Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 151



91 II 151

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1965 i.S. Wenk gegen
Vormundschaftsbehörde Schlieren Regeste

    Nichteintreten auf eine Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses
binnen der angesetzten Frist (Art. 150 Abs. 4 OG). Fiktion der Zustellung
bei unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist (Art. 104 Abs. 1 und 2 der VVI
zum Postverkehrsgesetz). Obliegenheiten des Destinatärs bei Abwesenheit
vom Wohnort.

Sachverhalt

    E. Wenk legte gegen das seine Entmündigung nach Art. 370 ZGB
bestätigende Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Februar
1965 Berufung an das Bundesgericht ein. Er unterliess dann aber die ihm
mit Verfügung vom 21. Juni mit Frist bis zum 5. Juli aufgegebene Leistung
des Gerichtskostenvorschusses. Da der Zustellungsbote am 22. Juni in seiner
Wohnung weder ihn selbst noch eine andere bezugsberechtigte Person antraf,
hinterliess er eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 26. Juni (vier
Tage Frist gemäss Art. 104 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung I zum
Postverkehrsgesetz; jene Bestimmungen sehen in der Fassung vom 12. Mai
1961 keinen zweiten Zustellversuch mehr vor). Wenk liess die Abholfrist
unbenützt verstreichen und blieb ebenso säumig mit der Vorschussleistung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Die Nichtleistung des Kostenvorschusses binnen der gesetzten
Frist hat zur Folge, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist
(Art. 150 Abs. 4 OG), worauf das die Verfügung vom 21. Juni enthaltende
Formularschreiben ausdrücklich hinweist. Den Umstand, dass ihm jene
Verfügung nicht ausgehändigt werden konnte, hat der Berufungskläger
selbst zu vertreten. Wenn er der Abholungseinladung nicht Folge gab und
dadurch die Empfangnahme der gerichtlichen Sendung vereitelte, so ist
die Zustellung als am letzten Tage der Abholungsfrist, dem 26. Juni,
erfolgt zu fingieren (vgl. BGE 85 IV 115). Sollte er aber gerade
während der Abholungsfrist fern von seinem Wohnorte geweilt haben, so
hätte ihm mit Rücksicht auf das von ihm eingeleitete Berufungsverfahren
obgelegen, für Nachsendung gerichtlicher Schriftstücke zu sorgen oder
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen (vgl. BGE 82 II 167,
82 III 15, 86 II 4/5). Bei Benützung der Abholungsfrist hätte er noch
genug Zeit gehabt, um den Vorschuss gemäss der gerichtlichen Verfügung
bis zum 5. Juli zu leisten. Die beim Fehlen unverschuldeter Hindernisse
von ihm zu verantwortende Säumnis macht die Berufung nach der eingangs
erwähnten Vorschrift hinfällig.

Entscheid:

              Demnach beschliesst das Bundesgericht

    Auf die Berufung wird nicht eingetreten.