Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 IV 86



90 IV 86

19. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1964 i.S. Oberli gegen
Generalprokurator des Kantons Bern. Regeste

    Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 und 15 VRV. Vortritt auf Nebenstrassen.

    Auf Verzweigungen von Nebenstrassen bleibt es bei der Regel, dass der
von rechts kommende Fahrer den Vortritt hat, mögen die sich kreuzenden
Srrassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen.

    Der Vortrittsberechtigte hat sich zumindest durch einen raschen Blick
auch nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss
dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit wirklich
verschaffen kann.

    Auf Fahrer, die gleichzeitig von links kommen, sein Fahrzeug aber
sehen können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, braucht er
weiter keine besondere Rücksicht zu nehmen.

Sachverhalt

    A.- Die Strasse von Ins nach Biel kreuzt sich in Brüttelen nahezu
rechtwinklig mit der von diesem Dorfe nach Treiten und Finsterhennen
führenden Strasse. Beides sind Nebenstrassen mit einer Fahrbahnbreite von
7,10 m; jene wird aber viel mehr befahren als diese. Dem Fahrer, der von
Finsterhennen oder Treiten her gegen die Kreuzung fährt, wird die Sicht
nach links zunächst durch Gebäulichkeiten völlig verdeckt. Eine Bäckerei
gibt ihm den Blick in die Strasse nach Ins erst im Einmündungsgebiet
allmählich frei. Gegen rechts ist seine Sicht dagegen erheblich weniger
beeinträchtigt. Er kann die Strasse nach Biel schon aus einer grösseren
Entfernung 40 m weit gut überblicken.

    Am 16. Juni 1963, gegen 18 Uhr 45, fuhr Heidi Oberli am Steuer eines
Volkswagens von Finsterhennen her mit 10-15 km/Std. auf die erwähnte
Kreuzung. Sie beabsichtigte, nach links abzubiegen und Richtung Ins
weiterzufahren. Sie hatte die Mitte der Kreuzung noch nicht erreicht,
als ihr Fahrzeug von einem Volkswagen, der mit 30-40 km/Std. von Ins her
kam und von Aebischer gesteuert war, seitlich gerammt wurde.

    B.- Der Gerichtspräsident von Erlach verurteilte Heidi Oberli in
Anwendung der Art. 26 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 90 Ziff. 1 SVG zu
einer Busse von Fr. 30.-.

    Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 12. März
1964. Es wirft der Gebüssten vor, nicht mit der nach den Umständen
gebotenen Vorsicht auf die Hauptverkehrsader Ins-Biel, deren Bedeutung
ihr nicht habe entgehen können, eingeschwenkt zu sein. Vor allem aber
habe sie die Geschwindigkeit den Sichtverhältnissen an der Kreuzung nur
ungenügend angepasst.

    C.- Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf
Freisprechung.

    D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht wirft der Beschwerdeführerin nicht vor, sie wäre
ausserstande gewesen, einem von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt
zu lassen, und sie hätte aus diesem Grunde ihre Geschwindigkeit noch
mehr herabsetzen sollen. Es sagt im Gegenteil, dass Heidi Oberli der
Sorgfaltspflicht nach rechts genügte; sie habe etwa drei Sekunden vor
dem Zusammenstoss einen kurzen Blick nach links geworfen, vorher und
nachher aber ausschliesslich nach vorn und nach rechts beobachtet. Ihre
Geschwindigkeit hätte ihr zudem erlaubt, ein gleichzeitig von rechts
nahendes Fahrzeug durchzulassen.

    Das Obergericht führt ferner aus, nach dem Urteil in BGE 89 IV 100 ff.
müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne
von 2-3 Sekunden noch ein zweites Mal hätte nach links blicken sollen,
was ihr auch möglich gewesen wäre. Es fügt aber bei, dass Heidi Oberli
angesichts der Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge den Zusammenstoss
auch diesfalls nicht mehr hätte vermeiden können.

Erwägung 2

    2.- Die Feststellung, dass es trotzdem zum Zusammenstoss gekommen wäre,
hätte gemäss BGE 89 IV 101/2 dazu führen müssen, die ganze Verantwortung
dem Vortrittsbelasteten aufzuerlegen. Das Obergericht scheute diese
Folgerung. Es findet, wenn zwei Nebenstrassen mit ganz unterschiedlicher
Bedeutung einander kreuzten, wie hier, dann dränge sich eine andere
Lösung auf. Erfahrungsgemäss sei der Verkehr auf der Hauptverkehrsader
flüssiger, und darauf müsse auch der vortrittsberechtigte Fahrer,
der aus einer verkehrsarmen Nebenstrasse komme, Rücksicht nehmen. Er
habe diesem Verkehr gegenüber ebenfalls eine erhöhte Sorgfaltspflicht
und dürfe, solange innerorts keine entsprechende Signalisierung bestehe,
sein Vortrittsrecht nur im Rahmen dieser Pflicht ausüben. Wo die Sicht nach
links so stark beeinträchtigt werde wie hier, habe er seine Geschwindigkeit
nicht nur den Sichtverhältnissen nach rechts anzupassen, sondern seine
Fahrweise in gleichem Masse nach den Strassen- und Verkehrsverhältnissen
vortrittsbelasteter Fahrer auf der Hauptverkehrsader auszurichten,
die Fahrt folglich so zu mässigen, dass er notfalls sogleich anhalten
könne. Dies dürfe ihm insbesondere dann zugemutet werden, wenn er sich des
ungenügenden Überblicks wegen sagen müsse, dass es ohne sein Anhalten zum
Zusammenstoss kommen könnte. Er habe sich daher den Sichtverhältnissen
nach links entsprechend sorgfältig, unter Umständen im Schrittempo in
die Hauptverkehrsader hineinzutasten.

    a) Die Annahme des Obergerichts, dass sich bei Nebenstrassen eine
Unterscheidung nach ihrer Beanspruchung aufdränge, wenn es um das
Vortrittsrecht geht, entbehrt schon der gesetzlichen Grundlage. Die
Strassenverkehrsgesetzgebung ordnet den Verkehr auf den öffentlichen
Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG), die sie in folgende Kategorien unterteilt:
a) Autobahnen und Autostrassen (Art. 1 Abs. 3 VRV), b) Strassen, die als
Hauptstrassen gekennzeichnet sind (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 SVG, 5 Abs. 4
und 15 VRV), c) Nebenstrassen (Art. 5 Abs. 4 und 15 VRV) und d) Feldwege
(Art. 1 Abs. 8 VRV). Wo das Gesetz die Anwendung gewisser Verkehrsregeln
auf alle Haupt- und Nebenstrassen nicht für angebracht hält, sagt es dies
selber. So beziehen sich die Art. 45 SVG und 38 VRV nur auf Strassen mit
starkem Gefälle und auf Bergstrassen, die sowohl zu den Hauptstrassen
wie zu den Nebenstrassen zählen können. Ebenso gelten die Art. 44 SVG
und 8 VRV bloss für Strassen mit mehreren Fahrstreifen. Fahrer, welche
Strassen dieser Art benützen, haben in bezug auf den Kolonnenverkehr
besondere Regeln zu beachten, gleichviel, ob es sich um Haupt- oder
Nebenstrassen handelt. Die Verkehrsvorschriften, die sich auf den Vortritt
an Strassenverzweigungen beziehen (Art. 36 Abs. 2 SVG, 14 und 15 VRV),
sehen eine besondere Regelung nur zugunsten der Benützer der Hauptstrasse
vor. Für Fahrer auf Nebenstrassen, deren Bahnen sich überschneiden, bleibt
es bei der allgemeinen Regel, dass der von rechts Kommende den Vortritt
hat, mögen die Strassen noch so unterschiedlichen Verkehr aufweisen.

    b) Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht nicht nur dem Gesetz,
sondern auch dem Sinn des Vortrittsrechtes. Das angefochtene Urteil
kann nur dahin verstanden werden, dass Heidi Oberli, die mit der sehr
mässigen Geschwindigkeit von 10 km/Std. in die Kreuzung einfuhr, ihre Fahrt
zugunsten von links Kommender noch mehr hätte verlangsamen sollen. Gerade
um solcher Folgen willen hat der Kassationshof schon öfters Auffassungen
wie die vorinstanzliche als unzutreffend verworfen. Gewiss darf der
Berechtigte den Vortritt an Strassenverzweigungen nicht mit beliebiger
Geschwindigkeit beanspruchen und es auch nicht bei der Beobachtung
nach rechts bewenden lassen. Er hat trotz seines Vortrittsrechtes die
Geschwindigkeit den Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen,
aufmerksam zu sein und sich zumindest auch durch einen raschen Blick
nach links zu vergewissern, dass er freie Fahrt habe, und zwar muss
dies in einem Zeitpunkt geschehen, in dem er sich diese Sicherheit
wirklich verschaffen kann. Wenn er dabei sieht oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit sehen könnte, dass ihm jemand den Vortritt nicht lassen
will, oder nicht mehr lassen kann, darf er ihn nicht erzwingen, sondern
muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Zusammenstoss zu
verhüten (BGE 77 IV 221, 79 II 216, 81 IV 137 f., 83 IV 172).

    Das heisst nicht, dass er zum vorneherein mit der Missachtung seines
Vortrittsrechtes zu rechnen und sich darnach zu verhalten habe. Das
Vortrittsrecht gehört zu den grundlegenden Verkehrsregeln. Es würde
unweigerlich entwertet, ja ins Gegenteil verkehrt, wenn der Berechtigte
bei schlechter Sicht gegen links so langsam in die Kreuzung einfahren
müsste, dass er jederzeit anhalten und nötigenfalls auch einen von links
nahenden Fahrer durchlassen könnte. Soll das Vortrittsrecht seinen Sinn
und Wert behalten, so kann vom Berechtigten nicht verlangt werden, dass
er sich in die Kreuzung vortaste, wenn für ihn die Sicht nach links erst
im Einmündungsgebiet beginnt. Er soll und darf diesfalls wegen seines
Vortrittsrechtes voraussetzen können, dass der von links Kommende dem
beschränkten Überblick Rechnung trage (BGE 84 IV 59 f., 89 IV 100 ff.).

    c) Die Auffassung des Obergerichts müsste sich zudem sehr nachteilig
auswirken. Das Gesetz und die Verordnung haben klare Verhältnisse
geschaffen. Wo Signale fehlen, hat der Fahrer sich innerorts auf
Strassenverzweigungen an die allgemeine Regel zu halten (Art. 36
Abs. 2 SVG). Das gleiche gilt für Verzweigungen von Nebenstrassen
ausserorts. Diese Regelung enthebt den Fahrer der Sorge, sich über
die Bedeutung der sich kreuzenden Strassen Gedanken zu machen. Dass
dies im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs liegt,
kann nicht zweifelhaft sein. Wollte man der Auffassung des Obergerichts
folgen, so müsste der ortsunkundige Fahrer, der keine Anhaltspunkte für
die gegenteilige Annahme hat und sich keinem Vorwurf aussetzen will,
stets davon ausgehen, dass der Querstrasse die grössere Verkehrsbedeutung
zukomme. Die Folge davon wäre, dass er bei beschränkter Sicht nach links im
Schritttempo auf die Kreuzung fahren müsste, selbst wenn er sich, ohne es
zu wissen, auf der verkehrsreicheren Strasse der Verzweigung nähert. Dass
damit gerade auf stark befahrenen Nebenstrassen der Flüssigkeit des
Verkehrs nicht gedient wäre, kann wiederum nicht zweifelhaft sein. Gewiss
wird einem aufmerksamen Fahrer die grössere Verkehrsbedeutung einer
Strasse, in die er einzubiegen oder die er zu überqueren gedenkt, nicht
entgehen, wenn auf dieser Kolonnenverkehr herrscht. Aber selbst auf der
verkehrsreichsten Strasse kann bisweilen Stille eintreten. Der Fahrer,
der auf die Kreuzung zufährt und keinen Querverkehr feststellt, liefe dann
Gefahr, sich über die Bedeutung der Strassen zu täuschen, zumal wenn sie,
wie hier, die gleiche Breite aufweisen.

    Der Umstand, dass die Strasse von Ins nach Biel eine viel befahrene
Durchgangsstrasse, diejenige von Brüttelen nach Treiten und Finsterhennen
dagegen eine verkehrsarme Verbindungsstrasse ist, vermag deshalb am
Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wo unterschiedliche
Verkehrsverhältnisse den Vortritt aus einer Seitenstrasse untragbar
machen, ist es Sache der Behörden, ihn durch das Signal Nr. 116 oder
217 aufzuheben. Fehlten solche Signale, so konnte Heidi Oberli davon
ausgehen, dass sich von links Kommende an die Vorschriften der Art. 36
Abs. 2 SVG und 14 und 15 VRV halten und ihr den Vortritt lassen.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin ist nach den Feststellungen des Obergerichts
so langsam auf die Kreuzung gefahren, dass sie dem gleichzeitig von
links nahenden, die Umstände jedoch berücksichtigenden Fahrer nicht
verunmöglichte, ihr den Vortritt zu lassen. Sie darf deshalb nicht wegen
Übertretung von Art. 32 Abs. 1 SVG bestraft werden. Fragen kann sich
nur, ob sie sich dadurch strafbar machte, dass sie nicht ein zweites Mal
nach links schaute, obschon ihr dies möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz
scheint ihr das zwar nicht vorzuwerfen, weil Heidi Oberli den Zusammenstoss
trotzdem nicht mehr hätte vermeiden können. Allein darauf käme so oder
anders nichts an. Gegen Art. 31 Abs. 1 SVG verstösst nicht nur, wer
tatsächlich und unvermeidbar einen Unfall verursacht. Die bloss abstrakte
Möglichkeit von Unfällen oder Verkehrsstörungen als Folge mangelhafter
Aufmerksamkeit genügt, damit der schuldhaft handelnde Fahrer strafbar
sei (BGE 76 IV 55, 131; 81 IV 131, 297 f.). Die Strafe darf indes nicht
davon abhängig gemacht werden, dass die Beschwerdeführerin ein zweites
Mal gegen links hätte blicken können; entscheidend ist vielmehr einzig,
ob sie das hätte tun sollen. Unter der Herrschaft des alten Rechts
leitete die Rechtsprechung die Pflichten des Vortrittsberechtigten
gegenüber andern Strassenbenützern aus Art. 25 Abs. 1 MFG ab. Nach dem
neuen Recht bilden sie Gegenstand einer besondern Bestimmung. Gemäss
Art. 14 Abs. 2 VRV hat der Vortrittsberechtigte auf Strassenbenützer
Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigung erreichten, bevor sie
ihn erblicken konnten. Damit wird zugleich gesagt, dass der Berechtigte
sich um vortrittsbelastete Strassenbenützer, die sein Fahrzeug sehen
können, bevor sie die Strassenverzweigung erreichen, nicht weiter zu
kümmern braucht. Eine solche Regelung hat ihren guten Sinn. Sie gibt
dem Vortrittsrecht ihren vollen Wert, ohne indes die besondere Lage
des vortrittsbelasteten Fahrers, der die Kreuzung (der Nebenstrassen)
erreicht, von rechts kommende Fahrzeuge aber nicht sehen kann, ausser
acht zu lassen. Warum der Vortrittsberechtigte auf solchen Strassen
besondere Rücksicht nehmen sollte auf Fahrer, die von links kommen, sein
Fahrzeug aber rechtzeitig wahrnehmen können, ist nicht zu ersehen. Sie
brauchen sich nur pflichtgemäss zu verhalten, um ihm den Vortritt zu
lassen. Diesen gegenüber besondere Rücksicht nehmen, hiesse für ihn, die
Fahrt zugunsten Nichtberechtigter verlangsamen, womit sein Vortrittsrecht
illusorisch würde. Hat der Berechtigte sich aber nicht um Fahrer zu
kümmern, die gleichzeitig von links kommen, ihn jedoch beizeiten sehen
können, so kann von ihm auch nicht verlangt werden, dass er gegen diese
Seite blicke, um sich über ihr Herannahen weiter Rechenschaft zu geben.

    Aebischer hat den Wagen der Beschwerdeführerin gesehen, bevor er selber
die Kreuzung erreichte. Heidi Oberli ihrerseits schaute etwa 10,5 m vor der
Kreuzungsmitte gegen Imks, wobei sie die Strasse nach Ins 27 m weit frei
überblicken konnte. Da sie auf diese Entfernung keine Strassenbenützer
nahen sah, durfte sie davon ausgehen, dass kein Fahrer von links her die
Kreuzung erreichen werde, ohne ihr Fahrzeug wahrzunehmen. Sie war folglich
nicht verpflichtet, noch ein zweites Mal in diese Richtung zu blicken,
sondern konnte sich darauf beschränken, nach rechts und nach vorn zu
beobachten. Heidi Oberli ist deshalb freizusprechen.

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. März 1964 aufgehoben
und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz
zurückgewiesen.