Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 II 344



89 II 344

46. Beschluss der II. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1963 i.S. Berner
Oberland-Bahnen. Regeste

    Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen einer
Aktiengesellschaft.

    1.  Ablösung des Obligationenkapitals durch teilweise Barzahlung und
teilweise Umwandlung in Aktien (Art. 1170 Ziff. 9 OR) mit Vorverlegung
des Rückzahlungstermins (Art. 1170 Ziff. 6 OR). Auch die bis zum Ende der
Anleihensdauer bezw. bis zum vorverlegten Termin noch auflaufenden Zinse
dürfen umgewandelt werden. Der Nennwert der Ersatzaktien darf den Betrag
der umgewandelten Kapital- und Zinsforderungen nicht übersteigen. (Erw. 2).

    2.  Voraussetzungen der Genehmigung der Obligationärbeschlüsse.

    a)  Notwendigkeit der das Kapital betreffenden Massnahmen, wozu
die Schuldnerin der staatlichen Hilfe bedarf, die ihr im Hinblick auf
technische Verbesserungen gemäss Art. 56 ff. des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 gewährt wird. Art. 1177 Ziff. 2 OR.

    b)  Genügende Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger
hinsichtlich des Kapitals, das die Schuldnerin nicht aus eigenen Mitteln
aufzubringen vermöchte, und der Zinse, die auf eine auch für die Gläubiger
vorteilhafte Weise abgegolten werden. Vermeidung einer ungerechtfertigten
Begünstigung der Aktionäre. Art. 1177 Ziff. 3 OR. (Erw. 3).

    3.  Anmeldung der Erhöhung des Aktienkapitals auf Grund des Beschlusses
der Aktionärversammlung einerseits und des von der Nachlassbehörde
bezw. vom Bundesgericht genehmigten Beschlusses der Obligationäre
anderseits, woraus sich die Liberierung der neuen Aktien durch Verrechnung
mit Obligationenschulden ergibt. (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Berner Oberland-Bahnen (BOB) umfassen die Bahnstrecken von
Interlaken-Ost nach Lauterbrunnen und Grindelwald sowie von Wilderswil
nach der Schynigen Platte. Dieses als Aktiengesellschaft gegründete
Unternehmen hat zur Bau- und Betriebsfinanzierung zwei Obligationenanleihen
aufgenommen, nämlich 1895 eine Hypothekaranleihe von Fr. 1'450,000.--
zu 3 1/2% mit Obligationen von je Fr. 1'000.-- und 1930 eine Anleihe
ohne Pfandrecht von Fr. 3'000,000. - zu 4 1/2% mit Obligationen von je
Fr. 1'000. -.

    Im Lauf der Kriegs- und Krisenjahre mussten die BOB mehrmals
Sanierungsmassnahmen durchführen (Stundung eines zur Rückzahlung
fälligen Teils des Kapitals; veränderliche Verzinsung; Ermächtigung
zur Verpfändung des Eisenbahnbetriebsvermögens mit Vorgang gegenüber
dem Anleihen von 1895). Durch Beschluss von 1944, vom Bundesgericht
genehmigt am 14. Februar 1945, wurden sämtliche Obligationen der zweiten
Anleihe auf je Fr. 500. - herabgesetzt; für die andere Hälfte erhielten
die Obligationäre Vorzugsaktien von Fr. 500.-- pro Obligation. Die 3000
Obligationen zu Fr. 500.-- sind heute noch im Umlauf; von der ersten
Anleihe sind es noch 990 Obligationen zu Fr. 1000.-- = Fr. 990'000.--.

    Im Jahre 1948 erhielten die BOB gestützt auf Art. 14 des damals
geltenden Privatbahnhilfegesetzes vom 6. April 1939 für die Erneuerung von
Anlagen und Fahrzeugen ein Darlehen von Fr. 1'600,000.-- gegen Einräumung
eines vorgangsfreien Pfandrechts am Eisenbahnbetriebsvermögen. Die
Rückzahlung beider Obligationenanleihen wurde gestundet bis Ende 1963
und bis zum gleichen Zeitpunkt die veränderliche Verzinsung bis zum
vertraglichen Ansatz gewährt, kumulativ für je drei Jahre nach Fälligkeit
(Genehmigungsbeschluss des Bundesgerichts vom 14. Mai 1948).

    B.- In den folgenden Jahren gelang es den BOB, die vertraglichen
Zinszahlungen zum grössten Teil zu leisten. Die Obligationäre der Anleihe
von 1895 erhielten einzig im Jahre 1962 keinen Zins, jene der Anleihe
von 1930 in den Jahren 1958-60 und 1962. Diese Ergebnisse waren aber
nur dadurch möglich, dass man mit den Abschreibungen zurückhaltend
war und vor allem die technische Anpassung des Bahnbetriebes an die
heutigen Verhältnisse hinausschob. In den letzten Jahren ist nun, mit
dem Ausbau der Strassen und der Zunahme des privaten und kommerziellen
Autoverkehrs in den von der Bahn bedienten Gebieten, die Konkurrenz des
Strassenverkehrs so bedrohlich geworden, dass ein umfassendes Programm
der technischen Erneuerung sich aufdrängte. Verhandlungen der BOB mit
den zuständigen Behörden des Bundes und des Kantons Bern ergaben, dass die
Finanzierung eines solchen Vorhabens heute auf Grund von Art. 56 ff. des
neuen Eisenbahngesetzes von 1957 möglich ist, vorausgesetzt dass vorerst
die Schuld der beiden Obligationenanleihen getilgt wird. Der Kanton Bern
übernahm es, hiefür 85% des gesamten Kapitalbetrages zur Verfügung zu
stellen. Für den Rest von 15% der Kapitalschuld und für die Ansprüche
auf noch ausstehende Zinsen wurde die Umwandlung in Prioritätsaktien
vorgesehen. Für die technische Sanierung übernehmen Bund und Kanton je 4
Millionen Franken gegen Aushändigung von Prioritätsaktien und je 500'000
Franken à fonds perdu.

    C.- Am 16. Mai 1963 ersuchten die BOB um Einleitung des
Gläubigergemeinschaftsverfahrens, um den Obligationären der beiden
Anleihen die entsprechenden Anträge unterbreiten zu können. Die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entsprach dem Gesuch mit Beschluss
vom 30. Mai 1963. Nachdem die erforderlichen Unterlagen eingeholt und
die Anträge in rechtlicher Hinsicht bereinigt waren, wurden die beiden
Obligationärversammlungen auf den 27. August 1963, 9 Uhr, nach Bern
einberufen, um über folgende Anträge zu beschliessen:

    Anleihe von 1895: 1. Die Schuldnerin wird ermächtigt, das Kapital
vorzeitig, auf den 1. November 1963, abzulösen.

    2. Das Kapital wird pro Obligation von Fr. 1000.-- nom. wie folgt
abgelöst:

    a)  durch eine Barrückzahlung von Fr. 850. -;

    b)  durch Umwandlung des Restbetrages von Fr. 150. - in einen Anspruch
auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 150.--.

    3. Als Entgelt für die Zinsen pro 1963 und 1962 erhält jeder Inhaber
einer Obligation von Fr. 1000.-- nom. einen Anspruch auf Prioritätsaktien
im Nominalwert von Fr. 50. - 4. Für die Ansprüche gemäss Ziffer 2,
Buchstabe b, und Ziffer 3 werden pro Obligation von Fr. 1000.-- nom.
zwei Prioritätsaktien von je Fr. 100.-- abgegeben, die den bereits
bestehenden Prioritätsaktien in Rechten und Pflichten gleichgestellt sind.

    Anleihe von 1930:

    1. Die Schuldnerin wird ermächtigt, das Kapital vorzeitig, auf den 1.
November 1963, abzulösen.

    2. Das Kapital wird pro Obligation von Fr. 500.-- nom. wie folgt
abgelöst:

    a)  durch eine Barrückzahlung von Fr. 425.--;

    b)  durch Umwandlung des Restbetrages von Fr. 75. - in einen Anspruch
auf Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 75.-.

    3. Als Entgelt für die Zinsen pro 1963 sowie 1960 und 1962 erhält
jeder Inhaber einer Obligation von Fr. 500. - nom. einen Anspruch auf
Prioritätsaktien im Nominalwert von Fr. 25.-.

    4. Für die Ansprüche gemäss Ziffer 2, Buchstabe b, und Ziffer 3 wird
pro Obligation von Fr. 500. - nom. eine Prioritätsaktie von Fr. 100.--
nom. abgegeben, die den bereits bestehenden Prioritätsaktien in Rechten
und Pflichten gleichgestellt ist.

    D.- An den Versammlungen waren anwesend oder vertreten:

    Anleihe A (1895): die Inhaber von 942 Obligationen = Fr. 942'000. -
Kapital;

    Anleihe B (1930): die Inhaber von 2742 Obligationen = Fr. 1'371,000. -
Kapital.

    In der Diskussion wurde aus keiner der beiden Gläubigergruppen eine
Opposition laut. Sowohl der Vertreter der Obligationäre als die Vertreter
des Eidg. Amtes für Verkehr und der Eisenbahndirektion des Kantons Bern
verwiesen auf die Notwendigkeit der geplanten Sanierung und empfahlen
die Annahme der gestellten Anträge.

    Die Abstimmungen ergaben: Anleihe A:

    940 Ja - Fr. 940'000. -.

    2 Nein = Fr. 2'000. -.  Anleihe B:

    Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gläubiger = 2742 Ja oder

    Fr. 1'371,000.--.

    E.- Die auf den gleichen Tag, 15 Uhr, einberufene Generalversammlung
der Aktionäre der BOB beschloss die Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft von Fr. 3'843,000. - auf Fr. 12'341,000. - durch Ausgabe
84'980 neuer Prioritätsaktien von nom. Fr. 100.--. Sie stellte fest,
dass diese Kapitalerhöhung voll gezeichnet, die 84'980 Prioritätsaktien
voll liberiert sind und die bei der Kantonalbank von Bern in Interlaken
eingegangenen Zahlungen in der Höhe von Fr. 6'800,000.-- der Gesellschaft
zur Verfügung stehen (entsprechend 68'000 Prioritätsaktien). Als
durch Verrechnung liberiert sind die übrigen 16'980 neu auszugebenden
Prioritätsaktien angeführt, darunter

    - 1980 Stück = Fr. 198'000.-- zur Tilgung eines entsprechenden
Forderungsbetrages (Kapitalrest und Zins) der Anleihe A und

    - 3000 Stück = Fr. 300'000. - zur Tilgung eines entsprechenden
Forderungsbetrages (Kapitalrest und Zins) der Anleihe B.

    F.- Der Termin der Genehmigungsverhandlung wurde unter Hinweis auf
das Recht, Einwendungen vorzubringen, öffentlich bekanntgemacht. Es sind
keine Einwendungen eingelangt und auch in der heutigen Verhandlung keine
erhoben worden.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlungen
(Art. 1185 OR, Art. 1-6, insbesondere Art. 5 Abs. 4 der Verordnung vom
9. Dezember 1949) sind eingehalten worden.

Erwägung 2

    2.- Die gefassten Beschlüsse betreffen Massnahmen im Sinne von
Art. 1170 Ziff. 6 und 9 OR. Die erforderliche Zweidrittelsmehrheit
von 660 Obligationen bei der Anleihe A und 2000 Obligationen bei der
Anleihe B ist weit überschritten worden durch die Zustimmung der an den
Obligationärversammlungen anwesenden oder vertretenen Gläubiger von 940
(Anleihe A) und 2742 Obligationen (Anleihe B).

    Soll gemäss Art. 1170 Ziff. 6 OR das Kapital vorzeitig zurückbezahlt
werden, so wird dementsprechend auch der Endtermin des Zinsenlaufes
vorgerückt. Eine Frage für sich ist, wann der dergestalt verminderte
Zinsbetrag zu zahlen sei. Bei der veränderlichen, vom jährlichen
Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung, wie sie bisher auf Grund
der Sanierungsbeschlüsse von 1948 galt, war das Ergebnis des mit dem
Kalenderjahr zusammenfallenden Betriebsjahres jeweilen im folgenden
Frühjahr zu ermitteln und ein allfälliger Zins (sowie eine allfällige
Nachzahlung ausgefallener Zinse früherer Jahre) am 30. Juni dieses
folgenden Jahres fällig. Nichts steht jedoch entgegen, die nun vorgesehene
Ausgabe von Prioritätsaktien für die noch ausstehenden Zinse auf einen
frühern Zeitpunkt festzulegen, den nämlichen, wie er für die Umwandlung
des nicht in bar abzulösenden Kapitalbetrages in Prioritätsaktien zu
beobachten sein wird.

    Was die Umwandlung als solche, gemäss Art. 1170 Ziff. 9 OR, betrifft,
so darf sie neben einem Kapitalbetrag auch die noch ausstehenden Zinsen
oder einen nicht in bar oder auf andere Weise zu regelnden Teilbetrag
derselben umfassen. Ob Gegenstand dieser Massnahme auch zukünftige oder
nur bereits aufgelaufene Zinse bilden können (im letzteren Sinne ZIEGLER,
N. 55 zu Art. 1170 OR, indessen ohne Begründung), mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls ist es zulässig, bei einer im letzten Jahr der
Anleihensdauer Platz greifenden Sanierung die bis zum Verfalltermin des
Kapitals noch auflaufenden Zinse in Aktien umzuwandeln, zumal in Verbindung
mit dem nicht in bar zu begleichenden Kapitalbetrage selbst. Da die
Umwandlung nach den vorliegenden Beschlüssen an die Stelle der derzeit
geltenden veränderlichen Verzinsung treten, diese also für die noch
ausstehenden Zinsen nicht mehr gelten soll, ist auf den eigentlichen,
nach den Anleihensbedingungen geltenden Zinsenlauf zurückzugehen, der
mit dem Verfall des Kapitals, also am 31. Dezember 1963 bezw. nun schon
am 1. November 1963, aufhört.

    Über den Nennwert der Ersatzaktien schreibt Art. 1170 Ziff. 9 OR nichts
vor. Es ist aber (übereinstimmend mit ZIEGLER, N. 56 zu Art. 1170 OR)
aus aktienrechtlichen Gründen anzuerkennen, dass er keinesfalls grösser
als der umgewandelte Forderungsbetrag sein darf. Wird die Umwandlung von
Obligationen in Aktien als eine besondere Art der Sacheinlage aufgefasst
(so E. PETER, Die Umwandlung von Anleihensobligation in Vorzugsaktien,
Diss. 1923, S. 41 ff.), so darf in der Tat kein höherer Aktienbetrag
als durch Verrechnung liberiert gelten als der Betrag der umgewandelten
Forderung. Die hier beschlossene Ausgabe von Prioritätsaktien an die
Obligationäre hält sich in diesem Rahmen. Die Gläubiger der Anleihe A
(1895) erhalten pro Obligation von nom. Fr. 1000.-- zwei Prioritätsaktien
von je

    Fr. 100.--, zusammen Fr. 200.--,

    entsprechend dem nicht bar zu bezahlenden

    Rest des Kapitals von 15% = Fr. 150.--

    und einer Zinsabfindung von Fr. 50.-,

    die weniger beträgt als die ausstehenden Zinse pro 1963

    (10 Monate) = Fr. 29.15

    und 1962 Fr. 35. -, zusammen Fr. 64.15.

    Bei der Anleihe B (1930) umfasst die pro Obligation von nom. Fr. 500.--
auszugebende Prioritätsaktie von Fr. 100. -

    den restlichen Kapitalbetrag von 15% = Fr. 75.-

    und eine Zinsabfindung von Fr. 25.-,

    die ebenfalls unter dem Betrag der pro 1963, 1960 und 1962 ausstehenden
Zinse bleibt (1 x für 10 Monate =
          Fr. 18.75 2 Jahreszinse = Fr. 45.- zusammen   Fr. 63.75).

Erwägung 3

    3.- Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, dass kein Grund zur
Verweigerung der Genehmigung im Sinne von Art. 1177 Ziff. 1 OR vorliegt.

    Ziff. 2 daselbst ist nur zu beachten bei Massnahmen, die zur Abwendung
einer eingetretenen oder drohenden Notlage des Anleihensschuldners dienen
sollen. Dass dies nicht notwendig den Zweck jeglicher Sanierungsmassnahmen
im Sinne von Art. 1170 OR bilden muss, ergibt sich aus Art. 1164
Abs. 1 OR (vgl. ZIEGLER, N. 2 zu Art. 1164 und N. 25 zu Art. 1177
OR). Im vorliegenden Falle beruft sich die Anleihensschuldnerin auf
eine Notlage zur Begründung der den Gläubigern vorgeschlagenen und von
ihnen beschlossenen Art der Ablösung des Kapitals. Die Einbeziehung der
ausstehenden Zinse in diese Regelung und die Vorverschiebung des Termins
der Ablösung stellen demgegenüber blosse Modalitäten der Sanierung dar,
die nicht unter den Gesichtspunkt von Art. 1177 Ziff. 2 fallen.

    Aus der vom Eidg. Amt für Verkehr genehmigten Jahresrechnung
und Bilanz der BOB auf 31. Dezember 1962 in Verbindung mit den an den
Obligationärversammlungen vorgelegten Abschlüssen (Zwischenbilanz auf 30.
Juni 1963 und Status auf 27. August 1963), und namentlich auch aus dem
Gutachten über die Finanzlage der BOB vom 15. Oktober 1962, erstattet
vom Chef des Finanzdienstes des Eidg. Amtes für Verkehr, ergibt sich,
dass die Anleihensschuldnerin nicht in der Lage wäre, das Anleihen auf
den 31. Dezember 1963 (oder einen frühern Termin) aus eigenen Mitteln
zurückzuzahlen. Sie ist auf die Hilfe des Kantons angewiesen, die
in der Weise zugesagt worden ist, dass der Kanton die Tilgung von 85%
des Obligationenkapitals beider Anleihen zu eigenen Lasten übernimmt,
während den Obligationären zugemutet wird, sich für die restlichen 15%
mit neu auszugebenden Prioritätsaktien abfinden zu lassen.

    Diese Lösung liegt zweifellos auch im gemeinsamen Interesse der
Obligationäre. Bei Nichtzustandekommen der vorgeschlagenen Sanierung
liesse sich die Zwangsliquidation dieses Bahnunternehmens schwerlich
vermeiden, und sie würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine geringere
Deckung der Anleihensschuld ergeben. Die Art der Kapitalablösung, wie sie
vorgeschlagen und beschlossen worden ist, verdient daher auch nicht nach
Art. 1177 Ziff. 3 OR beanstandet zu werden.

    Die Vorverschiebung des Ablösungstermins auf den 1. November 1963
hält der Überprüfung nach dieser Vorschrift gleichfalls stand. Wie die
Bahnunternehmung ein einleuchtendes Interesse hat, die Fremdkapitalien
(samt den ausstehenden Zinsen) möglichst bald abzulösen, so kann auch
den Obligationären die Vorverlegung des Ablösungstermins um zwei Monate
nur erwünscht sein. Angesichts des mässigen Zinsfusses der Anleihe
A und des nachgehenden Ranges der Anleihe B sowie des ungewissen,
vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsertrages überhaupt bedeutet die
Vorverlegung des Abrechnungstermins kein ernstliches Opfer für die
Obligationäre, sondern kommt ihren Interessen nicht weniger als denen
der BOB entgegen.

    So verhält es sich auch mit der Umwandlung der ausstehenden Zinse
in Prioritätsaktien. Dadurch wird einerseits die Bahnunternehmung von
einer allfälligen Zahlungspflicht entlastet, und anderseits erhalten
die Obligationäre für ihre unsicheren Zinsansprüche einen angemessenen
Vermögenswert. Insbesondere dient es beiden Teilen, dass sich infolgedessen
die neuen Prioritätsaktien auf je Fr. 100.-- festsetzen lassen und eine
weitergehende Stückelung des Aktienkapitals vermieden wird.

    Die vorgesehenen Massnahmen haben auch keine ungerechtfertigte
Begünstigung der Aktionäre der BOB zur Folge. Diese tragen mit angemessenen
Opfern zur finanziellen Sanierung und zur technischen Erneuerung des
Unternehmens bei. Sie haben der Gleichstellung der neuen, zur Deckung der
Obligationärforderungen auszugebenden Prioritätsaktien mit den bisherigen
zugestimmt und auf das Bezugsrecht nach Art. 652 OR verzichtet. Schon seit
dem ersten Weltkrieg waren keine Dividenden ausgeschüttet und damit erst
die Teilamortisation und Verzinsung der Anleihen ermöglicht worden. Im
übrigen wird das Unternehmen durch den Hilfsplan von Bund und Kanton
verpflichtet, mit beträchtlichen eigenen Betriebs- und Abschreibungsmitteln
an die technische Sanierung beizutragen.

    Endlich ist nicht die Rede von unredlicher Herbeiführung der Beschlüsse
(Art. 1177 Ziff. 4 OR).

    Alle Voraussetzungen für die Genehmigung sind somit gegeben.

Erwägung 4

    4.- Der von der Nachlassbehörde bezw. vom Bundesgericht genehmigte
Umwandlungsbeschluss tritt an die Stelle der Aktienzeichnung und
ist auf Liberierung der Ersatzaktien durch Verrechnung mit der
Obligationärforderung (aus Kapital und gegebenenfalls auch Zinsen)
angelegt. Sofern die bisherigen Aktionäre die entsprechende Änderung
des Grundkapitals in gehöriger Weise beschlossen haben, bedarf es daher
nicht ausserdem der Einberufung einer die bisherigen und die neuen
Aktionäre vereinigenden Generalversammlung, die gemäss Art. 653 Abs. 1
OR festzustellen hätte, dass die zur Abfindung für Obligationenbeträge
auszugebenden neuen Aktien gezeichnet und die erforderlichen Einzahlungen
geleistet seien.

    Der Handelsregisterführer des Sitzes der Anleihensschuldnerin ist
deshalb anzuweisen, auf deren Anmeldung ohne weiteres die nach dem
vorliegenden Genehmigungsbeschluss und der öffentlichen Urkunde über
die Beschlüsse der bisherigen Aktionäre vorzunehmenden Änderungen des
Grundkapitals einzutragen (Beschlüsse i.S. Kurhausgesellschaft Interlaken
vom 30. November 1943 und i.S. Berner Oberland-Bahnen vom 14. Februar 1945,
Erw. 6; ZIEGLER, N. 60 zu Art. 1170 OR).

Entscheid:

             Demnach beschliesst das Bundesgericht:

    1.- Die von den Gläubigergemeinschaften der Anleihen von 1895 und
1930 in den Versammlungen vom 27. August 1963 gefassten Beschlüsse werden
genehmigt.

    2.- Von den laut öffentlicher Urkunde vom 27. August 1963 (Notar Hans
Straub, Bern) von der Aktionärversammlung der Berner Oberland-Bahnen
(BOB) gefassten Beschlüssen wird Vormerk genommen, und es wird der
Handelsregisterführer von Interlaken angewiesen, auf Anmeldung der BOB die
Änderungen des Aktienkapitals einzutragen, die sich aus dem vorstehenden
Genehmigungsbeschluss in Verbindung mit der genannten Urkunde ergeben.