Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 IV 87



88 IV 87

26. Urteil des Kassationshofes vom 6. Juli 1962 i.S. Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen Hagen und Martinelli. Regeste

    Art. 299 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 1 BStP, 101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 ZG:
Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Zollvergehen.

    1.  Die Verjährung ruht, wenn gegen die Festsetzung der hinterzogenen
Abgabe beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt wird (Erw. 2).

    2.  Unter Verwaltungsgericht ist neben der verwaltungsrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts auch die Eidg. Zollrekurskommission zu
verstehen (Erw. 3).

    3.  Bestreitet nur ein Beteiligter die Festsetzung der Abgabe
beim Verwaltungsgericht, so ruht die Verjährung auch gegenüber dem
Beschuldigten, der selber nicht Beschwerde führt (Erw. 4b).

Sachverhalt

    A.- Hagen und Martinelli liessen vom 2. September 1956 bis 20. Februar
1957 insgesamt 4298 falsche Goldmünzen italienischer Herkunft in die
Schweiz einführen, ohne sie zur Zollbehandlung anzumelden. Martinelli nahm
die Münzen jeweils in Chiasso entgegen und leitete sie an Hagen weiter,
der sie im In- und Ausland verkaufte.

    Das Eidg. Finanz- und Zolldepartement büsste Martinelli und Hagen
wegen Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 3 ZG), Bannbruches (Art. 76 Ziff. 2
ZG) sowie Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer (Art. 52
WUStB und Art. 41 LStB) mit Fr. 17'297.50 bzw. Fr. 11'525.80. Die
Strafverfügung wurde Martinelli am 26. November, Hagen am 2. Dezember
1958 zugestellt. Beide verlangten gerichtliche Beurteilung.

    B.- Am 25. und 27. November 1958 wurden die Beschuldigten von den
zuständigen Zollkreisdirektionen zur Bezahlung der durch die unangemeldete
Einfuhr der Münzen hinterzogenen Abgaben (Zoll, Warenumsatz- und
Luxussteuer) von insgesamt Fr. 13'627.05 aufgefordert. Hagen beschwerte
sich dagegen bei der Eidg. Oberzolldirektion. Diese erklärte am 28. April
1959 die Beschwerde wegen Verspätung insoweit als unzulässig, als sie
sich gegen die Festsetzung des Zoll- und Warenumsatzsteuerbetrages
richtete. Hagen zog diesen Entscheid am 16. Mai an die Eidg.
Zollrekurskommission weiter. Den Betrag der hinterzogenen Luxussteuer
setzte die Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 41 Abs. 5 LStB auf
Fr. 8298.69 fest. Hagen erhob hiegegen Einsprache, die aber abgewiesen
wurde, worauf er am 22. September 1959 auch mit dieser Sache an die
Zollrekurskommission gelangte. Diese entschied am 30. Juni 1960, indem
sie die Beschwerde mit Bezug auf die Luxussteuer dem Bundesgericht
überwies, hinsichtlich der Einreihung der Münzen in die Tarif-Nr. 874a
sowie in bezug auf die Zollzahlungs- und Warenumsatzsteuerpflicht dagegen
abwies. Die Luxussteuerbeschwerde wurde am 6. September 1960 von Hagen
zurückgezogen und am 7. September von der verwaltungsrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts als erledigt abgeschrieben.

    C.- Am 12. Januar 1961 verfügte das Eidg. Finanz- und Zolldepartement,
dass die Fiskalstrafsache den zuständigen kantonalen Behörden zur
gerichtlichen Beurteilung zu überweisen sei. Dies hatte nach Art. 97
ZG durch die Bundesanwaltschaft zu geschehen, die die Sache am 2.
Februar 1961 an die Bezirksgerichtskommission Kreuzlingen weiterleitete
mit dem Antrag, die Beschuldigten seien im Sinne der Strafverfügung der
Verwaltung zu büssen.

    Die Bezirksgerichtskommission Kreuzlingen verurteilte Martinelli und
Hagen am 18. Dezember 1961 zu den gleichen Bussen wie die Verwaltung.

    D.- Die Rekurs-Kommission des Obergerichts des Kantons Thurgau sprach
sie am 30. März 1962 wegen Verjährung frei.

    Sie führte aus, die Verfolgungsverjährung habe am 20. Februar 1957,
als die Beschuldigten die letzte Straftat verübten, begonnen; mit der
Eröffnung der Strafverfügungen sei sie unterbrochen worden. Die neue
Frist von zwei Jahren sei am 2. Dezember 1960 abgelaufen, sofern nicht die
inzwischen gefällten Entscheide über die Leistungspflicht die Verjährung
neuerdings unterbrachen oder die Verfolgungsverjährung während der Dauer
des von Hagen veranlassten Beschwerdeverfahrens ruhte. Der Entscheid der
Oberzolldirektion vom 28. April 1959, derjenige der Zollrekurskommission
vom 30. Juni 1960 und die Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts
vom 7. September 1960 hätten sich zwar auf die Beschwerden bezogen,
welche Hagen gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgaben geführt
habe; da die geschuldeten Steuerbeträge gemäss Art. 101 Abs. 3 ZG vor
Erlass der Strafverfügung festzusetzen seien, hätten die fraglichen
Beschwerdeentscheide aber das Strafverfahren nicht beeinflussen und
infolgedessen auch keine gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlungen
sein können. Ein Ruhen der Verjährung sei zu verneinen, weil ein solches
weder vom Zollgesetz oder vom Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
ausdrücklich vorgesehen werde, noch sich aus Art. 299 Abs. 2 oder 305
Abs. 1 BStP ableiten lasse.

    E.- Die Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, das Urteil der Rekurs-Kommission sei aufzuheben und die Sache
zur Bestrafung der Beschuldigten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie
bestreitet, dass die Strafverfolgung verjährt sei.

    F.- Hagen und Martinelli schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach Art. 83 ZG, der inhaltlich mit Art. 284 BStP übereinstimmt,
verjähren Zollvergehen in zwei Jahren (Abs. 1). Die Verjährung wird
durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung unterbrochen
(Abs. 3). Da es für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze, zu denen
auch das Zollgesetz zu zählen ist, keine absolute Verjährung gibt,
kann die Verfolgungsverjährung ohne zeitliche Grenzen immer wieder
unterbrochen werden (BGE 74 IV 26). Die Vorschriften des Zollgesetzes
über die Verjährung finden auch auf die Hinterziehung der Warenumsatz-
und Luxussteuer bei der Einfuhr Anwendung (Art. 53 WUStB, Art. 42 LStB).

Erwägung 2

    2.- Dass die Verfolgungsverjährung ruhe, wenn gegen die Festsetzung
der hinterzogenen Abgabe beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt
wird, sagt weder das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege noch
das Zollgesetz ausdrücklich. Fragen kann sich nur, ob dies nicht aus
dem Sinn der Bestimmungen gefolgert werden muss, die das Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeentscheid über die Leistungspflicht einerseits
und der administrativen Strafverfügung oder dem Urteil des angerufenen
Strafrichters anderseits regeln.

    a) Der hinterzogene Zollbetrag bildet die Grundlage für die
Strafzumessung und muss daher vorweg, jedenfalls vor Erlass der
Strafverfügung ermittelt werden (Art. 101 Abs. 3 ZG). Das Gleiche gilt für
die Hinterziehung der Warenumsatz- und Luxussteuer (Art. 52 Abs. 1 WUStB,
Art. 41 Abs. 1 LStB). Ist der geschuldete Abgabebetrag festgesetzt, so
steht der Bestrafung des Beschuldigten, allfällige Beschwerden gegen die
Festsetzung der Abgabe vorbehalten, nichts mehr im Wege. Das Zollgesetz
hält die Entscheide über die Strafe und die Abgabe, wie übrigens auch
die Anfechtungsmittel gegen diese Verfügungen und die einzuhaltenden
Fristen, besonders deutlich auseinander. Es kann daher vorkommen, dass die
Festsetzung des Abgabebetrages schon vor Erlass der Strafverfügung, aber
auch erst nachher, unter Umständen sogar erst während des gerichtlichen
Strafverfahrens durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten
wird. Letzteres scheint vor allem deshalb möglich, weil nach Art. 112
ZG die Frist für die erstmalige Anbringung einer Beschwerde 60 Tage
beträgt. Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege hat diese
Möglichkeiten nicht übersehen.

    Es enthält klare Regelungen für die Fälle, dass die Leistungspflicht
beim Verwaltungsgericht vor Erlass der Strafverfügung oder während des
gerichtlichen Strafverfahrens angefochten wird. Im ersten Falle hat die
Verwaltungsbehörde den Entscheid über die Strafe aufzuschieben, bis über
die Beschwerde entschieden ist (Art. 299 Abs. 2 BStP), im zweiten stellt
der Richter das Strafverfahren bis zum gleichen Zeitpunkt ein (Art. 305
Abs. 1 BStP).

    Was zu geschehen hat, wenn die Leistungspflicht nach Erlass der
Strafverfügung, aber vor Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens
durch Beschwerde angefochten wird, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es
ist indes offensichtlich, dass die Verwaltung auch in diesem Falle
den Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts abzuwarten hat. Das
folgt aus Art. 299 Abs. 3 BStP, wonach eine neue Strafverfügung zu
erlassen ist, wenn das Verwaltungsgericht den Abgabeanspruch nur teilweise
schützt. Eine vorgängige Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung im Sinne
von Art. 300 Abs. 2 BStP fällt damit ausser Betracht; denn nach Eröffnung
des gerichtlichen Strafverfahrens bedarf es selbst für den Fall, dass das
Verwaltungsgericht den hinterzogenen Abgabebetrag anders festsetzt als
die Verwaltung, keiner neuen Strafverfügung mehr. Abgesehen hievon darf
nicht übersehen werden, dass die Sache beim zuständigen Strafgericht durch
Überweisung der Akten anhängig gemacht wird (Art. 300 Abs. 1 und 2 BStP).
Diese Überweisung kann die Verwaltung aber erst vornehmen, wenn die Akten
dem Verwaltungsgericht nicht mehr zur Verfügung stehen müssen.

    b) Bei einer Beschwerde gegen die Festsetzung des geschuldeten
Abgabebetrages oder gegen die Leistungspflicht überhaupt ist somit
die weitere Strafverfolgung jedenfalls vom Erlass der Strafverfügung
an von Gesetzes wegen auszusetzen, bis das Verwaltungsgericht über die
Beschwerde entschieden hat. Der gleiche Schluss ist übrigens auch aus Art.
101 Abs. 3 ZG zu ziehen, wonach der rechtskräftig gewordene Zollansatz
als Grundlage für die administrative und die richterliche Strafbemessung
dient. Diese Regelung kann anderseits aber nur dahin verstanden werden,
dass die Verfolgungsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ruht,
eine Wirkung, die das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorsieht, die
jedoch anerkannt werden muss. Denn sind die Strafbehörden von Gesetzes
wegen daran verhindert, weitere Verfolgungshandlungen vorzunehmen
und damit die Verjährung zu unterbrechen, so kann diese auch nicht
weiterlaufen. Andernfalls würde der Eintritt der Verjährung weitgehend
vom Verhalten desjenigen abhängig gemacht, der die Leistungspflicht oder
den Abgabebetrag bestreitet; dieser könnte namentlich in grösseren oder
rechtlich schwierigen Fällen durch Verzögerung des Beschwerdeverfahrens
die Verfolgungsverjährung herbeiführen und damit eine Bestrafung
vereiteln. Dass dies nicht der Sinn des Gesetzes sein kann, liegt auf der
Hand. Das Ruhen der Verjährung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
ergibt sich zwangsläufig aus dem Sinn und Zweck der Regelung, welche
den Entscheid über die Strafe zwar stets nach demjenigen über die
Leistungspflicht ausrichten, aber nicht dazu Hand bieten will, die
Durchführung des Strafverfahrens zu gefährden oder gar zu verunmöglichen.
Diese Auslegung ist, wenn sie auch weiter geht als der Wortlaut der
Art. 299 Abs. 2 und 3 und Art. 305 Abs. 1 BStP, durchaus zulässig, da
sie dem wahren Sinn der Bestimmungen entspricht (vgl. BGE 77 IV 167;
ferner GERMANN, Kommentar zum StGB, N. 10 zu Art. 1 und dort angeführte
Lehre und Rechtsprechung).

    Ist im Einzelfall davon auszugehen, dass die Verjährung während des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ruht, so stellt sich die
Frage nach einer Unterbrechung der Verjährung in dieser Zeit nicht mehr.

Erwägung 3

    3.- Die Eidg. Zollrekurskommission ist eine für die
Verwaltungsrechtspflege besonders eingesetzte Instanz (Art. 101 lit. b OG),
die unter anderm Beschwerden gegen die Festsetzung des Zolles und der an
der Grenze erhobenen Warenumsatzsteuer letztinstanzlich beurteilt, also
gleiche Aufgaben erfüllt wie das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtshof
in bezug auf andere öffentlichrechtliche Abgaben; sie hat daher neben
diesem als Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 299 BStP zu gelten.

Erwägung 4

    4.- a) Es ist unbestritten, dass die zweijährige Verjährungsfrist mit
der Zustellung der Strafverfügung, welche gegenüber Hagen am 2. Dezember
1958 erfolgte, wegen Unterbrechung neu zu laufen begann. Da die Verjährung
aber von der Einreichung der Beschwerde an die verwaltungsgerichtliche
Instanz bis zu deren Entscheid ruhte, nämlich vom 16. Mai 195,,,9
bis 30. Juni 1960 in bezug auf Zoll und Warenumsatzsteuer, vom
22. September 1959 bis 7. September 1960 hinsichtlich der Luxussteuer,
waren am 2. Februar 1961, als die Bundesanwaltschaft die Strafsache der
Bezirksgerichtskommission Kreuzlingen überwies, von der Frist erst rund 12
1/2 bzw. 14 1/2 Monate verstrichen. Mit der Überweisung zur gerichtlichen
Beurteilung wurde sie erneut unterbrochen und begann damit wieder von vorne
zu laufen. Die Strafverfolgung gegen Hagen ist somit noch nicht verjährt.

    b) Martinelli hat gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgaben keine
Beschwerde erhoben, obschon er hiezu befugt gewesen wäre. Hätten indes
die von Hagen angerufenen Beschwerdeinstanzen die objektive Abgabepflicht
verneint, so wäre der Entscheid auch Martinelli zugute gekommen, da nach
Art. 110 Abs. 2 ZG die Beschwerde, die von einem dazu Berechtigten erhoben
wird, auch für alle andern zur Beschwerde befugten Personen wirkt. Im
Strafpunkt verhielte es sich nicht anders, weil gemäss Art. 299 Abs. 3 BStP
die Strafverfügung für alle Beteiligten dahinfällt, wenn der Abgabeanspruch
nach dem Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts objektiv nicht
begründet ist (vgl. hiezu Art. 305 Abs. 2 BStP). Diese Wirkung hat ihren
Grund darin, dass bei Fiskaldelikten, wie sie hier in Frage stehen,
die Strafe stets von der Frage abhängt, ob und in welchem Betrage eine
Abgabepflicht besteht (vgl. Botschaft zum BStP, BBl 1929 II 652 und
655; ferner STÄMPFLI, ZStR 43, S. 137 und 147 f.). Es entspricht dieser
innern Abhängigkeit der Strafe vom Entscheid über die Leistungspflicht,
die Verfolgungsverjährung für den Fall, dass ein Beteiligter die
Festsetzung der Abgabe beim Verwaltungsgericht bestreitet, auch gegenüber
dem Beschuldigten ruhen zu lassen, der selber nicht Beschwerde führt. Zu
einer gegenteiligen Annahme besteht jedenfalls hier kein Anlass, wo Hagen
und Martinelli gestützt auf denselben Sachverhalt als Mittäter verfolgt
und überwiesen wurden und beide die gleiche objektive Abgabepflicht trifft.

    Ruhte somit die Verfolgungsverjährung während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch gegenüber Martinelli,
so war die Strafverfolgung gegen ihn ebenfalls nicht verjährt, als die
Strafsache zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurde. Die zweijährige
Verjährungsfrist, welche mit der Zustellung der Strafverfügung vom 26.
November 1958 wieder von vorne begann, war bis zur Überweisung lediglich
um eine Woche länger gelaufen als gegenüber Hagen.

Erwägung 5

    5.- Das angefochtene Urteil, das auf der Annahme beruht, die
Strafverfolgung gegen Hagen und Martinelli sei verjährt, ist aus diesen
Gründen aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Entscheid:

Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der
Rekurs-Kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 30. März
1962 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.