Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 I 230



89 I 230

37. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1963 i.S. Bauka AG und Spinnler
gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Regeste

    Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Ehepaars, das ein im
Eigentum der Frau stehendes Bauernhaus bewohnt und auf dem Land, das
teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft
betreibt. Der Verkauf einer Liegenschaft des Mannes unterliegt dem
Einspruchsverfahren.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Dem Einspruchsverfahren, zu dessen Einführung Art. 18 EGG die Kantone
ermächtigt, dürfen nach Art. 19 desselben Gesetzes nur Kaufverträge
über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende
Liegenschaften unterstellt werden. Liegenschaften, die nicht zu einem
landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, unterliegen dem Einspruch nicht,
auch wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Der Einspruch ist auf
landwirtschaftliche Heimwesen und Bestandteile solcher beschränkt. Als
landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Art. 19 EGG wird nach der
Rechtsprechung eine aus Land und Gebäuden bestehende Einheit angesehen,
die geeignet ist, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie
als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen
Gewerbes zu dienen (BGE 87 I 237 Erw. 2; 89 I 57).

    Die Beschwerdeführer machen geltend, die drei umstrittenen
Parzellen, die Eigentum Jonas Spinnlers sind, gehörten nicht zu einem
landwirtschaftlichen Heimwesen. Wohl verfüge Frau Spinnler über ein
solches, dagegen nicht ihr Ehemann, da sein eigener Grundbesitz, im
Gegensatz zum ihrigen, nur Land und keine Gebäulichkeiten umfasse. Es
gehe nicht an, seine Liegenschaften als zum Heimwesen der Ehefrau gehörig
zu betrachten.

    Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden. Die
Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf BGE 82 I 264. Das
Bundesgericht hat nie - auch nicht in BGE 81 I 108 - entschieden, dass
Liegenschaften, die nicht den gleichen Eigentümer haben, unter keinen
Umständen als Bestandteile eines und desselben landwirtschaftlichen
Heimwesens angesehen werden können. In jenem von den Beschwerdeführern
zitierten Urteil hat es lediglich festgestellt, dass eine Liegenschaft
nicht schon deshalb zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen, das
einem andern Eigentümer als sie gehört, gerechnet werden kann, weil
der Inhaber des Heimwesens sie durch Pacht in seinen Bauernbetrieb
einbezogen hat. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Die
Ehegatten Spinnler wohnen zusammen im Bauernhaus der Ehefrau und
betreiben auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört,
gemeinsam die Landwirtschaft. Ihr Grundbesitz. ist so zu einer festen
Einheit verbunden, die geeignet ist, dem Ehepaar als Lebenszentrum und
Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen. Es
entspricht dem Sinn des EGG, in einem Fall, wie er hier vorliegt, die
Liegenschaften der Eheleute zusammenzurechnen, als Bestandteile eines und
desselben landwirtschaftlichen Heimwesens zu behandeln; zielen doch die
Vorschriften dieses Gesetzes, wie sein Art. 1 feststellt, u.a. darauf ab,
"den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines gesunden und leistungsfähigen
Bauernstandes zu schützen", "die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu
festigen" und "die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe
zu begünstigen".

    Auch die Parzellen, welche Jonas Spinnler an die Bauka AG veräussern
will, sind zum Heimwesen zu rechnen. Wohl hat der Eigentümer sie
verpachtet, doch hatte er sie früher selber bewirtschaftet. Sie und der
übrige Grundbesitz der Eheleute Spinnler können jederzeit wieder zu einer
landwirtschaftlichen Einheit verbunden werden.