Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 IV 128



89 IV 128

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Mai 1963 i.S. Stutz
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Regeste

    Art. 201 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn die Unterhaltsleistungen
auf Grund eines Darlehensvertrages bezogen werden, der in der Absicht
abgeschlossen wurde, die Unzucht der Dirne als Einnahmequelle auszunützen.

Auszug aus den Erwägungen:

                           Erwägungen:

    Der Beschwerdeführer hält die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auf
die als Darlehen bezeichneten drei Geldbezüge von zusammen Fr. 20'000.--
für unzulässig, weil die Geldhingabe auf einem rechtsgültigen Vertrage
beruhe, der ihm einen Anspruch auf die Beträge gegeben und ihn zu einer
Gegenleistung in Form der Rückgabe des geliehenen Geldes verpflichtet habe.

    Massgebend ist indessen nicht, in welcher Rechtsform der Zuhälter sich
aus dem Erwerb der Dirne Zuwendungen machen lässt, sondern es kommt darauf
an, ob er sich das Empfangene in der Absicht geben liess, die Unzucht der
Dirne als Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt auszunützen. Art. 201
Abs. 1 StGB ist daher auch anwendbar, wenn der Unterhaltene die Leistungen
auf Grund eines Darlehensvertrages bezieht, den er gerade in der erwähnten
Absicht mit der Unzucht treibenden Person eingegangen ist. Auf ein solches
Leistungsversprechen hat er keinen rechtlich begründeten Anspruch, da es
weder Gegenleistung für eine eigene Leistung ist noch sonstwie auf einem
von der Rechtsordnung geschützten Grund beruht, sondern im Gegenteil
gegen die guten Sitten verstösst.

    So verhielt es sich auch im vorliegenden Falle. Der Beschwerdeführer
wusste, dass die Darlehensbeträge aus dem unsittlichen Gewerbe der
Frau X. stammten, und er hat sie für seinen Lebensunterhalt und zur
Bestreitung seiner luxuriösen Lebensführung verwendet, dieweil er selber
nur zeitweise und verhältnismässig wenig verdiente. Daraus folgt, dass
er das Unzuchtsgewerbe der Frau X. als Quelle des Erwerbes benützte
und dass die Darlehensvereinbarungen mit der Dirne keinen anderen Zweck
verfolgten, als deren Unzucht auszubeuten. Die darauf gerichteten, aber
in die Form eines Darlehensvertrages gekleideten Abmachungen schliessen
infolgedessen die Anwendung von Art. 201 Abs. 1 StGB auch dann nicht aus,
wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, sich gegenüber Frau X. zur
Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet haben sollte.