Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 II 100



91 II 100

15. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Januar 1965 i.S. Tanner gegen
Loder. Regeste

    Verantwortlichkeit des Grundeigentümers. Art. 679 ZGB. Ausfüllung
einer Lücke des Gesetzes durch den Richter. Art 1 Abs. 2 und 3 ZGB.

    Führen Bauarbeiten und -vorrichtungen (auch solche auf öffentlichem
Boden) zu beträchtlicher Schädigung eines Nachbars infolge vonEinwirkungen,
welche die Grenzen des ordentlichen Nachbarrechts (Art. 684 ZGB)
überschreiten, jedoch als unvermeidlich während der Bauzeit zu dulden
sind, so hat der bauende Eigentümer nach richterlichem Ermessen Ersatz
zu leisten.

Sachverhalt

    A.- Der Kläger Ernst Loder betrieb von Mitte 1955 bis Mitte 1961 als
Mieter die Bäckerei-Konditorei, die sich in einem Eckhaus der Innenstadt
von Biel, auf der Westseite der Nidaugasse, bei der Einmündung der
Unionsgasse, und zwar auf deren Südseite, befindet. Diesem Grundstück (Nr.
1329) gegenüber, auf der Nordseite der Unionsgasse, liegt das Grundstück
Nr. 1322 der Beklagten Frau Elsa Tanner-Sigwart, das sich in westlicher
Richtung von der Nidaugasse bis zur A. F. Molz-Gasse erstreckt. Hier
liess die Beklagte in den Jahren 1958 bis 1960 ein modernes Geschäftshaus
errichten. Vom August 1958 an wurde die Baustelle abgeschrankt und
dabei der Strassenboden der Unionsgasse in den Werkplatz einbezogen. Die
Abschlusswand liess längs der Bäckerei des Klägers nur einen 1,70 m breiten
Trottoirstreifen frei, so dass die Bäckerei auf der Seite der Unionsgasse
nur durch diesen schmalen Durchgang betreten werden konnte. Der andere
Ladeneingang, an der Nidaugasse, blieb zwar frei; doch war der Bauplatz
auch gegen die Nidaugasse abgeschrankt, und es war längs der nach Osten
vorstehenden Bretterwand lediglich ein 1,lo m breiter Wegstreifen mit
einem strassenseitigen Röhrengeländer angelegt worden. Auf dem Bauplatz war
südseits ein Kran aufgestellt. Auf den Abbruch des alten Gebäudes folgten
die Tiefbauarbeiten. Sie wurden durch den Erdaushub eingeleitet und im
Januar 1960 mit dem Rückzug der Larssenwände abgeschlossen. Am 1. August
1960 war der Rohbau mit der Decke über dem Attikageschoss vollendet; im
Oktober 1960 trat der Kran ausser Betrieb, und im folgenden Monat fiel
auch die Bauabschrankung an der Nidaugasse weg, während diejenige an der
Unionsgasse wegen städtischer Kanalisations- und Hausanschlussarbeiten
noch bis anfangs Februar 1961 stehen blieb. In der ersten Dezemberwoche
1960 hatte bereits ein Ladengeschäft des Neubaues bezogen werden können.

    B.- Schon im Sommer 1959 wies der Kläger die Beklagte auf die
nachteiligen Auswirkungen der Bauvorrichtungen und -arbeiten auf die
benachbarten Liegenschaften hin. Mit der am 16. November 1961 beim
Appellationshof des Kantons Bern eingereichten Klage belangte er die
Beklagte auf Schadenersatz in einem gerichtlich zu bestimmenden, von ihm
auf 66'500.-- bemessenen Betrage. Er machte geltend, bei der Neuüberbauung
des Nachbargrundstückes sei sein Gewerbebetrieb in mannigfacher Weise
beeinträchtigt worden, und es sei ihm dadurch ein von der Beklagten zu
ersetzender Schaden erwachsen. Die Beklagte lehnte es ab, für einen
allfälligen Schaden solcher Art aufzukommen. Der Appellationshof
führte eine Buchexpertise durch, die ergab, dass der Kläger in der
Zeit vom 6. August 1958 bis zum 10. November 1960 eine Gewinneinbusse
von etwa Fr. 14'500.-- erlitten hat. Zum Teil ist aber der Rückgang
des Geschäftsumsatzes auf die Eröffnung von Konkurrenzgeschäften
zurückzuführen. Den Auswirkungen des Baubetriebes und der dazu
angebrachten Vorrichtungen ist, wie der Appellationshof "nach freiem
Ermessen unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen sowie der gesamten
Verumständungen des Falles" feststellt, ein Schadenbetrag von Fr. 6000.--
zuzuschreiben. Diesen Betrag hat der Appellationshof dem Kläger durch
Urteil vom 27. April 1964 nebst Verzugszins zugesprochen. Er begründet sein
Urteil damit, dass es bei den Bauarbeiten anlässlich der Neuüberbauung
des Grundstückes der Beklagten zu übermässigen Einwirkungen auf die
benachbarten Liegenschaften gekommen sei. Zwar sei die gewiss recht lange
Bauzeit von zwei Jahren und drei Monaten nicht, wie der Kläger behaupte,
übermässig gewesen. Die Sichtbehinderung, der Baulärm, der Staub und die
Abschrankungen hätten sich aber auf den Gang des Geschäftes des Klägers
nachteilig ausgewirkt. Zeugen hätten beobachtet, dass viele Leute dem
Baustaub unmittelbar um den Bäckereiladen des Klägers herum ausgewichen
seien. Der auf die Bauarbeiten und -vorrichtungen zurückzuführende Schaden
sei beträchtlich. Für den auf die erwähnte Weise festgestellten Betrag
sei die Beklagte verantwortlich.

    C.- Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der
Beklagten mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

    Der Kläger beantragt Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das angefochtene Urteil stellt fest, welchen Beeinträchtigungen der
Geschäftsbetrieb des Klägers während der Bauzeit ausgesetzt war. Diese
Feststellungen betreffen tatsächliche Verhältnisse, Vorgänge und
Kausalzusammenhänge; sie binden das Bundesgericht (Art. 63 Abs. 2 OG). Die
Beklagtschaft macht zwar geltend, es beruhe auf einem offenkundigen, vom
Bundesgericht zu berichtigenden Versehen, wenn das angefochtene Urteil auf
Seite 2 feststellt, der Bäckereiladen des Klägers habe an der Nidaugasse
"ohne Beeinträchtigung der Käufer durch Bauabschrankungen nur auf dem
westseitigen Trottoir von Süden her oder vom ostseitigen Trottoir aus
erreicht werden" können. Diese Urteilsstelle will aber zweifellos nichts
anderes sagen, als was sich aus dem von der Beklagtschaft angerufenen
Augenscheinsprotokoll in Verbindung mit den Zeugenaussagen, so wie sie der
Appellationshof gewürdigt hat, ergibt: der Ladeneingang an der Nidaugasse
war zwar durch die Abschrankung des Bauplatzes nicht versperrt, aber den
Augen der von Norden her, längs des Bauplatzes mit der hohen Abschlusswand,
daherkommenden Fussgänger verdeckt; und manche von ihnen zogen es vor,
gar nicht den schmalen Weg längs der Baustelle zu benützen, sondern sich
auf die andere Strassenseite zu begeben.

Erwägung 2

    2.- In rechtlicher Hinsicht will die beklagte Partei nicht
gelten lassen, dass die von einer Baustelle ausgehenden Einwirkungen
auf Nachbargrundstücke - Lärm, Staub, Erschütterung, Sicht- und
Zugangserschwerungen - eine Verantwortlichkeit des bauenden Eigentümers
nach Art. 679 ZGB zu begründen vermögen, wenn das Baugeschehen in jeder
Hinsicht einwandfrei war und sich die in Frage stehenden Einwirkungen
samt und sonders nicht vermeiden liessen. Unter diesen Umständen - und so
verhalte es sich nach den vom Appellationshofe festgehaltenen Ergebnissen
der Beweisführung - könne von einer "Überschreitung des Eigentumsrechts"
im Sinne von Art. 679 ZGB nicht gesprochen werden.

    Es trifft zu, dass der Appellationshof die vom Kläger als übermässig
lang bezeichnete Bauzeit von zwei Jahren und drei Monaten als angemessen
befunden hat; die Bauarbeiten seien tunlich rasch ausgeführt und nicht über
Gebühr verzögert worden. Das Urteil betrachtet ferner die Werkplatzanlagen,
namentlich auch diejenigen, welche mit behördlicher Bewilligung auf dem
Strassen- und Trottoirboden aufgestellt wurden, als technisch notwendig
und die in Frage stehenden Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke
als unvermeidlich. Dennoch gelangt das Urteil zur Gutheissung der
Klage. Es hält dafür, von den Bauarbeiten und -vorrichtungen ausgehende
Einwirkungen hätten nach Art, Stärke und Dauer das dem Kläger zumutbare
Mass überschritten. Die Vorinstanz folgt dabei der Betrachtungsweise des
bundesgerichtlichen Urteils vom 19. September 1957 i.S. Perrin gegen Vitra
SA (BGE 83 II 375 ff.). Dort wird mit näherer Begründung ausgeführt, die
Unzukömmlichkeiten, die sich aus den Werkplatzanlagen und den Bauarbeiten
für ein Nachbargrundstück ergeben, dürften gewisse Grenzen nicht
überschreiten. Der Richter habe das zulässige Mass zu bestimmen und zu
diesem Zweck die gesamten Umstände zu berücksichtigen und die beidseitigen
Interessen abzuwägen. Im vorliegenden Falle hält der Appellationshof dafür,
Schädigungen, wie sie der Kläger infolge der Errichtung des Neubaues der
Beklagten während der Bauzeit erlitten hat, seien ihm als Nachbar nicht
zuzumuten gewesen. Somit habe die Beklagte ihr Eigentumsrecht überschritten
und sei nach Art. 679 ZGB schadenersatzpflichtig.

    Die Beklagte betrachtet diese Argumentation als widerspruchsvoll.
Einerseits werde ihr keinerlei rechtswidriges Verhalten bei der
Projektierung und Ausführung ihres Neubaues vorgeworfen; anderseits
solle die dem Kläger erwachsene Schädigung dann gleichwohl auf eine
"Überschreitung des Eigentumsrechts" zurückgeführt werden. Für die Folgen
einer rechtmässigen Ausübung des Eigentums könne aber der Bauende nicht
verantwortlich gemacht werden. Ein solches Verhalten falle nicht unter die
Haftungsnorm des Art. 679 ZGB. Was das von der Vorinstanz herangezogene
Präjudiz (BGE 83 II 375 ff.) betrifft, so verweist die Beklagte auf die
kritischen Bemerkungen von P. LIVER (ZbJV 95 S. 20 ff.). Dieser Autor
nimmt Anstoss daran, dass jene Entscheidung Massnahmen, ohne welche
die unerlässlichen Bauarbeiten auf einem Grundstück überhaupt nicht
durchgeführt werden können, als widerrechtlich betrachtet, weshalb der
Bauende zu Schadenersatz verpflichtet sei, wenn die Beeinträchtigung
eines Nachbars während der Bauzeit ein gewisses Mass überschreitet. Er
bemerkt dazu, die Ablenkung des Passantenverkehrs von einem bestimmten
Geschäftslokal stelle jedenfalls keine unmittelbare Einwirkung in den
Grundstücksraum des Nachbars dar. Es handle sich um eine mittelbare
Einwirkung, eine sog. Immission, und zwar eine negative, wozu auch
positive wie namentlich der Baulärm treten können. Hiefür den bauenden
Grundeigentümer als haftbar zu erklären, erscheine bedenklich. Dies
namentlich, weil die Frage, ob und wie aufeinem Grundstück gebaut werden
dürfe, wie das Bundesgericht entschieden habe (BGE 40 II 335), gar nicht
nach Art.684 ZGB zu beurteilen sei. Eher käme eine Haftung des Gemeinwesens
in Frage, welches im Interesse eines privaten Bauherrn ein Strassenstück
vorübergehend dem Verkehr entzieht. Allerdings könne mitunter der Neubau,
der Umbau oder die notwendige Reparatur gar nicht ohne Benutzung des
Strassenareals durchgeführt werden. Darin liege aber gerade die von der
besprochenen Entscheidung ungelöst gelassene Problematik der Haftung sowohl
des Gemeinwesens wie auch des privaten Grundeigentümers. Das Urteil möge
"als blosses Billigkeitsurteil seine Anerkennung finden".

    Indessen ergibt sich bei näherer Prüfung der gewiss problematischen
Haftungsfrage, dass die in BGE 83 II 375 ff. für richtig befundene Lösung
der rechtlichen Grundlage nicht entbehrt. Freilich lässt sich die Haftung
des bauenden Grundeigentümers für unvermeidliche Immissionen nicht einfach
auf Art. 679 ZGB stützen. Diese Norm macht den Grundeigentümer in der
Tat bloss für "Überschreitungen" seines Eigentumsrechts, also nicht
für die Folgen einer in allen Teilen rechtmässigen Eigentumsausübung
verantwortlich. Zu beachten ist jedoch, dass es bei Ausführung einer
Baute zu Immissionen kommen kann, die zwar unvermeidlich sind und
daher hingenommen werden müssen, jedoch das ordentlicherweise bei der
Benutzung und Bewirtschaftung des Grundstückes nach den allgemeinen
Grundsätzen des Nachbarrechts (Art. 684 ZGB) Zulässige nach Art, Stärke
und Dauer weit übersteigen. Vor und nach Errichtung des Neubaues wären
Einwirkungen, wie sie hier die Bauzeit mit sich brachte, schlechthin
unzulässig gewesen; denn es steht einem Grundeigentümer inmitten eines
städtischen Quartiers keineswegs zu, bei der gewöhnlichen Benutzung
und Bewirtschaftung seines Grundstückes die Nachbarschaft mehr als zwei
Jahre lang mit geringen Unterbrechungen auf solche Weise mit Lärm- und
Staubeinwirkungen zu belästigen und zu schädigen und dabei erst noch die
Zugangswege zum nachbarlichen Ladengeschäft durch Belegung und Abschrankung
des öffentlichen Strassenbodens (wenn auch mit behördlicher Bewilligung)
zu verschlechtern. All dies entgeht dem Vorwurf der Rechtswidrigkeit nur
eben wegen des dem bauenden Grundeigentümer zuzuerkennenden Privilegs,
wonach er an die Regeln des ordentlichen Nachbarrechts (Art. 684
ZGB) nicht unbedingt gebunden ist, sondern, soweit es sich bei der
Bauausführung nicht vermeiden lässt, in den Rechtsbereich der Nachbarn
eingreifen darf (was auch P. Liver, mit Hinweis auf BGE 40 II 335,
erwähnt). Mit dieser Rechtslage rechnet Art. 679 ZGB gar nicht. Er
will vornehmlich der Verwirklichung der nachbarrechtlichen Regeln des
Art. 684 ZGB dienen (vgl. BGE 88 II 263) und fasst nur den Fall ins
Auge, dass diese Regeln den gegebenen Sachverhalt beherrschen. Welche
Rechtsfolgen eintreten, wenn ausnahmsweise, bei der Bauerrichtung,
Übergriffe in den ordentlichen Rechtsbereich der Nachbarn erlaubt sind,
wird vom Gesetze nicht bestimmt. Es besteht also eine Gesetzeslücke,
die der Richter auszufüllen hat. Hiebei fallen vorbeugende Massnahmen mit
verhindernder Wirkung, wie sie Art. 679 in erster Linie vorsieht, ausser
Betracht; denn die dem Privileg des Bauenden entsprechende Duldungspflicht
der Nachbarn schliesst dem Begriffe nach das Recht zur Verhinderung
aus. Eine Schadenersatzpflicht verträgt sich dagegen mit dem Vorrecht,
ausnahmsweise in fremde Rechtsbereiche einzugreifen, sehr wohl; ja sie
ist dessen angemessenes Gegenstück. Die in Frage stehende Gesetzeslücke
- die beim Erlass des ZGB noch kaum erkennbar war, jedoch dann im Lauf
der Jahrzehnte infolge der Entwicklung der maschinellen Baumethoden und
der häufigen Inanspruchnahme öffentlichen Bodens immer mehr erkennbar
geworden ist - soll nicht in der Weise ausgefüllt werden, dass sich eine
reine Billigkeitsentscheidung ergibt. Vielmehr ist nach gesetzgeberischer
Methode zu verfahren (vgl. MEIER-HAYOZ, zu Art. 1 ZGB N. 41 und zu Art. 4
N. 74), also eine Lösung zu suchen, die sich folgerichtig in das Gefüge
der gesetzlichen Bestimmungen einreihen lässt. Unter dem Gesichtspunkt des
gerechten Interessenausgleichs, der auch dem Art. 679 ZGB zu Grunde liegt,
erscheint es nun als angezeigt, die Schadenersatzpflicht im Anschluss
an die soeben erwähnte Haftungsnorm grundsätzlich auch dann zu bejahen,
wenn die Überschreitung der Schranken des Nachbarrechts mit Rücksicht
auf das besondere Interesse des bauenden Grundeigentümers und auf die
Erfordernisse der Bauausführung ausnahmsweise zu dulden war. Diese
Lösung steht im Einklang mit Gesetzesbestimmungen, welche an die
Zuerkennung von Sonderrechten, insbesondere von Befugnissen zum Eingriff
in fremde Rechtsbereiche, gleichfalls eine Entschädigungspflicht knüpfen
(vgl. Art. 694 und 701 ZGB; ferner Art. 5 des Bundesgesetzes über die
Enteignung, wonach die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte
den Gegenstand einer - naturgemäss mit Entschädigungspflicht verbundenen -
Enteignung bilden können).

Erwägung 3

    3.- Bei der Beurteilung solcher Ansprüche ist dem Richter (etwa
entsprechend dem Grundsatz des Art. 52 Abs. 2 OR) ein weiter Spielraum zu
belassen. Blosse Unzukömmlichkeiten, wie sie sich bei der Errichtung eines
Baues gewöhnlich für die Nachbarschaft ergeben, vermögen einen Anspruch auf
Ausgleich in Geld nicht zu rechtfertigen. Führen die ausserordentlichen
Einwirkungen aber zu einer beträchtlichen Schädigung von Nachbarn (seien
es Eigentümer oder Besitzer aus beschränktem dinglichem oder persönlichem
Recht; BGE 83 II 379 Erw. 1), so ist die Ersatzpflicht grundsätzlich zu
bejahen. So verhält es sich hier. Die Beklagte wendet zwar ein, die dem
Kläger für die ganze Bauzeit zugesprochene Entschädigung ergebe für den
einzelnen Werktag einen zu deckenden Schaden von bloss etwa 9 Franken,
was nicht als beträchtlich erscheine. Allein ein Schaden von mehreren
tausend Franken ist nicht minder beträchtlich, wenn er im Lauf einer
langen Bauzeit angewachsen ist, als wenn er auf einmal oder binnen einer
kurzen Bauperiode eingetreten wäre. Im übrigen beruht das angefochtene
Urteil auf einer rechtlich einwandfreien Ausübung richterlichen Ermessens.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes
des Kantons Bern vom 27. April 1964 bestätigt.