Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 88 III 68



88 III 68

13. Entscheid vom 6. September 1962 i.S. Konkursmasse Parkhof AG und
Mitbeteiligte. Regeste

    Konkurs.

    1.  Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen
betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters,
der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen
AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet
oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.)

    2.  Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle
Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der
Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch
den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung
höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre
Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs
zu unterrichten.

    Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin
eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen
Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.)

    3.  Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der
Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung
seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche
Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.)

    4.  Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss
über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere
auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle,
dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung
der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft
bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.)

    5.  Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren
wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.)

    6.  Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass
bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde
unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird,
Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.)

Sachverhalt

    A.- Mit Vertrag vom 20./21. Juni 1962 erwarb die Basler
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (Basler-Leben) von der Schenker AG eine
rechtskräftig kollozierte, grundpfandgesicherte Forderung gegen die im
Konkurs befindliche Parkhof AG

    Am 21. Juni 1962 teilte die Basler Unfall-Versicherungsgesellschaft
(Basler-Unfall) dem ausseramtlichen Konkursverwalter mit, sie sei bereit,
die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin, Aeschengraben 21 in Basel, zu Fr.
11'254,918.13 zuzüglich Kosten und Grundpfandzinsen seit 1. April 1962 zu
erwerben und eine Steuerforderung gegen die Gemeinschuldnerin im Betrage
von Fr. 988'956.90 sicherzustellen. Diesem Angebot lag eine Garantie des
Schweiz. Bankvereins für den Kaufpreis bei.

    Mit Zirkular vom 22. Juni 1962 brachte der Konkursverwalter
dieses Angebot den Gläubigern zur Kenntnis mit dem Bemerken, es decke
sämtliche Passiven der Masse einschliesslich derjenigen, die Gegenstand
von Kollokationsprozessen seien, sowie alle Konkurskosten; er werde es
"grundsätzlich annehmen", gebe aber sämtlichen Gläubigern die Möglichkeit,
es bis spätestens Freitag, 6. Juli 1962, 18 Uhr, zu überbieten; die
Angebote müssten von einem Finanzausweis einer schweizerischen Grossbank
begleitet sein. In einem weitern Zirkular an die Gläubiger vom 27. Juni
1962 fügte er bei, allfällige höhere Angebote müssten bis zum genannten
Zeitpunkt in seinem Besitze sein.

    Am 5. Juli 1962 schrieb der Gläubiger Dr. G. Bollag dem
Konkursverwalter, er sei bereit, die Liegenschaft der Gemeinschuldnerin
zu Fr. 11'804,918.13 nebst Kosten, Zinsen und Steuern zu kaufen. Er legte
Garantieerklärungen der Schweiz. Bankgesellschaft und der Banque de crédit
international in Genf vor.

    Am 6. Juli 1962 um 10 Uhr 30 suchte Franz Klarer, der einzige
Verwaltungsrat der Parkhof AG, bei einer Unterredung mit dem Substituten
des Konkursverwalters vergeblich eine Bestätigung darüber zu erhalten,
dass die Verkaufsverhandlungen eingestellt würden, wenn er gleichen Tags
die Erklärung einer Grossbank beibringe, dass 12,2 Millionen Franken für
die Finanzierung eines Konkurswiderrufs zur Verfügung stehen.

    Am 6. Juli um 15 Uhr überbrachte Dr. Bollag der kantonalen
Aufsichtsbehörde eine von ihm namens des Franz Klarer und des Bankhauses
Hans Seligman-Schürch & Co. (eines Gläubigers) sowie im eigenen Namen
erhobene Beschwerde mit den Anträgen:

    "1. Es sei das Zirkular des ... Konkursverwalters vom 22. Juni 1962
als rechtswidrig ungültig zu erklären.

    2. Es sei der Konkursverwalter anzuweisen, auf das Angebot Dr. Georges
Bollag bzw. Dr. X. einzutreten und den Weisungen der Aufsichtsbehörde bzw.
des Bundesgerichtes gemäss den Entscheiden vom 10. Februar 1962 bzw. 28.
Februar 1962 (BGE 88 III 28 ff.) Folge zu leisten.

    3. Es sei der Konkursverwalter anzuweisen, im Hinblick auf den
von der konkursiten Parkhof AG angestrebten Konkurswiderruf die
Verkaufsverhandlungen zu sistieren.

    4. Es sei der Konkursverwalter in seinen Funktionen in dem Sinne
einzuschränken, dass er über die Liegenschaft Aeschengraben 21 ... Verträge
und Verfügungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vornehmen kann. Es
sei demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt anzuweisen, dass Eintragungen
irgendwelcher Art ins Grundbuch nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ...
erfolgen können."

    Am 6. Juli 1962 um 15 Uhr 45 liess Klarer dem Konkursverwalter
ein Schreiben überbringen, worin er bestätigte, dass er einen
Konkurswiderruf durchzuführen gedenke, dessen Finanzierung gesichert
sei, und den Konkursverwalter ersuchte, mit Rücksicht hierauf weitere
Verkaufsverhandlungen betreffend die Liegenschaft Aeschengraben 21 zu
unterlassen.

    Am 6. Juli 1962 um 16 Uhr erliess die Aufsichtsbehörde eine
"vorvorsorgliche Verfügung" im Sinne von Rechtsbegehren 4 der Beschwerde
vom 6. Juli 1962.

    Am 6. Juli um 17 Uhr 50, also zehn Minuten vor Ablauf der im Zirkular
vom 22./27. Juni 1962 festgesetzten Frist, unterbreitete die Basler-Leben
dem Konkursverwalter das Angebot, die Liegenschaft für Fr. 12'300,000.--
nebst Kosten, Zinsen und Steuern zu kaufen. Sie legte einen Finanzausweis
des Schweiz. Bankvereins bei.

    Am gleichen Tage um 19 Uhr 45 schloss der Konkursverwalter mit der
Basler-Leben einen öffentlich beurkundeten Vertrag, wonach er ihr namens
der Konkursmasse die Liegenschaft Aeschengraben 21 zum Preise von Fr.
12'404,449.42 zuzüglich Steuern und Kosten verkaufte. Im Hinblick auf
die vorvorsorgliche Verfügung der Aufsichtsbehörde wurde im Vertrag deren
Zustimmung vorbehalten.

    Am 9. Juli 1962 teilte der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde den
Urhebern der Beschwerde vom 6. Juli 1962 mit, welche Schritte sie
zur Erlangung des nach der Beschwerdebegründung von ihnen erstrebten
Konkurswiderrufs zu tun hätten. Dem Konkursverwalter stellte er eine
Kopie dieses Schreibens zu.

    Am 10. Juli 1962 lehnte die Aufsichtsbehörde die Genehmigung des
Kaufvertrags mit der Basler-Leben ab.

    Am 11. Juli 1962 erliess sie eine "Sicherstellungsverfügung", womit
sie die vorvorsorgliche Verfügung vom 6. Juli 1962 bestätigte und deren
Fortbestand bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde vom 6. Juli
1962 u.a. davon abhängig machte, dass die Beschwerdeführer bis zum 13. Juli
zur Deckung allfälliger Schadenersatzansprüche aus der Verfügung vom
6. Juli 1962 Fr. 500'000.-- und bis zum 17. Juli für einen Widerruf des
Konkurses und eventuell für einen Kauf der Liegenschaft Aeschengraben 21
sowie zur Deckung von allfälligen Schadenersatzforderungen einen weiteren
Betrag von Fr. 13'500,000. - hinterlegen.

    Am 13. Juli 1962 leisteten die Beschwerdeführer die verlangten
Hinterlagen in Form zweier Checks auf die Schweiz. Bankgesellschaft über
zusammen Fr. 14'000,000. -.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erledigte
am 13. Juli 1962 vier Rekurse gegen die Verfügungen vom 6. und 11. Juli
1962 durch Nichteintreten. Am 16. Juli 1962 erlitten drei weitere Rekurse
dasselbe Schicksal.

    Am 16. Juli 1962 reichten Klarer, das Bankhaus Seligman und Dr. Bollag
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine neue Beschwerde ein, mit der sie
in der Hauptsache verlangten, dass der Kaufvertrag mit der Basler-Leben
vom 6. Juli 1962 für ungültig zu erklären und das Angebot der Basler-Leben
den Beschwerdeführern Klarer und Dr. Bollag zur Überbietung zu unterbreiten
sei. Dieses Beschwerdeverfahren (Nr. 12/62) ist noch hängig.

    B.- Am 27. Juli 1962 hat die kantonale Aufsichtsbehörde über die von
Franz Klarer (Beschwerdeführer 1), vom Bankhaus Seligman (Beschwerdeführer
2) und von Dr. Bollag (Beschwerdeführer 3) am 6. Juli 1962 erhobene
Beschwerde wie folgt entschieden:

    "Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf das Zirkular
vom 22. Juni 1962 selbst bezieht, teils wegen Verspätung (Beschwerdeführer
2 und 3), teils mangels rechtlichem Interesse (Beschwerdeführer 1).

    Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Verweigerung des
Eintretens auf einen Konkurswiderruf und damit auch auf Unzulässigkeit
des vom Konkursverwalter am 6. Juli 1962 mit der Bâloise-Leben über die
Liegenschaft Aeschengraben 21 abgeschlossenen Kaufvertrags bezieht,
gutgeheissen und damit auch dem Kaufvertrag Konkursmasse Parkhof
AG/Bâloise-Leben die Zustimmung der Aufsichtsbehörde für den Fall der
Zahlung der Konkurskosten und der vollständigen Bezahlung/Sicherstellung
der Gläubiger (samt Zinsen) aus dem gemäss Sicherstellungsverfügung
der Aufsichtsbehörde vom 11. Juli 1962 Ziff. 3 bei der Gerichtskasse
liegenden Depot der Beschwerdeführer endgültig verweigert.

    Den Beschwerdeführern wird für die Zahlung der Konkurskosten und
Bezahlung/Sicherstellung der Gläubiger aus dem Sicherstellungsdepot
(jeweils samt Zins gemäss ihrem Angebot) eine erstreckbare Frist von 15
Tagen ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides gesetzt. Bei unbenütztem
Ablauf dieser Frist oder nur teilweiser Ausführung der Auszahlungen innert
dieser Frist stimmt die Aufsichtsbehörde ohne weiteres dem Kaufvertrag
mit der Bâloise-Leben vom 6. Juli 1962 zu - Aufhebung dieses Vertrags in
der Beschwerdesache 12/62 vorbehalten.

    Der Konkursverwalter ist gehalten, unverzüglich im Einvernehmen mit
den Beschwerdeführern die vollständige Bezahlung der Gläubiger und/oder
die Deposition für die in Kollokationsprozessen liegenden Forderungen
vorzunehmen und die Konkurskosten zu begleichen, alles im Sinne der Motive
und BGE 88 III S. 39 Ziff. 5.

    Auf Grund seiner gutachtlichen Vollzugsmeldung nebst Auszahlungs-
und Depositionsbelegen steht es den Beschwerdeführern dann offen,
den Konkurswiderruf beim Dreiergericht zu beantragen. Sollte er nicht
beantragt werden oder nicht durchgesetzt werden können, so ist nach
Art. 268 vorzugehen.

    Eine Rückzahlung der aus dem Sicherstellungsdepot bei der Gerichtskasse
(gemäss Verfügung vom 11. Juli 1962) zur Bezahlung der Konkurskosten und
Zahlung/Sicherstellung der Gläubiger vom Konkursverwalter auf Anweisung
der Beschwerdeführer hin entnommenen Beträge an die Hinterleger hat in
keinem Falle stattzufinden. Dies gilt auch für den Fall nur teilweiser
Auszahlungen.

    Die Sicherstellungsverfügung vom 11. Juli 1962 bleibt bis zur
Rechtskraft eines Konkurswiderrufs (eventuell einer Schlusserklärung
nach Art. 268 SchKG), daneben für einen allfälligen Liegenschaftskauf
der Beschwerdeführer und für allfälligen Schadenersatz gemäss
Sicherstellungsverfügung bestehen, alles im Sinne der Motive."

    C.- Diesen Entscheid haben der Konkursverwalter, Klarer, das
Bankhaus Seligman, Dr. Bollag und die Basler-Leben an das Bundesgericht
weitergezogen. Es beantragen:

    der Konkursverwalter (Rekurs B 58):

    "1. Es sei in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde auf
die Beschwerde des Franz Klarer, des Bankhauses Hans Seligman-Schürch &
Co. und des Dr. Georges Bollag wegen Verspätung in allen Beschwerdepunkten
nicht einzutreten.

    2. Eventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

    3. Subeventuell sei der am 6. Juli 1962 zwischen der Konkursmasse
Parkhof AG und der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft unter Vorbehalt
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgeschlossene Kaufvertrag über die
Liegenschaft Aeschengraben 21, Basel, zu genehmigen";

    die Beschwerdeführer Klarer, Bankhaus Seligman und Dr. Bollag (Rekurs
B 65):

    "1. Es sei das Zirkular des ... Konkursverwalters ... vom 22. Juni
1962 als rechtswidrig ungültig zu erklären.

    2. Es sei die Bestimmung des angefochtenen Entscheides aufzuheben,
wonach die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des
Kantons Basel-Stadt dem Kaufvertrag der Konkursmasse Parkhof AG mit der
Bâloise-Leben vom 6. Juli 1962 bei Nichterfüllung der den Beschwerdeführern
auferlegten Auflagen ohne weiteres zustimmen wird.

    3. Es sei der Konkursverwalter in seinen Funktionen in dem Sinne
einzuschränken, dass er über die Liegenschaft Aeschengraben 21 ... Verträge
und Verfügungen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vornehmen kann. Es
sei demgemäss das Grundbuchamt Basel-Stadt anzuweisen, dass Eintragungen
irgendwelcher Art ins Grundbuch nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ...
erfolgen können";

    die Basler-Leben (Rekurs B 66):

    "1. Der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft sei die
Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung zuzugestehen.

    2. Eventuell sei die vorliegende Beschwerde als Vernehmlassung zur
Beschwerde des Konkursverwalters vom 6. August 1962 entgegenzunehmen.

    3. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde sei, insofern er sich auf die
Nichtgenehmigung des zwischen der Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
und dem Konkursverwalter namens der Konkursmasse Parkhof AG am 6. Juli
1962 abgeschlossenen Kaufvertrags über die Liegenschaft Aeschengraben
21 in Basel bezieht, aufzuheben und die Aufsichtsbehörde anzuweisen,
diesem Kaufvertrag die Genehmigung zu erteilen.

    4. Die Aufsichtsbehörde sei demgemäss anzuweisen, dem Grundbuchamt
Basel-Stadt von ihrer Genehmigung unverzüglich Mitteilung zu machen."

    D.- In den vom Instruktionsrichter eingeholten Vernehmlassungen
haben beantragt:

    die Beschwerdeführer Klarer, Bankhaus Seligman und Dr.  Bollag:

    der Rekurs des Konkursverwalters sci abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei;

    auf den Rekurs der Basler-Leben sei wegen fehlender Aktivlegitimation
nicht einzutreten; eventuell sei er abzuweisen;

    der Konkursverwalter und die Basler-Leben:

    der Rekurs der Beschwerdeführer Klarer, Bankhaus Seligman und
Dr. Bollag sei abzuweisen.

    Nach Ablauf der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist haben die Beteiligten
weitere Eingaben eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die nach Fristablauf eingereichten Eingaben sind unbeachtlich.

Erwägung 2

    2.- Die Rekurslegitimation der Rekurrenten ist für jeden von ihnen
gesondert zu prüfen, da ihre rechtliche Stellung verschieden ist.

    a) Die Legitimation des Konkursverwalters, die von den
Beschwerdeführern Klarer und Konsorten bestritten wird, ist zu bejahen. Es
liegt auf der Hand, dass der Konkursverwalter in der vorliegenden Sache
nicht im eigenen Namen, sondern für die Konkursmasse handelt.

    b) Die Basler-Leben ist Gläubigerin und hat zudem auf das Zirkular
vom 22. Juni 1962 hin für die Liegenschaft Aeschengraben 21 ein Angebot
eingereicht und mit dem Konkursverwalter den Kaufvertrag vom 6. Juli
1962 abgeschlossen.

    Als Gläubigerin wird sie durch den angefochtenen Entscheid nicht
beschwert und kann deshalb nicht dagegen rekurrieren. Sie wird bei
der gegebenen Sachlage unabhängig davon zu ihrem Gelde kommen, ob die
Liegenschaft Aeschengraben 21 dem einen oder andern Bieter verkauft wird
oder im Besitz der Gemeinschuldnerin bleibt.

    Dagegen ist die Basler-Leben als Bieterin und Partei des Vertrags
vom 6. Juli 1962 zum Rekurs legitimiert.

    Ihr Kaufsangebot und der Vertragsabschluss sind zwar erst einige
Stunden nach Einreichung der Beschwerde Klarers, der Bank Seligman und
Dr. Bollags erfolgt, die zum angefochtenen Entscheid geführt hat. Dieser
Entscheid wirkt aber über den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hinaus. Er
befasst sich auch mit später eingetretenen Tatsachen, namentlich mit
dem Kaufsangebot der Basler-Leben und mit dem Vertrage vom 6. Juli
1962. Indem er diesem Vertrag für den Fall der Zahlung der Konkurskosten
und der Bezahlung bzw. Sicherstellung der Gläubiger aus den von den
Beschwerdeführern zu diesem Zweck bereitgestellten Mitteln die vorbehaltene
Genehmigung endgültig verweigert, greift er in die rechtlichen Interessen
der Basler-Leben -ein. Diese muss daher befugt sein, ihn weiterzuziehen.

    c) Klarer ist der einzige Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin. Als
solcher kann er Verfügungen der Konkursverwaltung über die Verwertung
von Aktiven anfechten, wenn sie in die gesetzlich geschützten Rechte und
Interessen der Gemeinschuldnerin eingreifen, was namentlich der Fall ist,
wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften über das Verwertungsverfahren
verstossen und dadurch das Interesse der Gemeinschuldnerin an der Erzielung
eines möglichst günstigen Erlöses verletzen. Willkür, Ermessensmissbrauch
und Ermessensüberschreitung haben dabei wie Verstösse gegen positive
Verfahrensvorschriften als Gesetzesverletzungen zu gelten (BGE 88 II 34
f. mit Hinweisen).

    Mit seinem ersten Rekursantrag verlangt Klarer die Aufhebung
des Zirkulars vom 22. Juni 1962. Zur Begründung macht er geltend,
dieses Zirkular sei unter Missachtung der Weisungen der kantonalen
Aufsichtsbehörde und des Bundesgerichts bzw. entgegen dem Gesetz den
Aktionären der Gemeinschuldnerin und dieser selber nicht zugestellt worden.
Er rügt also die Verletzung von aus dem Gesetz abgeleiteten Richtlinien
bzw. von Vorschriften des Gesetzes selber, die alle das Ziel verfolgen,
ein möglichst günstiges Ergebnis der Verwertung zu gewährleisten. Die
Gemeinschuldnerin hat ein Interesse daran, dass das Zirkular vom 22. Juni
1962 aufgehoben und der Konkursverwalter auf diese Weise gezwungen wird,
das Verfahren zur Gewinnung höherer Angebote neu zu eröffnen (falls die
Verwertung nicht infolge Befriedigung der Gläubiger auf anderm Wege zu
unterbleiben hat); denn dieses Verfahren lässt ein um so günstigeres
Ergebnis erwarten, je mehr Personen davon unterrichtet werden und
Gelegenheit erhalten, daran teilzunehmen. Klarer ist somit als Vertreter
der Gemeinschuldnerin materiell zur Beschwerdeführung und Rekurserhebung
berechtigt. Dass er nie daran gedacht hat, die Liegenschaft selber zu
kaufen, spielt keine Rolle.

    Zum Rekursantrag, das Zirkular vom 22. Juni 1962 sei aufzuheben,
ist Klarer auch formell legitimiert, da er dieses Begehren schon vor der
kantonalen Aufsichtsbehörde gestellt hat und seine Beschwerde an diese
als rechtzeitig zu erachten ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz, die gemäss Art. 81 und 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlich sind, ist nicht dargetan, dass er vom angefochtenen Zirkular
mehr als zehn Tage vor dem 6. Juli 1962, d.h. vor Einreichung der
Beschwerde, sichere Kenntnis erlangt hat. Von wann an er durch Dr. Bollag
vertreten war, ist in diesem Zusammenhang gleichgültig. Da Dr. Bollag
das - ausdrücklich an die Gläubiger gerichtete - Zirkular in seiner
Eigenschaft als Gläubiger erhalten hat, war er nicht verpflichtet, es
Klienten mitzuteilen, die, wie es für Klarer zutrifft, ihrerseits nicht
Gläubiger waren.

    Der zweite -Rekursantrag Klarers richtet sich gegen die Bestimmung
des angefochtenen Entscheides (Abs. 3 Satz 2 des Dispositivs), wonach
die Vorinstanz dem Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962
bei Nichterfüllung der den Beschwerdeführern gemachten Auflagen unter
Vorbehalt der Entscheidung über die Beschwerde Nr. 12 vom 16. Juli 1962
ohne weiteres zustimmt. Die Aufhebung dieser Bestimmung zu verlangen,
ist Klarer legitimiert, weil es sich bei diesem Begehren im wesentlichen
nur um eine Folgerung aus dem als zulässig erwiesenen Rekursantrag 1
handelt und weil Klarer auch dieses Begehren u.a. damit begründet, dass
die angefochtene Verfügung gegen Gesetzesvorschriften verstosse, welche
die Erzielung eines möglichst günstigen Verwertungserlöses bezwecken.

    Der dritte Rekursantrag Klarers ist gegenstandslos. Der
Beschwerdeentscheid vom 27. Juli 1962 bestimmt im letzten Absatz des
Dispositivs, die Sicherstellungsverfügung vom 11. Juli 1962 bleibe bis zur
Beendigung des Konkursverfahrens bestehen. Diese Verfügung hat ihrerseits
die "vorvorsorgliche Verfügung" vom 6. Juli bestätigt, durch welche die
von Klarer gewünschte Einschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters
mit Bezug auf die Liegenschaft Aeschengraben 21 angeordnet worden ist. Die
mit dem Rekursantrag 3 verlangte Massnahme ist also bereits getroffen.

    d) Die Bank Seligman ist Aktionärin (vgl. den Entscheid der Vorinstanz
vom 10. Februar 1962) und Gläubigerin.

    Als Aktionärin ist sie aus den in BGE 88 III 35/36 angegebenen Gründen
nicht zur Beschwerdeführung berechtigt.

    Als Gläubigerin ist sie zu dem vor Bundesgericht gestellten Antrag,
das Zirkular vom 22. Juni 1962 sei aufzuheben (erster Rekursantrag), schon
formell nicht legitimiert, weil sie dieses - ihr sogleich zugestellte -
Zirkular im kantonalen Verfahren nicht rechtzeitig angefochten hat. Der
Erlass des ergänzenden Zirkulars vom 27. Juni 1962 bewirkte nicht etwa eine
Verlängerung der Frist zur Beschwerde gegen das Zirkular vom 22. Juni. Die
von der Zustellung des zweiten Zirkulars an laufende Beschwerdefrist von
zehn Tagen, innert welcher die Beschwerde vom 6. Juli 1962 eingereicht
wurde, stand den Beteiligten vielmehr nur für die Anfechtung der im
zweiten Zirkular enthaltenen, die Frist für höhere Angebote betreffenden
Verdeutlichung des ersten Zirkulars zur Verfügung. In diesem Punkte ficht
die Bank Seligman die Anordnungen des Konkursverwalters nicht an.

    Dass das Zirkular vom 22. Juni schlechthin nichtig und daher unabhängig
vom Zeitpunkt der Beschwerdeführung von Amtes wegen aufzuheben sei, wie im
Rekurs B 65 geltend gemacht wird, kann nicht anerkannt werden. Als nichtig
ist eine Verfügung nur anzusehen, wenn sie Vorschriften verletzt, die im
öffentlichen Interesse oder im Interesse eines unbestimmten Kreises von
dritten, am Verfahren nicht beteiligten Personen aufgestellt worden sind
(BGE 79 III 9, 82 III 74, 84 III 4, 86 III 23 f.; IMBODEN in Blätter für
Schuldbetreibung und Konkurs 1944 S. 135 f.). Mit solchen Vorschriften
hat man es bei den Gesetzesbestimmungen, die der Konkursverwalter
nach der Auffassung der Beschwerdeführer bei Erlass des angefochtenen
Zirkulars verletzt hat, nicht zu tun. Der Hinweis der Beschwerdeführer
auf BGE 82 III 37 geht fehl, da dort nicht die absolute Nichtigkeit einer
Verwertungshandlung, sondern der Beginn der Frist zur Beschwerde gegen
die betreffende Verfügung zur Diskussion stand.

    Zur Anfechtung der Entscheidung, dass der Kaufvertrag mit der
Basler-Leben bei Nichterfüllung der den Beschwerdeführern gemachten
Auflagen ohne weiteres genehmigt werde (zweiter Rekursantrag), ist die
Bank Seligman mangels eines rechtlichen Interesses nicht befugt. Sie kann
darauf zählen, vollständig befriedigt zu werden, ob der erwähnte Vertrag
genehmigt werde oder nicht. Da die Vorinstanz die Genehmigung dieses
Vertrags vom Scheitern des Versuchs einer Befriedigung der Gläubiger aus
andern Mitteln abhängig macht, wäre die Bank Seligman an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheides auch dann nicht interessiert, wenn ihre
Auffassung zuträfe, dass sie nur im Falle des Konkurswiderrufs auf volle
Verzinsung ihrer Forderungen bis zum Auszahlungstag rechnen könne. Es
kann daher dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhalte.

    Der dritte Rekursantrag auf Einschränkung der Befugnisse des
Konkursverwalters ist gegenstandslos, wie schon im Zusammenhang mit dem
Rekurs Klarers (lit. c hievor) festgestellt.

    e) Dr. Bollag ist Gläubiger und zugleich Urheber des Kaufsangebots
vom 5. Juli 1962.

    Als Gläubiger hat er nicht mehr Rechte als die Bank Seligman.

    Als Bieter kann er das Zirkular vom 22. Juni 1962, auf das sein Angebot
sich stützt, nicht anfechten (was er im übrigen innert der Beschwerdefrist
auch nicht getan hat), doch ist er in dieser Eigenschaft zum Rekurs gegen
den Entscheid über die Genehmigung des Kaufvertrags mit der Basler-Leben
befugt.

    Für seinen Antrag auf Einschränkung der Befugnisse des
Konkursverwalters gilt, was schon zu den damit übereinstimmenden Anträgen
Klarers und der Bank Seligman gesagt wurde.

Erwägung 3

    3.- In der Sache selbst ist in erster Linie der Rekurs Klarers gegen
das Zirkular vom 22. Juni 1962 zu prüfen.

    a) Wie Klarer mit Recht geltend macht, hat es der Konkursverwalter
entgegen den unmissverständlichen Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde
und des Bundesgerichts (BGE 88 III 39 Erw. 6) unterlassen, den Aktionären
Gelegenheit zu geben, das Angebot der Basler-Unfall, das die Erzielung
eines die Passiven übersteigenden und damit auch ihnen zugutekommenden
Verwertungserlöses als möglich erscheinen liess, zu überbieten. Er
hat das Zirkular vom 22. Juni 1962 nur an die Gläubiger gerichtet
und darin ausdrücklich nur diesen die Möglichkeit eingeräumt, höhere
Angebote zu machen. Damit hat er aus dem Gesetz abgeleitete Richtlinien
zur Herbeiführung eines möglichst günstigen Verwertungsergebnisses
verletzt. Der Umstand, dass er nicht alle Aktionäre dem Namen nach kannte,
vermag ihn von diesem Vorwurf nicht zu entlasten. Er hat das Zirkular nicht
einmal allen ihm bekannten Aktionären zugestellt. Insbesondere überging
er Klarer, von dem er wissen musste, dass er als Verwaltungsrat auch
Aktionär war. Im übrigen beruft er sich selber darauf, dass Dr. Bollag ihm
mitgeteilt habe, er vertrete alle Aktionäre. Wenn dies zutraf, konnte er
die für die Aktionäre bestimmten Mitteilungen an Dr. Bollag senden. Dies
hat er nicht getan. Dr. Bollag hat das Zirkular vom 22. Juni zwar erhalten,
war aber, da es sich nach seiner Überschrift und seinem Text nur an die
Gläubiger richtete, nicht gehalten, es Klienten mitzuteilen, die nicht
Gläubiger waren (vgl. Erw. 2 c hievor).

    Im Beschwerdeverfahren, das zu den Entscheiden der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 10. Februar und des Bundesgerichts vom 28. Februar
1962 führte, hatte der Konkursverwalter freilich geltend gemacht,
die Vollmachterteilung einer angeblich durch Rechtsanwalt S. in Genf
vertretenen, nicht namentlich genannten Aktionärgruppe an Dr. Bollag sei
nicht zustandegekommen. In Übereinstimmung damit nahm die Vorinstanz im
Entscheide vom 10. Februar 1962 an, es sei nicht dargetan, dass Dr. Bollag
die Inhaber der von Rechtsanwalt S. genannten Aktien (Nrn. 15-59,
90-100) vertrete. Wenn in dieser Hinsicht nach dem 10. Februar keine
Klärung eingetreten ist, konnte der Konkursverwalter in dem durch das
Angebot der Basler-Unfall vom 21. Juni 1962 veranlassten Verfahren
zur Gewinnung höherer Offerten Dr. Bollag nicht als Vertreter aller
Aktionäre behandeln. Vielmehr blieb ihm in diesem Falle nichts anderes
übrig, als die Mitteilungen, auf welche die Aktionäre Anspruch hatten, im
Schweiz. Handelsamtsblatt zu veröffentlichen (vgl. Art. 931 Abs. 2 OR),
was nicht geschehen ist. Ihm die Namen und Adressen aller Aktionäre zu
liefern, konnte er Dr. Bollag und Klarer um so weniger zumuten, als es
sich bei den Aktien der Parkhof AG um Inhaberaktien handelt.

    b) Zu beanstanden ist ferner, dass der Konkursverwalter das
Zirkular vom 22. Juni 1962 der Schuldnerin bzw. Klarer als ihrem
einzigen Verwaltungsrat nicht zugestellt hat. Die von Klarer angerufenen
Bestimmungen, welche die Zustellung einer Steigerungsanzeige bzw. eines
Exemplars der Steigerungspublikation an den Pfändungsschuldner vorschreiben
(Art. 125 Abs. 3 und Art. 139 SchKG, Art. 30 Abs. 2 VZG), haben im
Konkursrecht freilich kein Gegenstück; in Art. 257 Abs. 3 SchKG, Art. 71
KV und Art. 129 VZG ist nur von Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger die
Rede. Hieraus ist möglicherweise zu schliessen, dass der Gemeinschuldner
im Falle der Verwertung durch öffentliche Versteigerung die analoge
Anwendung der von Klarer angerufenen Bestimmungen nicht verlangen
kann, sondern sich die Annahme gefallen lassen muss, er habe von der
Steigerung durch die öffentliche Bekanntmachung Kenntnis erhalten. Kommt
es jedoch nicht zu einer öffentlichen Versteigerung, sondern wird
lediglich bei Durchführung eines Freihandverkaufs einem beschränkten
Personenkreis Gelegenheit gegeben, Kaufsangebote einzureichen, so muss,
da in diesem Fall eine öffentliche Bekanntmachung nur ausnahmsweise
(nämlich im Konkurs einer Aktiengesellschaft zwecks Einladung nicht
bekannter Aktionäre zur Überbietung eines die Deckung aller Passiven
versprechenden Angebots, lit. a hievor) in Frage kommt, dafür gesorgt
werden, dass der Gemeinschuldner auf andere Weise über die bevorstehende
Verwertung unterrichtet wird, was nur durch eine Spezialanzeige geschehen
kann. Der Gemeinschuldner ist im gleichen Masse wie ein Pfändungsschuldner
daran interessiert und hat folglich nach dem Sinne des Gesetzes so gut
wie ein solcher Anspruch darauf, zu erfahren, wann und unter welchen
Modalitäten seine Aktiven verwertet werden. Mit der Unterlassung einer
entsprechenden Anzeige an die Parkhof AG bzw. ihren Verwaltungsrat hat
der Konkursverwalter somit ein gesetzlich geschütztes Interesse und Recht
der Gemeinschuldnerin verletzt.

    c) In der Beschwerde Klarers wird schliesslich mit Recht auch
gerügt, der Konkursverwalter habe den Gläubigern im Zirkular vom 22.
Juni 1962 für die Einreichung höherer Angebote und der Garantie einer
Grossbank eine zu kurze Frist angesetzt, indem er bestimmte, dass diese
Möglichkeit den Gläubigern bis zum 6. Juli 1962 um 18 Uhr offenstehe. Für
Kaufinteressenten, die sich nicht schon vorher zum Kauf entschlossen und
die hiefür erforderlichen Schritte unternommen hatten, war es wenn nicht
unmöglich, so doch sehr schwierig, die nötigen Vorkehren innert der ihnen
eingeräumten Frist von nur 12 Tagen zu treffen. Von den Empfängern des
Zirkulars vom 22. Juni 1962 durfte nicht erwartet werden, dass sie den
notwendigen Kapitalbetrag von 13-14 Millionen Franken schon zum voraus
bereitgestellt hatten. Die ihnen vom Konkursverwalter angesetzte Frist war
also offenkundig viel zu kurz bemessen. Ihre Festsetzung bedeutet einen
Akt der Willkür, über den Klarer als Vertreter der Gemeinschuldnerin sich
beschweren kann.

    Aus allen diesen Gründen ist das Zirkular vom 22. Juni 1962 gemäss
dem Antrag Klarers aufzuheben.

Erwägung 4

    4.- Wird das Zirkular vom 22. Juni 1962 in Gutheissung des
dahingehenden Begehrens von Klarer aufgehoben, so fallen notwendigerweise
auch die gestützt darauf eingereichten Kaufsangebote und der Kaufvertrag
mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 dahin. Letzteres ist die Folge
davon, dass nach der Rechtsprechung zu Art. 256 SchKG ein Freihandverkauf
erst erfolgen darf, nachdem den Gläubigern (und im Konkurs einer AG bei
Aussicht auf einen Überschuss über die Passiven auch den Aktionären)
in gehöriger Weise Gelegenheit geboten worden ist, ihrerseits Angebote
zu stellen (BGE 63 III 87, 82 III 62, 88 III 39 Erw. 6). - Unrichtig ist
dagegen die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, dass für
einen Freihandverkauf vor Erledigung aller Kollokationsprozesse im Konkurs
einer AG ausserdem die Zustimmung der Aktionäre und der Gemeinschuldnerin
erforderlich sei. Auf diese Zustimmung kann nur insofern etwas ankommen,
als die Erklärung aller Aktionäre und der Gemeinschuldnerin, dass sie mit
der Annahme eines bestimmten Kaufsangebots vorbehaltlos einverstanden
seien, den Konkursverwalter davon entbindet, den Aktionären eine Frist
zur Einreichung höherer Angebote einzuräumen. Eine solche Erklärung ist
jedoch im vorliegenden Falle nicht abgegeben worden.

    Da somit der Kaufvertrag mit der Basler-Leben vom 6. Juli 1962 auf den
Rekurs Klarers hin aufgehoben werden muss, werden die Anträge der übrigen
zur Rekurserhebung legitimierten Rekurrenten (des Konkursverwalters und der
Basler-Leben einerseits, Dr. Bollags anderseits), mit denen die Genehmigung
dieses Vertrags verlangt bzw. die für einen bestimmten Fall zugesicherte
Genehmigung desselben angefochten wird, ohne weiteres gegenstandslos.

Erwägung 5

    5.- Muss das Zirkular vom 22. Juni 1962 samt den daran anschliessenden
Akten aus den angegebenen Gründen aufgehoben werden, so bedeutet dies nicht
notwendigerweise, dass der Konkursverwalter das Verwertungsverfahren wieder
aufzunehmen habe. Vielmehr ist vorerst zu prüfen, ob im Hinblick darauf,
dass die Gemeinschuldnerin zwecks Erlangung eines Konkurswiderrufs die
vollständige Zahlung aller ihrer Schulden angeboten hat, die von Klarer
mit Beschwerdeantrag 3 verlangte und von der Vorinstanz der Sache nach
verfügte Einstellung des Verwertungsverfahrens gerechtfertigt sei.

    Die Vorinstanz hat so entschieden in der Erwägung, der Gemeinschuldner,
der aus neuen, liquiden Mitteln die vollständige Abfindung der Gläubiger
einschliesslich Zinsen bis zum Auszahlungstag anbiete, brauche nicht zu
dulden, dass sein Vermögen trotzdem noch verkauft und ihm damit dessen
Sachwert entzogen werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Verkauf mehr
einbrächte, als für die konkursmässige Deckung der Gläubiger nötig
sei. Wenn die Ansprüche der letztern anderweitig genügend sichergestellt
seien, wie es hier zutreffe, so dürfe der Gemeinschuldner nicht auf den
überschiessenden Verwertungserlös seiner Aktiven (d.h. auf den Überschuss
des Verwertungserlöses über die Passiven) verwiesen werden. Vielmehr habe
er, da nach dem Zwangsvollstreckungsrecht allgemein nicht mehr verwertet
werden dürfe, als zur Deckung der Gläubiger erforderlich sei, Anspruch
auf Freigabe der zu diesem Zweck nicht mehr benötigten Aktiven.

    Dieser Auffassung ist grundsätzlich beizupflichten. Die
Zwangsverwertung der Aktiven eines in Konkurs geratenen Schuldners bezweckt
auch dann, wenn der Konkurs wie hier auf Grund von Art. 190 SchKG ohne
vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, nicht die Bestrafung des
Schuldners oder seine Ausschaltung aus dem Geschäftsleben, wie dies dem
Konkursverwalter und gewissen Gläubigern vorzuschweben scheint, sondern
ausschliesslich die Befriedigung der Gläubiger. Sie ist deshalb nur
soweit durchzuführen, als das zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich
ist. Kommt der Schuldner während des Konkursverfahrens in die Lage, die
Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen,
so darf das Zwangsverwertungsverfahren nicht fortgesetzt werden.

Erwägung 6

    6.- Was der Konkursverwalter und die Basler-Leben gegen diesen
Grundsatz und seine Anwendung im vorliegenden Fall einwenden, ist - von
einem näher zu prüfenden Bedenken gegen die von den Beschwerdeführern
geplante Finanzierung abgesehen - nicht stichhaltig.

    a) Es trifft grundsätzlich nicht zu, dass das Vorgehen, das die
Vorinstanz der Gemeinschuldnerin ermöglichen will, das Konkursverfahren
verzögern müsste. Wenn die Gemeinschuldnerin die ihr von der Vorinstanz
gemachten Auflagen erfüllt, erhalten die Gläubiger ihr Geld rascher, als
wenn das Verwertungsverfahren weitergeführt und dabei den Beteiligten
eine angemessene Frist für die Einreichung höherer Angebote angesetzt
würde. Eine Verzögerung entsteht aus dem erwähnten Vorgehen auch nicht
zum Nachteil der Gläubiger, deren Forderungsbetrag wegen Hängigkeit
eines Kollokationsprozesses hinterlegt werden muss. (Mit Bezug auf eine
Verzögerung, die aus einem besondern Grunde allenfalls doch eintreten
könnte, vgl. Erw. 8 hienach).

    b) Auf die im Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
9. Mai 1962 gebilligte Bemerkung der Vorinstanz, dass kein Gläubiger
sich von einem andern "auskaufen" lassen müsse, berufen sich der
Konkursverwalter und die Basler-Leben zu Unrecht. Diese Bemerkung bedeutet
nach dem Zusammenhang nur, dass kein Konkursgläubiger gehalten sei,
seine Forderung gegen volle Befriedigung einem andern abzutreten. Dieser
Grundsatz greift nicht ein, wenn wie hier der Gemeinschuldner selber den
Gläubigern die vollständige Zahlung ihrer Forderungen anbietet. Von wem
und unter welchen Bedingungen er das hiefür erforderliche Geld erhält,
geht die Konkursgläubiger grundsätzlich nichts an.

    c) Der angefochtene Entscheid steht auch nicht mit BGE 50 III 92 f. im
Widerspruch, wo gesagt wurde, das Konkursamt sei nicht befugt, wegen des
Schwebens von Verhandlungen zwischen dem Gemeinschuldner und den Gläubigern
über einen Konkurswiderruf und wegen einer in diesem Zusammenhang mit einem
Gläubiger getroffenen Abmachung die Verwertung zu sistieren. In jenem
Falle hatte der Gemeinschuldner bloss einen Vergleich mit einem seiner
Gläubiger geschlossen und die darin vorgesehene Zahlung zudem nur zum Teil
geleistet. Im Gegensatz dazu hat die Parkhof AG (bzw. Dr. Bollag für diese)
den zur sofortigen und vollständigen Befriedigung aller Gläubiger nötigen
Betrag gerichtlich hinterlegen lassen. Man hat es also im vorliegenden
Falle mit einer ganz andern Sachlage zu tun als im Falle BGE 50 III 92 f.

    d) Der Konkursverwalter und die Basler-Leben weisen freilich darauf
hin, dass diese Hinterlegung erst nach dem Abschluss des Kaufvertrags
vom 6. Juli 1962 erfolgt sei und dass im massgebenden Zeitpunkte des
Vertragsabschlusses von Seiten der Beschwerdeführer neben einem an die
Bedingungen des Zirkulars vom 22. Juni geknüpften Kaufsangebot (Offerte Dr.
Bollag vom 5. Juli) erst vage Ausführungen über einen Konkurswiderruf
vorgelegen hätten. Da das Zirkular vom 22. Juni samt der darin enthaltenen
Fristansetzung und der Vertrag vom 6. Juli aus den in Erw. 3 und 4 hievor
dargelegten Gründen aufgehoben werden müssen, kann jedoch nichts darauf
ankommen, ob die Erklärungen, die Klarer dem Konkursverwalter vor dem
Abschluss dieses Vertrags über den geplanten Konkurswiderruf und dessen
Finanzierung abgegeben hatte, bereits genügten, um die Einstellung der
Verwertung zu rechtfertigen. In jedem Fall bot die am 13. Juli 1962
erfolgte Hinterlegung zweier Checks über zusammen 14 Millionen Franken
die nötige Gewähr für die Befriedigung aller Konkursgläubiger, und in
diesem Zeitpunkt war eben noch kein gültiger Verkauf zustandegekommen,
der durch eine nachfolgende Einstellung des Verwertungsverfahrens nicht
mehr hätte rückgängig gemacht werden können.

    e) Ob entsprechend der Ansicht der Vorinstanz die Bezahlung oder
Sicherstellung aller Konkursgläubiger genüge, um den Konkurswiderruf zu
erlangen, oder ob dafür förmliche Rückzugserklärungen im Sinne von Art. 195
SchKG oder wenigstens vorbehaltlose Quittungen aller Gläubiger unerlässlich
seien, wie der Konkursverwalter und die Basler-Leben dies behaupten, ist im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach dem angefochtenen Entscheid
hat die Gemeinschuldnerin volle Zahlung oder Sicherstellung zu leisten
und die Konkurskosten zu entrichten, bevor sie beim Konkursgericht den
Widerruf beantragt (Abs. 3-5 des Dispositivs). Die Gläubiger haben also
die Gewissheit, vollständig bezahlt oder sichergestellt zu werden, bevor
das zuständige Gericht über das Widerrufsgesuch entscheidet. Es kann
ihnen daher gleichgültig sein, ob der Konkurs widerrufen werden könne
oder gemäss Art. 268 SchKG geschlossen werden müsse. Zu einer Rückzahlung
werden sie, wie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgestellt,
unter keinen Umständen verpflichtet sein.

    f) Beim Entscheid darüber, ob das mit der Hinterlegung von 14 Millionen
Franken verbundene Zahlungsangebot der Gemeinschuldnerin die Einstellung
der Verwertung ihrer Aktiven rechtfertige, kommt auch nichts darauf an, ob
ein nach Bezahlung bzw. Sicherstellung der Konkursforderungen erfolgender
Konkurswiderruf den Parteien der noch hängigen Kollokationsprozesse
(oder wenigstens einzelnen von ihnen) zum Nachteil gereichen würde. Diese
Frage kann sich nur dem Konkursgerichte stellen. Es allein wird darüber
zu befinden haben, ob ein Widerruf des Konkurses vor Erledigung
der Kollokationsprozesse zulässig sei und wie dabei allenfalls den
Befürchtungen der prozessierenden Gläubiger (z.B. hinsichtlich einer
Erhöhung des Prozesskostenrisikos) begegnet werden könnte.

    g) Rechte der bisherigen Bieter werden durch die Einstellung der
Verwertung nicht verletzt. Die Basler-Unfall hat auf Grund ih-res Angebots
vom 21. Juni 1962 keinen Anspruch auf Überlassung der Liegenschaft
Aeschengraben 21, und die Basler-Leben hat nicht mehr Rechte als sie,
da ihr Angebot und der Kaufvertrag vom 6. Juli infolge Aufhebung des
Zirkulars vom 22. Juni 1962 dahinfallen.

    h) Unbehelflich ist auch der Einwand der Basler-Leben und des
Konkursverwalters, die Gemeinschuldnerin bleibe überschuldet, auch wenn
sie ihre gegenwärtigen Gläubiger aus den ihr von Dritten zur Verfügung
gestellten Mitteln voll befriedige. Richtig ist zwar, dass ihre bisherigen
Schulden durch neue ersetzt werden, soweit ihr die Geldgeber das für die
Schuldentilgung nötige Geld darlehensweise zur Verfügung stellen. Daraus
entsteht aber den bisherigen Gläubigern kein Nachteil. Davon, dass die
geplante Operation im öffentlichen Interesse verhindert werden müsse,
kann (unter Vorbehalt von Erw. 7 hienach) nicht die Rede sein. Angesichts
des Wertes der Liegenschaft, auf den die vorliegenden Angebote schliessen
lassen, ist nicht anzunehmen, dass die Parkhof AG nach Durchführung dieser
Operation eine Unterbilanz aufwiese, derentwegen sie nach Art. 725 Abs. 3
OR den Richter benachrichtigen müsste.

    i) Auch wenn es richtig wäre, dass die Gläubiger seit der
Konkurseröffnung das Risiko einer Verminderung des Werts der Liegenschaft
Aeschengraben 21 getragen haben, so wären sie deswegen nicht berechtigt,
die Befriedigung aus andern als Massemitteln abzulehnen und darauf zu
bestehen, dass die Liegenschaft zwangsweise verwertet werde und dass dabei
einer von ihnen sie erwerben könne. Die Gläubiger haben einzig auf das
ihnen geschuldete Geld Anspruch. Das Risiko, das sie getragen haben,
war im übrigen nicht erheblich, und wenn die Liegenschaft während des
Konkursverfahrens im Werte gestiegen sein sollte, so hätten sie daran so
wenig ein Verdienst wie die Gemeinschuldnerin. (Die Basler-Leben ist im
übrigen erst am 21. Juni 1962 Gläubigerin geworden.)

    k) Die Schritte zur Erlangung eines Konkurswiderrufs in
missbräuchlicher, gegen Treu und Glauben verstossender Weise verzögert
zu haben, könnte der Gemeinschuldnerin bei der gegebenen Sachlage (zumal
angesichts des von der Vorinstanz im wesentlichen zutreffend gewürdigten
Verhaltens des Konkursverwalters...) selbst dann nicht vorgeworfen
werden, wenn sie schon vor dem 6. Juli 1962 in der Lage gewesen wäre,
die vollständige Befriedigung aller Konkursgläubiger ohne Verwertung der
Liegenschaft in Aussicht zu stellen, so dass dahingestellt bleiben kann,
wie es sich damit verhalte.

Erwägung 7

    7.- Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist dagegen der vom
Konkursverwalter und von der Basler-Leben erhobene, von der Vorinstanz
verworfene Einwand, das Vorhaben der Beschwerdeführer falle unter den
Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den
Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (AS 1961 S. 203 ff.).

    Nach Art. 1 dieses Bundesbeschlusses bedarf der Erwerb von Grundstücken
in der Schweiz durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland der
Bewilligung der zuständigen Behörde. Art. 2 lit. b stellt dem Erwerb von
Grundstücken gleich den Erwerb von "Anteilen am Vermögen juristischer
Personen oder Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit,
wenn das Vermögen ganz oder überwiegend aus Grundstücken besteht." Art. 11
bestimmt, bewilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte seien ohne rechtskräftige
Bewilligung nichtig; ausserdem seien "Rechtsgeschäfte oder Nebenabreden
nichtig, die der Umgehung der Bewilligungspflicht dienen"; die Nichtigkeit
sei von Amtes wegen zu beachten.

    Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben Nr. 36 vom
23. Januar 1962 (BGE 88 III 1 ff.) festgestellt, die Vorschriften
des Bundesbeschlusses seien auch auf den Erwerb von Grundeigentum bei
Zwangsverwertung anwendbar, und u.a. angeordnet: "Der Steigerungsbeamte
hat daher, wenn er weiss oder Grund zur Vermutung hat, dass es sich (beim
Ersteigerer) um eine der Bewilligungspflicht unterstellte Person handle,
vor dem Zuschlag eine rechtskräftige Bewilligung oder den Nachweis des
schweizerischen Wohnsitzes oder Sitzes zu verlangen." Aus dieser Weisung
ist nicht etwa zu schliessen, dass die Anwendung des Bundesbeschlusses im
Bereiche der Zwangsvollstreckung sich auf das Zwangsverwertungsverfahren
beschränke. Vielmehr haben die Vollstreckungsorgane von Amtes wegen
darüber zu wachen, dass der Bundesbeschluss stets beachtet wird,
wenn im Laufe eines Zwangsvollstreckungsverfahrens der Schuldner,
ein Gläubiger oder ein Dritter ein bewilligungsbedürftiges Geschäft
abschliesst. Im Zweifelsfalle haben sie die betreffende Person einzuladen,
eine Entscheidung der zuständigen Behörde zu erwirken.

    Im vorliegenden Falle besteht ein solcher Zweifel. Es sind
gewisse Anzeichen dafür vorhanden, dass der bei der Gerichtskasse
hinterlegte Betrag von 14 Millionen Franken ausländischer Herkunft sein
könnte. Wahrscheinlich stammt dieser Betrag aus der gleichen Quelle wie
die Mittel, mit denen Dr. X. vor einigen Monaten die Liegenschaft der
Gemeinschuldnerin kaufen wollte. Dass Dr. X. über diese Mittel verfüge,
war durch die Bescheinigungen zweier Banken, der Banque de crédit
international und der Discount Bank (Overseas) Limited in Genf, belegt,
deren Kundschaft sich wahrscheinlich zum grossen Teil im Ausland befindet.

    Es ist freilich nicht dargetan, dass die Geldgeber im Sinne von Art. 2
lit. b des Bundesbeschlusses Anteile am Vermögen der Gemeinschuldnerin
erworben haben oder zu erwerben beabsichtigen. Vermutlich haben sie
ihr aber die 14 Millionen nicht gegen eine blosse Schuldanerkennung
in Verbindung mit dem Versprechen hypothekarischer Sicherstellung zur
Verfügung gestellt, sondern sich zum mindesten ein Kontrollrecht über
ihre Geschäfte oder sogar einen Anspruch auf einen künftigen Mehrwert der
Liegenschaft vorbehalten. Es ist also damit zu rechnen, dass sie Rechte
erworben haben, die denjenigen aus dem Erwerb von Vermögensanteilen im
Sinne von Art. 2 lit. b praktisch gleichkommen. Handelt es sich bei den
Geldgebern um Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist also
der Verdacht begründet, dass das Darlehen an die Gemeinschuldnerin ein
der Umgehung der Bewilligungspflicht dienendes und daher gemäss Art. 11
des Bundesbeschlusses nichtiges Geschäft darstelle.

    Das Darlehen von 14 Millionen und die Befriedigung der Konkursgläubiger
aus diesen Mitteln sind allerdings zwei verschiedene Dinge. Wenn das
Darlehen gegen den Bundesbeschluss vom 23. März 1961 verstösst, so erhebt
sich jedoch die Frage, ob dies nicht erst recht auch für die Zahlung
der Konkursforderungen gelte. Solange nämlich die Gemeinschuldnerin das
ihr geliehene Geld noch besitzt, kann sie es (soweit es nicht gemäss
Sicherstellungsverfügung zur Sicherung allfälliger Schadenersatzansprüche
hinterlegt bleiben muss) den Darleihern zurückerstatten. Ist das Darlehen
nichtig, so hat sie also grundsätzlich die Möglichkeit, die Darlehensschuld
zu tilgen und damit den Zustand, den der Bundesbeschluss verhüten will,
zu beseitigen. Dazu wird sie hingegen nicht mehr imstande sein, sobald sie
das geliehene Geld zur Bezahlung der Konkursforderungen verwendet haben
wird. Sie kann in diesem Falle die empfangene Summe ihren Geldgebern
nicht mehr zurückzahlen. Diese bleiben, da nach Art. 11 Absatz 3 des
Bundesbeschlusses die Vorschrift von Art. 66 OR über den Ausschluss der
Rückforderung unter den Parteien eines nach Art. 11 nichtigen Geschäfts
keine Anwendung findet, Gläubiger der Gemeinschuldnerin und behalten
so faktisch in einem gewissen Masse die Möglichkeit, sich in ihre
Angelegenheiten einzumischen. Es kann sich daher ernstlich frragen,
ob im Falle, dass das Darlehen von 14 Millionen wegen Umgehung des
Bundesbeschlusses nichtig ist, nicht auch die geplante Befriedigung
der Gläubiger gegen diesen Erlass verstosse. Lassen sich die Zweifel
über die Herkunft der fraglichen Gelder nicht beheben, so muss also dem
Verwaltungsrat der Gemeinschuldnerin aufgegeben werden, die zuständige
Behörde um ihre Entscheidung zu ersuchen. In diesem Umfang ist der Rekurs
des Konkursverwalters und der Basler-Leben begründet.

Erwägung 8

    8.- Der Konkursverwalter hat demnach in erster Linie den Verwaltungsrat
der Gemeinschuldnerin (Klarer) und Dr. Bollag, der die Hinterlegung zu
ihren Gunsten veranlasst hat, über die Herkunft des hinterlegten Betrags
zu befragen und von ihnen Belege für ihre Angaben zu verlangen. Seine
Erkundigungen haben sich nicht etwa bloss darauf zu beziehen, wer den
Betrag von 14 Millionen Franken hinterlegt hat, sondern welches die
wirklichen Geldgeber sind.

    Stellt sich dabei zweifelsfrei heraus, dass der hinterlegte Betrag
von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz stammt, so hat der
Konkursverwalter entsprechend den im angefochtenen Entscheid enthaltenen
Weisungen aus jenem Betrag die Konkursforderungen zu bezahlen bzw.
sicherzustellen und die Konkurskosten zu begleichen.

    Ergibt sich dagegen, dass die 14 Millionen Franken ganz oder zum Teil
von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland herrühren, oder bleiben in
dieser Hinsicht Zweifel bestehen, so hat der Konkursverwalter in analoger
Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Bundesbeschlusses dem Verwaltungsrat
der Gemeinschuldnerin eine Frist anzusetzen, innert der er um die im
Bundesbeschluss vom 23. März 1961 vorgesehene Bewilligung nachzusuchen hat.
Erteilt darauf die zuständige Behörde diese Bewilligung oder erachtet
sie eine solche als überflüssig, so hat der Konkursverwalter im Sinne des
vorstehenden Absatzes zu handeln (Begleichung der Konkursforderungen und
-kosten gemäss dem angefochtenen Entscheide). Kommt die zuständige Behörde
dagegen zum Schluss, es liege ein bewilligungsbedürftiges Geschäft vor
und die Bewilligung sei zu verweigern, so hat der Konkursverwalter das
Verwertungsverfahren wieder aufzunehmen.

    Letzteres gälte auch dann, wenn die Erteilung von Auskünften oder
die Lieferung von Belegen im Sinne von Absatz 1 hievor von vornherein
verweigert werden sollte.

    Die Verzögerung des Konkursverfahrens, die durch ein allfälliges
Verfahren vor der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesbeschlusses vom
23. März 1961 entstehen kann, muss mindestens solange in Kauf genommen
werden, als offen ist, ob die Geldgeber der Gemeinschuldnerin im Ausland
oder (wie die Beschwerdeführer behaupten) in der Schweiz domiziliert sind;
denn jedenfalls solange, als mit dieser letztern Möglichkeit zu rechnen
ist, kann den betreffenden Personen nicht entgegengehalten werden, sie
hätten wie ein im Ausland wohnender Steigerungsteilnehmer (vgl. BGE 88 III
2/3) von Anfang an eine Bewilligung im Sinne des Bundesbeschlusses vorlegen
sollen. Selbst bei ausländischem Wohnsitz wäre aber in angemessener
Weise zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Frage, ob auch die
Bereitstellung der Mittel für die Befriedigung der Konkursgläubiger einer
Immobiliengesellschaft nach dem Bundesbeschluss einer Bewilligung bedürfe,
nicht von vornherein liquid ist.

Erwägung 9

    9.- Wenn das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss,
ist folgendes zu beachten:

    Die Offerte der Basler-Unfall vom 21. Juni 1962, die dem
Konkursverwalter zum Zirkular vom 22. Juni Anlass gegeben hat, ist
wegen Ablaufs der darin genannten Frist (23. Juli 1962) erloschen, und
die auf das erwähnte Zirkular hin eingegangenen Angebote sind mit diesem
aufzuheben (Erw. 4 hievor). Es ist jedoch bestimmt damit zu rechnen, dass
die dahingefallenen Angebote mindestens zum Teil erneuert werden, so dass,
falls die Liegenschaft Aeschengraben 21 verwertet werden muss, nach wie
vor ein sofortiger (vor Erledigung der Kollokationsprozesse erfolgender)
Freihandverkauf im Sinne von BGE 88 II 36 ff. ins Auge gefasst werden kann.

    Statt den Eingang neuer Angebote abzuwarten und hierauf den Gläubigern
und Aktionären Gelegenheit zu geben, diese zu überbieten, hat der
Konkursverwalter, falls die Liegenschaft zu verwerten ist, von sich aus
sogleich allen Gläubigern und Aktionären eine Frist von mindestens einem
Monat zur Einreichung von Kaufsangeboten anzusetzen und gegebenenfalls auch
innert dieser Frist eingehende Angebote Dritter entgegenzunehmen. (Auch
bei den Offerten des Dr. X., BGE 88 III 31, und der Basler-Unfall handelte
es sich um solche von Drittpersonen.) Nach Ablauf der Frist hat er die
Bieter einzuberufen, um ihnen alle Angebote zur Kenntnis zu bringen und
ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Konkurrenten zu überbieten. Hierauf
ist mit dem Meistbietenden der Kaufvertrag abzuschliessen, sofern er
die nötige Gewähr für die Erfüllung des Vertrages bietet und, wenn er im
Ausland domiziliert ist, die erforderliche Bewilligung besitzt (BGE 88
III 2/3). Auf diesem Wege lässt sich bei den gegebenen Umständen das Ziel,
einen möglichst günstigen Preis zu erhalten, im Falle der Verwertung auf
dem Wege des Freihandverkaufs am besten erreichen.

    Soweit der Konkursverwalter die Namen und Adressen der
Aktionäre kennt, hat er ihnen die Einladungen zur Offertstellung
und zur "Steigerungsverhandlung" wie den Gläubigern schriftlich
mitzuteilen. Zuhanden der übrigen Aktionäre hat er die Einladungen im
Schweiz. Handelsamtsblatt zu veröffentlichen (Erw. 3a Abs. 2 hievor),
sofern sich bei ihm nicht ein Vertreter meldet, der sich allenfalls durch
Vorlegung der Aktien legitimieren kann.

    Die Gemeinschuldnerin ist durch Zustellung von Abschriften der zu
erlassenden Zirkulare an ihren Verwaltungsrat über das Vorgehen des
Konkursverwalters zu unterrichten (Erw. 3b hievor).

    Von den Kaufinteressenten ist nicht zu verlangen, dass sie schon
mit ihrer ersten Offerte eine Bankgarantie einreichen. Es genügt, wenn
eine solche im Zeitpunkte der vom Konkursverwalter einzuberufenden
"Steigerungsverhandlung" vorliegt, die frühestens eine Woche nach
Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten stattfinden soll. -
Das bei der Gerichtskasse liegende Depot von 14 Millionen muss dagegen,
wenn es im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 21. März 1961 nicht zur
Befriedigung der Gläubiger verwendet werden kann, schon zur Sicherung
allfälliger Schadenersatzansprüche im Sinne des angefochtenen Entscheids
ohne Unterbruch bestehen bleiben.

Erwägung 10

    10.- Die Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters
wird von diesem zu Unrecht angefochten. Die Vorinstanz hat den
Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht überschritten, indem sie gestützt
auf ihr Aufsichtsrecht (Art. 13 SchKG) Verträge und Verfügungen
des Konkursverwalters über die streitige Liegenschaft auch für die
Zeit nach der rechtskräftigen Erledigung der vorliegenden Beschwerde
ihrer Genehmigung unterstellte. Die Umstände, insbesondere die Eile,
mit welcher der Konkursverwalter den Vertrag mit der Basler-Leben
abschloss, rechtfertigten ihr Vorgehen. Um eine Übertretung der
an den Konkursverwalter gerichteten Weisungen zu verhindern, war
sie auch befugt, den Grundbuchverwalter zu ersuchen, Eintragungen
mit Bezug auf die Liegenschaft Aeschengraben 21 nur noch mit ihrer
Zustimmung vorzunehmen. Eine solche auf Verfügungen des Konkursverwalters
bezügliche Grundbuchsperre muss so gut zulässig sein wie eine teilweise
Grundbuchsperre, die ein Gericht im Zusammenhang mit einem an die
Prozessparteien gerichteten vorsorglichen Verfügungsverbot erlässt (BGE
87 I 488 f.).

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    1.- Die Rekurse Franz Klarers einerseits, des Konkursverwalters und der
Basler-Leben anderseits werden in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass

    a) das Zirkular des Konkursverwalters vom 22. Juni 1962, das daran
anschliessende Bietverfahren und der Vertrag mit der Basler-Leben vom
6. Juli 1962 aufgehoben werden,

    b) der Konkursverwalter angewiesen wird, gemäss den Erwägungen 8 und
9 hievor zu handeln.

    Im übrigen werden die Rekurse Franz Klarers, des Konkursverwalters
und der Basler-Leben abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

    2.- Die Rekurse des Bankhauses Hans Seligman-Schürch & Co. und des Dr.
Bollag werden, soweit sie nicht gegenstandslos sind, durch Nichteintreten
erledigt.