Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 90 III 61



90 III 61

13. Entscheid vom 24. Juli 1964 i.S. Möbel Pfister

AG Regeste

    Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes. Art. 715 ZGB.

    Dem Gesuch um Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber dem im
Vertrage genannten Käufer ist zu entsprechen, auch wenn neben ihm noch
eine andere, im Text nicht erwähnte Person unterzeichnet hat.

Sachverhalt

    A.- Die Rekurrentin schloss am 18. Oktober 1963 mit Hans-Rudolf
Grossen einen Kaufvertrag mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ab,
den eintragen zu lassen die Verkäuferin ermächtigt ist, "sofern sie
die Forderung als gefährdet erachtet". Ausser H.-R. Grossen hat eine im
Vertragstext nicht genannte Person "L. Schmid" unterzeichnet.

    Am 13. Mai 1964 meldete die Verkäuferin den Eigentumsvorbehalt zur
Eintragung gegenüber H.-R. Grossen zur Sicherung ihrer Restforderung
von Fr. 2891. - an, die nach dem Vertrage bereits 60 Tage nach Empfang
der Ware hätte beglichen werden sollen.

    B.- Das Betreibungsamt wies die Anmeldung zurück mit folgender
Begründung: "Nach unseren Feststellungen weist dieser Kaufvertrag folgende
Mängel auf: Unterzeichnet haben als Käufer "H. Grossen" und "L. Schmid". Im
Kaufvertrag oben jedoch ist nur Hans-Rudolf Grossen aufgeführt."

    C.- Hierüber beschwerte sich die Verkäuferin mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, den Eigentumsvorbehalt wie verlangt
einzutragen.

    D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 25. Juni
1964 abgewiesen. Sie führt aus, gewiss sei der Kaufvertrag und ebenso die
Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und die Ermächtigungsklausel nicht
als ungültig zu betrachten. Die Vertragsurkunde sei aber insofern unklar,
als sie über die Bedeutung der zweiten Unterschrift "L. Schmid" keine
Auskunft gebe. Es könne sich dabei um einen (wenngleich im Vertragstexte
nicht genannten) Mitkäufer handeln; doch könne diese (vielleicht von der
Braut des Käufers herrührende) Unterschrift auch blosses Einverständnis
bekunden, sofern sie nicht etwa als Bürgschaftserklärung gemeint sei. Dem
Betreibungsamt liege die Abklärung nicht ob. Es habe mit Recht einen
eindeutigen Eintragungsausweis verlangt.

    E.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs,
mit dem die Verkäuferin am Begehren der Beschwerde festhält.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Der Kaufvertrag, der nur zwei Teilzahlungen vorsieht und
daher nach Art. 226m Abs. 4 OR nicht den Vorschriften der Artikel
226a-226c untersteht, enthält alle für die nachgesuchte Eintragung des
Eigentumsvorbehaltes gegenüber H.-R. Grossen erforderlichen Angaben. Der
Umstand, dass sich auf dem Kaufvertrag neben der Unterschrift des genannten
Käufers noch eine weitere vorfindet, deren Bedeutung sich aus dem Vertrage
nicht ergibt, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes
und der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die Eintragung gegenüber dem
eindeutig als Käufer ausgewiesenen H.-R. Grossen - was allein in Frage
steht - abzulehnen. Freilich steht es den Registerbehörden nicht zu,
abzuklären, was für eine Bewandtnis es mit der zusätzlichen Unterschrift
einer im Vertragstext nicht erwähnten Drittperson habe. Das kann jedoch
im vorliegenden Verfahren gänzlich dahingestellt bleiben. Denn, wie dem
auch sein möge, ändert die hinzutretende Unterschrift "L. Schmid" nichts
daran, dass ein Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und H.-R. Grossen
mit Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes und Anmeldeermächtigung
der Verkäuferin einwandfrei vorliegt. Sollte die mitunterzeichnende
Person bloss ihr Einverständnis haben bekunden oder allenfalls eine
Bürgschaftserklärung abgeben wollen, so ist schlechterdings nicht
einzusehen, wieso dadurch die Rechte der Verkäuferin gegenüber H.-R.
Grossen verringert würden. Dass aber die Mitunterzeichnung etwas anderes
bedeute, der Dritte insbesondere, ohne im Vertrage genannt zu sein,
diesem als Mitkäufer habe beitreten wollen, steht keineswegs fest. Mit der
Eintragung des Eigentumsvorbehaltes gegenüber einem von mehreren Käufern
wird übrigens den Rechten der andern (insbesondere einer Beteiligung
am Eigentum) nicht vorgegriffen. Vollends muss offen bleiben, ob der
vorliegende Kaufvertrag auch als Eintragungsausweis gegenüber "L. Schmid"
(dessen Identifizierung vorausgesetzt) dienen könnte, worauf das in Frage
stehende Gesuch nicht abzielt.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Olten-Gösgen
angewiesen, den Eigentumsvorbehalt auf den Namen des Hans-Rudolf Grossen
als Käufer einzutragen.