Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 I 405



89 I 405

58. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1963 i.S.
Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Steuerrekurskommission des Kantons
Schwyz. Regeste

    Wehrsteuer: Die von einem "vertraglichen Vertreter" bei der Ausfüllung
des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem
Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht
imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder ihre Auswirkung
rückgängig zu machen (Art. 130 Abs. 3 WStB). Fall eines Steuerpflichtigen,
der das vom Beauftragten ausgefüllte Formular selber unterzeichnet und
eingereicht hat.

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    X. hat seine Steuererklärung für die 10. Wehrsteuerperiode durch
einen Beauftragten (Direktor einer Treuhandgesellschaft) aufsetzen
lassen. Er hat das ausgefüllte Formular unterzeichnet und eingereicht. Auf
Grund der Steuererklärung ist er zu niedrig eingeschätzt worden. Die
kantonale Wehrsteuerverwaltung hat den Beauftragten der Hinterziehung
beschuldigt. Sie hat X. gestützt auf Art. 130 Abs. 3 WStB verpflichtet,
den hinterzogenen Steuerbetrag und ausserdem eine Busse zu bezahlen. Die
kantonale Rekurskommission hat die Busse aufgehoben. Sie geht von
der Annahme aus, dass Art. 130 Abs. 3 WStB hier nicht anwendbar
sei. Gegen ihren Entscheid führt die eidgenössische Steuerverwaltung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Wehrsteuerbeschluss schreibt nicht vor, dass die
steuerpflichtige natürliche Person das amtliche Formular für die
Steuererklärung selber zu unterzeichnen hat. Die eidgenössische
Steuerverwaltung beruft sich für ihren abweichenden Standpunkt zu Unrecht
auf Art. 86 Abs. 1 WStB. Nach dieser Vorschrift ist die Wehrsteuererklärung
gültig, wenn das amtliche Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet
ist. Die Bestimmung verlangt nicht die persönliche Unterschrift des
Steuerpflichtigen. Er kann einen Beauftragten unterzeichnen lassen
(vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959, ASA Bd. 28 S. 277). Art. 130 Abs. 3
WStB lässt die vertragliche Vertretung ohne Einschränkung zu.

    Diese Bestimmung ist dann, wenn der Steuerpflichtige jemanden
beauftragt hat, das Steuererklärungsformular für ihn auszufüllen, stets
anwendbar, gleichgültig, ob das Formular vom Pflichtigen selber oder
vom Beauftragten unterzeichnet und eingereicht worden ist. Wird das vom
Beauftragten ausgefüllte Formular vom Pflichtigen persönlich unterschrieben
und eingereicht, so tritt allerdings der Beauftragte nach aussen nicht
als eigentlicher "Vertreter" (im Namen des Auftraggebers) auf; aber er
"vertritt" doch die Stelle des Auftraggebers bei der Ausfüllung des
Formulars, und das ist ebenfalls eine "Vertretung" im Sinne des Art. 130
Abs. 3 WStB. Für die Besteuerung kommt es vor allem darauf an, wie das
Formular ausgefüllt wird. Wer es unterzeichnet und einreicht, ist weniger
wichtig. Es ist allenfalls hinsichtlich des nach Art. 130 Abs. 3 WStB
vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Entlastungsbeweises von Bedeutung:
Dieser Beweis wird dem Pflichtigen schwer fallen, wenn er die Erklärung
selber unterschrieben hat (vgl. Urteil vom 17. Juni 1960, ASA Bd.
29 S. 133 Z. 3).