Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 91 III 66



91 III 66

14. Entscheid vom 25. Oktober 1965 i.S. Transag AG & Zimmerli. Regeste

    Stellt die Ausstellung eines Checks Barzahlung im Sinne von Art. 136
SchKG und Art. 46 VZG dar?

Sachverhalt

    A.- In den Grundpfandbetreibungen Nrn. 2793 und 2794
des Betreibungsamtes Laufenburg stellte die Gläubigerin, die
Aargauische Hypotheken- und Handelsbank, am 6. Februar 1965 das
Verwertungsbegehren. Die gepfändete Liegenschaft Hotel Solbad Laufenburg,
die der Schuldnerin Transag AG gehörte und einen amtlichen Schatzungswert
von Fr. 300'000.-- aufwies, kam am 23. März im Hotel Adler in Laufenburg
zur Versteigerung.

    Die Steigerungsbedingungen sahen folgenden Zahlungsmodus vor:

    7.  Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis bar zu
bezahlen:

    a)  die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen durch
vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen
und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und
Betreibungskosten;

    b)  die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen
Erträgnissen Deckung finden;

    c)  den allfälligen, den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen
übersteigenden Mehrerlös.

    8.  Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu
übernehmen bzw. bar zu bezahlen:

    a)  die Verwertungskosten, sowie die Kosten der Eigentumsübertragung
...

    10.  Die Barzahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt
zu leisten:

    a)  der volle Zuschlagspreis; die Grundpfandforderung im 6. Rang
mit. Fr. 27'000.-- kann auf Rechnung des Kaufpreises überbunden werden.

    b)  für die Verwertungskosten, sowie die Kosten der
Eigentumsübertragung ist ein Depot von Fr. 3'000.-- Nachschusspflicht
vorbehalten, zu leisten."

    An der Steigerung bot die Einwohnergemeinde Laufenburg mit
Fr. 170'000.-- den höchsten Preis für die Liegenschaft. Der Vertreter der
Gemeinde legte einen Ausweis der Aargauischen Hypotheken- und Handelsbank
ein, aus dem sich ergab, dass die Bank die Gemeinde als Schuldnerin der
Hypotheken bis zum Betrage von Fr. 277'458.40 anerkannte. Im weitern
übergab der Gemeindevertreter der Gantbehörde einen Bankcheck im
Betrage von Fr. 12'712.30 als Anzahlung an die Kaufsumme (Fr. 9712.30)
und als Depot für die Kosten der Verwertung und Eigentumsübertragung
(Fr. 3000.--). Hierauf erfolgte der Zuschlag.

    Beim Verwertungsergebnis von Fr. 170'000.-- kam Ernst Zimmerli mit
seiner grundpfandversicherten Kapitalforderung voll zu Verlust.

    B.- Die Transag AG und Ernst Zimmerli beschwerten sich beim
Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg als unterer kantonaler
Aufsichtsbehörde und verlangten, der Zuschlag sei aufzuheben und eine
neue Steigerung anzusetzen. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 7. März
1965 abgewiesen. Auch vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichtes des Kantons Aargau drangen die Beschwerdeführer nicht durch.

    C.- Gegen den abweisenden Entscheid des Obergerichtes vom 17. September
1965 haben die Transag AG und Ernst Zimmerli Rekurs beim Bundesgericht
eingereicht. Sie wiederholen die bei den kantonalen Aufsichtsbehörden
gestellten Begehren.

Auszug aus den Erwägungen:

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Rekurrenten bringen in erster Linie vor, die Ersteigerin habe
die in den Steigerungsbedingungen geforderte Barzahlung nicht erbracht.

    a) Der grösste Teil der zu bezahlenden Pfandforderungen ist von der
Ersteigerin auf andere Weise als durch Barzahlung getilgt worden. Sie
hat der Gantbehörde eine Erklärung der Gläubigerin vorgelegt, aus
der hervorgeht, dass diese die Einwohnergemeinde Laufenburg als
neue Schuldnerin anerkennt und ihr gegenüber die Grundpfandtitel im
1. bis 5. Rang stehen lässt. Diese Zahlungsart wird dem Ersteigerer
eines Grundstückes neben der Barzahlung durch Art. 47 Abs. 1 VZG
ausdrücklich eingeräumt. Das Vorgehen der Gantbehörde ist deshalb nicht zu
beanstanden. Zu Recht halten die Rekurrenten in diesem Punkte ihre noch vor
den kantonalen Aufsichtsbehörden erhobenen Einwände nicht mehr aufrecht.

    b) Von der Ausnahmeregelung des Art. 47 Abs. 1 VZG nicht erfasst
werden die Betreibungskosten der Pfandgläubiger. Für diese Kosten ist nach
dem Wortlaut der Steigerungsbedingungen und gemäss Art. 46 Abs. 1 VZG
Barzahlung zu leisten. Die Ausstellung eines Checks über Fr. 12'712.30,
der u.a. zur Tilgung der Betreibungskosten diente, ist im vorliegenden
Fall als Barzahlung im Sinne von Art. 136 SchKG und Art. 46 Abs. 1 VZG
zu betrachten. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Check auf die am Platze
Laufenburg domizilierte Aargauische Hypotheken- und Handelsbank gezogen
war, über dessen Deckung durch Guthaben oder Kredit das Betreibungsamt
sich sofort orientieren konnte und der Check - nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz - noch am Steigerungstag eingelöst worden
ist (vgl. hiezu JAEGER N. 2 zu Art. 136 SchKG).

    c) Nach dem Gesagten ist auch die für die Kosten der Verwertung und der
Eigentumsübertragung in den Steigerungsbedingungen geforderte Hinterlage
von Fr. 3000.-- ordnungsgemäss erbracht worden. Dieser Betrag war in der
Checkzahlung von Fr. 12'712.30 eingeschlossen.