Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 IV 224



85 IV 224

59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1959
i.S. Müller & Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Regeste

    1. Art. 221 Abs. 1 StGB.

    a)  Eine Feuersbrunst liegt vor, wenn der Brand vom Urheber nicht
mehr selber bezwungen werden kann (Erw. I/1);

    b)  Der Versicherer des verbrannten Gegenstandes ist nicht Geschädigter
(Erw. I/2);

    c)  Der Haupt- oder Alleinaktionär, der eine Sache der Gesellschaft
anzündet, schädigt einen anderen (Erw. I/3).

    2. Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

    a)  Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt fallen auch
Privatbetriebe, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen (Erw. III/2);

    b)  Das Eigentum an einem Teil der Verkehrsanlage berechtigt nicht
zur Störung des Betriebes (Erw. III/3).

Sachverhalt

    A.- Reinhold Müller war Eigentümer eines Oelgemäldes, das Paolo Ucello
zugeschrieben wurde. Am 20. Dezember 1957 liess er es für Fr. 75'000.--
bei der Versicherungsgesellschaft "Helvetia" für die Dauer von drei
Tagen gegen Transportgefahren, worunter auch gegen Feuer, versichern.
Zwei Tage später unternahm er mit einem Personenauto, das der von ihm
beherrschten Primera AG gehörte, in Begleitung seines Angestellten Mohler
eine Fahrt, angeblich um das mitgeführte Gemälde von Zürich nach Bern
zu bringen. Zwischen Berikon und Zufikon täuschte Mohler, der den Wagen
führte, auf offener Strecke eine Motorpanne vor, indem er ausstieg und sich
am Vergaser und an der Benzinzuleitung zu schaffen machte. Unterdessen
zündete Müller die im Wageninnern befindlichen Putzlappen an, nachdem er
sie mit Benzin übergossen hatte, so dass schlagartig ein grosses Feuer
entstand, welches das Gemälde samt Rahmen und Verpackung vollständig
vernichtete und das Innere des Fahrzeuges zerstörte.

    Müller und Mohler erklärten auf dem Brandplatz dem Polizisten, beim
Versuch, den Motordefekt zu beheben, sei durch eine beim Armaturenbrett
plötzlich auftretende Stichflamme der Mittelteil des Fahrzeuges
explosionsartig in Feuer geraten. Am 23. Dezember 1957 meldete Müller
der Versicherung den angeblich durch Selbstentzündung entstandenen
Feuerschaden und erhob Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme von
Fr. 75'000.--. Am 30. Dezember 1957 und 21. Januar 1958 erneuerte er das
Begehren. Die Versicherungsgesellschaft, welche Verdacht geschöpft hatte,
verweigerte jedoch die Deckung des Schadens.

    B.- .....

    C.- Gerhard Müller erstellte 1955/56 im Auftrag der Autobus AG,
Liestal, die Gondelbahn Reigoldswil-Wasserfallen. Nach Beendigung der
Arbeiten hielt die Auftraggeberin einen bedeutenden Teil des vereinbarten
Werklohnes wegen angeblicher Mängel zurück. Da der darüber geführte Prozess
einen schleppenden Gang nahm und Müller auf sein Guthaben angewiesen
war, versuchte er, die Befriedigung seiner Ansprüche auf andere Weise
zu erreichen. Sein Bruder Reinhold Müller liess durch die Mastag AG eine
Landparzelle erwerben, auf dem der erste Trägermast der Seilbahn errichtet
war; in der Nacht vom 14./15. Januar 1958 liessen die Gebrüder Müller durch
Fachleute den Trägermast demontieren und das Förderseil durchschneiden. Die
Gondelbahn wurde dadurch für einige Zeit ausser Betrieb gesetzt.

    D.- Das Kriminalgericht des Kantons Aargau erklärte am 12. Februar
1959 Reinhold Müller und Mohler, diesen neben anderen Delikten, der
vorsätzlichen Brandstiftung und des versuchten Betruges sowie Gerhard und
Reinhold Müller der vorsätzlichen Störung eines öffentlichen Betriebes
schuldig.

    E.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird unter anderem Freispruch
von den Anklagen der Brandstiftung und der Störung eines öffentlichen
Betriebes verlangt.

    F.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung
der Beschwerden.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

    I. Brandstiftung.

Erwägung 1

    I.1.- Vorsätzliche Brandstiftung setzt nach Art. 221 Abs. 1 StGB
voraus, dass der Täter eine Feuersbrunst verursacht, welche einen andern
schädigt oder eine Gemeingefahr herbeiführt.

    Unter Feuersbrunst versteht das Gesetz nicht einen so grossen
oder gefährlichen Brand, dass der Täter nicht mehr imstande ist,
den Umfang des drohenden Schadens auf bestimmte Sachen oder Personen
zu begrenzen. Läge nur dann Brandstiftung vor, so wäre das besondere
Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr überflüssig, das nach Art. 221
Abs. 1 nur erfüllt sein muss, wenn ein Schaden Dritter nicht entsteht
(BGE 85 IV 131). Das Merkmal der Feuersbrunst wird somit im vorliegenden
Falle nicht deswegen ausgeschlossen, weil Müller das Auto mit dem Bild
an einer einsamen, auf offenem Feld gelegenen Stelle angezündet hat, wo
ein Übergreifen des Feuers auf andere Güter nicht zu befürchten war. Wie
auch die Entstehungsgeschichte des Art. 221 zeigt, hat der Ausdruck
Feuersbrunst den Sinn, dass nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne
Gefahr beherrscht werden kann, unter den Brandstiftungstatbestand fallen
soll, sondern bloss ein Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es
vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann (STOOS, Bericht zum
Vorentwurf 1896, S. 43; ZüRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf von 1908,
S. 266; Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918, BBl 1918 IV S. 46;
Sten.Bull. NR 1929 S. 545/6 und StR 1931 S. 547; THORMANN/OVERBECK,
Art. 221 N 1 und 6; HAFTER, Bes. Teil Bd. II, S. 499 und 502; LOGOZ,
Art. 221 N 1 S. 429; SCHWANDER, Das schweiz. Strafgesetzbuch, Nr. 669).

    Diese Voraussetzung trifft hier zu. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz, die den Kassationshof gemäss Art. 277bis
Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP binden, hat das im Auto entfachte
Feuer einen derart erheblichen Umfang angenommen, dass die Beschwerdeführer
es nicht mehr zu meistern imstande waren; zudem bestand wegen des im
Wagen vorhandenen Benzinvorrates Explosionsgefahr, so dass auch Polizei
und Publikum gezwungen waren, sich vom Brandobjekt entfernt zu halten
und von jedem Löschungsversuch abzusehen.

Erwägung 2

    I.2.- Eine Gemeingefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist durch
das Inbrandsetzen des Autos mit Bild, wie auch die Vorinstanz annimmt,
nicht enstanden. Die Beschwerdeführer sind somit wegen Brandstiftung nur
strafbar, wenn sie die Feuersbrunst zum Schaden eines andern verursacht
haben.

    Die Vorinstanz betrachtet ohne nähere Begründung als
selbstverständlich, dass der Versicherer des verbrannten Gemäldes
geschädigt worden sei, auch wenn die Auszahlung einer Versicherungsleistung
unterblieben ist. Bei der Brandstiftung, die nur an einer körperlichen
Sache möglich ist, könnte man sich aber fragen, ob unter Schaden im Sinne
von Art. 221 Abs. 1 nicht ausschliesslich der Schaden zu verstehen sei,
der unmittelbar durch die Zerstörung oder Beschädigung des Brandobjektes
entsteht, also derjenige, der den Eigentümer des verbrannten Gegenstandes
und im Falle der Brandstiftung an eigener Sache andere dinglich oder
obligatorisch Berechtigte trifft. Bei dieser Betrachtungsweise wäre der
Versicherer, der lediglich aus Vertrag zum Ersatz des Schadens verpflichtet
ist und nicht selber zu den erwähnten Berechtigten zählt, bloss indirekt
geschädigt und der ihn belastende Versicherungsanspruch infolgedessen nicht
Schaden im Sinne von Art. 221 StGB. Die Frage kann indessen offen bleiben.

    Im vorliegenden Falle ist eine nach Art. 221 StGB beachtliche
Schädigung des Versicherers nicht eingetreten, weil das versicherte Gemälde
vom Versicherungsnehmer vorsätzlich in Brand gesteckt wurde. Gemäss Art. 14
Abs. 1 VVG haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer
oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich
herbeigeführt hat. Die Versicherungsgesellschaft war somit jeder
Leistungspflicht entbunden (ROELLI, Anm. 3/d zu Art. 14 und 15 VVG). Aus
dem Versicherungsvertrag entstand überhaupt keine Forderung, nicht
einmal eine wegen Unverbindlichkeit anfechtbare. Darum war auch ein bloss
vorübergehender Schaden, wie er z.B. beim betrügerisch zustandegekommenen
Darlehensvertrag möglich ist (BGE 74 IV 152), ausgeschlossen. Wollte
man noch einen Schaden darin erblicken, dass der Versicherer sich des
vom Versicherungsnehmer erweckten Scheins eines Forderungsrechtes
erwehren musste und Gefahr lief, den Nachweis der absichtlichen
Schadensverursachung nicht erbringen zu können, so wären diese Nachteile
nicht auf den Brand an sich, sondern auf die falsche Schadensanzeige
zurückzuführen; denn erst durch diese erhielt der Versicherer davon
Kenntnis, dass der Eintritt eines Schadensereignisses behauptet und
daraus ein Versicherungsanspruch abgeleitet werden wollte. Der Schaden
wäre also die Folge des betrügerischen Verhaltens des Versicherungsnehmers
und daher unter dem Gesichtspunkt des Art. 148 StGB zu würdigen.

    Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Versicherer im Falle
vorsätzlicher Brandstiftung erst durch das Hinzutreten betrügerischer
Handlungen geschädigt werden kann; gegen diese Verletzung bietet
ihm aber die Betrugsbestimmung einen genügenden strafrechtlichen
Schutz. Zum gleichen Ergebnis ist der Kassationshof schon im Falle der
fahrlässigen Brandstiftung gelangt; wie in BGE 83 IV 28 dargelegt wurde,
ist der Versicherer, der in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht eine
Entschädigung leistet, nicht geschädigt im Sinne von Art. 222 StGB,
sondern höchstens nach Art. 148 StBG, falls er auf betrügerische Weise
zur Leistung veranlasst worden ist.

    Die Beschwerdeführer haben den Tatbestand der Brandstiftung, angeblich
begangen durch Verbrennen des Bildes, mangels Schädigung eines Dritten
nicht erfüllt und sind daher freizusprechen.

Erwägung 3

    I.3.- Die Vorinstanz erklärt, es könne mit Rücksicht auf die
Brandstiftung am Bild dahingestellt bleiben, ob durch den Brand
nicht auch die von Müller beherrschte Primera AG als Eigentümerin des
verbrannten Autos oder sogar die Gläubiger dieser finanziell bedrängten
Gesellschaft geschädigt worden seien. Dafür, dass einzelne oder sämtliche
Gesellschaftsgläubiger durch den Autobrand eine Vermögenseinbusse
erlitten hätten, bieten die Akten jedoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb
auch in diesem Zusammenhange nicht entschieden zu werden braucht,
ob ein solcher indirekter Schaden überhaupt für den Tatbestand des
Art. 221 genügt. Dagegen bleibt zu prüfen, ob der durch die Zerstörung
des Fahrzeuges entstandene Schaden sich zum Nachteil der Primera AG als
eines andern im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ausgewirkt hat, und zwar
auch dann, wenn Müller ihr Haupt- oder Alleinaktionär gewesen ist.

    Zivilrechtlich war die Primera AG im Verhältnis zu Müller eine andere
Person und das ihr gehörende Auto für ihn eine fremde Sache. Wirtschaftlich
betrachtet besteht freilich zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter, der alle Aktien in seiner Hand vereinigt, Identität. Die
Frage des Eigentums beurteilt sich indessen auch im Strafrecht nach
rechtlichen, nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Wo das
Strafgesetzbuch die Fremdheit einer Sache fordert (z.B. Art. 137, 140
Ziff. 1 Abs. 1, 141, 145), setzt es voraus, dass die Sache rechtlich
nicht im Alleineigentum des Täters steht. Dementsprechend hat die
Rechtsprechung die Begriffe der herrenlosen Sache und des Eigentums stets
im Rechtssinne ausgelegt (BGE 72 IV 153, 78 IV 26); ein strafrechtliches
oder wirtschaftliches Eigentum gibt es nicht (Leipziger Kommentar, Bem. B
III vor § 242 DStGB; SCHöNKE, Kommentar zu § 242 DStGB S. 677). Die
gleichen Grundsätze müssen auch gelten, wenn es sich um Eigentum einer
juristischen Person handelt, die kraft ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit
der gleichen Vermögensrechte fähig ist wie die natürliche Einzelperson
(Art. 53 ZGB). Die Aktiengesellschaft als selbständige Vermögensträgerin
ist daher mit Bezug auf ihr Eigentum nicht nur nach aussen, sondern auch
im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftern ein anderer im Sinne
von Art. 221 StGB (THORMANN/OVERBECK, N 8 zu Art. 221 StGB). Auch die
Einmanngesellschaft, die nach der Praxis des schweizerischen Rechts
geduldet wird, behält ihre Rechtspersönlichkeit bei und bleibt Trägerin
eigenen Vermögens, solange sie nicht aufgelöst und die Liquidation nicht
durchgeführt ist (BGE 50 II 176, 67 II 29). Die wirtschaftliche Identität
zwischen Gesellschaft und Alleinaktionär ist nur dann rechtserheblich mit
der Wirkung, dass die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft
nach Treu und Glauben nicht zu beachten ist, wenn der Alleinaktionär beim
Abschluss von Rechtsgeschäften seine besondere Stellung missbraucht und
aussenstehende Drittpersonen dadurch in ihren Rechten oder schutzwürdigen
Interessen verletzt würden (BGE 72 II 76, 81 II 459). Ausser in diesen
Sonderfällen muss sich aber der Aktionär die rechtliche Selbständigkeit
der Gesellschaft entgegenhalten lassen; dieser Nachteil ist das Gegenstück
zu den Vorteilen, die ihm aus der Rechtsform der AG, so z.B. aus der
Beschränkung der Haftung, zukommen. Wenn er widerrechtlich Eigentum
der Einmanngesellschaft verletzt, so schädigt er daher fremdes, nicht
eigenes Vermögen (SIEGWART, N 26 zu Art. 625 OR) und kann sich dadurch
des Diebstahls, der Veruntreuung usw. schuldig machen (Entscheidungen
des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 42 S. 283 und 71 S. 355).

    Ist demnach die Primera AG eine von Müller verschiedene Person,
auch wenn dieser ihr Alleinaktionär gewesen sein sollte, so erfüllt das
Inbrandsetzen des Autos alle Merkmale der vorsätzlichen Brandstiftung
gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB.

    .....

    III. Störung eines öffentlichen Betriebes.

Erwägung 1

    III.1.- .....

Erwägung 2

    III.2.- Nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer
vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich
den Eisenbahn-, Post-, Telegraphen- oder Telephonbetrieb hindert, stört
oder gefährdet.

    Diese Bestimmung will die ungestörte Aufrechterhaltung von Betrieben
sichern, die öffentlichen Verkehrszwecken dienen. Geschützt ist das
öffentliche Interesse an der Benützbarkeit einer für die Allgemeinheit
bestimmten Verkehrsanlage, nicht das Interesse, das der Eigentümer an
der Unversehrtheit seines Eigentums oder an der Ertragsfähigkeit seines
Unternehmens hat. Art. 239 Ziff. 1 stellt daher nicht auf die Art des
Eigentums oder die Person des Eigentümers des Betriebes ab, sondern,
wie der Randtitel unmissverständlich erkennen lässt, einzig darauf,
ob der Betrieb der Allgemeinheit dient (service d'intérêt général), mit
anderen Worten, ob er von öffentlichem Interesse ist. Abs. 2 bringt diesen
Grundgedanken deutlich zum Ausdruck, indem dort die Hinderung, Störung oder
Gefährdung jeder Anstalt oder Anlage, die der Versorgung der Allgemeinheit
mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dient, ohne Rücksicht darauf, wem
der Betrieb gehört, mit Strafe bedroht. Weshalb ein der Allgemeinheit
dienender Verkehrsbetrieb den erwähnten Versorgungsbetrieben nur dann
gleichgestellt sein sollte, wenn er in öffentlichem Eigentum steht,
wäre nicht einzusehen, denn von öffentlichem Interesse ist auch ein
privater Verkehrsbetrieb, wenn er dazu bestimmt ist, der Allgemeinheit
zu dienen. Unter den Begriff der öffentlichen Verkehrsanstalt im Sinne
von Abs. 1 fallen daher insbesondere auch Privatbetriebe, welche die
Beförderung auf Grund einer öffentlichrechtlichen Konzession betreiben.

    Gegen diese Auffassung wenden die Beschwerdeführer zu Unrecht ein,
das Erfordernis einer Konzession mache einen Betrieb noch nicht zu einer
öffentlichen Anstalt, weil sonst die meisten Taxiunternehmen und der
Betrieb von Gesellschaftswagen dem Schutze des Art. 239 StGB unterstellt
wären. Die Taxibetriebe führen in der Regel keine regelmässigen Fahrten
im Sinne von Art. 1 der Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 1955 zum
Postverkehrsgesetz durch; insoweit ist deren Personenbeförderung von der
Konzessionspflicht ausgenommen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen
diejenige mit Gesellschaftswagen auf regelmässigen Rundfahrten (Art. 2
des BRB über regelmässige Rundfahrten mit Automobilen vom 23. Dezember
1955). Die Polizeibewilligung aber, von deren Erteilung die Ausübung
des Taxigewerbes oder die Benützung eines Standplatzes abhängig gemacht
werden kann, stellt nicht eine Konzession im eigentlichen Sinne dar
(BGE 79 I 336).

    Die Autobus AG betreibt die Luftseilbahn Reigoldswil-Wasserfallen
zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen mit regelmässigen Fahrten,
wozu ihr das Eidg. Post- und Eisenbahndepartement gestützt auf Art. 3 des
Postverkehrsgesetzes die Konzession erteilt hat (Verkehrsaktensammlung
1955 S. 301). Der Betrieb der Seilbahn ist demnach eine öffentliche
Verkehrsanstalt gemäss Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Dass die Anlage
vorwiegend dem Ausflugs- und Sportverkehr dient, ändert nichts daran,
dass sie jedermann offen steht und nach der Art der Personenbeförderung
unter das Postregal fällt.

Erwägung 3

    III.3.- Indem die Beschwerdeführer einen Trägermast der Seilbahn
demontierten und das Förderseil durchschnitten, haben sie den Betrieb
vorsätzlich gehindert. Dazu waren sie nicht berechtigt, selbst dann
nicht, wenn ihre Behauptung zutreffen sollte, dass der Baurechts- und
Durchleitungsvertrag, der zwischen der Autobus AG und dem früheren
Grundstückeigentümer Roth geschlossen wurde, nicht verbindlich sei
und infolgedessen die auf diesem Grundstück erstellten Anlagen nicht
nach Art. 676 ZGB Zugehör der Seilbahn, sondern Bestandteil des
Grundstücks geworden seien. Das Verbot des Art. 239 StGB gilt auch
für die Eigentümer der Anlage, soweit sie nicht als Konzessionäre im
Rahmen der Konzessionsbedingungen über die Betriebsanlagen zu verfügen
berechtigt sind. Das Eigentum, das der Mastag AG allenfalls an einem
Teil der Anlage zustand, gab daher den Beschwerdeführern nicht das Recht,
den Betrieb der Seilbahn ohne Ermächtigung der Konzessionärin stillzulegen.

    Auch die Berufung der Beschwerdeführer auf das Recht der Selbsthilfe
gemäss Art. 926 ZGB geht fehl. Reinhold Müller handelte nach seinen
eigenen Angaben ausschliesslich im Interesse und Auftrag seines Bruders
Gerhard Müller, und dieser liess nach der verbindlichen Feststellung
der Vorinstanz die Seilbahn unterbrechen, um dadurch die Autobus AG zur
Anerkennung und Befriedigung seiner Lohnforderung zu veranlassen. Den
Beschwerdeführern ging es demnach in Wirklichkeit gar nicht um die
Wahrung des Besitzes am Grundstück. Die Bestimmung des Art. 926 ZGB
ist schon aus diesem Grunde nicht anwendbar. Davon abgesehen stand der
Schaden, der durch den Abbruch des Trägermasts und das Durchschneiden des
Förderseiles der Autobus AG erwuchs, in keinem angemessenen Verhältnis
zur behaupteten Besitzesstörung. Diese bestand übrigens schon, bevor die
Mastag AG das Grundstück von Roth erwarb, und es war deshalb auch keine
Gefahr im Verzuge, die es notwendig gemacht hätte, unter Umgehung des
ordentlichen Rechtsweges durch gewaltsamen Eingriff Abhilfe zu schaffen.