Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 II 81



88 II 81

14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. März 1962 i.S. Konkursmasse
Gautschi gegen Pfisterer AG Regeste

    Kauf unter Eigentumsvorbehalt, Rücktritt des Verkäufers.  Art. 227 OR,
716 ZGB.

    Eigentumsvorbehalt beim Verkauf eines Warenlagers zum Zwecke des
Weiterverkaufs durch den Erwerber. Wirkungen des teilweisen Weiterverkaufs
(Erw. 2, 3).

    Entschädigung für Abnützung der vom Verkäufer zurückgenommenen Sache,
Voraussetzungen für die Berucksichtigung eines sonstigen, nicht auf
eigentliche Abnützung zurückzuführenden Minderwerts (Erw. 4, 5).

Sachverhalt

    A.- Robert Gautschi beabsichtigte, ein Zinstabellenwerk
herauszugeben. Er beauftragte Ende 1958 die Clichéfabrik Pfisterer AG
mit dem Druck und der Herstellung von 10 000 Exemplaren des Werks. Da
er nicht in der Lage war, an die Herstellungskosten von Fr. 132'000.--
eine Anzahlung zu leisten, vereinbarten die Parteien, dass alle Eingänge
aus dem Verkauf auf ein Spezialkonto "Zinstabellen" bei der Berner
Kantonalbank fliessen sollten. Von diesem Konto sollte bis zur Tilgung
des Rechnungsbetrages von Fr. 132'000.-- nur die Pfisterer AG zu Bezügen
berechtigt sein.

    Um der letzteren eine zusätzliche Sicherheit zu verschaffen, änderten
die Parteien die getroffenen Abmachungen am 4. Juni 1959 in dem Sinne,
dass die Pfisterer AG die 10 000 Stück Zinstabellen an Gautschi unter
Eigentumsvorbehalt zum Preis von Fr. 132'000.-- auf Kredit verkaufte. Der
Kaufpreis sollte in der oben vorgesehenen Weise über das Sperrkonto bei der
Berner Kantonalbank abgetragen werden. Der Eigentumsvorbehalt wurde am 9.
Juni 1959 beim Betreibungsamt 1 in Bern eingetragen.

    Die Pfisterer AG lieferte in den Monaten Juni bis September 1959
insgesamt 10 134 Stück des Werkes an Gautschi ab. Dieser konnte bis Mitte
Oktober 1959 nur 734 Exemplare zu dem von ihm festgesetzten Preis von Fr.
44.- verkaufen. Mit Rücksicht auf diese Absatzschwierigkeiten einigten
sich die Parteien dahin, dass der Verkauf durch die Pfisterer AG selber
besorgt werden solle; diese nahm gestützt auf den Eigentumsvorbehalt die
noch vorhandenen 9400 Exemplare zurück.

    Die Bezüge der Pfisterer AG aus dem Sperrkonto beliefen sich auf
insgesamt Fr. 31'301.95.

    Mitte Dezember 1959 stellte die Pfisterer AG dem Gautschi eine
Abrechnung zu, wonach sie über die bereits aus dem Sperrkonto gemachten
Bezüge hinaus noch ein Guthaben von rund Fr. 9500.-- gehabt hätte. In
dieser Abrechnung hatte sie unter anderm einen Betrag von Fr. 32'296.--
als Guthaben für 734 nicht zurückgegebene Exemplare zu Fr. 44.-
eingesetzt. Gautschi erhob gegen diese Abrechnung keinen Einspruch.

    Am 1. März 1960 wurde über Gautschi der Konkurs eröffnet. Die
Konkursverwaltung kam zum Schlusse, dass Gautschi aus der Liquidation des
Vertragsverhältnisses mit der Pfisterer AG ein Guthaben von Fr. 17'325.05
zustehe; denn die letztere habe aus dem Sperrkonto Fr. 31'301.95 bezogen,
während sie infolge der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts lediglich
Anspruch habe auf Fr. 9688.80 für die nicht zurückgegebenen 734 Exemplare,
Fr. 4136.-- als "Mietzins" für die zurückgenommenen 9400 Exemplare und
rund Fr. 150.-- für Kosten und dergleichen.

    B.- Mit Klage vom 21. November 1960 forderte die Konkursmasse Gautschi
von der Pfisterer AG die Bezahlung des Saldos von Fr. 17'325.05 nebst
Zins.

    Die Beklagte bestritt die Klage. Eine zunächst erhobene Widerklage
für den Betrag von Fr. 71'792.15 liess sie im Laufe des kantonalen
Verfahrens fallen.

    C.- Das Handelsgericht Bern wies mit Urteil vom 4. Juli 1961 die
Klage im vollen Umfang ab.

    D.- Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin die Forderung von
Fr. 17'325.05 nebst Zins aufrecht; eventuell beantragt sie Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

    Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- 2. - a) Die Vorinstanz begründet ihr Urteil auf Klageabweisung in
erster Linie mit folgenden Erwägungen: Die Beklagte habe die 10 000 Bücher
geliefert und damit eine Forderung von Fr. 132'000.-- erworben. Nach
dem Wortlaut des Vertrages und den Aussagen der Beteiligten sei der
Parteiwille dahin gegangen, dass die Beklagte bis zur Deckung ihrer
Kaufpreisforderung von Fr. 132'000.-- Anspruch auf den vollen, von
den Käufern entrichteten Betrag von Fr. 44.- pro verkauftes Buch haben
solle. Da Gautschi nach den vertraglichen Bestimmungen über das Sperrkonto
von diesem erst nach Begleichung von Fr. 132'000.-- hätte Bezüge machen
können, habe somit der Erlös aus dem Verkauf der ersten 3000 Bücher zu
Fr. 44.- pro Stück der Beklagten zufallen sollen. Deren Berufung auf
den Eigentumsvorbehalt habe die verkauften 734 Stück nicht mehr betreffen
können, da für diese der Vertrag erfüllt gewesen sei; für die verkauften
Bücher sei aber "zufolge der vertraglichen Klausel nicht der Kaufpreis,
sondern der Erlös an dessen Stelle getreten". In ihrer Abrechnung vom
15. Dezember 1959 habe die Beklagte für die verkauften 734 Bücher je Fr.
44.- eingesetzt, wogegen Gautschi keinen Einspruch erhoben habe. Da
es sich um Verkehr unter Kaufleuten handle, müsse angenommen werden,
Gautschi habe die Abrechnung und insbesondere den Ansatz von Fr. 44.-
pro verkauftes Buch stillschweigend genehmigt. Danach ergebe sich ein
Anspruch der Beklagten von Fr. 32'296.--, und da sie ab dem Sperrkonto
unbestrittenermassen nur Fr. 31'301.95 bezogen habe, bleibe für eine
Rückforderung der Klägerin kein Raum mehr.

    b) Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin vorab gegen die von der
Vorinstanz vorgenommene Aufspaltung des Vertrags in einen erfüllten und
einen nicht erfüllten Teil. Die Klägerin macht geltend, durch die Berufung
auf den Eigentumsvorbehalt sei die Beklagte vom Vertrag zurückgetreten,
und dieser Rücktritt habe auf das Vertragsverhältnis der Parteien die
Wirkung "einer totalen, sämtliche Rechtsfolgen betreffenden Auflösung
ex tunc" gehabt. Wollte man aber mit der Vorinstanz bezüglich der 734
von Gautschi weiterverkauften Exemplare teilweise Erfüllung annehmen,
so könnte die Beklagte von der für die Lieferung von 10 000 Büchern
vorgesehenen Sicherheit von Fr. 132'000.-- nur den auf die 734 Exemplare
entfallenden Anteil, d.h. Fr. 9688.80, beanspruchen.

Erwägung 3

    3.- Der Auffassung der Klägerin, durch die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sei der ganze Vertrag der Parteien mit Wirkung ex
tunc dahingefallen, kann nicht beigepflichtet werden.

    a) Gewiss hat nach Rechtsprechung und Literatur (BGE 60 II 413,
73 III 168; HAAB/SCHERRER, Kommentar zu Art. 715/16 ZGB, N. 46 und dort
erwähnte weitere Literatur) bei Verabredung des Eigentumsvorbehalts das
einseitige Rücktrittsrecht des Veräusserers immer als miteingeschlossen zu
gelten, auch wenn dies nicht besonders hervorgehoben worden ist. Ebenso
ist grundsätzlich richtig, dass durch die Rücktrittserklärung des
Veräusserers der seinerzeit mit dem Erwerber abgeschlossene Vertrag
mit Wirkung ex tunc aufgehoben wird (HAAB/SCHERRER, N. 117). Damit ist
aber nichts ausgesagt über die hier zur Entscheidung stehende Frage,
ob ein teilweiser Rücktritt, d.h. ein Rücktritt mit Bezug auf einen noch
nicht erfüllten Teil des Veräusserungsvertrages möglich sei und welche
Rechtsfolgen er auslöse. Diese Frage stellt sich nicht beim Normalfall
des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt, nämlich beim Verkauf einer Sache
(z.B. eines Möbelstücks) oder einer Sachgesamtheit (z.B. einer Aussteuer),
die dem Erwerber zum Gebrauch überlassen werden. Neben diesem Normaltypus,
den der Gesetzgeber bei der Aufstellung des Art. 716 ZGB offensichtlich
im Auge hatte, sind aber auch noch andere Fälle des Verkaufs unter
Eigentumsvorbehalt möglich. So kann z.B. der Kaufgegenstand in
verbrauchbaren Sachen (Lebensmittel, Weine, Zigarren), bestehen, die vom
Erwerber konsumiert werden (HAAB/SCHERRER, N. 26), oder in Sachen, die zum
Weiterverkauf durch den Erwerber bestimmt sind, wie z.B. ein Warenlager;
für den Veräusserer eines solchen besteht ein Interesse, sich für den
kreditierten Kaufpreis vom Erwerber eine Sicherheit geben zu lassen
(HAAB/SCHERRER N. 31). Mit einem Fall dieser Art hat man es hier zu tun.

    Es ist nun klar, dass bei verbrauchbaren Sachen für denjenigen Teil,
der vom oder beim Erwerber konsumiert wird, der Eigentumsvorbehalt ohne
weiteres untergeht, weil daran überhaupt kein Eigentum mehr möglich ist
(HAAB/SCHERRER N. 138). Entsprechend verhält es sich beim Eigentumserwerb
durch einen gutgläubigen Dritten, insbesondere durch einen Kunden des
Erwerbers (HAAB/SCHERRER N. 112, 139); dieser erwirbt Eigentum an den
von ihm gekauften Sachen, womit es der erste Veräusserer notwendigerweise
verliert; denn, von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Gesamt-
oder Miteigentums abgesehen, kann Eigentum an der gleichen Sache wegen
seiner Absolutheit nicht zwei Personen gleichzeitig zustehen. Durch
diese nur einen Teil der Ware betreffenden Vorgänge (Konsumation,
Weiterverkauf) wird jedoch der Eigentumsvorbehalt des Veräusserers am
Restbestand nicht berührt. Er bleibt weiterbestehen und kann daher vom
Veräusserer jederzeit geltend gemacht werden, sobald die Voraussetzungen
hiefür erfüllt sind. Dass letzteres im vorliegenden Falle zutraf, ist nicht
streitig. Der Eigentumsvorbehalt konnte sich aber naturgemäss nur noch auf
den noch nicht verkauften Bestand an Büchern beziehen, während er für die
bereits abgesetzten 734 Exemplare dahingefallen war. Die Vorinstanz hat
daher mit Recht zwischen dem noch vorhandenen und dem weiterverkauften
Teil des ganzen Buchvorrats unterschieden.

    b) Mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Beklagte
wurde somit entgegen der Meinung der Klägerin nicht der ganze Vertrag ex
tunc hinfällig. Es muss vielmehr auf Grund dieses Vertrages untersucht
werden, welche Rechtsfolgen das Vorgehen der Beklagten auf das Verhältnis
der Parteien gehabt hat.

    Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die
noch vorhandenen 9400 Exemplare von der Beklagten zurückgenommen
wurden. Streitig ist dagegen, was mit dem aus dem Weiterverkauf von 734
Exemplaren stammenden, auf das Sperrkonto bei der Berner Kantonalbank
eingegangenen Betrag von Fr. 32'296.-- zu geschehen habe.

    Unbestrittenermassen war vertraglich vereinbart, dass die Eingänge
auf dem Sperrkonto, die aus dem Weiterverkauf der Bücher zu Fr. 44.-
pro Stück herrührten, zur Verfügung der Beklagten stehen sollten,
bis die Eingänge den Betrag von Fr. 132'000.-- erreicht haben würden,
auf den sich die Forderung der Beklagten für ihre gesamte Lieferung an
Gautschi belief. Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz ging
sodann der Parteiwille beim Abschluss des Vertrages dahin, dass die
Beklagte bis zur Deckung ihrer Forderung Anspruch auf den vollen von
den Käufern entrichteten Betrag von Fr. 44.- pro verkauftes Buch haben
sollte. Daraus hat die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen: "Für die
verkauften Zinstabellenbücher trat zufolge der vertraglichen Klausel
nicht der Kaufpreis, sondern der Erlös an dessen Stelle". Mit diesem
unklaren Satz wollte die Vorinstanz offenbar sagen, nach den getroffenen
Abmachungen habe die Beklagte für jedes verkaufte Buch Fr. 44.- zugute
gehabt. Diese Schlussfolgerug ist jedoch unrichtig. Der Beklagten stand
gegenüber Gautschi eine Kaufpreisforderung von Fr. 132'000.-- für 10
000 verkaufte Bücher zu, was pro Buch einen Kaufpreis von Fr. 13.20
ergibt. Bei dem Betrag von Fr. 44.- handelte es sich lediglich um den von
Gautschi festgesetzten Weiterverkaufspreis an die Abnehmer. Wenn dieser
Betrag von den Kunden auf das Sperrkonto bei der Berner Kantonalbank
einzuzahlen war und dort der Beklagten zur Verfügung stehen sollte, bis
insgesamt Fr. 132'000.-- eingegangen waren, so bedeutete das nicht, dass
der Kaufpreis im Verhältnis zwischen Gautschi und der Beklagten Fr. 44.-
pro Buch betragen habe. Durch das auf dem Konto liegende Geld sollte
vielmehr, wie die Vorinstanz selber zutreffend annimmt, der Beklagten, die
ihre ganze Leistung auf Kredit erbringen musste, eine gewisse Sicherheit
verschafft werden. Allerdings hatte die Beklagte nach der Parteimeinung
bis zur Deckung ihrer Forderung von Fr. 132'000.-- Anspruch auf den
vollen Erlös von Fr. 44.- pro Exemplar. Das bedeutete jedoch lediglich,
dass bis zur Tilgung des Gesamtkaufpreises von Fr. 132'000.-- nur sie
Geld vom Sperrkonto abheben dürfe. Aber ihr Anspruch (auf höchstens
Fr. 132'000.--) blieb ein solcher aus Kaufvertrag und war von der
selbstverständlichen Voraussetzung abhängig, dass die gesamte Menge von
10 000 Büchern geliefert werde. Die Beklagte konnte nicht Fr. 132'000.--
beanspruchen, wenn sie nicht die vollen 10 000 Bücher, sondern nur einen
Teil davon lieferte. Ihr Anspruch auf das auf dem Konto liegende Geld
war durch das Kaufvertragsverhältnis bedingt. Wenn sie nach diesem zu
jederzeitigen Bezügen im Rahmen des Gesamtbetrages von Fr. 132'000.--
befugt war, so handelte es sich dabei, wie die Klägerin zutreffend geltend
macht, nur um einen Zahlungsmodus bezüglich des Kaufpreises. Dabei war
es freilich möglich, dass die Beklagte mehr bezog, als den ihren bereits
erfolgten Lieferungen (zu Fr. 13.20 pro Stück) entsprechenden Betrag,
weil die Abnehmer Gautschis nicht nur Fr. 13.20, sondern Fr. 44.- auf das
Sperrkonto einzahlten. Soweit die Bezüge der Beklagten den ihr zustehenden
Kaufpreis von Fr. 13.20 für jedes weiterverkaufte Buch überstiegen,
lag eine teilweise Vorauszahlung der Kaufpreisforderung der Beklagten
gegenüber Gautschi vor.

    Mit der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bezüglich der noch
nicht weiterverkauften 9400 Exemplare brachte die Beklagte zum Ausdruck,
dass sie in diesem Umfange vom Kaufvertrag zurücktrete. Damit entfiel
aber auch ihr Anspruch auf den Kaufpreis für diesen Teil der Bücher;
sie konnte nicht sowohl den Kaufpreis, als auch das Eigentum an den
Büchern beanspruchen, sondern sie hatte neben den von ihr auf Grund des
Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Büchern lediglich Anspruch auf ihren
Kaufpreis (Fr. 13.20) für die bereits weiterverkauften. Das macht für
die in Frage stehenden 734 Exemplare Fr. 9688.80 aus. Ein Anspruch von
Fr. 44.- pro Stück der weiter verkauften Bücher stand ihr aber entgegen
der Meinung der Vorinstanz nicht zu.

    c) Die Vorinstanz stützt ihre gegenteilige Ansicht auch noch darauf,
dass Gautschi keinen Einspruch erhoben habe gegen die Abrechnung
vom 15. Dezember 1959, in welcher ihn die Beklagte für die nicht
zurückerhaltenen Exemplare mit Fr. 44.- pro Stück belastet hatte. Es
geht jedoch zu weit, die in Art. 6 OR für die stillschweigende Annahme
einer Vertragsofferte aufgestellten Regeln auf den Fall eines streitigen
Abrechnungsverhältnisses zu übertragen in dem Sinne, dass Stillschweigen
auf Zustellung einer unrichtigen Abrechnung als deren verbindliche
Anerkennung betrachtet würde.

    d) Die erste Begründung, auf welche sich die Abweisung der Klage
durch die Vorinstanz stützt, lässt sich somit nicht halten.

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz ist mit einer zweiten Begründung zum Schluss
gelangt, dass die Klage auch abzuweisen sei, wenn in der Abrechnung
zwischen der Beklagten und Gautschi für die verkauften Bücher nur der
Betrag von Fr. 9688.80 eingesetzt werden könne. Denn die Beklagte habe
ausser diesem Betrag auf Grund von Art. 716 ZGB auch noch Anspruch auf eine
Entschädigung für die Wertverminderung der zurückgenommenen Exemplare,
soweit eine solche während der "Mietzeit" bei Gautschi eingetreten
sei. Durch die Aufnahme von Reklamen für die Firma Gautschi in das Werk
sei von Anfang an für jeden andern Verwerter desselben die Grundlage für
eine Entwertung gesetzt worden, die sich dann mit der Rücknahme der Bücher
durch die Beklagte voll ausgewirkt habe. Wenn für die "Mietzeit" auch nur
eine Entwertung von Fr. 3.- pro Buch eingesetzt werde, so belaufe sich der
Anspruch der Beklagten aus diesem Titel auf Fr. 28'200.--. Zusammen mit dem
Betrag von Fr. 9688.80 für die nicht zurückerstatteten Bücher ergebe sich
also ein Betrag, der die von der Beklagten aus dem Sperrkonto bezogene
Summe von Fr. 31'301.95 übersteige, sodass auch bei dieser Berechnung
ein Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht bestehe.

    b) Mit der Berufung macht die Klägerin demgegenüber im wesentlichen
geltend, da die zurückerstatteten Bücher von Gautschi überhaupt nie
gebraucht worden seien, könnten als Mietzins im Sinne von Art. 716 ZGB
höchstens 10% des vertraglichen Entgelts von Fr. 13.20 pro Buch in Betracht
kommen, was für 9400 Stück, auf 4 Monate berechnet, Fr. 4136.-- ausmache.

    Ein Anspruch für Abnützung oder Wertverminderung wegen der Aufnahme
von Reklametexten für die Firma Gautschi bestehe nicht; denn die dadurch
bewirkte Wertverminderung sei schon vor der Ablieferung der Bücher
entstanden, während nur eine zwischen der Ablieferung und der Rücknahme
eingetretene Wertverminderung in Betracht kommen könne.

Erwägung 5

    5.- a) Ein "Mietzins" im Sinne der Art. 716 ZGB und Art.  227 Abs. 2
OR, d.h. ein Entgelt für die dem Empfänger während der Vertragsdauer
überlassene Benützung der Sache (HAAB/SCHERRER, N. 107), kommt im
vorliegenden Falle nicht in Frage. Denn der Erwerber Gautschi hat
die Bücher nicht benutzt, sondern er erhielt sie nur zum Zwecke des
Weiterverkaufs. Es handelt sich eben, wie bereits ausgeführt wurde, nicht
um den Normalfall eines Eigentumsvorbehalts, wie z.B. beim Verkauf von
Mobiliar auf Abzahlung. Die Vorinstanz hat aber der Klägerin gar keinen
"Mietzins" in diesem Sinne belastet, so dass es in dieser Beziehung an
einer Beschwerung der Klägerin fehlt. Die Ausführungen der Berufung zu
dieser Frage sind daher gegenstandslos, und es braucht auf sie nicht
eingegangen zu werden.

    b) Art. 716 ZGB und Art. 227 Abs. 2 OR gestehen dem vom Vertrag
zurücktretenden Eigentümer (Verkäufer) eine Entschädigung für Abnützung
der Sache zu. Auch hier hat der Gesetzgeber offenbar den Normalfall einer
zur Benützung durch Gebrauch überlassenen Sache im Auge gehabt. Wo -
wie im vorliegenden Falle - die Übergabe der Sache nicht zum Gebrauch,
sondern nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erfolgt, kommt eine Abnützung
im eigentlichen Sinne nicht in Frage. Dagegen kann nach der einhelligen
Ansicht von Lehre und Rechtsprechung unter dem Titel "Abnützung"
auch ein Minderwert Berücksichtigung finden, der durch das Entgelt für
die gewöhnliche Benützung nicht gedeckt wird (BGE 60 II 414, 75 II 37;
HAAB/SCHERRER, N. 108). Das kommt namentlich klar zum Ausdruck in der im
französischen Text von Art. 227 Abs. 2 OR gebrauchten Wendung "indemnité
pour la détérioration de la chose".

    Eine solche Wertverminderung trat im vorliegenden Falle infolge der
Aufnahme von Reklamen für die Firma Gautschi ein. Denn dadurch wurde
nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz die Verwertung der
Bücher durch ein anderes Unternehmen als die Firma Gautschi erheblich
erschwert. Das bestreitet auch die Klägerin an sich nicht. Sie macht
vielmehr geltend, nur eine Wertverminderung, die zwischen der Ablieferung
und der Rücknahme der Sache eingetreten sei, könne rechtserheblich
sein; das Einsetzen der Reklametexte sei aber auf Grund ausdrücklicher
vertraglicher Abmachung zwischen den Parteien erfolgt und habe sich deshalb
von Anfang an auf den Wert der Bücher ausgewirkt. Es ist jedoch nicht
einzusehen, weshalb eine Wertverminderung - sofern deren Berücksichtigung
grundsätzlich zugelassen wird - nur dann einen Entschädigungsanspruch
zu rechtfertigen vermöchte, wenn sie zwischen der Ablieferung und der
Rücknahme der Sache eingetreten ist. Dies trifft wohl zu auf den hier
nicht in Frage stehenden "Mietzins", der für die Benützung der Sache
geschuldet wird. Für die Berücksichtigung der Wertverminderung muss dagegen
genügen, wenn diese die Folge davon ist, dass die Sache dem Erwerber
im Hinblick auf den Vertrag unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde
und mit dem durch diese Überlassung angestrebten Zweck im Zusammenhang
steht. Die Vorschrift von Art. 716 ZGB und Art. 227 Abs. 2 OR hat den
Sinn, dass derjenige, der sein Eigentum aus der Hand gibt, um damit den
Vertragspartner schalten und walten zu lassen, schadlos gehalten werden
solle, wenn infolge der Rücknahme der Sache der ursprünglich verfolgte
Zweck nicht mehr erreicht werden kann; er soll dann so gestellt werden,
wie wenn das ganze Vertragsverhältnis gar nie bestanden hätte. Selbst
wenn also die Wertverminderung zwar vor der Ablieferung der Sache an
den Erwerber, aber im Hinblick auf diese eingetreten ist, muss auch sie
dem Veräusserer ausgeglichen werden. Daran ändert nichts, dass nach
der Darstellung der Klägerin die Aufnahme der Reklametexte auf Grund
ausdrücklicher vertraglicher Abmachungen der Parteien erfolgt ist; denn
diese Abmachung beruhte eben auf dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen
Vorhaben, dass Gautschi die ihm überlassenen Bücher verkaufen solle,
welches Vorhaben dann infolge des durch die Zahlungssäumigkeit Gautschis
verursachten Rücktritts der Beklagten hinfällig wurde.

    Richtig ist zwar, dass durch die Reklame-Eindrucke eine
Wertverminderung nur für andere Wiederverkäufer als Gautschi bewirkt
wurde. Aber als "anderer Wiederverkäufer" in diesem Sinn ist auch die
Beklagte zu betrachten, so dass sich die Wertverminderung auch in bezug
auf sie auswirkte. Dass dieser Umstand eine Folge der Ausübung des
ihr zustehenden Wahlrechts war, ist entgegen der Meinung der Klägerin
bedeutungslos. Es trifft nicht zu, dass der Verkäufer, der sich auf
den Eigentumsvorbehalt beruft, diese Folge in Kauf nehmen muss; denn
Art. 716 ZGB und Art. 227 Abs. 2 OR verleihen ihm eben für diesen Fall
einen Entschädigungsanspruch.

    Unzutreffend ist sodann auch der Einwand der Klägerin, dass ein solcher
Minderwert ein Element der Berechnung des positiven Vertragsinteresses sei,
das beim Rücktritt vom Vertrag und bei der Abrechnung nach Art. 227 Abs. 2
OR und Art. 716 ZGB nicht berücksichtigt werden könne. Der Minderwert
stellt vielmehr als Folge des Dahinfallens des Vertrags Bestandteil
eines negativen Interesses dar und fällt gerade aus diesem Grund unter
den Begriff der "Entschädigung für Abnützung", welche die oben genannten
Gesetzesbestimmungen dem Verkäufer einräumen.

    Der Umstand endlich, dass die Beklagte in ihrer seinerzeitigen
Abrechnung keine Forderung für Abnützung der zurückgenommenen Bücher
eingesetzt hatte, steht der Geltendmachung einer solchen im Prozess nicht
im Wege.

    c) Was sodann die Höhe dieser Entschädigung anbetrifft, so hat
die Vorinstanz einen Minderwert von Fr. 3.- pro zurückgenommenes Buch
angenommen und ist so auf den Betrag von Fr. 28'200.-- gelangt. Die
Klägerin greift diese Schätzung in der Berufungsschrift mit Recht nicht an,
da es sich dabei um eine tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche
Feststellung handelt.

Erwägung 6

    6.- Die Beklagte hat somit Anspruch auf Fr. 9688.80 für die verkauften
Bücher und auf Fr. 28'200.-- als Entschädigung für den Minderwert des
zurückgenommenen Teils der Ware. Diese Ansprüche von zusammen Fr. 37'888.80
übersteigen also die Bezüge der Beklagten aus dem Sperrkonto im Betrage
von Fr. 31'305.95, so dass ein Rückforderungsanspruch der Konkursmasse
mit der Vorinstanz zu verneinen ist

Entscheid:

Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 4. Juli 1961 wird bestätigt.