Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 III 69



91 III 69

15. Entscheid vom 8. September 1965 i.S. Nesher. Regeste

    Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem
Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG;
Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG.

    1.  Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen
(hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und
gepfändet werden? (Erw. 1 und 2).

    2.  Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil
an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt
werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2
SchKG). (Erw. 3).

    3.  In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG
zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG
abgesehen werden. (Erw. 4, a).

    4.  Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden
Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98
Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen;
die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese
fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht
Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

Sachverhalt

    A.- In einer Arrestbetreibung für Fr. 109'470.52 nebst Zins pfändete
das Betreibungsamt Zürich 4 die Anteilsrechte des Schuldners William
Robert Nesher an den nach Abschluss einer partiellen Erbteilung in der
väterlichen Erbschaft gebliebenen Liegenschaften Stauffacherstrasse 27
und Universitätsstrasse 87 in Zürich. Einziger Miterbe ist der Bruder
des Schuldners, Jules Nesher, der laut dem Bericht des Betreibungsamtes
von der Arrestlegung Kenntnis erhielt. Der Witwe des Erblassers steht die
Nutzniessung am Nachlass auf Lebenszeit zu. In der Pfändungsurkunde ist
das Anteilsrecht des Schuldners an der Liegenschaft Stauffacherstrasse
27 als Gegenstand Nr. 1 verzeichnet und auf Fr. 30'000.-- geschätzt; das
Anteilsrecht an der andern Liegenschaft findet sich unter Nr. 2 verzeichnet
und ist auf Fr. 12'000.--- geschätzt (später vom Betreibungsamt berichtigt
auf Fr. 44'500.--).

    B.- Der Schuldner verlangte auf dem Beschwerdeweg eine neue Schätzung
und die Entlassung des Gegenstandes Nr. 2 aus der Pfändung, da das
Anteilsrecht an der Liegenschaft Stauffacherstrasse 27 bei richtiger
Bewertung dem Gläubiger volle Deckung biete. Dieser zweite Antrag
wurde in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Der Schuldner hatte
insbesondere geltend gemacht, der im letzten Rang auf der Liegenschaft
Stauffacherstrasse 27 errichtete Inhaberschuldbrief von Fr. 300'000.-- sei
nicht als effektive Grundpfandbelastung zu betrachten, da es sich um einen
Eigentümertitel handle. Dem hielt die obere kantonale Aufsichtsbehörde
entgegen, es sei nicht zulässig, diesen Pfandtitel gemäss Art. 13 VZG in
betreibungsamtliche Verwahrung zu nehmen; denn bei Pfändung eines Anteils
an einem Gemeinschaftsvermögen sei die VZG nach deren Art. 1 Abs. 2
nicht anwendbar. "Wird der Titel nicht gelöscht und bleibt im Verkehr,
besteht also die Gefahr, dass er veräussert werden könnte, so kann er
bei Ermittlung der hypothekarischen Belastung nicht unberücksichtigt
bleiben." Somit sei die ganze im Grundbuch verzeichnete Pfandbelastung von
Fr. 800'000.-- von dem durch Expertise ermittelten Verkehrswert dieser
Liegenschaft von Fr. 1'260,000.-- abzuziehen, und dieser Nettowert von
Fr. 460'000.-- vermindere sich ferner um den Wert des Nutzniessungsrechtes
der Witwe. Nach der Tafel 13 von Piccard ergebe sich hiefür bei Berechnung
eines Zinsfusses von 4% und mit Rücksicht auf das Alter der Witwe von
68 Jahren im Zeitpunkt der Pfändung ein Betrag von Fr. 294'000.--. Der
Restbetrag von Fr. 166'000.--, also für den hälftigen Anteil des Schuldners
Fr. 83'000.--, sei weiterhin zu ermässigen mit Rücksicht darauf, dass
die Steigerungsinteressenten wegen der unsicheren Dauer der Nutzniessung
zurückhaltend sein werden. Ein aus diesem Gesichtspunkt gerechtfertigter
Abzug von etwa einem Viertel führe zu einem Schätzungsbetrag von rund
Fr. 60'000.--. Somit biete dieses Anteilsrecht keine genügende Deckung, und
es müsse daher das Anteilsrecht des Schuldners an der andern Liegenschaft
ebenfalls gepfändet bleiben; hiebei sei der vom Betreibungsamt angegebene
berichtigte Schätzungswert von Fr. 44'500.-- nicht bestritten worden.

    C.- Mit vorliegendem Rekurs gegen den kantonalen Entscheid vom 20. Juli
1965 beharrt der Schuldner auf den Anträgen, 1. sein Anteilsrecht an der
Liegenschaft Stauffacherstrasse 27 sei auf Fr. 233'000.-- zu schätzen,
und 2. sein Anteilsrecht an der Liegenschaft Universitätsstrasse 87 sei
aus der Pfändung zu entlassen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz nimmt keinen Anstoss daran, dass der Schuldner die
Pfändung auf sein Anteilsrecht an der einen der zwei Erbliegenschaften
beschränken will. Sie weist den dahingehenden Antrag nur deshalb ab, weil
der Nettowert der betreffenden Liegenschaft bei der von ihr als richtig
erachteten Berücksichtigung des Inhaberschuldbriefes von Fr. 300'000.-- als
Grundpfandbelastung nicht zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderung
samt Zinsen und Kosten hinreicht (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Zunächst ist
indessen zu prüfen, ob es überhaupt angeht, vom Anteilsrecht eines Erben
an einer einzelnen zur Erbschaft gehörenden Liegenschaft zu sprechen.
Grundsätzlich ist dies zu verneinen. Nach Art. 602 ZGB besteht zwischen
den Erben, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller
Rechte und Pflichten der Erbschaft; sie werden Gesamteigentümer der
Erbschaftsgegenstände und können über die Rechte der Erbschaft nur
gemeinsam verfügen. Gegenstand der Verfügung eines einzelnen Erben kann
nur ein an der gesamten Erbschaft bestehender Erbanteil sein, und zwar
tritt der Erwerber eines solchen Anteils nicht in die Erbenstellung des
Abtretenden ein; es fällt ihm vielmehr nur dessen Liquidationsanteil zu
(das sog. "Auseinandersetzungsguthaben": ESCHER, Kommentar 3. A., N 19 zu
Art. 635 ZGB; BGE 63 II 232, 85 II 605 ff.). Es besteht zwar Gesamteigentum
an jedem einzelnen Erbschaftsgegenstand; das Anteilsrecht jedes Erben ist
aber ein einziges und lässt sich grundsätzlich nicht in Anteilsrechte
an einzelnen Gegenständen zerlegen (vgl. GUHL, Gesamthandsverhältnisse
und deren grundbuchliche Behandlung, ZbJV 53 S. 50: "... muss mit aller
Konsequenz daran festgehalten werden, dass es sich dabei immer nur um
Anteilsrechte an einem Vermögen, nicht um Anteile an einzelnen Sachen
handelt"). Dementsprechend kann auch Gegenstand der Zwangsvollstreckung
gegenüber einem von mehreren Erben nur sein (umfassender) Erbanteil
insgesamt, nicht ein Anteil an einzelnen Erbschaftsgegenständen sein. Auf
dieser Rechtslage ist namentlich auch die Verordnung vom 17. Januar 1923
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
(VVAG) aufgebaut (vgl. deren Art. 1, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11).

    Hat, wie hier, eine teilweise Erbteilung stattgefunden, so beziehen
sich die restlichen Erbanteile demgemäss auf das ganze ungeteilt gebliebene
Erschaftsvermögen. Im vorliegenden Fall haben somit der Schuldner und
sein Bruder Jules Nesher je einen einheitlichen Erbanteil am restlichen
Nachlass.

Erwägung 2

    2.- Die Gläubigerin, welche die Rechte des damals im Ausland wohnenden
Schuldners am väterlichen Nachlass arrestieren lassen wollte, hätte
somit eigentlich als einzigen Arrestgegenstand den Anteil des Schuldners
an der ungeteilt gebliebenen Erbschaft bezeichnen sollen. Anteilsrechte
an einzelnen Erbschaftsgegenständen gibt es nach dem Gesagten nicht. Es
fragt sich daher, ob der vorliegende Arrest und die ihm entsprechende
Pfändung zweier Anteilsrechte, je an einer Erbliegenschaft, als null und
nichtig zu gelten habe (vgl. BGE 91 III 26 unten). Indessen besteht nach
den Angaben sowohl der Gläubigerin wie auch des Schuldners, wovon der
vorinstanzliche Entscheid ausgeht, der nach der partiellen Erbteilung
verbliebene Nachlass nur gerade aus den zwei erwähnten Liegenschaften,
und es ist von keinen andern unbereinigten Erbschaftsverbindlichkeiten
die Rede als dem Nutzniessungsrecht der Witwe an den beiden Liegenschaften
und den auf jeder dieser Liegenschaften lastenden Grundpfandschulden. Bei
dieser Sachlage bedeutet die Arrestierung je eines Anteilsrechtes des
Schuldners an der einen und der andern Erbliegenschaft nichts anderes
als die Arrestierung seines gesamten eben aus nichts anderem bestehenden
restlichen Erbanteils. Somit ist in Wahrheit das umfassende Anteilsrecht an
der die zwei Liegenschaften mit zugehörigen Verbindlichkeiten enthaltenden
Erbschaft arrestiert und gepfändet. Auf dieser Grundlage kann auch im
Verwertungsstadium der Betreibung der gesamte restliche Erbanteil ins
Auge gefasst werden.

    Freilich steht dahin, ob der (in das vom Schuldner angehobene
Beschwerde- und Rekursverfahren nicht einbezogene) Miterbe Jules Nesher den
hier angenommenen Restbestand der väterlichen Erbschaft anerkennt. Sollte
er behaupten, die Erbschaft umfasse noch weitere Elemente, so müsste die
Arrestierung und Pfändung, wie sie erfolgt ist, nach dem Gesagten von
Amtes wegen als nichtig erachtet werden. Dies mag jedoch einstweilen auf
sich beruhen bleiben. Denn es ist damit zu rechnen, dass Jules Nesher
in dieser Hinsicht keine Einwendungen erheben wird, da er bisher keine
Veranlassung genommen hat, in das Betreibungsverfahren einzugreifen. (In
welcher Weise ihm die Arrestierung bekannt gegeben wurde, ist dem Bericht
des Betreibungsamtes nicht zu entnehmen).

Erwägung 3

    3.- Auch wenn der angenommene Erbschaftsbestand von keiner Seite in
Frage gestellt werden sollte, ist es aber nach dem Gesagten grundsätzlich
nicht zulässig, die Pfändung auf ein Anteilsrecht an einer einzelnen
Erbliegenschaft zu begrenzen, worauf die Beschwerde des Schuldners
hauptsächlich abzielt. Indessen steht nichts entgegen, der gesetzlichen
Vorschrift, wonach nicht mehr als nötig zu pfänden ist (Art. 97 Abs. 2
SchKG), auf die vom Schuldner beantragte Weise Rechnung zu tragen,
falls einerseits der halbe Nettowert der Liegenschaft Stauffacherstrasse
27 zur Deckung der in Betreibung stehenden Forderung samt Zinsen und
Kosten hinreicht und anderseits der auch hiezu anzuhörende Miterbe Jules
Nesher mit der vom Schuldner beantragten Beschränkung der Pfändung auf
das hälftige Anteilsrecht an dieser einen Liegenschaft einverstanden
ist. In diesem Falle werden in der Tat durch das vom Schuldner beantragte
Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen verletzt. An und für sich besteht
zwar, wie dargetan, kein auf einen einzelnen Erbschaftsgegenstand zu
beziehendes Anteilsrecht. Da aber den Erben im allgemeinen, solange keine
betreibungsrechtlichen Massnahmen entgegenstehen, nicht verwehrt ist,
vorweg einzelne Erbschaftsgegenstände zu liquidieren, und insbesondere
im Verwertungsverfahren gemäss Art. 8 ff. VVAG mitunter auf diesem Wege
die Abfindung der betreibenden Gläubiger erzielt wird (wobei der übrige
Nachlass ungeteilt bleiben kann), lässt sich nichts dagegen einwenden, dass
von vornherein der Pfändungsgegenstand mit Zustimmung der Mitanteilhaber
auf solche Weise begrenzt wird, sofern dabei eine genügende Deckung für
die betreibenden Gläubiger besteht.

Erwägung 4

    4.- Unter Vorbehalt der Stellungnahme des Jules Nesher (der
auch persönlich an der vom Schuldner beantragten Beschränkung des
Pfändungsgegenstandes interessiert sein mag) ist zum vorinstanzlichen
Entscheide Stellung zu nehmen wie folgt:

    a) Mit Recht hat die Vorinstanz es nicht bei einer summarischen
Feststellung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VVAG bewenden lassen, wie es
die Gläubigerin für richtig hielt. Diese Verordnungsbestimmung ist als
Abweichung von Art. 97 Abs. 1 SchKG einschränkend auszulegen und nur
in Ausnahmefällen anzuwenden, dann nämlich, wenn sich der Bestand des
Gemeinschaftsvermögens oder die daran bestehenden Beteiligungsrechte nicht
leicht feststellen lassen (wie etwa, wenn Erbberechtigungen, Vorempfänge
und dergleichen streitig sind). Im vorliegenden Fall besteht aber bei
dem einstweilen unbestrittenen Tatbestand nur etwelche Schwierigkeit,
den wertvermindernden Einfluss der Nutzniessung zu bemessen. Diese
Schwierigkeit ist aber nicht durch das Gemeinschaftsverhältnis der Erben
bedingt; sie bestünde ebenso, wenn die beiden Liegenschaften Alleineigentum
des Schuldners wären.

    b) Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden an und für sich
von den kantonalen Aufsichtsbehörden endgültig beurteilt (ausdrücklich in
diesem Sinne Art. 9 Abs. 2 VZG). Das Bundesgericht kann einen kantonalen
Entscheid über solche Fragen nur daraufhin überprüfen, ob die kantonale
Behörde bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr
zustehende Ermessen überschritten habe (BGE 83 III 66/67 und 86 III
92/93). Solche Rügen werden hier nicht erhoben.

    c) Eine vom Bundesgericht zu überprüfende Rechtsfrage ist es dann
aber, ob der auf der Liegenschaft Stauffacherstrasse 27 im letzten Rang
errichtete Inhaberschuldbriefvon Fr. 300'000.-- - als Eigentümertitel -
ausser Betracht zu fallen habe, wie es der Schuldner verlangt, oder ob er
gemäss der vorinstanzlichen Entscheidung unter die Grundpfandbelastungen
einzurechnen sei. Davon hängt der Erfolg des Rekurses in der Tat ab; denn
bei der Berechnungsweise des Schuldners genügt der halbe Nettowert der
erwähnten Liegenschaft zur Deckung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 SchKG,
nicht aber bei der Berechnungsweise der Vorinstanz, die eben deshalb
das Anteilsrecht des Schuldners an beiden Liegenschaften in der Pfändung
belassen hat.

    aa) Ein im Besitz des Grundeigentümers verbliebener (oder von
ihm zurückerworbener) Grundpfandtitel stellt wirtschaftlich keine
Grundpfandbelastung dar, solange darüber nicht (erstmals oder wiederum)
durch Begründung von Drittmannsrechten verfügt wird. Ein Eigentümertitel
kann freilich selbständig gepfändet werden, und seine Verwertung führt
alsdann zur entsprechenden effektiven Belastung des Grundstücks. Eine
solche Pfändung ist jedoch nicht zulässig, wenn das Grundstück selbst
gepfändet wird. In diesem Fall sind die in der Hand des Grundeigentümers
gebliebenen Eigentümertitel vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen
und bei der Grundstücksverwertung wie eine leere Pfandstelle zu behandeln
und im Grundbuche löschen zu lassen (Art. 815 ZGB, Art. 13 und Art. 68
Abs. 1 lit. a VZG; BGE 62 III 13, 65 III 35/36). Gleiches gilt in der
Betreibung auf Grundpfandverwertung und im Konkurs des Grundeigentümers
(BGE 66 III 38 ff.; Art. 223 Abs. 2 SchKG, Art. 28 und 75 KV, Art. 130
VZG). Wie in BGE 66 III 41 ausgeführt wird, braucht ein Gläubiger nach
vollzogener Pfändung des Grundstücks es sich nicht gefallen zu lassen,
dass "die bisher nur virtuell, eben mit einem Eigentümertitel, besetzte
Pfandstelle nun durch nachträgliche Begebung, sei es Übertragung
zu Eigentum oder Faustpfand, zu einer ihm gegenüber wirksamen
Grundstücksbelastung werde". Dass solche Verfügungen über einen beim
Grundeigentümer gebliebenen Teilwert des Grundstücks nach dessen Pfändung
unzulässig sind, versteht sich von selbst. Um ihnen wirksam vorzubeugen,
ist aber die amtliche Inverwahrungnahme des Eigentümertitels notwendig
(vgl. FRITZSCHE, SchK I S. 154).

    bb) Die Vorinstanz hält diese Massnahme im vorliegenden Falle für
unzulässig, weil der sie vorschreibende Art. 13 VZG hier nicht anwendbar
sei. Denn nach Art. 1 Abs. 2 VZG sei diese Verordnung in ihrer Gesamtheit
unanwendbar auf die Pfändung der Rechte des Schuldners an einem im
Gesamteigentum stehenden Grundstück. Dieser Betrachtungsweise ist nicht
beizutreten. Auch ohne die in der VZG aufgestellten Vorschriften müsste
bei der Pfändung eines Grundstücks ein in der Händen des Schuldners
gebliebener Grundpfandtitel in amtliche Verwahrung genommen werden,
und zwar in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG. Denn wenn davon
abgesehen wird, solche Titel pro forma neben dem Grundstück als Teilwerte
desselben mitzupfänden, so müssen sie doch wenigstens durch amtliche
Inverwahrungnahme vor jeder Verfügung durch den Eigentümer gesichert
werden. weil sie, wie dargetan, im Grundstück als Verwertungsobjekt
aufgehen sollen und nach der Grundstücksverwertung zu löschen sind. Sofern
nun bei der Pfändung eines Gesamteigentumsanteils sich sachlich eine
analoge Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG ebenfalls rechtfertigt, ist
die entsprechende Massnahme zu treffen, gleichgültig, ob daneben die
spezielle Vorschrift von Art. 13 VZG ausser Betracht fällt. Übrigens
verlangt diese Norm ebenfalls nichts anderes als eine analoge Anwendung
von Art. 98 Abs. 1 VZG auf die in Frage stehenden Eigentümertitel,
die zwar nicht selbständig zu pfänden, aber eben, weil einen im Besitz
des Grundeigentümers gebliebenen Teilwert des gepfändeten Grundstücks
verkörpernd, vor jeglicher nachträglicher Verfügung durch den Eigentümer zu
sichern sind. Bei dieser Rechtslage erscheint auch eine analoge Anwendung
des Art. 13 VZG selbst als statthaft.

    cc) Bei der Pfändung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen gelten nun
allerdings besondere Vorschriften, die sich der amtlichen Inverwahrungnahme
jeglicher zum Gesamtgute gehörenden Fahrnis entgegenzustellen scheinen. N
ach Art. 6 Abs. 1 VVAG ist zwar die Pfändung des Anteilsrechtes den
Mitanteilhabern mitzuteilen, und es ist ihnen anzuzeigen, "dass sie
... Verfügungen über die zur Gemeinschaft gehörenden Vermögensgegenstände,
für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nur
mehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen". Sichernde
Massnahmen sind aber nicht vorgesehen, abgesehen von der Möglichkeit,
die Ernennung eines Vertreters der Erbengemeinschaft nach Art. 602 ZGB
zu verlangen (Art. 6 Abs. 2 VVAG). Vielmehr schreibt Art. 5 Abs. 2 VZG vor:

    "Gehören Grundstücke zum Gemeinschaftsvermögen, so wird
eine Verfügungsbeschränkung beim Grundbuch nicht angemeldet. Die
Anwendung von Art. 98 Abs. 1, 3 und 4 SchKG auf bewegliche Sachen des
Gemeinschaftsvermögens ist ausgeschlossen."

    Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift in ihrer
vorbehaltlosen Fassung nicht zu weit geht (wie denn zur entsprechenden
Bestimmung des Vorentwurfs der Verordnung insbesondere die Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel-Stadt kritische Bemerkungen angebracht und sowohl
die Anmeldung einer Verfügungsbeschränkung inbezug auf Grundstücke wie
auch "in Ausnahmefällen" eine amtliche Inverwahrungnahme beweglicher
Gegenstände des Gemeinschaftsvermögens angeregt hatte). Jedenfalls
ist zu beachten, dass Art. 5 Abs. 2 VVAG sich an eine Bestimmung
anschliesst, wonach die Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens "nicht
einzeln aufzuführen und zu schätzen" sind, und dass der schon erwähnte
Abs. 3 unter Umständen statt einer eigentlichen Schätzung eine bloss
summarische Feststellung über das Vorliegen oder Fehlen einer genügenden
Deckung erlaubt. Alle diese Bestimmungen haben weder Vermögensstücke
besonderer Art im Auge, wie sie unbegebene Eigentümertitel darstellen,
noch den Fall eines nur aus einer einzigen (oder aus zwei) Liegenschaften
bestehenden Gemeinschaftsvermögens ohne andere als die durch dieses
Gemeinschaftsgut pfandgesicherten Gemeinschaftsverbindlichkeiten. Es
rechtfertigt sich nun ganz allgemein, inbezug auf Eigentümertitel, die
auf Liegenschaften des Gemeinschaftsvermögens errichtet wurden, von der
Ausnahmebestimmung des Art. 5 Abs. 2 VVAG Abstand zu nehmen und statt
dessen schlechthin Art. 98 Abs. 1 SchKG analog anzuwenden, da solche
Titel weder der Personengesamtheit noch den ihr angehörenden Personen als
Gebrauchsgüter zu dienen haben und das Betreibungsamt nach Pfändung eines
Gemeinschaftsanteils nur in besondern Fällen eine Verfügung über solche
Titel bewilligen und vornehmen darf (etwa dann, wenn sich auf diesem Wege
eine Abfindung der Gläubiger gemäss Art. 9 VVAG erzielen lässt). Vollends
lässt sich bei der Pfändung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen
Art. 98 Abs. 1 SchKG in seiner analogen Anwendung auf Eigentümertitel
dann nicht durch Art. 5 Abs. 2 VVAG zurückdrängen, wenn diese Titel auf
einer Liegenschaft lasten, die das einzige Vermögensstück der Gemeinschaft
ist oder im Einverständnis der Anteilhaber bei hiebei genügender Deckung
als einziger Gegenstand des Anteilsrechtes gepfändet werden soll. Denn
in diesem Fall muss dem Gläubiger ebenso wie bei der Pfändung eines
Miteigentumsanteils der im Eigentümertitel enthaltene Teilwert des
Grundstücks (und damit eben auch des gepfändeten Anteilsrechtes) gewahrt
werden, was nur durch amtliche Inverwahrungnahme des Titels auf wirksame
Weise geschehen kann. Wird so vorgegangen, so ist dann aber anderseits
der nur virtuell vom Grundstück losgelöste, effektiv noch als dessen
Teil im Vermögen des Grundeigentümers (hier also: der Erbengemeinschaft)
gebliebene Pfandtitel in den Wert des Grundstückes einzurechnen, also
nicht den effektiven Grundpfandbelastungen zuzuzählen.

    Zur Ablieferung des Titels an das Amt ist ebenso wie der Schuldner
auch der andere Anteilhaber verpflichtet; auch ihm ist (ebenso wie bei
Miteigentum, vgl. dazu BGE 90 III 76 ff.) zu verwehren, eine den Erfolg der
Betreibung beeinträchtigende Verfügung über einen solchen Titel zu treffen.

Erwägung 5

    5.- Gemäss den Bemessungsgrundlagen der Vorinstanz ergibt sich bei
Ausserachtlassung des in Frage stehenden, vom Schuldner als Eigentümertitel
bezeichneten Inhaberschuldbriefes eine genügende Deckung im Sinne
von Art. 97 Abs. 2 SchKG. Von einer etwa schon erfolgten Verfügung
über diesen Titel ist in den Akten nicht die Rede, und der Antrag des
Schuldners, den Titel nicht in Rechnung zu stellen, setzt eigentlich
stillschweigend voraus, dass er sich noch gänzlich unbelastet in den Händen
der beiden Erben befindet. Indessen muss das Betreibungsamt sich darüber
Gewissheit verschaffen, und es darf den Anteil des Schuldners an der andern
Erbliegenschaft natürlich nur dann aus der Pfändung entlassen, wenn ihm der
in Frage stehende Titel unbelastet (oder mit einer die genügende Deckung
nicht in Frage stellenden, nur einen Teilbetrag erfassenden Belastung)
zur Verwahrung abgeliefert wird.

Erwägung 6

    6.- Somit hat das Betreibungsamt den Mitanteilhaber Jules Nesher
vorerst zur Erklärung darüber einzuladen, ob er anerkenne, dass die
restliche Erbschaft des Vaters nur noch aus den beiden Liegenschaften
mit den darauf lastenden Verbindlichkeiten (Nutzniessung und Pfandrechte)
besteht, und ob er damit einverstanden sei, dass (bei genügender Deckung
für die in Betreibung stehende Forderung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 SchKG)
nur ein Anteilsrecht des Schuldners an der Liegenschaft Stauffacherstrasse
27 gepfändet, das Anteilsrecht auf der Liegenschaft Universitätsstrasse
87 dagegen aus der Pfändung entlassen werde.

    Werden diese beiden Fragen bejaht, so hat das Betreibungsamt das
Anteilsrecht des Schuldners an der Liegenschaft Universitätsstrasse 87
gegen Empfang des im 3. Rang auf der Liegenschaft Stauffacherstrasse 27
errichteten Inhaberschuldbriefes aus der Pfändung zu entlassen, sofern
dieser Schuldbrief sich als Eigentümertitel der beiden Erben erweist und
unbelastet oder bloss in einem die genügende Deckung im Sinne des Art. 97
Abs. 2 SchKG nicht in Frage stellenden Betrag belastet ist.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

    Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid aufgehoben.