Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 II 285



90 II 285

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1964 i.S. Bresaola
gegen Weisser und Hollaus Regeste

    Kaufvertrag. Stellvertretung.

    Stellvertretung, Art. 32 OR. Erfordernis der Ermächtigung
(Erw. 1a). Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses (Erw. 1b).

    Rücktritt vom Kaufvertrag, Art. 214 Abs. 3, 107 ff.  OR.

    Vorbehalt des Rücktrittsrechtes (Erw. 2 a).

    Erfordernis sofortiger Rücktrittserklärung. Ablehnung des Einwands
der Verspätung wegen Rechtsmissbrauchs (Erw. 2 b).

    Auseinandersetzung nach dem Rücktritt, Art. 109 OR (Erw.  3).

Sachverhalt

    A.- Die Firma L. Bresaola in Chiasso, die Kaffeemaschinen für
Gastgewerbebetriebe herstellt, schloss mit Georg Weber zwei Verträge,
und zwar

    -  am 4. April 1960 einen Vertrag über den Verkauf einer
Kaffeemaschine, Modell "De Luxe", zum Preise von Fr. 7050.--,

    - am 26. April 1960 einen Vertrag über den Verkauf einer Kaffeemühle,
Modell "Standard", zum Preise von Fr. 1280.--.

    Die Apparate waren innert 10 Tagen nach Montage zahlbar. Beide Verträge
enthielten einen Eigentumsvorbehalt zugunsten des Verkäufers. Die Lieferung
der Apparate hatte an das Café Domino in Kreuzlingen zu erfolgen. Die
Apparate wurden am 28. April 1960 geliefert. Der Eigentumsvorbehalt wurde
auf Verlangen Bresaolas am 30. August 1960 in Wil, am Wohnort Webers,
eingetragen; als Weber in der Folge seinen Wohnsitz nach Thun verlegte,
veranlasste Bresaola den Eintrag des Eigentumsvorbehalts in das dortige
Register.

    Zur Bezahlung des Kaufpreises für die beiden Maschinen aufgefordert,
nahm Weber mit Erklärungen vom 11. und 22. Juni 1960 den Standpunkt
ein, er habe die Kaufverträge nicht für sich abgeschlossen, sondern als
Vertreter der Inhaberin des Café Domino, Frau Hollaus-Weisser, und deren
Mutter Frau Weisser, welche ihrer Tochter die Mittel zur Einrichtung des
Cafés zur Verfügung gestellt hatte.

    Am 23. Juni 1960 stellte Bresaola für die gelieferten Maschinen
Rechnung an Frau Hollaus-Weisser. Diese lehnte jedoch die Bezahlung ab
mit der Begründung, Weber habe die beiden Kaufverträge nicht als ihr
Stellvertreter, sondern als Selbstkäufer abgeschlossen. Für die Forderung
aus dem Weiterverkauf der Maschinen an sie sei er durch Frau Weisser
befriedigt worden.

    Versuche Bresaolas, die Frauen Hollaus und Weisser zur Anerkennung der
Kaufpreisschuld für die Maschinen zu veranlassen, verliefen erfolglos. Auch
nochmalige Zahlungsaufforderungen an Weber führten zu keinem Ergebnis. Ein
von Bresaola am 24. November 1960 im Besitzesschutzverfahren unter Berufung
auf den Eigentumsvorbehalt gegen Frau Hollaus gestelltes Begehren auf
Herausgabe der gelieferten Apparate wurde von den zuständigen thurgauischen
Instanzen abgewiesen.

    B.- Am 30. September 1961 reichte Bresaola beim Bezirksgericht
Kreuzlingen gegen Frau Weisser und Frau Hollaus Klage ein mit dem Begehren,
die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten,

    1.  ihm eine Olympia-Kaffeemaschine Modell "De Luxe III Hydro"
mit allem Zubehör im Werte von Fr. 7050.--, sowie eine Kaffeemühle
Modell "Standard" mit elektrischem Motor und allem Zubehör im Werte von
Fr. 1280.-- unbeschwert herauszugeben;

    2.  ihm für die Zeit ab 1. Mai 1960 bis zur erfolgten Herausgabe der
Maschinen und Apparate pro Monat Fr. 249.90 zu bezahlen.

    Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

    C.- Das Bezirksgericht Kreuzlingen und das Obergericht des Kantons
Thurgau, dieses mit Urteil vom 2. April 1964, wiesen die Klage ab.

    D.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen, mit welcher er die vor den kantonalen
Instanzen gestellten Begehren erneuert.

    Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen und das angefochtene
Urteil zu bestätigen.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zwischen den Parteien ist streitig, ob Weber die Kaufverträge
vom 4. und 26. April 1960 als Vertreter der Beklagten abgeschlossen hat,
wie der Kläger behauptet, oder ob er gemäss der Darstellung der Beklagten
selber Käufer gewesen ist.

    Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer Stellvertretung bejaht. Die
Beklagten halten in der Berufungsantwort daran fest, dass Weber
Selbstkäufer gewesen sei.

    a) Ein Vertretungsverhältnis setzt in erster Linie voraus, dass
Weber von den Beklagten ermächtigt war, für sie die Kaufverträge vom
4. und 26. April 1960 abzuschliessen. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, die sich auf die
von ihm beigezogenen Akten der gegen Weber geführten Strafuntersuchung,
insbesondere auf die darin enthaltenen Aussagen Webers und der Frau
Weisser stützen, hat Weber von den Beklagten den Auftrag erhalten, die
für die Einrichtung des Café Domino notwendigen Maschinen und Apparate zu
kaufen, da er vorgab, er könne dank seinen Beziehungen diese den Beklagten
zu günstigeren Bedingungen verschaffen. Bei dieser Auftragserteilung
hatte es gemäss der eigenen Darstellung der Beklagten Frau Weisser die
Meinung, dass Weber das für die Bezahlung der Apparate nötige Geld
"vorstrecke", d.h. dass er die Apparate für die Beklagten bezahle,
um auf diese Weise seine Schuld aus verschiedenen Darlehen im Betrage
von insgesamt Fr. 46'000.--, die ihm Frau Weisser vorher gewährt hatte,
zum Teil abzutragen.

    Ob auf diese Aussagen Webers abgestellt werden dürfe und wie
die Aussagen der Frau Weisser aufzufassen seien, ist als Frage der
Beweiswürdigung der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Auf
die von den Beklagten in der Berufungsantwort vorgebrachte Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist daher nicht einzutreten.

    Der Weber von den Beklagten erteilte Auftrag schloss nach Art. 396
Abs. 2 OR auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen in sich, die für
die Ausführung des Auftrags notwendig waren, insbesondere also auch die
Vollmacht, die Kaufverträge über die Kaffeemaschine und die Kaffeemühle
mit Wirkung für die Beklagten abzuschliessen.

    Weber hat dann allerdings den ihm erteilten Auftrag schlecht
erfüllt. Er hat zwar die Kaufverträge abgeschlossen. Aber statt die
gekauften Apparate zur Abtragung seiner Darlehensschulden gegenüber
Frau Weisser selber zu bezahlen, liess er die Rechnung des Klägers
unbezahlt. Diese teilweise Nichterfüllung des übernommenen Auftrags war
jedoch ohne Einfluss auf die ihm erteilte Ermächtigung zum Abschluss
der Kaufverträge.

    b) Die Kaufverträge vom 4. und 26. April 1960 sind von Weber als
Käufer unterzeichnet. Er hat sich also beim Vertragsabschluss nicht
ausdrücklich als Vertreter zu erkennen gegeben. Gemäss Art. 32 Abs. 2 OR
konnten daher die Beklagten als Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt
und verpflichtet werden, "wenn der andere (hier also der Kläger) aus den
Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es
ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse".

    Wie die Vorinstanz mit Recht angenommen hat, ist auf jeden Fall
die erste dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, da der Kläger nach den
gesamten Umständen der Auffassung sein durfte und musste, dass Weber als
Vertreter der Beklagten auftrete. Nach der übereinstimmenden Darstellung
beider Parteien besichtigten die Eheleute Hollaus-Weisser zusammen mit
Weber und dem Architekten, der die Einrichtung des Cafés besorgte, im
Verkaufsbüro des Klägers in Zürich die Apparate. Dem Kläger war somit von
Anfang an bekannt, dass die Apparate für das von Frau Weisser finanzierte
und von Frau Hollaus betriebene Café Domino in Kreuzlingen bestimmt waren;
sie wurden denn auch, wie der Kaufvertrag ausdrücklich vorsah. direkt
dorthin geliefert.

    Die Vertreterstellung Webers war für den Kläger aber vor allem
auch daraus ersichtlich, dass Weber ihn ersuchte, auf den Fakturen den
Barzahlungsskonto von 3% nicht zu erwähnen. Der Kläger erklärte sich
bereit, diesem Wunsche zu entsprechen; er brachte auf dem Vertrag vom
4. April 1960 betreffend die Kaffeemaschine einen entsprechenden Vermerk
an und stellte Weber in der Auftragsbestätigung vom gleichen Tage in
Aussicht, dass im Falle des Kaufes der Kaffeemühle auch auf der Rechnung
für diese der Barzahlungsskonto nicht aufgeführt werde. Dieses Vorgehen
Webers zeigte dem Kläger, dass Weber die Rechnungen für die Abrechnung
mit den Beklagten benötigte und somit das Geschäft nicht als Selbstkäufer
abschloss, um die Apparate nachher an die Beklagten weiterzuverkaufen. Denn
es ist nicht üblich, dass der selbständige Zwischenhändler seine Abnehmer
über seinen Einstandspreis unterrichtet. Die Willfährigkeit des Klägers
hätte Weber ermöglicht, den Beklagten die Gewährung des Skontos, der
richtigerweise diesen hätte zugute kommen müssen, zu verschweigen und den
entsprechenden Betrag für sich zu behalten, sofern er gemäss der mit den
Beklagten getroffenen Abrede die Apparate zur teilweisen Tilgung seiner
Darlehensschuld selber bezahlt hätte. Das Verhalten sowohl Webers wie
auch des Klägers war somit den Beklagten gegenüber unkorrekt. Aber das
ändert nichts an der im vorliegenden Zusammenhang allein massgebenden
Tatsache, dass das Vertretungsverhältnis zwischen den Beklagten und Weber
für den Kläger erkennbar war. Dieser hat denn auch im Prozess schon in der
Klageschrift ausführen lassen, es sei für ihn von Anfang an klar gewesen,
dass Weber nur Vertreter der Frau Weisser gewesen sei.

    Sind somit schon aus diesem Grunde die Beklagten als Partei der
Kaufverträge über die Apparate zu betrachten, so braucht nicht geprüft
zu werden, ob dies auch deshalb anzunehmen wäre, weil es dem Kläger
gleichgültig war, mit wem er den Vertrag abschliesse, wie die Vorinstanz
mit Rücksicht auf den in den Kaufverträgen vorgesehenen Eigentumsvorbehalt
entschieden hat.

    c) Dass beim Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses Weber als
Vertreter beider Beklagten anzusehen ist, haben diese weder im kantonalen
Verfahren noch vor Bundesgericht in Abrede gestellt. Mit der Vorinstanz
ist deshalb davon auszugehen, dass Frau Weisser und ihre Tochter Frau
Hollaus solidarisch als Partei an den Kaufverträgen beteiligt und somit
dem Kläger gegenüber aus ihnen als Solidarschuldner verpflichtet sind.

Erwägung 2

    2.- Der Kläger vertritt die Auffassung, der in den Kaufverträgen
vereinbarte Eigentumsvorbehalt, der in den Registern der Betreibungsämter
von Wil und Thun, d.h. am jeweiligen Wohnsitz des als Käufer aufgeführten
Weber, eingetragen wurde, wirke kraft des Vertretungsverhältnisses auch
gegenüber den Beklagten; das gegen diese gerichtete Begehren auf Herausgabe
der Apparate sei daher zu schützen.

    Die Vorinstanz hat das Bestehen eines solchen Herausgabeanspruches
verneint, weil der Kläger sowohl das Vertretungsverhältnis als auch
die Personalien und den Wohnsitz der Vertretenen gekannt habe, weshalb
der Eintrag des Eigentumsvorbehalts in den Registern von Wil und Thun
rechtlich unwirksam gewesen sei.

    Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben; denn selbst
wenn dem angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht beizupflichten wäre,
ist auf jeden Fall das Herausgabebegehren entgegen der Auffassung der
Vorinstanz aus dem Gesichtspunkte des vom Kläger ebenfalls angerufenen
Art. 214 OR begründet.

    a) Die Beklagten, die kraft des Vertretungsverhältnisses Partei der
von Weber für sie abgeschlossenen Kaufverträge sind, haben die ihnen
gelieferten Apparate nicht bezahlt, obwohl sie dazu durch Zustellung der
Rechnung gemahnt wurden. Sie befinden sich deshalb im Schuldnerverzug.

    Beim Kaufvertrag ist für die Folgen des Zahlungsverzugs des Käufers in
Art. 214 eine Sonderregelung vorgesehen. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung
hat der Verkäufer, wenn die Kaufsache gegen Vorausbezahlung des Preises
oder Zug um Zug zu übergeben ist, das Recht, ohne weiteres vom Vertrag
zurückzutreten; will er von diesem Recht Gebrauch machen, so muss er dies
jedoch gemäss Art. 214 Abs. 2 OR dem Käufer sofort anzeigen.

    Auf den vorliegenden Fall ist indessen Art. 214 Abs. 1 entgegen der
Meinung des Klägers nicht anwendbar. Denn da der Kaufpreis "innert 10
Tagen nach Montage" zu bezahlen war, lag weder ein Pränumerando- noch
ein Barkauf, sondern ein Kreditgeschäft vor.

    Bei einem solchen kann gemäss Art. 214 Abs. 3 OR der Verkäufer beim
Verzug des Käufers vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er sich dieses
Recht ausdrücklich vorbehalten hat.

    Die Vorinstanz ist der Ansicht, dem Kläger sei die Berufung auf
Art. 214 Abs. 3 OR verwehrt, weil es am erforderlichen Vorbehalt des
Rücktrittsrechts fehle. Diese Auffassung ist unrichtig. Gemäss ständiger
Rechtsprechung und Lehre hat bei Verabredung eines Eigentumsvorbehalts
das einseitige Rücktrittsrecht des Verkäufers immer als miteingeschlossen
zu gelten, auch wenn dies nicht besonders hervorgehoben worden ist (BGE
88 II 85 Erw. 3 a, 78 III 168, 60 II 413, 51 II 138; HAAB/SIMONIUS, ZGB
Art. 715/16 N. 46). Dies gilt selbst dann, wenn der Eigentumsvorbehalt
zwar vereinbart, aber nicht eingetragen worden und darum das Eigentum an
der Sache auf den Käufer übergangen ist. In diesem Falle hat der Verkäufer
zwar keinen dinglichen Herausgabeanspruch, wohl aber ein obligatorisch
wirkendes Recht auf Rückgabe der Kaufsache (HAAB/SIMONIUS, ZGB Art. 715/16
N. 73, N. 103 am Ende). Selbst wenn also der auf den Namen und am Wohnort
Webers eingetragene Eigentumsvorbehalt gegenüber den Beklagten nicht gültig
sein sollte, lag in seiner Vereinbarung doch ein wirksamer Vorbehalt des
Rücktrittsrechts zugunsten des Klägers.

    b) Der Kläger hat sein Rücktrittsrecht entgegen der von der Vorinstanz
geschützten Auffassung der Beklagten nicht dadurch verwirkt, dass er diesen
die Absicht, es auszuüben, nicht sofort nach der fruchtlos gebliebenen
Zahlungsaufforderung angezeigt hat.

    Im Gegensatz zu der für den Vorauszahlungs- und den Barkauf gemäss Art.
214 Abs. 1 OR in Abs. 2 angeordneten Pflicht zur sofortigen Anzeige des
Rücktritts ist in Abs. 3 von einer solchen Pflicht des Verkäufers nicht
die Rede. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, der Verkäufer,
der sich beim Kreditkauf das Rücktrittsrecht vorbehalten hat, dürfe
den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nach seinem Belieben wählen. Der
Vorbehalt des Rücktrittsrechts hat lediglich zur Folge, dass an Stelle der
für den Kreditkauf grundsätzlich geltenden Sonderregelung (Ausschluss des
Rücktrittsrechtes) die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Art. 107 ff. OR
anwendbar sind. Auch nach dem somit massgebenden Art. 107 Abs. 2 OR hat
aber der Gläubiger, der vom Vertrag zurücktreten will, dies unverzüglich
nach Ablauf der Nachfrist zu erklären.

    Dass der Vorbehalt des Rücktrittsrechtes im Falle des Art. 214
Abs. 3 dem Verkäufer nicht die Befugnis verleihen kann, den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung nach Gutfinden zu wählen, leuchtet auch deshalb ein,
weil nicht einzusehen ist, weshalb er kraft des Vorbehaltes besser gestellt
sein sollte, als es nach den allgemeinen Regeln über den Schuldnerverzug
der Fall wäre. Auch auf ihn trifft, gleich wie in den Fällen von Art. 214
Abs. 1 und 107 Abs. 2 OR, die Überlegung zu, dass es ihm verwehrt sein
soll, bei der Ausübung des Rücktrittsrechts auf Kosten des säumigen
Schuldners zu spekulieren.

    Im vorliegenden Falle hat nun allerdings der Kläger den Rücktritt
vom Vertrag erst dadurch geltend gemacht, dass er am 24. November 1960
beim Bezirksgerichtspräsidium Kreuzlingen von der Beklagten Frau Hollaus
die Herausgabe der Apparate verlangte. Der Einwand der Beklagten, diese
Rücktrittserklärung sei wegen Verspätung unwirksam, verstösst jedoch gegen
Treu und Glauben. Denn wenn der Kläger nicht sofort gegen die Beklagten
vorging, sondern zunächst nochmals von Weber Zahlung zu erhalten versuchte,
tat er dies aus Entgegenkommen gegenüber den Beklagten, die den Standpunkt
einnahmen, Weber habe die Apparate aus den Darlehen zu bezahlen, die er
ihnen schuldete.

Erwägung 3

    3.- Nach dem auf den Kreditkauf mit Vorbehalt des Rücktrittsrechtes
anwendbaren Art. 109 Abs. 1 OR ist der Kläger befugt, das Geleistete
zurückzufordern, hier also die Rückgabe der gelieferten Maschinen zu
verlangen.

    Nach Art. 109 Abs. 2 OR hat er überdies Anspruch auf Ersatz des aus dem
Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens, sofern der Schuldner nicht
nachweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Den Nachweis,
dass sie am Verzug in der Zahlung des Kaufpreises kein Verschulden treffe,
vermögen die Beklagten nicht zu erbringen. Sie haben zu Unrecht ihre
Zahlungspflicht aus den Kaufverträgen bestritten, die Weber in ihrem
Auftrag und als ihr Stellvertreter mit dem Kläger abschloss.

    Unter dem Schaden aus dem Dahinfallen des Vertrages ist nach
Rechtsprechung und Lehre das negative Interesse zu verstehen (BGE 61 II
256 und dort erwähnte Literatur). Danach hat der Kläger Anspruch auf die
Herstellung derjenigen Vermögenslage, in der er sich befände, wenn er
die Kaufverträge mit den Beklagten nicht abgeschlossen hätte. Dem Kläger
steht deshalb ein Entschädigungsanspruch dafür zu, dass die Beklagten
seit Ende April 1960 die Maschinen benutzt und diese infolgedessen
eine Wertverminderung erlitten haben. Der Kläger fordert unter diesem
Gesichtspunkt eine Entschädigung von Fr. 249.90 pro Monat. Da die
Vorinstanz sich zu diesem Punkte nicht ausgesprochen hat, ist die Sache
zur Entscheidung darüber an sie zurückzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 2. April 1964 wird aufgehoben, und es wird erkannt:
a) Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine
Olympia-Kaffeemaschine, Modell "De Luxe III Hydro" mit allem Zubehör
im Werte von Fr. 7050.--, sowie eine Kaffeemühle, Modell "Standard",
mit elektrischem Motor und allem Zubehör im Werte von Fr. 1280.--
unbeschwert herauszugeben.

    b) Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger eine
Entschädigung für Benützung und Abnützung der in lit. a) genannten
Maschinen vom 1. Mai 1960 bis zur Herausgabe zu bezahlen.

    c) Die Sache wird zur Festsetzung der Entschädigung gemäss lit. b)
an die Vorinstanz zurückgewiesen.