Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 I 86



90 I 86

15. Urteil vom 29. April i.S. Jaeger gegen Gemeinde Flims und Grosser
Rat des Kantons

    Graubünden.  Regeste

Kurtaxen. Doppelbesteuerung. Rechtsungleiche Behandlung.
Willkür. Rechtsnatur der Kurtaxe; Steuer, Gebühr oder Vorzugslast?
(Erw. 3). Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Doppelbesteuerungsverbotes
auf Kurtaxen (Erw. 4). Verletzung der Rechtsgleichheit durch Erhebung der
Kurtaxen - auch von den Eigentümern von Ferienhäusern? - nur von Personen
ohne Wohnsitz am Kurort? - von den Dienstboten der Feriengäste? (Erw. 5).
Willkürliche Bemessung der einem Ferienhauseigentümer auferlegten
Pauschaltaxe? (Erw. 6).

Sachverhalt

A.- Die Gemeinde Flims erliess am 17. Juli 1960 ein neues Kur- und
Sporttaxengesetz (KSG), das am 1. Dezember 1960 in Kraft trat. Danach hat
jeder in Flims weilende Gast pro Logiernacht eine Kurtaxe und in der Zeit
vom 15. Dezember bis 15. März ausserdem eine Sporttaxe zu entrichten
(Art. 1, 2). Als Gäste gelten Personen, die in Flims keinen Wohnsitz
gemäss Art. 23 ff. ZGB haben und bei denen die Voraussetzungen für die
Erhebung der ordentlichen Steuern fehlen, wobei jedoch Grundeigentum
in Flims nicht von der Kurtaxe befreit (Art. 1). Die Ansätze für
die Kur- und Sporttaxe werden in den vom Gemeinderat zu erlassenden
Ausführungsbestimmungen festgesetzt (Art. 3). Ferienhausbesitzer und
Dauermieter von Ferienwohnungen können auf ihr Begehren die Kur- und
Sporttaxe für ihre Familien und unentgeltlich beherbergten Gäste in einer
Jahrespauschale entrichten, die auf Grund der im Ferienhaus verfügbaren
Betten durch den Vorstand des Kur- und Verkehrsvereins festgesetzt
wird, wobei der Lage und dem Komfort des Hauses Rechnung zu tragen ist
(Art. 4). Kinder unter 6 Jahren sind von der Taxpflicht befreit, während
Kinder von 6-12 Jahren und Gäste-Dienstboten nur die halbe Taxe zahlen
(Art. 6 und 7 je lit. a). Die Handhabung des KSG, der Einzug der Taxen und
die Verwendung sind dem Kur- und Verkehrsverein übertragen (Art. 8). Die
Kurtaxengelder sind ausschliesslich zur Hebung und Förderung des Kur-
und Sportortes Flims bestimmt; sie müssen im Interesse der Gäste und
dürfen nicht zur Entlastung des ordentlichen Gemeindehaushaltes noch
zur Propaganda für Flims verwendet werden (Art. 9). Die Sporttaxe ist
ausschliesslich im Interesse der Gäste zu verwenden; sie dient insbesondere
für die Schaffung und den Unterhalt von Sportanlagen und Skipisten sowie
für die Förderung der Sportclubs von Flims und darf auch zur Deckung von
Defiziten aus Sportanlässen herangezogen werden (Art. 10). Nach Art. 2
der Ausführungsbestimmungen vom 17. Juli 1960 beträgt die Kurtaxe für
Hotelgäste je nach Lage und Minimalbettenpreis des Hotels 40-70 Rappen
pro Logiernacht, für Chalets, Ferienwohnungen und Privatzimmer 40-60
Rappen und für Campings, Massenlager und Jugendherbergen 20-50 Rappen,
während die Sporttaxe einheitlich 30 Rappen beträgt. Die Pauschaltaxe
für Chalets, Ferienhäuser und auf die Dauer gemietete Ferienwohnungen
beträgt Fr. 40-80 pro Bett je nach Lage und Komfort des Hauses. B.- Der
Beschwerdeführer Dr. Peter Jaeger wohnt mit seiner Familie in Oberrieden
(Kt. Zürich) und ist seit1961 Eigentümer eines Ferienhauses in Flims. Auf
dem ihm im Frühjahr 1962 zugestellten Fragebogen für die Festsetzung der
Pauschaltaxe gab er an, dass sein Ferienhaus 4 normale Betten und 1 Notbett
(Couch) enthalte und dass er es zu zweit 6 bis höchstens 8 Wochen im Jahre
bewohne und nicht vermiete. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. September
1962 setzte der Gemeinderat die Jahrespauschale für Dr. Jaeger unter
Annahme einer Zahl von 3 Betten zu Fr. 50. - auf insgesamt Fr. 150.--
fest. Gegen diese Verfügung rekurrierte Dr. Jaeger an den Kleinen
Rat. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, da die Erhebung einer
Kur- und Sporttaxe vom Eigentümer eines nicht vermieteten Ferienhauses
gegen das Verbot der Doppelbesteuerung und gegen die Rechtsgleichheit
verstosse; eventuell sei die Jahrespauschale auf einen angemessenen Betrag,
höchstens aber Fr. 50.- im Jahr herabzusetzen, da Fr. 150.-- gemessen an
der effektiven Aufenthaltsdauer in Flims übersetzt
   seien.
Der Kleine Rat wies den Rekurs mit Entscheid vom 3. Dezember 1962 ab.
Hiegegen rekurrierte Dr. Jaeger an den Grossen Rat, welcher den Rekurs
mit Entscheid vom 31. Mai 1963 abwies, im wesentlichen aus folgenden
Gründen: Die Erhebung der Kur- und Sporttaxe von Ferienhausbesitzern
verstosse, wie der Grosse Rat schon zweimal entschieden habe, weder
gegen Art. 46 Abs. 2 noch gegen Art. 4 BV. Die Ferienhausbesitzer,
die ihr Steuerdomizil nicht in Flims haben, könnten im gleichen Umfange
wie Hotelgäste die besondern Kurorteinrichtungen geniessen, leisteten
aber durch ihre Steuern keinen nennenswerten Beitrag an die Kosten. Es
wäre unbillig, sie von der Taxpflicht auszunehmen, da die Taxe eine
Gegenleistung für die Möglichkeit des Genusses jener Einrichtungen
darstelle und kein voraussetzungslos geschuldeter Beitrag an die
allgemeinen Kosten der Gemeindeverwaltung sei. Für die Pauschalierung
müsse auf Erfahrungstatsachen und könne unmöglich auf die subjektiven
Verhältnisse jedes einzelnen Ferienhausbesitzers, d.h. auf die effektive
Dauer der Benützung des Ferienhauses abgestellt werden. Selbst wenn der
Rekurrent weniger lang als drei Monate Ferien machen könne, sei es möglich,
dass das Haus ausserhalb seiner Ferien von Familienangehörigen, Verwandten
und Freunden belegt werde, ganz abgesehen von Wochenendaufenthalten, die
allein zwei Monate und mehr ausmachen könnten. Zudem habe der Rekurrent
die Möglichheit, einer allenfalls übermässigen Pauschaltaxe durch Verzicht
auf die Pauschalierung auszuweichen. Die Bemessung der Pauschale nach
der Bettenzahl (hier: 3 der gemeldeten 4-5 Betten) und nicht nach der
Grösse der Familie stelle nicht auf ein unbilliges Kriterium ab, da
auch Personen ausserhalb der Familie, die als Gäste dort logieren, in
die Pauschalsumme einbezogen seien. Die Ausdehnung der Taxpflicht auf das
Dienstpersonal der Gäste werde vom Rekurrenten zu Unrecht beanstandet, denn
die Gäste-Dienstboten machten erfahrungsgemäss recht intensiven Gebrauch
von den Einrichtungen des Kurortes. Die Rüge, dass der Ertrag der Kur-
und Sporttaxen mehr ausmache als die Mehrbelastung der Gemeinde, die sich
aus den besonderen Bedürfnissen des Kur- und Sportbetriebs ergebe, werde
erstmals im Verfahren vor zweiter Instanz erhoben und sei daher gemäss
Art. 55 Abs. 2 GGO unbeachtlich und überdies auch unbewiesen. C.- Mit
der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Dr. Peter Jaeger den Antrag,
der Entscheid des Grossen Rates vom 31. Mai 1963 sei aufzuheben. Er
beruft sich auf Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV sowie Art. 40 Abs. 5
bünd. KV und erhebt im wesentlichen folgende Rügen: a) Da die Kurtaxe
beim Ferienhausbesitzer nicht mehr die entgeltliche Beherbergung, sondern
das Verweilen am Kurort zum Objekt habe, werde sie ihm gegenüber zur
Aufenthaltssteuer und verstosse damit gegen Art. 46 Abs. 2 BV. b) Die für
die Ferienhausbesitzer neu geschaffenen Taxen seien auch, allgemein oder
doch wegen der Beschränkung der Abgabepflicht auf Personen ohne Wohnsitz
am Kurort, willkürlich, ungerecht und unbillig und daher mit Art. 4 BV und
Art. 40 Abs. 5 KV unvereinbar. c) Die Bemessung der dem Beschwerdeführer
auferlegten Taxen beruhe auf willkürlichen Annahmen und laufe auf eine
rechtsungleiche Behandlung hinaus. d) Der Einwand, der Beschwerdeführer
könne einer übermässigen Belastung durch Verzicht auf die Pauschalierung
ausweichen, sei nicht stichhaltig, da die Entrichtung von Tagestaxen "mit
beinahe unzumutbaren Umständen" verbunden sei. Abgesehen davon seien auch
die Tagestaxen von 60 bzw. (im Winter) 90 Rappen für Ferienhausbesitzer
ungerecht, unbillig und willkürlich. Die Begründung dieser Rügen ist,
soweit notwendig, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. D.-
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden und die Gemeinde Flims beantragen
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

    Entschädigungsfolge.

Auszug aus den Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung

1.- Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Höhe der ihm auferlegten Kur-
und Sporttaxe und damit die Anwendung und Auslegung des KSG. In erster
Linie ficht er jedoch die Verfassungsmässigkeit der Bestimmungen an, auf
Grund deren er abgabepflichtig erklärt wurde. Er bestreitet zwar nicht,
dass in der Steuerautonomie der bündnerischen Gemeinden (Art. 40 Abs. 5
KV) auch die Befugnis enthalten ist, eine Kur- und Sporttaxe einzuführen
(BGE 67 I 201 /2). Er betrachtet es auch als zulässig, diese Abgabe von den
"Gästen im hergebrachten Sinne" mit Einschluss der Mieter von Ferienhäusern
zu erheben. Als verfassungswidrig rügt er dagegen die Ausdehnung der
Abgabepflicht auf nicht ortsansässige Eigentümer von Ferienhäusern. Diese
gegen das KSG selbst gerichtete Rüge ist zulässig. Die Bestimmungen
dieses Erlasses können zwar, da die Frist zu seiner Anfechtung abgelaufen
ist, vom Bundesgericht nicht mehr aufgehoben werden. Dagegen kann der
Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des KSG noch im Anschluss auf
die gestützt darauf ergangene Veranlagungsverfügung vorfrageweise geltend
machen (BGE 86 I 274 mit Verweisungen). Doch ist er hiezu nur insoweit
legitimiert, als die Bestimmungen des KSG auf ihn angewendet worden sind
(BGE 90 I 79, Erw. 1). Das trifft auch zu, soweit bei der Festsetzung
der vom Beschwerdeführer geschuldeten Pauschaltaxe ausser seiner Person
Angehörige, Gäste und Dienstboten berücksichtigt worden sind.

Erwägung

2.- Der Beschwerdeführer rügt neben der Verletzung von Art. 4 und 46 Abs.
2 BV auch eine solche von Art. 40 Abs. 5 KV, wonach Gemeindesteuern "nach
billigen und gerechten Grundsätzen" zu erheben sind. Ob diese Bestimmung,
die eine Anweisung an den kommunalen Gesetzgeber enthält und seine
Autonomie beschränkt, ein verfassungsmässiges Recht des Steuerpflichtigen
begründet, dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend
gemacht werden kann, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Sie
lässt jedenfalls der Gemeinde einen weiten Spielraum des Ermessens
bei der Aufstellung und Ausgestaltung von Steuertatbeständen. Solange
der Gemeindegesetzgeber innerhalb der Grenzen dieses Ermessens bleibt,
kann, auch wenn die getroffene Lösung Zweifel erweckt und nicht völlig
befriedigt, von einer Verletzung von Art. 40 Abs. 5 KV nicht die Rede
sein. Der Staatsgerichtshof könnte nur einschreiten, wenn eine Ordnung
mit "billigen und gerechten Grundsätzen" schlechterdings unvereinbar wäre
und damit gegen Art. 4 BV verstiesse. Die Rüge der Verletzung von Art. 40
Abs. 5 KV fällt daher mit derjenigen aus Art. 4 BV zusammen und hat keine
selbständige Bedeutung (vgl. mit Bezug auf Art. 19 zürch. KV: BGE 48 I 83
Erw. 4 und REIMANN /ZUPPINGER /SCHÄRRER, Komm. zum Zürcher StG Bd. I S. 5).

Erwägung

3.- Da das aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung nach feststehender Rechtsprechung nur für eigentliche
Steuern, nicht auch für Gebühren und Vorzugslasten gilt (BGE 81 I 187
mit Verweisungen, 86 I 99 Erw. 2), stellt sich zunächst die Frage nach
der rechtlichen Natur der streitigen Kur- und Sporttaxe. Dabei ist ihr
Zweck und ihre Ausgestaltung im KSG von ausschlaggebender Bedeutung.
a) In der schweizerischen Literatur ist die rechtliche Natur der
Kurtaxe umstritten. LARDELLI (Eine Abgabe im Hotelgewerbe zugunsten
gesamtschweizerischer Verkehrswerbung Diss. 1946 S. 22 und SJZ 1946
S. 336), GIACOMETTI (Gutachten, teilweise wiedergegeben in der Diss. von
Lardelli S. 27) sowie mit Bezug auf den eigentlichen Inhalt der Abgabe
RUPPERT (ZBl 1946 S. 57 ff.) betrachten die Kurtaxe als Vorzugslast,
während BACHMANN (Schweiz. Kurtaxenrecht, Diss. 1944 S. 37 ff. und 141
ff. sowie SJZ 1947 S. 88 ff.), GYGI (SJZ 1947 S. 85 ff.) und BLUMENSTEIN
(Gutachten von 1939, erwähnt von Lardelli aaO: weniger
   bestimmt
System des Steuerrechts 2. Aufl. S. 70 und 106) annehmen, es handle sich
um eine Steuer. Das Bundesgericht hat die Kurtaxe, ohne ihre Natur näher
zu erörtern, stets als Sondersteuer bezeichnet (nicht veröffentl. Urteile
vom 10. November 1933 i.S. Arnet c. Gemeinde Spiez und vom 1. Mai 1936 i.S.
Cavezzali c. Kurverein Wiesen; BGE 64 I 305 Erw. 2 und 67 I 204 Erw. 2),
jedoch im letztgenannten Urteil beigefügt, es sei nicht zu verkennen, dass
sie auch Elemente enthalte, die auf die Gebühr und den Beitrag hinweisen.
b) Dass die streitige Kur- und Sporttaxe von Flims keine reine Gebühr
ist, liegt auf der Hand und ist denn auch unbestritten. Gebühren sind
ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung
oder für die Benützung einer öffentlichen Anstalt (BGE 82 I 301 Erw. 3
a und dort angeführte frühere Urteile; 84 I 165 Erw. 3). Die Kur- und
Sporttaxe muss aber von den Abgabepflichtigen auch dann bezahlt werden,
wenn diese die Kur- und Sporteinrichtungen, für deren Erstellung und
Unterhalt die Abgabe erhoben wird, nicht benützen. Mit Bezug auf solche
Gäste könnte die Kur- und Sporttaxe höchstens insofern Elemente einer
Gebühr enthalten, als ihr Ertrag zur Deckung der Kosten der Gästekontrolle
oder des Auskunftsdienstes oder anderer, im Interesse aller Gäste liegenden
Einrichtungen dient (vgl. BGE 67 I 205 ff.), worüber indes dem KSG und
den Akten nichts zu entnehmen ist. Nach Auffassung der Gemeinde Flims,
des Kleinen und anscheinend auch des Grossen Rates stellt die Kur- und
Sporttaxe eine Vorzugslast dar. Vorzugslasten sind Beiträge, die vom
Pflichtigen für den ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden
wirtschaftlichen Sondervorteil erhoben und einerseits nach den zu deckenden
Kosten der Einrichtung, anderseits nach Massgabe des dem Pflichtigen
erwachsenden Vorteils bemessen werden (BGE 63 I 153, 67 I 309 /10, 70 I
126, 74 I 224 /5, 86 I 99 Erw. 2). Danach könnte die Kur- und Sporttaxe
nur dann als Vorzugslast gelten, wenn die Kur- und Sporteinrichtungen,
für welche
   sie
verwendet wird, den Abgabepflichtigen, d.h. den "Gästen" im Sinne von
Art. 1 KSG, einen Vorteil brächten, der andern Personen nicht oder
nicht im gleichen Masse zukommt. Das trifft jedoch nicht zu. Diese
Einrichtungen stehen nicht nur oder in erster Linie jenen "Gästen"
zur Verfügung, sondern auch Personen, die nicht abgabepflichtig sind,
nämlich den Einwohnern von Flims, denjenigen die sich dort länger als 3
Monate ununterbrochen im eigenen Ferienhaus aufhalten oder bei einer nicht
abgabepflichtigen Person unentgeltlich übernachten (Art. 6 lit. d KSG),
ferner den Kurgästen aus Nachbargemeinden und andern, sich nur tagsüber
in Flims aufhaltenden Personen. Anderseits trifft die Abgabepflicht auch
Personen, welche aus den Kur- und Sporteinrichtungen keinen Vorteil
ziehen können, wozu neben Geschäftsreisenden (Art. 6 lit. b KSG) vor
allem diejenigen gehören, die sich zu Heilzwecken in Flims aufhalten und
bettlägerig sind. Mit dem Wesen einer Vorzugslast ist es auch unvereinbar,
dass die Kurtaxe nicht nach Massgabe des dem Abgabepflichtigen aus den
Kur- und Sporteinrichtungen erwachsenden Vorteils bemessen wird, sondern
nach Art und Lage der Logierstätte abgestuft
   ist.
Ist die Kur- und Sporttaxe demnach eine öffentlichrechtliche Abgabe, die
erhoben wird, ohne wesentlich an die Voraussetzung einer Gegenleistung
oder eines besondern Vorteils geknüpft zu sein, so ist sie als
Steuer aufzufassen, deren Merkmal eben die Voraussetzungslosigkeit
ist (BGE 52 I 51, 54 I 37, 63 I 153; BLUMENSTEIN, System S. 3). Diese
Voraussetzungslosigkeit wird von der Gemeinde zu Unrecht bestritten, da die
Kur- und Sporttaxe vom Abgabepflichtigen geschuldet wird ohne Rücksicht
darauf, ob er die mit ihr finanzierten Einrichtungen tatsächlich benützt
oder wenigstens benützen könnte. Dass die Kur- und Sporttaxen gemäss
Art. 9 und 10 KSG ausschliesslich im Interesse der Gäste zu verwenden
sind und nicht der Entlastung des ordentlichen Gemeindehaushaltes dienen
dürfen, stempelt sie nicht zur Vorzugslast, sondern zur Zwecksteuer,
die mit jener nicht zu verwechseln ist (vgl. BGE 73 I 58, 86 I 99).
Wollte man noch annehmen, die Kur- und Sporttaxe enthalte insoweit, als
die Abgabepflichtigen die aus ihrem Ertrag geschaffenen Einrichtungen
tatsächlich benützen oder doch benützen könnten, auch eine Gebühr oder
Vorzugslast (BGE 67 I 204 Erw. 2) und stelle daher eine Gemengsteuer dar,
so würden die Merkmale der Steuer derart überwiegen, dass sie als solche
zu behandeln ist.

Erwägung

4.- Das hat jedoch nicht ohne weiteres zur Folge, dass.Art. 46 Abs. 2
BV auf sie anwendbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
betrifft das Doppelbesteuerungsverbot vor allem die ordentlichen Steuern
auf dem Vermögen und Einkommen, die Personalsteuern und Erbschaftssteuern
sowie die diese Hauptsteuern ergänzenden und ersetzenden Abgaben. Für die
übrigen Steuern lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen, sondern
muss in jedem einzelnen Falle geprüft werden, ob Art. 46 Abs 2 BV nach
seinem Sinn und Geist auf sie anzuwenden ist (BGE 47 I 301 /2, 53 I 377
/8, 64 I 305, 71 I 324 Erw. 2, nicht veröffentl. Urteil vom 31. März 1954
i.S. Défencycle SA S.

    8).  In den Urteilen BGE 64 I 305 und 67 I 204 hat das Bundesgericht
die Anwendung von Art. 46 Abs. 2 BV auf Kurtaxen abgelehnt, weil es
sich bei den in Frage stehenden Taxen um eine für einen bestimmten
Zweck erhobene, geringe Sondersteuer handelte. Ein Vorbehalt wurde
lediglich für den Fall gemacht, dass eine als Kurtaxe bezeichnete
Abgabe nach den Umständen den Charakter einer Aufenthaltssteuer habe,
die anstelle der ordentlichen Steuern erhoben werde und daher mit diesen
in Konkurrenz trete. Dies trifft nach Auffassung des Beschwerdeführers
bei der Kur- und Sporttaxe von Flims deshalb zu, weil sie im Gegensatz
zu den bisherigen Kurtaxen nicht mehr die entgeltliche Beherbergung,
sondern den blossen Aufenthalt besteuere. Diese Ausdehnung der Kurtaxe auf
die Ferienhauseigentümer, ihre Angehörigen und Gäste ändert jedoch an der
Natur der Abgabe nichts. Zu einer Aufenthaltssteuer wird sie erst, wenn ihr
Ertrag verwendet wird zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben, deren
Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten
werden (vgl. BGE 67 I 205). Gerade das trifft jedoch bei der Kur-
und Sporttaxe von Flims nicht zu, denn die Art. 9 und 10 KSG bestimmen
ausdrücklich, die Kur- und Sporttaxengelder müssten ausschliesslich im
Interesse der Gäste und dürften nicht zur Entlastung des ordentlichen
Gemeindehaushaltes oder zur Propaganda für Flims verwendet werden. Damit
unterscheidet sich die streitige Abgabe wesentlich nicht nur von der im
Jahre 1919 eingeführten "Hotelkontrollgebühr" der Stadt Zürich (BGE 46
I 411), sondern auch von der im bündner Strassenfinanzierungsgesetz vom
7. Oktober 1962 vorgesehenen "Staatstaxe" (BGE 90 I 77 ff). Während die
ebenfalls nach Logiernächten bemessene "Staatstaxe" zusammen mit dem Ertrag
der ordentlichen Steuern der Finanzierung einer im Interesse der gesamten
Bevölkerung und Wirtschaft liegenden Aufgabe des Gemeinwesens dienen
soll, ist die Kur- und Sporttaxe bestimmt zur Deckung von Aufwendungen
für Einrichtungen, die vornehmlich wegen der Gäste geschaffen werden und
an die, wie die Beschwerde (S. 16) selber ausführt, aus dem allgemeinen
Gemeindehaushalt keine oder nur ganz unbedeutende Beiträge geleistet
werden. Der Beschwerdeführer behauptet freilich, der Ertrag der Kur- und
Sporttaxe werde zum Teil zur Erfüllung von Aufgaben verwendet, die der
Gemeinde obliegen (Strassenreinigung, Schneeräumung, Propaganda). Dieser
Einwand ist unbehelflich, da es für den Entscheid darüber, ob die Kur-
und Staatstaxe mit Art. 46 Abs. 2 BV vereinbar sei, auf ihren gesetzlichen
Zweck ankommt. Sollte der Kur- und Verkehrsverein, dem Art. 8 KSG die
Verwendung der Taxeinnahmen überträgt, diese in einer gegen den klaren
Wortlaut der Art. 9 und 10 KSG verstossenden Weise verwenden, so gibt
dies den Abgabepflichtigen keinen Anspruch auf gänzliche oder teilweise
Befreiung von der Abgabepflicht, sondern lediglich das Recht, mit der
Beschwerde gemäss Art. 14 KSG zu verlangen, dass die gesetzwidrige
Verwendung eingestellt werde. Da die Kur- und Sporttaxengelder nach
dem KSG nicht nur vorwiegend, sondern ausschliesslich im Interesse der
Gäste zu verwenden sind, sind auch Umstände, die eher für die Anwendung
von Art. 46 Abs. 2 BV sprechen würden, nicht geeignet, die Taxe als eine
die ordentlichen Steuern ergänzende oder ersetzende Abgabe erscheinen zu
lassen, nämlich die Befreiung der in Flims wohnhaften Steuerpflichtigen
von der Abgabepflicht (Art. 1 KSG) und die Abstufung der Taxe nach Lage,
Art und Komfort der Unterkunft, womit über den Aufwand mittelbar auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abgestellt wird
(vgl. dazu BGE 90 I 84 Erw. 4 Abs. 3 und 4). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich auch nicht sagen, die streitige Taxe werde
wegen ihrer Höhe zu einer unzulässigen Aufenthaltssteuer. Die Ansätze
pro Logiernacht sind angesichts der seitherigen Geldentwertung eher
geringer als diejenigen des in BGE 67 I 204 beurteilten Kurtaxengesetzes
der Gemeinde Arosa vom 4. Oktober 1938. Zudem wurde der Beschwerdeführer
nicht auf Grund dieser Ansätze veranlagt, sondern es wurde auf seinen
Wunsch eine Pauschaltaxe festgesetzt, so dass er nur diese zum Gegenstand
der staatsrechtlichen Beschwerde machen und ihre Höhe nur wegen Verletzung
von Art. 4 BV anfechten kann (Erw. 1 hievor). In BGE 67 I 208 Erw. 5
wurde die Frage aufgeworfen, ob die Kurtaxe sich nicht gegenüber solchen
Personen als Aufenthaltssteuer auswirke, die sich zu Heilzwecken am Kurort
befinden und wegen körperlicher Gebrechen die mit der Kurtaxe finanzierten
Einrichtungen und Veranstaltungen nicht geniessen können. Die Frage braucht
hier nicht geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht,
dass er oder seine Familienangehörigen wegen körperlicher Gebrechen an der
Benutzung der Kur- und Sporteinrichtungen verhindert seien. Darin, dass
der Beschwerdeführer sowohl die Vermögenssteuer für seine Liegenschaft
als auch die Kur- und Sporttaxe bezahlen muss, läge selbst dann, wenn
sich daraus eine erhebliche Belastung ergäbe, keine nach Art. 46 Abs. 2 BV
unzulässige Doppelbesteuerung, da diese Bestimmung nur die interkantonale
Doppelbesteuerung, nicht auch eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung
innerhalb desselben Kantons verbietet (BGE 78 I 327 und die bei LOCHER,
Interkant. Doppelbesteuerungsrecht, § 2 III B angeführten Urteile).

Erwägung

5.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Erhebung der Kur-
und Sporttaxe von Ferienhauseigentümern verstosse gegen Art. 4 BV. Gegen
diese Bestimmung, die auch vom Gesetzgeber zu beachten ist, verstösst ein
allgemein verbindlicher Erlass dann, wenn er sich nicht auf ernsthafte,
sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche
Unterscheidungen trifft, für welche ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 84 I 105
mit Verweisungen, 86 I 279 Erw. 3, 88 I 79, 89 I 74). Innerhalb dieses
Rahmens steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Der
Verfassungsrichter hat diese Befugnis zu achten. Er darf sein Ermessen
nicht an Stelle desjenigen des Gesetzgebers treten lassen, sondern hat
nur bei Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzugreifen (nicht
veröffentl. Urteile vom 7. März 1962 i.S. Haus- und Grundeigentümerverband
Luzern S. 5 und vom 11. Dezember 1963 i.S. Aschwanden S. 6 /7). Das gilt
insbesondere auch für die vom Gesetzgeber vorgenommene Umschreibung des
Kreises der Abgabepflichtigen. Ausgangspunkt und gesetzgeberisches Motiv
für die in der Schweiz seit Jahrzehnten übliche Kurtaxe ist der Gedanke,
die Kurgäste zur Finanzierung derjenigen Einrichtungen und Veranstaltungen
heranzuziehen, die von der Gemeinde speziell für sie geschaffen werden und
ihnen vor allem zugute kommen. Diese Überlegung leuchtet ein und lässt
es als sachlich gerechtfertigt erscheinen, den Kurgästen einen Beitrag
an jene Einrichtungen in der Form einer Spezialsteuer aufzuerlegen. Der
Beschwerdeführer anerkennt denn auch ausdrücklich, dass die Kur-
und Sporttaxe von den "Gästen im hergebrachten Sinne", d.h. von den
Hotelgästen sowie von den Mietern von Ferienwohnungen, erhoben werden
dürfe, bestreitet dies aber für die Eigentümer von Ferienhäusern. Es mag
zutreffen, dass diese Kategorie von "Gästen" den betreffenden Ort weniger
wegen der Kur- und Sporteinrichtungen als wegen des eigenen Ferienhauses
immer wieder aufsucht. Das ist jedoch nicht entscheidend. Abgesehen davon,
dass die für den Kur- und Sportbetrieb geschaffenen Einrichtungen in
der Regel mit ein Grund für den Erwerb eines eigenen Ferienhauses am
betreffenden Ort sind und dessen Mietwert erhöhen, so dass entgegen
dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden kann, die Ferienhausbesitzer
seien am Ausbau des Kurortsbetriebs meistens gar nicht interessiert,
haben der Eigentümer und seine Gäste in gleicher Weise wie "Gäste im
hergebrachten Sinne" die Möglichkeit, die mit der Kur- und Sporttaxe
finanzierten Einrichtungen zu benützen, weshalb in ihrer Heranziehung
zur Entrichtung dieser Taxe kein willkürliches oder sonst unbilliges
Vorgehen zu erblicken ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Eigentümer
eines Ferienhauses für seinen Grundbesitz gegenüber Gemeinde und Kanton
vermögenssteuerpflichtig ist, während die "Gäste im hergebrachten Sinne" am
Kurort keine ordentlichen Steuern zu entrichten haben. Die Vermögenssteuer
ist ein am Ort der gelegenen Sache erhobener Beitrag an die allgemeinen
Staats- und Gemeindeaufgaben, der ohne Rücksicht darauf geschuldet ist,
wie der Eigentümer sein Grundstück benutzt. Die Kur- und Sporttaxe dagegen
wird für die Finanzierung der Kur- und Sporteinrichtungen verwendet,
die dem Ferienhausbesitzer im gleichen Masse wie den andern Gästen zur
Verfügung stehen und an deren Kosten Staat und Gemeinde keine bzw. nur
ganz geringe Beiträge leisten. Etwas zweifelhafter mag sein, ob es mit
dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar ist, die Kur- und Sporttaxe
ausschliesslich von den Personen ohne Wohnsitz in Flims zu erheben (Art. 1
KSG). Diese Beschränkung der Abgabepflicht lässt sich wohl kaum damit
rechtfertigen, dass die Einwohner von Flims dort für ihr Erwerbseinkommen
und bewegliches Vermögen steuerpflichtig sind, denn es ist nicht dargetan,
dass aus dem Ertrag dieser Steuern wesentliche Beiträge an die Erstellung
und den Unterhalt der Kur- und Sporteinrichtungen geleistet werden. Als
erheblich erscheint dagegen, dass diese Einrichtungen in erster Linie
für die Kurgäste geschaffen und von ihnen benützt werden. Zwar zieht auch
die einheimische Bevölkerung daraus Vorteil, unmittelbar, indem sie die
Kur- und Sporteinrichtungen ebenfalls benützen kann, und mittelbar, weil
dadurch Feriengäste angezogen werden, die der einheimischen Bevölkerung
Verdienst bringen. Indes können die Feriengäste diese Einrichtungen
meistens ausgiebiger benützen als die einheimische Bevölkerung, für
welche die Benützungsmöglichkeit zwar das ganze Jahr hindurch besteht,
von der sie aber gerade zu den dafür besonders geeigneten Zeiten wegen
ihrer beruflichen Inanspruchnahme in der Regel nicht oder doch nicht
ebenso intensiv Gebrauch machen können wie die Kurgäste, die hier
ihre Ferien- und Freizeit verbringen. Dazu kommt, dass die Kur- und
Sporteinrichtungen wegen der einheimischen Bevölkerung allein nicht,
jedenfalls aber nicht im gleichen Umfange geschaffen würden, wie es für
die Feriengäste geschieht. Im Hinblick hierauf lässt es sich sachlich
rechtfertigen, die Kurtaxen nur von den Feriengästen zu erheben. Zu
diesen gehören aber nicht nur die "Gäste im hergebrachten Sinne",
in Bezug auf welche der Beschwerdeführer die Erhebung der Taxe auch
aus dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht beanstandet, sondern
auch die Ferienhausbesitzer. Hält aber die Ausdehnung der Abgabepflicht
auf diese vor Art. 4 BV stand, so kommt nichts darauf an, wie hoch die
Steuern und sonstigen Abgaben sind, die der Beschwerdeführer in Flims als
Liegenschaftseigentümer zu bezahlen hat. Als sehr fragwürdig erscheint
die vom Beschwerdeführer weiter als rechtsungleiche Behandlung gerügte
Unterscheidung, wonach die Kur- und Sporttaxe von den Dienstboten der
Gäste, nicht aber von denjenigen der Einwohner zu entrichten ist (Art. 7
lit. a KSG). Indes braucht nicht entschieden zu werden, ob hierin ein
Verstos gegen Art 4 BV liegt. Der Beschwerdeführer nimmt zwar, wie er
in der Beschwerde ausführt, gelegentlich ein Dienst- und Kindermädchen
mit in sein Ferienhaus. Die streitige Veranlagung hat indessen nicht die
Kur- und Sporttaxe für ein Dienstmädchen zum Gegenstand, sondern eine
Pauschaltaxe, und diese ist, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, auch haltbar, wenn vom Dienstmädchen abgesehen wird.

Erwägung

6.- Der Beschwerdeführer bestreitet die in den Ausführungsbestimmungen
zum KSG vorgesehenen Kur- und Sporttaxen auch der Höhe nach. Da er
die Pauschalierung gewählt hat, ist indes lediglich zu prüfen, ob
die gesetzlichen Bestimmungen über diese in dem Umfange, als sie auf
ihn angewendet worden sind, an sich oder in ihrer konkreten Anwendung
gegen Art. 4 BV verstossen (Erw. 1 hievor). Unbeachtlich sind daher die
Ausführungen des Beschwerdeführers über die Auswirkungen der Pauschalierung
bei einem grössern, komfortablern und besser gelegenen Ferienhaus als dem
des Beschwerdeführers, sowie über die Belastung der Ferienhausbesitzer
durch die Tagestaxe im Vergleich zu den eigentlichen Gästen. a)
Nach Art. 4 KSG ist die Pauschaltaxe, die neben dem Ferienhausbesitzer
auch für seine Familie und die unentgeltlich beherbergten Gäste gilt,
"auf Grund der im Ferienhaus verfügbaren Betten" festzusetzen. Der
Beschwerdeführer bezeichnet diese Ordnung als willkürlich und behauptet,
der einzig brauchbare Massstab sei die Zahl der in Wirklichkeit das Haus
bewohnenden Personen, der meist mit dem Kreis der Familie des Besitzers
zusammenfalle. Wenn auf die Zahl der im Laufe eines Jahres im Haus
übernachtenden Personen abzustellen wäre, würde dies eine Kontrolle
durch An- und Abmeldung dieser Personen bedingen. Gerade davon soll
aber die Pauschalierung den Ferienhausbesitzer befreien (Art. 12 Abs. 4
KSG). Es muss eine auf Grund der Erfahrung vorgenommene Schätzung der
durchschnittlichen Bettenbesetzung genügen, und dafür erscheint die
Zahl der verfügbaren Betten als durchaus geeignete Grundlage. Art. 4
KSG verstösst daher nicht gegen Art. 4 BV. Ebensowenig tut es die in
der angefochtenen Veranlagung liegende Anwendung dieser Bestimmung.
Da das Ferienhaus des Beschwerdeführers vier normale Betten und ein
Notbett (Couch) enthält, kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn bei
der Berechnung derPauschaltaxe von einer durchschnittlichen Besetzung
von drei Betten ausgegangen wird, und zwar selbst dann nicht, wenn das
gelegentlich mitgenommene Dienstmädchen ausser Betracht bleibt, denn der
Beschwerdeführer erklärt wohl, dass er das Haus nicht unentgeltlich
Freunden oder Bekannten überlasse, behauptet aber nicht und tut
jedenfalls nicht dar, dass er dort nicht gelegentlich Verwandte und
Freunde beherberge, wie es in derartigen Ferienhäusern erfahrungsgemäss
häufig geschieht. b) Die in Art. 2 der Ausführungsbestimmungen zum
KSG enthaltene Festsetzung der Pauschaltaxe auf Fr. 40. - bis 80.- pro
Bett und Jahr je nach Lage und Komfort des Hauses beruht nach Angabe
des Gemeinderates auf der Annahme eines durchschnittlichen jährlichen
Aufenthaltes von 3-4 Monaten im Ferienhaus. Diese Ordnung ist aus dem
Gesichtswinkel des Art. 4 BV nicht zu beanstanden, da eine Pauschaltaxe
ihrem Wesen nach nicht auf die individuellen Verhältnisse abstellen
kann, sondern von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen muss. Zu
Unrecht rügt der Beschwerdeführer daher als Verweigerung des rechtlichen
Gehörs, dass ohne Beweisabnahme über seine Behauptung hinweggegangen
worden sei, dass er und seine Angehörigen jährlich höchstens 8 Wochen
im Ferienhaus in Flims weilten. c) Wenn der Beschwerdeführer nicht auf
Grund der Zahl der im Haus vorhandenen Betten und einer durchschnittlichen
Aufenthaltsdauer veranlagt werden, sondern seine individuellen Verhältnisse
genau berücksichtigt haben wollte, so hätte er nicht die Pauschaltaxe,
sondern die Berechnung pro Logiernacht wählen müssen. Davon, dass dies
"beinahe unzumutbar" sei wegen des damit verbundenen "unschweizerischen
Kontroll- und Überwachungsapparates", kann nicht die Rede sein. Wenn die
Taxe pro Logiernacht berechnet wird, ist es klar und bedeutet es keine
Verletzung verfassungsmässiger Freiheitsrechte, dass der Abgabepflichtige
die für die Berechnung erforderlichen Angaben zu machen und eine gewisse
Kontrolle darüber zu dulden hat. Es ist auch nicht richtig, dass er sich
dann "bei jedem noch so kurzen Aufenthalt sofort persönlich beim Kur-
und Verkehrsverein an- und abmelden und die fälligen Taxen entrichten"
müsste; vielmehr hätte er, wie dem von ihm selber eingereichten Schreiben
des Kur- und Verkehrsvereins vom 10. September 1962 zu entnehmen ist,
lediglich einen ihm zur Verfügung gestellten Block auszufüllen und
diesen am Ende der Saison einzureichen. d) Nach Art. 2 lit. A /AA der
Ausführungsbestimmungen zum KSG beträgt die Pauschaltaxe je nach Lage und
Komfort des Ferienhauses Fr. 40.- bis 80.- pro Bett und Jahr. Dass ein
Ansatz von Fr. 50.- mit Rücksicht auf Lage und Komfort seines Ferienhauses
unhaltbar sei, macht der Beschwerdeführer mit Recht nicht geltend. Sein
Einwand, die Pauschaltaxe von insgesamt Fr. 150..- übersteige die
bei Berechnung pro Logiernacht geschuldete Taxe um gut das Doppelte,
ist schon deshalb unbehelflich, weil der Beschwerdeführer dem dadurch
abhelfen könnte, dass er keine Pauschaltaxe wünscht. Es lässt sich auch
nicht im Ernste sagen, dass eine jährliche Pauschaltaxe von Fr. 150.--
für ein Ferienhaus mit 4 Betten und einer Couch den Charakter einer Kur-
und Sporttaxe verliere und zu einer verfassungswidrigen Aufenthaltssteuer
werde. Unbegründet ist schliesslich auch der Einwand, dass es "willkürlich,
rechtsungleich, ungerecht und unbillig" sei, die Ferienhausbesitzer mit
einer gleich hohen Kurtaxe zu
   belasten
wie die "eigentlichen Gäste", die im Gegensatz zu jenen keine Steuern
und festen Abgaben in Flims zu entrichten haben. Denn die Kur- und
Sporttaxe einerseits und die mit dem Liegenschaftsbesitz zusammenhängenden
Steuern und festen Abgaben (Wasserzins, Anschlussgebühr usw.) werden aus
verschiedenen Gründen und für verschiedene Zwecke erhoben und können
daher nicht miteinander verglichen werden. Davon abgesehen lässt sich
ein genauer Vergleich der vom Beschwerdeführer gewählten Pauschaltaxe mit
den von Hotelgästen usw. zu bezahlenden Tagestaxen ohnehin nicht anstellen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. einzutreten ist.