Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 89 III 10



89 III 10

3. Entscheid vom 23. April 1963 i.S. Simona Regeste

    Teil-Rechtsvorschlag, Art. 74 Abs. 2 SchKG.

    Genaue Angabe des bestrittenen Teilbetrags ohne Nennung von Ziffern.

Sachverhalt

    A.- Der Zahnarzt Simona betrieb H. Zaugg mit einem Zahlungsbefehl,
der unter Forderung "Fr. 360.--" und unter Grund der Forderung "gemäss
Rechnung vom September 1961 Fr. 342.-- + Anteil an Umtriebskosten"
angab. Der Schuldner setzte in die Rubrik Rechtsvorschlag die Erklärung:
"Ich anerkenne keine Anteile für Umtriebskosten". Als das Betreibungsamt
diese Erklärung als Totalrechtsvorschlag behandelte, führte der Gläubiger
Beschwerde mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag sei als nicht erfolgt
zu betrachten, eventl. bloss als Teilrechtsvorschlag für den Betrag von
Fr. 18.- zuzulassen.

    Die Aufsichtsbehörde hat im Sinne dieses Eventualantrags
entschieden mit der Begründung, es sei nicht erforderlich, dass in einem
Teilrechtsvorschlag der bestrittene Betrag ziffermässig angegeben werde; es
genüge, dass dieser sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlags in Verbindung
mit den Angaben im Zahlungsbefehl rechnerisch vom Betreibungsamt leicht
ermitteln lasse. Dies sei hier der Fall; da die ganze in Betreibung
gesetzte Forderung Fr. 360. -, der Betrag der unbestrittenen Rechnung
Fr. 342.-- ausmache, betrage der bestrittene Umtriebskostenanteil
klarerweise die Differenz = Fr. 18. -.

    B.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an seinem Begehren
auf Ungültigerklärung des Rechtsvorschlags im ganzen Umfang fest. Er führt
aus, Art. 74 Abs. 2 SchKG verlange mit dem Erfordernis der "genauen Angabe"
des bestrittenen Betrages dessen Beziffcrung.

    Es könne nicht dem Betreibungsamt überlassen bleiben, zu beurteilen,
wann der bestrittene Teilbetrag aus dem Zahlungsbefehl selbst hervorgehe
und wann nicht.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Der angefochtene Entscheid entspricht nicht nur dem unverkennbaren
Zweck, sondern sogar dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 74 Abs. 2
SchKG. Diese sagt nicht, der Schuldner habe den bestrittenen Teilbetrag
ziffermässig, sondern nur, er habe ihn genau anzugeben. Wenn nun im
Zahlungsbefehl die Forderung etwa dahin angegeben wäre: "Forderung
Fr. 360.-- (Rechnung Fr. 342.--, Umtriebskostenanteil Fr. 18. -)", und
der Schuldner mit dem Rechtsvorschlag einfach "den Umtriebskostenanteil"
bestritte, so wäre schlechthin kein Zweifel möglich, dass eben der
Anteil von genau Fr. 18. - bestritten wird. Nicht anders verhält es
sich hier, wo der Gläubiger selber im Zahlungsbefehl die Totalforderung
und die Hauptforderung ziffermässig genannt und den zweiten Posten, den
Umtriebskostenanteil, nur durch die Ermittlung der Differenz der beiden
Zahlen feststellbar gemacht hat. Dem Erfordernis der genauen Angabe des
bestrittenen Teilbetrags ist Genüge getan, wenn derweise der Schuldner
von zwei verschieden bezeichneten Forderungen die eine bestreitet,
deren Betrag dem Zahlungsbefehl auf den ersten Blick, leicht und ohne
irgenwelchen Zweifel entnommen werden kann.

Entscheid:

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kon kurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen.