Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 I 283



90 I 283

43. Urteil vom 2. Dezember 1964 i.S. Senn gegen
Bodenverbesserungsgenossenschaft Habsburg und Kantonale
Bodenverbesserungskommission Aargau. Regeste

    Güterzusammenlegung. Willkür.

    1.  Die Bewertung der in eine Güterzusammenlegung einbezogenen
Grundstücke wird nach Erledigung allfälliger dagegen erhobener kantonaler
Rechtsmittel grundsätzlich für alle Beteiligten verbindlich und kann bei
der Neuzuteilung nicht mehr in Frage gestellt werden. Kann die Bewertung,
nach Abweisung der kantonalen Rechtsmittel, selbständig oder erst in
Verbindung mit der Neuzuteilung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung des Art. 4 BV angefochten werden? (Erw. 5).

    2.  Auslegung und Anwendung des Grundsatzes, dass jedem Grundeigentümer
für die eingeworfenen Grundstücke "nach Möglichkeit Ersatz in Land von
ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuweisen" ist. Umfang des dabei den
zuständigen kantonalen Behörden zustehenden Ermessens. Behandlung von Land,
das in einer Bauzone liegt oder für das doch Baulandpreise bezahlt werden
(Erw. 6).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    Im August 1960 wurde in der Gemeinde Habsburg ein
Güterzusammenlegungsverfahren eröffnet, das gemäss der aarg. Verordnung
über Bodenverbesserungen vom 21. Juni 1957 (BVV) durchgeführt wird.

    Der Beschwerdeführer Gottlieb Senn, von Beruf Revisor und in Paris
wohnhaft, ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens, das er
verpachtet hat und das aus 29 über das ganze Gemeindegebiet zerstreuten,
zusammen 1027,11a haltenden Flurparzellen und 6 Waldparzellen besteht. Das
Hausgrundstück liegt am Westausgang des Dorfes an der Strasse. Drei
Flurparzellen befinden sich nahe beim Dorf in den "Letten" an einem gegen
Süden abfallenden, windgeschützten Hang und halten zusammen 20,82 a.

    Nach der dem Beschwerdeführer am 24. Januar 1963 zugestellten
Besitzstandstabelle wurde sein gesamter Grundbesitz mit Fr. 137'255.--
bewertet. Der Beschwerdeführer hat die Bonitierung nicht angefochten.

    In der Zeit vom 14.-24. Oktober 1963 wurde der Neuzuteilungsentwurf
öffentlich aufgelegt. Nach diesem erhält der Beschwerdeführer an Stelle
der früheren 29 Flur- und 6 Waldparzellen zwei grössere arrondierte
Flurparzellen und eine Waldparzelle mit einem seinem Zuteilungsanspruch
fast genau entsprechenden Bonitierungswert. Die grössere Flurparzelle
(Flachsäcker/Äschmatten) schliesst unmittelbar an das Hausgrundstück an und
grenzt mit der einen Längsseite an die Ortsverbindungsstrasse, während die
kleinere (in den Krucken) in der Südwestecke des Gemeindegebietes liegt.

    Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Zuteilung Einsprache und,
nach deren Abweisung durch die Schätzungskommission, Beschwerde mit dem
Antrag, es sei ihm in den "Letten" an Stelle der bisherigen Parzellen
im Ausmass von 20,82 a eine entsprechende Neuzuteilung zu geben, die ihm
die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Umschwung ermöglichen werde.

    Die Kantonale Bodenverbesserungskommission (KBK) wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 30. April 1964 ab.

    B.- Mit der staatsrechtlichen Beschwerde stellt Gottlieb Senn den
Antrag, dieser Entscheid der KBK sei aufzuheben. Er beruft sich auf die
Eigentumsgarantie (Art. 22 KV) sowie auf Art. 4 BV.

    C.- Die KBK und die Schätzungskommission der
Bodenverbesserungsgenossenschaft Habsburg beantragen Abweisung der
Beschwerde.

    D.- Eine Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am 10. November
1964 mit den Parteien bzw. ihren Vertretern in Habsburg einen Augenschein
vorgenommen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    1./4. - (Ausführungen darüber, dass der kantonale Instanzenzug
erschöpft ist [BGE 90 I 229 Erw. 2], dass die Berufung auf die
Eigentumsgarantie mit der Rüge der Willkür zusammenfällt [BGE 85 I 89]
und dass das Bundesgericht sich bei der Überprüfung von Neuzuteilungen
Zurückhaltung auferlegt [BGE 90 I 231 Erw. 4]).

Erwägung 5

    5.- Der Beschwerdeführer beanstandet vor allem, dass ihm in den
"Letten" wertvolles Bauland zu einem extrem niedrigen, nur nach
landwirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmten Bonitierungswert
weggenommen werde. Damit macht er dem Sinne nach auch eine Verletzung
von § 77 Abs. 1 BVV geltend, wonach die Bonitierung "unter billiger
Berücksichtigung des Verkehrswertes" zu erfolgen hat. Die KBK bestreitet
nicht, dass der Verkehrswert des Landes den Bonitierungswert erheblich
übersteigt, wendet aber ein, die Bonitierung sei rechtskräftig geworden. Es
ist somit zu prüfen, ob der Bonitierungswert für die Zuteilung massgebend
ist oder bei dieser noch in Frage gestellt werden kann.

    Wie die meisten kantonalen Rechtsordnungen, lässt auch die aargauische
BVV den ersten und wichtigsten Teil des Güterzusammenlegungsverfahrens in
zwei Abschnitte zerfallen, die Aufnahme und Bonitierung (Schätzung) des
alten Besitzstandes einerseits und die Aufstellung des Zuteilungsentwurfes
anderseits (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 und 2), wobei für jeden Abschnitt eine
öffentliche Auflage mit der Möglichkeit der Beschwerde vorgeschrieben
ist (§§ 73 Abs. 2, 80 und 86). Hieraus ist zu schliessen, dass das
Ergebnis des ersten Verfahrensabschnittes, die Feststellung des alten
Besitzstandes und dessen Bewertung, mit der Erledigung allfälliger
dagegen erhobener Rechtsmittel rechtskräftig wird und im nächsten
Verfahrensabschnitt, bei der Neuzuteilung, grundsätzlich nicht mehr
angefochten werden kann. Diese Ordnung hat ihren guten Sinn. Eine
geordnete Durchführung der Güterzusammenlegung ist nur möglich, wenn
der Umfang des Regulierungsgebietes sowie die Bewertung des Landes
für alle Beteiligten vor der Neuzuteilung endgültig und verbindlich
festgestellt werden, denn sie bilden die Grundlage für das weitere
Verfahren. Könnten sie bei der Neuzuteilung noch in Frage gestellt
werden, so würde das ohnehin komplizierte und oft langwierige Verfahren
übermässig erschwert und in die Länge gezogen. In der Literatur wird
denn auch allgemein angenommen, dass jeder Grundeigentümer bei der
Auflage des Bonitierungsplanes die Schätzung sowohl der eigenen als
auch aller andern in die Güterzusammenlegung einbezogenen Grundstücke
anzufechten habe und im Zuteilungsverfahren nicht mehr geltend machen
könne, bei der Bonitierung sei sein früherer Besitz zu tief oder das ihm
zugeteilte Land zu hoch bewertet worden (VOGEL, Die rechtliche Struktur
der Güterzusammenlegung S 41/42; FLUCK, Das Verfahren zur Durchführung
öffentlicher Meliorationen S. 65; STAUB, Die Güterzusammenlegung im
Kanton Bern S. 47 und 61; JOST, Die Güterzusammenlegung im Kanton Luzern
S. 66). Ferner hat das Bundesgericht in mehreren nicht veröffentlichten
Urteilen entschieden, es könne ohne Willkür angenommen werden, dass
die Bonitierung des gesamten in eine Güterzusammenlegung einbezogenen
Landes für alle Beteiligten rechtskräftig und verbindlich werde und im
Zuteilungsverfahren nicht mehr angefochten werden könne (Urteile vom
27. Februar 1947 i.S. Hess c. Regierungsrat des Kantons Bern Erw. 4,
vom 6. März 1947 i.S. Nägeli c. Obergericht des Kantons Zürich Erw. 1,
vom 23. Dezember 1947 i.S. Häni c. Regierungsrat des Kantons Bern Erw. 4
und vom 22. Juni 1958 i.S. Gutzwiller c. Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft Erw. 2 und 3, wo beigefügt wurde, eine Ausnahme
hievon liesse sich nur rechtfertigen, wenn nachträglich neue und
entscheidende Tatsachen eintreten, also ein Revisionsgrund vorliege,
der das Zurückkommen auf die Bonitierung gebieten würde). In einem
einzigen Urteil (vom 27. Oktober 1949 i.S. Haussener c. Tribunal du
district de Neuchâtel) wurde bezweifelt, ob ein Grundeigentümer mangels
einer dahingehenden Vorschrift verhalten werden könne, die Bewertung
fremder Grundstücke schon im Bonitierungsverfahren anzufechten. In der
Tat kann man sich fragen, ob dem einzelnen Grundeigentümer zuzumuten
ist, neben der Schätzung seines eigenen Landes auch die Bewertung aller
übrigen oder doch der für eine Zuteilung an ihn in Betracht fallenden,
häufig sehr zahlreichen Grundstücke des Perimeters zu überprüfen und
gegebenenfalls anzufechten. Auch kann dies zu vielen Streitigkeiten
führen, die sich später als nutzlos erweisen, wenn das betreffende Land
dem Beschwerdeführer gar nicht zugeteilt wird. Im Hinblick hierauf
vertritt GYGI (Das bundesrechtliche Gebot zur ausführlichen Ordnung
des Verfahrensrechts bei Güterzusammenlegungen, MBVR 1954 S. 329/31)
die Auffassung, der Grundeigentümer sei im Bonitierungsverfahren zur
Anfechtung der Bewertung fremder Grundstücke nicht legitimiert, könne
dafür aber im Zuteilungsverfahren geltend machen, das ihm zugewiesene
Land sei bei der Bonitierung zu hoch bewertet worden. Die erwähnten
Unzukömmlichkeiten vermögen indes die verschiedene Behandlung der
Anfechtung der Bonitierung eigener und fremder Grundstücke nicht zu
rechtfertigen. Der Bonitierungswert ist, auch wenn bei seiner Bestimmung
der Ertragswert und der Verkehrswert zu berücksichtigen sind (§ 77 Abs. 1
BVV), ein reiner Tauschwert, der nur für den Abtausch der Grundstücke im
Zuteilungsverfahren von Bedeutung ist und daher für jedes Grundstück nur
im Verhältnis zur Bewertung der andern Grundstücke richtig zu sein braucht
(nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. Januar 1963 i.S. Erben Schwenk c.
Regierungsrat des Kantons Aargau S. 10; STAUB aaO S. 44, FLUCK aaO S. 57,
JOST aaO S. 62). Wer behauptet, ein einzelnes oder mehrere Grundstücke
seien zu hoch oder zu tief eingeschätzt, macht geltend, sie seien im
Verhältnis zu den andern Grundstücken unrichtig bewertet worden. Mit der
Anfechtung der Bonitierung der eigenen Grundstücke wird daher immer auch
diejenige der fremden in Frage gestellt und umgekehrt. Dies spricht gegen
eine verschiedene Behandlung der Anfechtung der Bonitierung des eigenen
und des fremden Landes und lässt die im oben angeführten Schrifttum und
in den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts vertretene Auffassung als
richtig erscheinen, dass jeder Grundeigentümer im Bonitierungsverfahren
die Bewertung nicht nur des eigenen, sondern auch des fremden Landes
zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten habe, ansonst die gesamte
Bonitierung für ihn rechtskräftig und verbindlich wird. Eine Ausnahme
könnte höchstens in Frage kommen in Fällen, wo das Zusammenlegungsgebiet
besonders ausgedehnt und die Bodenzersplitterung sehr gross ist und
daher dem einzelnen Grundeigentümer nicht wohl zuzumuten ist, die
Bonitierung aller Grundstücke des Perimeters zu überprüfen. Das trifft
jedoch vorliegend nicht zu, da der Perimeter ein verhältnismässig kleines
Gebiet umfasst und leicht zu übersehen ist. Der Beschwerdeführer, der
im Anschluss an die Auflage der Bonitierungspläne und -register keine
Einsprache erhoben hat, muss daher im Zuteilungsverfahren sowohl die
Bonitierung seines bisherigen Grundeigentums als auch diejenige des ihm
neu zugeteilten Landes gegen sich gelten lassen.

    Mangels rechtzeitiger Anfechtung der Bonitierung braucht nicht
entschieden zu werden, ob der letztinstanzliche kantonale Entscheid
über die Bonitierung selbständig mit staatsrechtlicher Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV angefochten werden kann oder sogar muss,
oder ob diese Beschwerde erst im Anschluss an den in der Neuzuteilung
liegenden Endentscheid zulässig ist. Dass der Entscheid einen blossen
Zwischenentscheid darstellt, lässt sich zwar kaum bestreiten. Zweifelhaft
ist dagegen, ob er für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge hat und ob es sich nicht,
wie beim Entscheid über die Zusammensetzung eines Gerichts sowie über
die sachliche oder örtliche Zuständigkeit (vgl. BGE 69 I 16 und 87 I
177 mit Verweisungen), um einen Entscheid über eine Frage handelt, die
ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen ist und im Anschluss an
den Endentscheid nicht mehr aufgeworfen werden kann. Wie dem auch sei,
könnte jedenfalls die Bonitierung als Zwischenentscheid nur dann noch
im Anschluss an die Neuzuteilung mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Art. 4 BV angefochten werden, wenn seinerzeit bei der öffentlichen
Auflage der Bonitierungspläne die zur Verfügung stehenden kantonalen
Rechtsmittel ergriffen worden sind. Das ist hier nicht geschehen, sodass
die Bewertung der Grundstücke des Beschwerdeführers in den "Letten" mit der
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde aufkeinen Fall mehr angefochten
werden kann. Auf die dem Sinne nach erhobene Rüge der Verletzung von §
77 Abs. 1 BVV ist daher nicht einzutreten. Zu prüfen ist nur, ob § 84
Abs. 2 BV willkürlich missachtet worden ist.

Erwägung 6

    6.- Nach dieser Bestimmung ist bei der Neuzuteilung jedem
Grundeigentümer für die eingeworfenen Grundstücke "nach Möglichkeit
Ersatz in Land und Waldbestand von ähnlicher Beschaffenheit und
Lage" zuzuweisen. Mit den Worten "nach Möglichkeit" und "ähnlich"
wird, wie das Bundesgericht inbezug auf entsprechende Bestimmungen
anderer Kantone wiederholt festgestellt hat, dem Ermessen der für die
Zuteilung zuständigen Behörden ein weiter Spielraum gelassen. Mit gewissen
Unterschieden bezüglich Beschaffenheit und Lage hat sich jeder Eigentümer
abzufinden. Das Bundesgericht kann nur einschreiten, wenn die kantonale
Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (erwähnte Urteile
i.S. Hess Erw. 5, Häni Erw. 4 und Gutzwiller Erw. 6).

    a) Die KBK erachtet das Begehren des Beschwerdeführers um Zuteilung
einer Bauparzelle in den "Letten" schon deshalb als unbegründet, weil
in der Gemeinde Habsburg weder eine rechtskräftige Bauzone bestehe noch
ein nichtlandwirtschaftlicher Perimeter ausgeschieden worden sei und die
Zuteilung daher nach rein landwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen
habe, was - wie in der Beschwerdeantwort ergänzend bemerkt wird - auch aus
dem in § 1 BVVniedergelegten Zweckgedanken folge. Damit legt sie jedoch §
84 Abs. 2 BVV in unhaltbarer Weise zu eng aus. Nach § 77 Abs. 1 BVV ist bei
der Bonitierung neben dem Ertragswert auch der Verkehrswert in billiger
Weise zu berücksichtigen, und dieser bestimmt sich weitgehend danach,
ob sich das Grundstück zur Überbauung eignet und diese in näherer oder
fernerer Zeit zu erwarten ist. Sind aber für die Bonitierung auch andere
als landwirtschaftliche Gesichtspunkte und insbesondere die Möglichkeit
der Überbauung zu berücksichtigen, so muss dies folgerichtig auch für
die Zuteilung gelten. § 84 Abs. 2 BVV spricht denn auch von "ähnlicher
Beschaffenheit und Lage" schlechthin und schreibt nicht vor, dass dabei
ausschliesslich die landwirtschaftliche Nutzung in Betracht falle. Das
folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 BVV, wonach als Bodenverbesserungen
alle den landwirtschaftlich benützten oder nutzbaren Boden betreffenden
Verbesserungen gelten, die geeignet sind, unfruchtbares oder wenig
fruchtbares Land in fruchtbares umzuwandeln oder die Bearbeitung oder den
Betrieb wirtschaftlicher zu gestalten. Die BVV schliesst die Einbeziehung
landwirtschaftlich benützter, aber zur Überbauung geeigneter Grundstücke
in die Güterzusammenlegung nicht aus. Werden aber solche Grundstücke in das
Unternehmen einbezogen, so ist es geboten, ihren besonderen Charakter auch
bei der Zuteilung zu berücksichtigen, ändert doch die Zuteilung solchen
Landes nach rein landwirtschaftlichen Gesichtspunkten an diesem Charakter
nichts und vermag die spätere Überbauung nicht auszuschliessen. Das
Bundesgericht hat im nicht veröffentlichten Urteil vom 22. Januar 1958
i.S. Heinis c. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ausgeführt,
dass in der Zone eines Bebauungsplanes gelegene Parzellen und solche,
die voraussichtlich auf lange Dauer rein landwirtschaftlich genutzt
werden, nicht ohne Verkennung von Wortlaut und Sinn des Gesetzes als
"Grundstücke von gleicher Gattung" betrachtet werden können. Das
gleiche muss gelten, wenn zwar keine Bauzone besteht, für das Land
aber im Hinblick auf die Eignung zur Überbauung Baulandpreise bezahlt
werden, die den Ertragswert weit übersteigen, wie es in den "Letten"
unbestrittenermassen der Fall ist. Die Behauptung der KBK, die Zuteilung
sei allgemein nach rein landwirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt,
trifft übrigens nicht restlos zu, sind doch nicht nur in den "Letten",
sondern auch im "Zelgli" (vgl. heutiges Urteil i.S. Harnisch Erw. 3 a),
wenn auch nur vereinzelt, Parzellen gebildet worden, die nach Grösse und
Form offensichtlich zur Überbauung bestimmt sind. Unbehelflich ist der am
Augenschein erfolgte Hinweis auf die nur für landwirtschaftliches Gebiet
erhältliche Bundessubvention, da diese nicht von der Beachtung von §
84 Abs. 2 BVV entbindet.

    b) Auch wenn man die Eignung des Landes in den "Letten" für die
Überbauung berücksichtigt, ist der angefochtene Entscheid indes aus
dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden. Zwar
hätte es sich sehr wohl rechtfertigen lassen, dem Beschwerdeführer, dem
drei Grundstücke in den "Letten" im Halt von zusammen 20,82 a gehören,
dort eine Bauparzelle zuzuweisen. Doch kann nicht gesagt werden, dass
die kantonalen Behörden damit, dass sie dies ablehnten, das ihnen nach §
84 Abs. 2 BVV bei der Neuzuteilung zustehende Ermessen überschritten
oder missbraucht haben. Das aus 29 Parzellen bestehende und über ein
weites Gebiet zerstreute Flurland des Beschwerdeführers konnte in nur
2 Parzellen zusammengefasst werden, von denen die grössere unmittelbar
an das Hausgrundstück grenzt. Angesichts dieser besonders günstigen
Arrondierung des Heimwesens darf dem Beschwerdeführer zugemutet werden,
in anderer Beziehung gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen. Das Land
in den "Letten" und in den "Flachsäckern" ist zwar inbezug auf die
Überbauung nicht von gleicher Beschaffenheit und Lage, aber doch nicht
so verschieden, dass die Nichtzuteilung einer Bauparzelle in den "Letten"
als mit § 84 Abs. 2 BVV unvereinbar erschiene. Das Gebiet in den "Letten"
ist oberhalb des Dorfes an einem windgeschützten Hang gelegen, bietet
einen umfassenden Blick auf das Mittelland und die Berge und ist in
den projektierten Kanalisationsrayon einbezogen. Die Erstellung der
Kanalisation wird jedoch, wie die kantonalen Behörden am Augenschein
erklärten, noch längere Zeit auf sich warten lassen; auch ist das Land
noch nicht mit Wasser- und Elektrizitätsleitungen erschlossen. Anderseits
ist auch ein kleiner Teil des dem Beschwerdeführer in den "Flachsäckern"
zugeteilten Landes in den Kanalisationsrayon einbezogen worden. Die
"Flachsäcker" liegen zudem unweit vom Dorf und grenzen auf eine weite
Strecke an die im Wegnetzentwurf vorgesehene Ortsverbindungsstrasse,
sodass es nicht unwahrscheinlich ist, dass später noch ein weiterer Teil
in den Kanalisationsrayon einbezogen wird. Auch ist die Aussicht, wie
der Augenschein gezeigt hat, im obern Teil der "Flachsäcker" ebenfalls
weit und ansprechend. Der Beschwerdeführer behauptet freilich, es sei
ihm nicht möglich und würde ihm auch nicht gestattet, auf diesem Land ein
Einfamilienhaus zu erstellen. Das ist jedoch von der KBK im angefochtenen
Entscheid und in der Beschwerdeantwort bestritten und vom Beschwerdeführer
nicht dargetan worden. Zwischen dem Land in den "Letten" und dem obern
Teil der "Flachsäcker" besteht somit, was die Möglichkeit der Erstellung
eines Einfamilienhauses betrifft, kein so grosser Unterschied, dass in der
Nichtzuteilung einer Bauparzelle in den "Letten" an den Beschwerdeführer
ein Ermessensmissbrauch zu erblicken und der angefochtene Entscheid als
geradezu willkürlich zu bezeichnen wäre.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.