Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 IV 133



88 IV 133

34. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofcs vom 1. November 1962
i.S. Stöekli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern. Regeste

    1. Art. 40 ff. TSG, Art. 269 ff. VOTSG, Art. 9 RTubG, Art. 8 BRB vom
23. Dezember 1953/9. November 1956 über die Bekämpfung des Rinderabortus
Bang.

    Verhältnis der Strafbestimmungen der Tierseuchengesetzgebung zu den
gemeinrechtlichen Strafnormen. Verfehlungen eines Kantonstierarztes,
die keine seuchenpolizeilichen Tatbestände betreffen, sondern bloss im
Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen begangen wurden,
sind, sofern sie Tatbestände des StBG erfüllen, nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zu ahnden (Erw. 1-3).

    2. Art.159 StGB.

    Dem Beamten, dem kraft seiner Stellung die ausschliessliche Befugnis
zusteht, über Gelder einer öffentlichen Kasse zu verfügen, ist jedenfalls
dann, wenn es sich hiebei nicht um bloss unbedeutende Werte handelt,
die Geschäftsführung über Vermögen im Sinne dieser Bestimmung übertragen
(Erw. 4).

Sachverhalt

                       Aus dem Tatbestand:

    A.- 1. Dr med. vet. Stöckli war von 1952 bis 1958 Kantonstierarzt
von Luzern. In dieser Eigenschaft oblag ihm unter anderem die Leitung
der kantonalen Tierseuchenpolizei und insbesondere der Verfahren zur
Ausmerzung der Rindertuberkulose und des Rinderabortus Bang.

    Diese Verfahren umfassten die Untersuchung der Viehbestände, die
Schätzung der dabei festgestellten kranken Tiere und die Schlachtung
bzw. Einstellung der Reagenten in nicht sanierten Beständen.

    An die Ausmerzverfahren schloss sich jeweils das
Entschädigungsverfahren an, das für alle zur Schlachtung gebrachten
oder als Nutzreagenten ausgeschiedenen Tiere einheitlich geordnet
war. Den Eigentümern solcher Tiere wurde eine Entschädigungssumme
ausgerichtet, die sich aus dem Verwertungserlös sowie aus dem Bundes-
und dem Kantonsbeitrag zusammensetzte. Der Einfachheit halber zahlte
die Genossenschaft für Schlachtviehverwertung (GSV), die sich gegenüber
dem Kanton Luzern vertraglich zur Übernahme aller Schlachtreagenten
verpflichtet hatte, dem Tiereigentümer gestützt auf das sog.
Abrechnungsverbal die Entschädigungssumme direkt aus und bezog ihrerseits
von der Viehentschädigungskasse bzw. der Staatskasse auf Grund einer
Zahlungsanweisung des Kantonstierarztes den Kantons- und Bundesbeitrag.

    Bei mangelhafter Anwendung der Vorschriften über die Tierseuchenpolizei
und bei schweren Verstössen gegen diese Bestimmungen waren die
Bundesbeiträge von Bundesrechts wegen zu kürzen oder überhaupt zu
streichen (Art. 25 Abs. 2 des BG vom 13. Juni 1917 betreffend die
Bekämpfung von Tierseuchen [TSG], Art. 27 der Vollziehungsverordnung
vom 22. Dezember 1950 zum BG über die Bekämpfung der Rindertuberkulose
[RTubG], Art. 7 des BRB vom 23. Dezember 1953/9. November 1956 über
die Bekämpfung des Rinderabortus Bang, Art. 19 der Verfügung des
Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes [EVD] vom 10. April 1951 über die
Bekämpfung der Rindertuberkulose). Die Voraussetzungen für die Streichung
der Beiträge wurden von den Bundesbehörden insbesondere bei verspäteter
Schlachtung der Tiere, mangelnder oder verspäteter Ablieferung der
Sektionsbefunde, Fehlen der Banguntersuchungsbefunde und bei Nichtführung
der Kontrolle über die Nutzreagenten für gegeben erachtet.

    In Anlehnung an entsprechende kantonale Vorschriften hatte sich die GSV
zusammen mit dem Schweiz. Schlachtviehproduzentenverband (SPV) gegenüber
dem Kanton Luzern am 9. Juli 1954 vertraglich verpflichtet, unter Vorbehalt
höherer Gewalt, für den Ausfall von Entschädigungen aufzukommen, der wegen
nicht termingemässer Schlachtung von Reagenten oder nicht fristgerechter
Ablieferung von Sektionsbefunden entstehen könnte. Anderseits hatte der
Kantonstierarzt fehlende Sektionsbefunde der Fleischschauer acht Tage
nach dem vorgeschriebenen Schlachtungstermin der GSV zu melden, damit
diese den Einzug der fehlenden Befunde innert Frist besorgen konnte.

    2. Im Zusammenhang mit den genannten Ausmerzaktionen liess sich
Stöckli, von dessen Entscheid jeweils die Ausrichtung der Bundes- und
Kantonsbeiträge abhing, eine Reihe von Unregelmässigkeiten zuschulden
kommen. So unterliess er es, ein Verzeichnis über die in seinem Gebiete
befindlichen Reagenten zu führen, nicht innert Frist eingegangene
Sektionsbefunde der GSV zu melden, bei verspäteter Schlachtung die
Auszahlung von Ausmerzbeiträgen zu verhindern, schon bezahlte Beiträge
zurückzufordern und allenfalls die GSV haftbar zu machen, für die
Vollständigkeit wichtiger Belege, bei deren Fehlen die öffentlichen
Beiträge gekürzt oder gestrichen werden konnten, besorgt zu sein und bei
Differenzen zwischen Sektionsbefunden und Abrechnungsverbalen, namentlich
hinsichtlich der Trächtigkeit der Tiere, Nachforschungen anzustellen
und ungerechtfertigte Auszahlungen von Subventionen zu verhindern
oder zurückzufordern. Überdies fälschte er in grosser Zahl verschiedene
Belege, indem er das Signum des mit der Korrektur von Abrechnungsverbalen
betrauten Experten selber hinsetzte, mit diesem Schriftzeichen Rasuren
oder Korrekturen des Experten verdeckte, um Abrechnungsverbale mit den
abweichenden Sektionsbefunden in Übereinstimmung zu bringen, eine Revision
der Schatzungen zu vermeiden und damit zu verschleiern, dass zu hohe
Entschädigungssummen ausbezahlt worden waren. Schliesslich brachte er in
Fällen verspäteter Schlachtung oder verspäteter Einreichung von Belegen
auf den entsprechenden Formularen Eingangsstempel mit falschen Daten an.

    B.- Am 17. Juli 1962 verurteilte das Obergericht des Kantons
Luzern Stöckli wegen fortgesetzter ungetreuer Geschäftsführung (Art.
159 Abs. 1 StGB), fortgesetzter Urkundenfälschung (Art. 317 Abs. 1 StGB)
und fortgesetzter Widerhandlung gegen Art. 15 der Verfügung des EVD vom
10. April 1951/30. Dezember 1955 über die Bekämpfung der Rindertuberkulose
zu zwei Jahren Gefängnis. Ferner entsetzte es ihn des Amtes, erklärte
ihn auf fünf Jahre als nicht wählbar zu einem Amte (Art. 51 StGB) und
überband ihm die Verfahrenskosten.

    C.- Stöckli ficht dieses Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine
allfälligen Verfehlungen wären einzig nach den Strafbestimmungen der
Spezialgesetzgebung über die Tierseuchenbekämpfung und nicht nach dem
gemeinen Strafrecht zu beurteilen gewesen. Das StGB finde nur Anwendung,
soweit andere Bundesgesetze nicht selbst Strafnormen aufstellten. Der der
allgemeinen Doktrin und der Praxis entsprechende Grundsatz, wonach die
lex specialis der lex generalis vorgehe, müsse insbesondere dann gelten,
wenn die Sonderregelung milder sei als die gemeinrechtliche Ordnung. Dieser
Auffassung kann in solch allgemeiner Form nicht beigepflichtet werden.

    Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis von
Sonderbestimmungen zu gemeinrechtlichen Strafnormen nie allgemein,
sondern stets nur für den Einzelfall entschieden, indem es jeweils
prüfte, ob die betreffende Spezialbestimmung das strafbare Verhalten
hinsichtlich aller seiner Merkmale erfasse und die Tat in vollem Umfang
abgelte. Traf dies zu, dann wurde nach dem Grundsatz "lex specialis
derogat legi generali" verfahren und ausschliesslich die besondere
Norm angewendet (s. BGE 82 IV 136, 83 IV 127, 85 IV 176). Dagegen wurde
jeweils Idealkonkurrenz angenommen, wenn sich der besondere Tatbestand
mit demjenigen des StGB nicht deckte, für die gleichzeitige Anwendung
beider Bestimmungen Raum blieb und der Kumulation nicht eine besondere
Kollisionsnorm des Spezialgesetzes entgegenstand (BGE 72 IV 16; 78 IV 92;
80 IV 39; 81 IV 112, 161, 246; 83 IV 139; 86 IV 92; 87 IV 97, in welchem
Falle auf Grund einer besonderen Kollisionsnorm des Nebenstrafgesetzes
ausschliesslich gemeines Strafrecht angewendet wurde). Daraus aber
erhellt, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes,
von der abzugehen kein Anlass besteht, nicht die Rede davon sein kann,
dass immer dann, wenn ein Spezialgesetz Strafbestimmungen aufstellt, die
Anwendung gemeinrechtlicher Strafnormen von vorneherein ausgeschlossen
sei. Vielmehr ist, wie dargetan, im Einzelfalle zu prüfen, wie es sich
damit verhält.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Falle ist das Obergericht nach eingehender
Prüfung der Rechtsfrage zum Ergebnis gelangt, dass abgesehen von den
Widerhandlungen gegen Art. 15 der Verfügung des EVD vom 10. April 1951
keine der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen von der
einschlägigen Spezialgesetzgebung erfasst werde und dass die nach Art. 159
und 317 StGB geahndeten Handlungen nach der Tierseuchengesetzgebung
überhaupt nicht strafbar seien. Tatsächlich finden sich in den zahlreichen
Erlassen zur Tierseuchenpolizei - mit der oben erwähnten Ausnahme -
keine mit Strafsanktionen verbundenen Bestimmungen, die sich mit den
Pflichten des Kantonstierarztes und den Massnahmen befassen, die dieser
vorzukehren hat, um die ungerechtfertigte Auszahlung von Subventionen zu
verhindern, und auch der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, solche
Sondervorschriften namhaft zu machen. Die Voristanz hat daher mit Recht
angenommen, dass im Verhalten Stöcklis, soweit es von ihr dem gemeinen
Strafrecht unterstellt wurde, kein Verstoss gegen ein bestimmtes Gebot
oder Verbot der Sondergesetzgebung liege.

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer hält das für belanglos, weil die
Tierseuchenpolizei in der Sondergesetzgebung eine umfassende und
erschöpfende Regelung erfahren habe, so dass die ihm vorgeworfenen
Verfehlungen, die mit seiner Tätigkeit als Kantonstierarzt be i der
Bekämpfung der Tierseuchen zusammenhingen, wenn überhaupt, so nur nach
den Strafbestimmungen der Art. 40 ff. TSG, Art. 9 RTubG und Art. 8 des
BRB über die Bekämpfung des Rinderabortus Bang geahndet werden könnten.

    Richtig ist, dass der Gesetzgeber die Tierseuchenpolizei durch
verschiedene Spezialerlasse umfassend geordnet und insbesondere
eingehende Vorschriften über die Bekämpfung bereits vorhandener
Seuchenherde, die Verhinderung ihrer Ausbreitung und die Einschleppung
neuer Seuchen aufgestellt hat. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass diese
Ordnung auch strafrechtlich in dem Sinne eine abschliessende Regelung
gefunden habe, dass für die Anwendung des StGB auf Handlungen, die keine
seuchenpolizeilichen Tatbestände betreffen, sondern bloss im Zusammenhang
mit Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen begangen wurden, nicht
Raum bliebe. Ein Blick auf die Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes
(Art. 40-46) und der Vollziehungsverordnung (Art. 269-271), auf die sich
die übrigen Erlasse, insbesondere das Bundesgesetz über die Bekämpfung
der Rindertuberkulose (Art. 9) und der Bundesratsbeschluss über die
Bekämpfung des Rinderabortus Bang (Art. 8) berufen, zeigt, dass die
Missachtung nur ganz bestimmter, artikelweise genannter Gebote oder
Verbote unter Strafe gestellt wurde, die ihrerseits ausschliesslich
seuchenpolizeilicher Natur sind und der praktischen Bekämpfung von
Tierseuchen dienen sollen. Vorschriften über die Beitragsleistung
von Bund und Kantonen an die Kosten der Seuchenbekämpfung (Art. 21-28
TSG, Art. 262-268 der Vollziehungsverordnung) oder Bestimmungen über
den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Kantonstierärzte (Art. 22-27
der Vollziehungsverordnung zum TSG) sind denn auch nirgends unter
den mit Strafsanktionen ausgestatteten Artikeln zu finden. Diese
gesetzliche Ordnung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber lediglich die
im einzelnen aufgeführten, der eigentlichen Bekämpfung von Tierseuchen
(Verhinderung der Ausbreitung und Verschleppung) dienenden Anordnungen,
deren Missachtung eine Gefahr für gesunde Viehbestände bedeutete, mit
Strafsanktionen ausstatten wollte. Dass damit gleichzeitig die Anwendung
des gemeinen Strafrechtes auf andere, in den Spezialerlassen nicht
geregelte Straftatbestände für den Fall habe ausgeschlossen werden wollen,
dass diese im Zusammenhang mit Massnahmen der Tierseuchenbekämpfung gesetzt
werden, ist nicht anzunehmen; dies umso weniger, als auch die Materialien
zur Tierseuchengesetzgebung die Tendenz erkennen lassen, einzig diejenigen
Widerhandlungen, durch welche die Bekämpfung der Tierseuchen in ihrem
Erfolg unmittelbar gefährdet oder beeinträchtigt würde, unter Strafe zu
stellen, und von einer weitergehenden Regelung oder einem Ausschluss des
gemeinen Strafrechtes weder in den Botschaften des Bundesrates noch in
den parlamentarischen Beratungen je die Rede war (s. die bundesrätlichen
Botschaften zum TSG und RTubG in BBl 1915 I S. 353 und 1949 II S. 568,
sowie die Beratungen des NatR in StenBull 1916 S. 220/2 und 1949 S. 872
und des StR in StenBull 1916 S. 212 und 1950 S. 43).

    Soweit daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen
keinen der in der Tierseuchengesetzgebung umschriebenen Straftatbestände
erfüllen, stellt sich die Frage einer Konkurrenz mit dem StGB überhaupt
nicht und es steht somit der Anwendung des gemeinen Strafrechtes (Art. 159
und 317 StGB) nichts entgegen, mögen die betreffenden Handlungen von
Stöckli auch in seiner Eigenschaft als Kantonstierarzt und bei Durchführung
tierseuchenpolizeilicher Massnahmen begangen worden sein.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer ficht seine Verurteilung nach Art. 159 StGB
weiter mit der Begründung an, er sei nicht Geschäftsführer des Staates
gewesen, da ihm keine Verfügung über Staatsvermögen anvertraut worden sei
und er für solches Vermögen auch nicht tatsächlich zu sorgen gehabt habe.

    Wie die Vorinstanz zum objektiven Tatbestand feststellt,
oblag dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm vom Tierseuchengesetz
übertragenen Amtspflichten die umfassende Leitung der Bekämpfung der
Rindertuberkulose und des Rinderabortus Bang, sowie die Fürsorge für die
Gelder der Viehentschädigungskasse, aus der die staatlichen Beiträge an
die Ausmerzaktionen geleistet wurden. Stöckli nahm bei der Gewährung
dieser Subventionen die Schlüsselstellung ein, indem er allein befugt
war, nach den gesetzlichen Bestimmungen Auszahlungen aus der genannten
Kasse zu verfügen. Die Ausrichtung der Subventionen hing von ihm ab,
und er erteilte denn auch der Viehentschädigungskasse bzw. dem Personal
der Staatskasse, die den betreffenden Fonds verwaltete, gestützt auf
die Rückvergütungsansprüche der GSV die Zahlungsanweisungen, worauf die
Kantons- und Bundesbeiträge ohne weiteres ausgerichtet wurden. Eine Prüfung
der Rechtmässigkeit der genannten Anweisungen war dem Kassenpersonal
weder überbunden noch möglich.

    Nach diesen für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Annahmen
unterliegt keinem Zweifel, dass Stöckli den Tatbestand des Art. 159 StGB
- die Unterstellung der eingeklagten Verfehlungen unter Art. 314 StGB
wurde vom Obergericht mit zutreffenden Gründen verneint (BGE 81 IV 228)
- objektiv erfüllt hat. Denn wem, wie dem Beschwerdeführer, kraft seiner
hohen amtlichen Stellung die ausschliessliche Befugnis zusteht, über
Gelder einer bestimmten öffentlichen Kasse zu verfügen, dem ist jedenfalls
dann, wenn es sich hiebei nicht um bloss unbedeutende Werte handelt, die
Geschäftsführung über Vermögen im Sinne von Art. 159 StGB übertragen,
unbekümmert darum, ob er die betreffende Kasse persönlich führt oder
durch andere Beamte führen lässt und ob er für den Staat Rechtsgeschäfte
tätigt oder nicht. Nach Art. 159 StGB genügt, dass der Entscheid über die
Verwendung der betreffenden Gelder ihm zusteht und dass er auf Grund seiner
amtlichen Stellung mindestens zur tatsächlichen Fürsorge für den durch die
betreffende Kasse vertretenen Teil des Staatsvermögens verpflichtet ist
(BGE 81 IV 276, 86 IV 12), was beim Beschwerdeführer festgestelltermassen
zutraf. Dadurch, dass Stöckli Subventionen, die nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe hätten ausbezahlt
werden dürfen, zur Zahlung anwies und zu Unrecht bezogene staatliche
Beiträge nicht zurückforderte, hat er demnach jene ihm von Amtes wegen
obgelegene Fürsorgepflicht verletzt und den Staat am Vermögen geschädigt.