Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 315



90 II 315

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1964 i.S. Elin GmbH
gegen ELIN-UNION A.-G. Regeste

    Internationaler Schutz des Handelsnamens, Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8.

    Schutzanspruch des nicht im schweizerischen Handelsregister
eingetragenen ausländischen Unternehmens (Erw. 2).

    Namensschutz, Art. 29 ZGB. Anwendung auf den Handelsnamen eines
ausländischen Unternehmens (Erw. 3).

    Unlauterer Wettbewerb, Begriff des Wettbewerbsverhältnisses (Erw. 4).

    Berufungsverfahren, Art. 63 Abs. 3 OG, freie rechtliche Überprüfung
(Erw. 1).

Sachverhalt

    A.- Die Klägerin betreibt in Wien eine Maschinenund Apparate-Fabrik,
in der namentlich Elektromotoren und dergl. hergestellt werden. Sie führte
ursprünglich die Firma "ELIN Aktiengesellschaft für elektrische Industrie",
an deren Stelle im Jahre 1959 die heutige Firmabezeichnung trat. Sie
ist Inhaberin mehrerer Wort- und Bildmarken, die als Hauptbestandteil
die Bezeichnung ELIN enthalten und zum Teil schon seit dem Jahre 1926
international hinterlegt sind. Die Klägerin liefert ihre Erzeugnisse
auch in die Schweiz, teils durch hier ansässige Vertreter, teils direkt
an die Kunden. Sie unterhält ferner in Buchs SG ein Konsignationslager.

    Die Beklagte wurde am 29. Juni 1957 in Zürich unter der Firma
"Elin GmbH" gegründet zum Zwecke des Warenhandels im In- und Ausland,
insbesondere mit Erzeugnissen der Elektronik und Elektrotechnik. Im Jahre
1959 verlegte die Beklagte ihren Sitz nach Buchs SG.

    Versuche der Klägerin, die Beklagte auf gütlichem Wege zur Änderung
ihrer Firmabezeichnung zu veranlassen, weil sie zu Verwechslungen mit
dem Unternehmen der Klägerin Anlass gebe, verliefen ergebnislos.

    B.- Am 2. November 1962 reichte die Klägerin beim Handelsgericht
des Kantons St. Gallen die vorliegende Klage ein. Sie beantragte, es sei
festzustellen, dass die Beklagte durch die Verwendung des Wortes "Elin"
in ihrem Firmanamen unlauteren Wettbewerb begehe. Weiter stellte sie das
Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, das Wort "Elin" aus ihrem
Firmanamen zu entfernen, und es sei ihr jede weitere Verwendung dieses
Wortes im Geschäftsverkehr zu verbieten. Zur Begründung ihrer Begehren
berief sich die Klägerin auf die Vorschriften des UWG, sowie auf die
Bestimmungen des Firmen- und des Namensrechtes.

    Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

    C.- Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verneinte Ansprüche
der Klägerin aus dem Wettbewerbsrecht und liess die Frage des Bestehens
firmenrechtlicher Ansprüche offen. Dagegen erachtete es die Klage aus dem
Gesichtspunkte des Namensrechtes als begründet und erkannte mit Urteil
vom 28. Februar 1964:

    "Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Firma-Namen derart zu ändern,
dass das Wort "Elin" daraus verschwindet, und es wird ihr verboten, das
Wort "Elin" auf irgendwelche Weise im Verkehr gegenüber Kunden weiterhin
zu verwenden. Es wird ihr für den Fall der Widerhandlung die Bestrafung
wegen Ungehorsams mit Haft oder Busse gemäss Art. 292 des schweizerischen
Strafgesetzbuches angedroht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen".

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Sie beantragt erneut, die Klage gänzlich abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid, die Firma der Beklagten
dürfe das Wort "Elin" nicht enthalten, ausschliesslich auf die
Vorschriften über das Namensrecht (Art. 29 ZGB). Die Klägerin hält in
ihrer Berufungsantwort daran fest, dass ihr Verbotsbegehren auch aus
den Gesichtspunkten des Firmen- und des Wettbewerbsrechtes begründet
sei. Dieses Vorbringen ist zulässig, obwohl die Klägerin weder Haupt- noch
Anschlussberufung eingereicht und sich demzufolge mit der Abweisung ihres
Klagebegehrens auf Feststellung unlauteren Wettbewerbes der Beklagten
abgefunden hat. Denn gemäss Art. 63 Abs. 3 OG ist das Bundesgericht in
bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach
Art. 43 OG zukommt. Es ist daher befugt, bei der Beurteilung der Frage, ob
die Beklagte zur Aufnahme des Wortes "Elin" in ihre Firma berechtigt sei,
neben dem von der Vorinstanz angewendeten Namensrecht auch das Firmen-
und das Wettbewerbsrecht heranzuziehen.

Erwägung 2

    2.- Die Klägerin erachtet die Firmabezeichnung der Beklagten
firmenrechtlich als unzulässig, weil sie den der Klägerin nach Art. 951
Abs. 2 und Art. 956 OR zustehenden Anspruch auf den ausschliesslichen
Gebrauch ihrer Firma verletze. Sie macht geltend, obwohl ihre Firma nicht
im schweizerischen Handelsregister eingetragen sei, könne sie sich gemäss
Art. 8 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVUe), der sowohl die Schweiz
als auch Österreich als Vertragsstaaten angehören, auf die genannten
Vorschriften des schweizerischen Rechtes berufen.

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 79 II 307 ff.)
verschaffen jedoch die angerufenen Bestimmungen der PVUe der Klägerin
als in der Schweiz nicht eingetragener ausländischer Firma nicht den
besonderen Firmenschutz des Art. 956 OR; sie kann vielmehr auf Grund der
PVUe lediglich den Schutz beanspruchen, der auch dem nicht eingetragenen
inländischen Handelsnamen zukommt, d.h. den gemäss Art. 29 ZGB bestehenden
besonderen Schutz des Namens einer physischen oder juristischen
Person. Ausserdem sind der Klägerin noch der Schutz ihrer persönlichen
Verhältnisse im allgemeinen (sog. genereller Persönlichkeitsschutz gemäss
Art. 28 ZGB) und der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gewährleistet
(Art. 10bis PVUe).

    Die Klägerin wendet sich in der Berufungsantwort gegen diese
Beschränkung und fordert auch firmenrechtlichen Schutz, wie ihn die
bundesgerichtliche Rechtsprechung in der Zeit vor dem BGE 79 II 307
ff. auch dem in der Schweiz nicht eingetragenen ausländischen Handelsnamen
gewährt hatte. Es besteht jedoch kein Anlass, auf die durch den erwähnten
Entscheid begründete, kürzlich in BGE 90 II 192 ff. mit einlässlichen
Ausführungen bestätigte Rechtsprechung zurückzukommen.

    Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, diese Rechtsprechung berücksichtige
nicht, dass es nach schweizerischem Recht keinen nicht eingetragenen
Firmanamen einer A.-G. geben könne, weil für diese der Eintrag im
Handelsregister Konstitutiverfordernis sei. Darauf kommt es nicht an.
Entscheidend ist vielmehr, dass es nach schweizerischem Recht überhaupt
Privatrechtssubjekte (Einzelpersonen, Vereine, Personengesellschaften)
gibt, die für einen nichteingetragenen Handelsnamen Rechtsschutz
beanspruchen können und dass dieser Schutz auch der nur im Ausland
eingetragenen A.-G. gewährt wird. Der Einwand der Klägerin, diese
Rechtsprechung schaffe für Aktiengesellschaften verschiedene Schutzklassen,
und gerade das wolle die PVUe mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 vermeiden,
beruht auf einer petitio principii.

    Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Berufung der Klägerin auf die
Vorschriften des schweizerischen Firmenrechtes verworfen.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat entschieden, die Beklagte verletze mit der
von ihr gewählten Firma die Rechte der Klägerin an ihrem Handelsnamen,
auf dessen Schutz sie nach dem gestützt auf Art. 8 PVUe anwendbaren
Art. 29 ZGB Anspruch habe.

    Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, dieser Entscheid beruhe
auf einer unrichtigen Anwendung des des Art. 29 ZGB.

    a) Zur Begründung dieser Rüge weist die Beklagte zunächst darauf hin,
dass ihre Firma "Elin GmbH" nicht mit dem klägerischen Namen "ELIN-UNION
Aktiengesellschaft für elektrische Industrie" übereinstimme. Von einer
Anmassung des Namens der Klägerin durch sie könne daher nicht gesprochen
werden.

    Eine Namensanmassung liegt jedoch nicht nur bei völliger
Übereinstimmung der beiden Bezeichnungen vor; es genügt schon, wenn
der Hauptbestandteil des Handelsnamens eines Unternehmens übernommen
wird (BGE 44 II 96 f., 82 II 341 ff.), wie es hier mit der Bezeichnung
"Elin" geschehen ist. Anders verhält es sich nur, wo der übernommene
Hauptbestandteil in einer Sachbezeichnung besteht, die dem sprachlichen
Gemeingut angehört (BGE 58 II 314). Das ist hier jedoch nicht der
Fall. Das Wort "Elin" ist keine Sachbezeichnung und entgegen der Meinung
der Beklagten auch nicht einer solchen deshalb gleichzusetzen, weil es
aus den ersten beiden Buchstaben der zwei Sachbezeichnungen "Elektrische"
und "Industrie" zusammengezogen wurde. Um darauf zu verfallen, muss man
bereits die Phantasie walten lassen, was gerade den Unterschied zwischen
Sachbezeichnung und Phantasienamen ausmacht (BGE 72 II 186 ff.).

    Der Hinweis der Beklagten auf BGE 79 II 314, wonach die Zulegung eines
ähnlichen Namens nicht Anmassung des Namens ist, geht ebenfalls fehl. Das
gilt nur dort, wo der beanstandete Name auch mit dem Hauptbestandteil
des älteren Namens nicht genau übereinstimmt, sondern ihm nur ähnlich ist.

    b) Der Schutz des nicht eingetragenen Handelsnamens ist nach
ständiger Rechtsprechung auf den örtlichen Geschäftsbereich seines Inhabers
beschränkt (BGE 79 II 315, 88 II 31). Die Klägerin kann daher gegenüber der
Beklagten den Schutz nach schweizerischem Namensrecht nur beanspruchen,
wenn sie sich im Zeitpunkt der Gründung der Beklagten, also im Jahre
1957, in der Schweiz schon in nennenswertem Umfang geschäftlich betätigt
hatte. Diese Voraussetzung ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz zu bejahen. Danach hat die Klägerin schon seit Jahren vor
allem kleine Motoren in erheblichem Umfang in die Schweiz geliefert,
und der Name "ELIN" ist nach den Darlegungen des dem Handelsgericht
angehörenden fachkundigen Richters bei der massgebenden Kundschaft als
Bezeichnung für die Klägerin bekannt und als solche seit vielen Jahren
zum Begriff geworden.

    Die Beklagte wendet demgegenüber ein, es sei nicht festgestellt,
dass die Klägerin schon im Jahre 1957 das Wort "ELIN" als
unterscheidungskräftige Geschäftsbezeichnung für sich habe in Anspruch
nehmen können; im angefochtenen Urteil sei lediglich der Geschäftsumsatz
der Klägerin für 1960 genannt, und ob es sich bei den vom Fachrichter
erwähnten "vielen Jahren" um 4, 6 oder 20 Jahre handle, werde nicht
gesagt. Die Feststellung, der Name "ELIN" sei schon 1957 ein Begriff für
die Klägerin gewesen, beruhe daher auf einem offensichtlichen Versehen
im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG.

    Von einem offensichtlichen Versehen kann jedoch nicht die Rede
sein. Die Vorinstanz stützt ihre Feststellungen über die Geschäftstätigkeit
der Klägerin in der Schweiz auf die von der Klägerin vorgelegten Akten
(Klagebeilagen 10 und 26, Korrespondenz- und Fakturabelege aus den
Jahren 1954-1957); was die Vorinstanz sodann unter "vielen Jahren"
versteht, erhellt aus der von ihr erwähnten Aussage des fachkundigen
Richters (Protokoll vom 28. Februar 1964 Ziff. II a), er kenne die
Klägerin unter der Bezeichnung "ELIN" schon seit dem Jahre 1925. Die
angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz sind somit das Ergebnis einer
Beweiswürdigung, die mit der Versehensrüge nicht angefochten werden kann.

    Dass die Lieferungen der Klägerin zum Teil an ihre schweizerischen
Vertreter und Agenten erfolgten, ändert nach der zutreffenden Auffassung
der Vorinstanz nichts, da auch die Kunden dieser Zwischenhändler wussten,
dass es sich um Erzeugnisse der Klägerin handelte und diese kaufen
wollten. Abgesehen hievon sind nach den Akten auch Direktlieferungen an
schweizerische Kunden in erheblichem Umfang ausgewiesen.

    c) Dass die beiden Firmabezeichnungen wegen ihres gemeinsamen
Hauptbestandteils "Elin" miteinander verwechselbar sind, liegt auf der
Hand, wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat. Die Verwechslungsgefahr
wird denn auch von der Beklagten nicht ernstlich bestritten; sie anerkennt,
dass tatsächlich einige Verwechslungen vorgekommen sind. Solche sind
um so mehr zu befürchten, als die Beklagte ihren Sitz nach Buchs SG
verlegt hat, wo die Klägerin ein Konsignationslager zur Belieferung ihrer
schweizerischen Kunden und Vertreter unterhält.

    d) Die Beklagte macht geltend, um sich mit Erfolg auf Art. 29 ZGB
berufen zu können, müsste die Klägerin nachweisen, dass sie durch die
Verwendung des Namens "Elin" durch die Beklagte beeinträchtigt werde;
das sei jedoch weder behauptet noch nachgewiesen.

    Auch dieser Einwand ist unbegründet. Eine Beeinträchtigung der Rechte
des älteren Unternehmens liegt nach ständiger Rechtsprechung immer vor,
wenn Verwechslungsgefahr besteht (BGE 80 II 145). Die Beeinträchtigung
liegt nämlich darin, dass bei der Kundschaft der Eindruck entstehen kann,
die Beklagte sei mit der Klägerin identisch oder es bestünden mindestens
geschäftliche Verbindungen zwischen den beiden Unternehmen. Gegen diese
Gefahr darf sich die Klägerin zur Wehr setzen, ohne dass sie dafür weitere
Rechtfertigungsgründe nachweisen müsste.

    e) Ein Verschulden der Beklagten ist für den Schutz des von
der Klägerin allein geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht
erforderlich. Es hilft daher der Beklagten nichts, dass sie sich vor der
Wahl ihres Namens beim Handelsregisteramt erkundigte und die Auskunft
erhalten hat, der Verwendung der in Aussicht genommenen Firma stehe nichts
entgegen. Übrigens hätte die Beklagte, wie die Vorinstanz zutreffend
bemerkt, bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass
sie mit der Aufnahme des Wortes "Elin" in ihre Firma die Namensrechte
der unter dieser Bezeichnung auch in den schweizerischen Fachkreisen
allgemein bekannten Klägerin verletze.

    Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Unterlassungsbegehren der
Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Namensrechtes geschützt.

Erwägung 4

    4.- Dieses Begehren ist übrigens auch nach den Grundsätzen des
Wettbewerbsrechts begründet.

    a) Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch der Klägerin wegen
Fehlens des in erster Linie erforderlichen Wettbewerbsverhältnisses der
Parteien verneint, weil die Beklagte sich lediglich als Einkäuferin
für ihre Muttergesellschaft betätige und ausschliesslich diese sowie
ihre Schwestergesellschaften, nicht dagegen auch Dritte beliefere; die
Parteien stünden daher weder direkt noch mittelbar im Konkurrenzkampf um
die gleiche Kundschaft.

    b) Für den unlauteren Wettbewerb kennzeichnend ist das wettbewerbliche
Verhalten. Daher lässt ein auch nur objektiv den Grundsätzen von Treu
und Glauben widersprechendes Verhalten im Wirtschaftsleben häufig,
wenn nicht meistens, als Motiv das Wettbewerbsverhältnis erkennen.
Missbrauch und Wettbewerb gehen dann Hand in Hand, wenn auch nicht stets
und absolut. Der hypothetisch verstandene Satz, gestützt auf den die
Vorinstanz das Wettbewerbsverhältnis verneint, dass es nämlich darauf
ankomme, ob die in Frage stehenden Waren oder Leistungen die gleichen oder
ähnliche Bedürfnisse befriedigen sollen, gilt nicht uneingeschränkt. Es
genügt z.B., wenn die Abnehmerkreise sich nur teilweise decken. Es ist
auch an die vom Wettbewerbsgesetz ebenfalls erfasste Möglichkeit bloss
mittelbaren unlauteren Wettbewerbs zu erinnern, wie er namentlich im
Verhältnis zwischen Geschäftstätigen verschiedener Wirtschaftsstufen
vorkommt. In Anbetracht des steten Wechsels wirtschaftlicher Gegebenheiten
und der oft ungenügenden Kontrollmöglichkeiten des direkten und indirekten
Absatzes ist der Wettbewerbsbegriff weit zu umschreiben (VON BÜREN, S. 19
N. 45). Das gilt ganz besonders in Fällen der meist undurchsichtigen
Verflechtung von Mutter- und Tochtergesellschaften. Es genügt daher für
die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses, dass auch nur der Anschein
eines solchen hervorgerufen ist (BAUMBACH/HEFERMEHL, Wettbewerbs- und
Warenzeichenrecht, 9. Aufl. 1964, Bd. I, S. 163 N. 146).

    c) Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Klägerin
u.a. Elektromotoren herstellt und sie nach der Schweiz verkauft. Sie ist
also im Export Lieferantin. Die Beklagte kauft als Einkäuferin ihrer
Muttergesellschaft elektrotechnische Erzeugnisse und liefert solche
ebenfalls in der Schweiz. Beide Streitparteien sind also in der Schweiz
Lieferanten gleicher oder ähnlicher Fabrikate, was für das Vorliegen
eines Wettbewerbsverhältnisses spricht.

    Die Beklagte wendet ein, sie gehöre zu einer Gruppe hiesiger
Unternehmungen, für welche sie den Einkauf besorge. Da aber die Beklagte
einkauft und weiterliefert, kann sie nicht behaupten, sie trete nicht
auf dem schweizerischen Markt auf; höchstens tut sie das nicht offen,
nicht gegenüber einem unbestimmten Kreis von Interessenten. Der Einwand,
ein Wettbewerb liege nicht vor, weil die einzelnen Abnehmer nicht die
gleichen seien, kann aber nach der Rechtsprechung nur erhoben werden, wenn
örtlich beschränkte und völlig getrennte Geschäftstätigkeiten vorliegen
und darum jede Verwechslungsgefahr ausscheidet (BGE 76 II 87).

    Die Beklagte betreibt laut Handelsregister insbesondere "Warenhandel
im In- und Ausland für eigene und fremde Rechnung..., insbesondere mit
Erzeugnissen ... der Elektrotechnik". Die Muttergesellschaft der Beklagten,
die ebenfalls in Buchs SG niedergelassene Interelektro Beteiligungs-GmbH
verzeichnet als Geschäftszweck "Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an
... industriellen und kommerziellen Unternehmungen", insbesondere auf dem
Gebiet der Elektronik; sie ist also eine Beteiligungsgesellschaft. Diese
Muttergesellschaft hat gemäss Veröffentlichung im SHAB Nr. 271 vom 20.
November 1959 sämtliche Stammeinlagen der Beklagten übernommen, ist
also deren einzige Gesellschafterin. Zwischen den beiden GmbH besteht
also wirtschaftliche Identität. Was mit den von der Beklagten für ihre
mit ihr identische Muttergesellschaft eingekauften elektrotechnischen
Erzeugnissen geschieht, ist nicht völlig abgeklärt. Die Beklagte behauptet,
diese gelangten ausschliesslich an ihre Schwestergesellschaften. Es wäre
ihr nun ohne weiteres zuzumuten gewesen, ihre Lieferverhältnisse zu den
Schwestergesellschaften offenzulegen und zu sagen, wer alles zu dieser
"Gruppe" gehört, was und an welche physischen und juristischen Personen
sie liefert. Zieht es die Beklagte vor, ihre Geschäftsverhältnisse
undurchsichtig bleiben zu lassen, so hat sie die Folgen daraus zu tragen
und sich dem formalen Anscheine nach als Wettbewerberin der Klägerin
betrachten zu lassen. Der Auffassung der Vorinstanz, zwischen den Parteien
bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, kann daher nicht beigepflichtet werden.

    Dass die Führung der Firma "Elin GmbH" im Sinne von Art. 1 Abs. 2
lit. d UWG zu Verwechslungen mit dem Unternehmen der Klägerin Anlass geben
könne, ist bereits bei der Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des
Namenschutzes dargelegt worden und trifft auch in wettbewerbsrechtlicher
Hinsicht zu.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 28. Februar 1964 bestätigt.