Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 86



85 II 86

17. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Februar 1959 i.S. Trebitsch
gegen Scharf. Regeste

    Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15.
Juni 1869.

    1.  Für Klagen betr. Teilung des Nachlasses eines in der Schweiz
verstorbenen Franzosen ist gemäss Art. 5 des Staatsvertrags das Gericht
des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Frankreich zuständig, selbst
wenn die Testamentseröffnung in der Schweiz erfolgt war (Erw. 2 a und c).

    2.  Der Umstand, dass der Erblasser neben der französischen
Staatsangehörigkeit noch diejenige eines dritten Staates besass, steht
der Anwendung von Art. 5 des Staatsvertrags grundsätzlich nicht entgegen
(Erw. 2 b).

    3.  Ob der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit bereits
zur Zeit seines Wohnsitzes in Frankreich besessen oder sie erst später
erworben habe, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 5 des Staatsvertrages
unerheblich (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Der Schriftsteller Siegfried Trebitsch, der nach den vorliegenden
Geburtszeugnissen am 22. Dezember 1868 in Wien geboren worden war
und im Jahre 1907 das Ehrenbürgerrecht der Stadtgemeinde Wigstadtl
im österreichischen Kronlande Schlesien, im Jahre 1920 "definitiv"
das Heimatrecht in dieser nun zur Tschechoslowakei gehörenden Gemeinde
und zugleich die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erhalten hatte,
wohnte nach seinen beeidigten Angaben in einem Gesuch um das amerikanische
Einwanderungsvisum vom 30. Juni 1941 mit Unterbrechungen infolge von
Auslandreisen bis 1938 (d.h. offenbar bis zum Anschluss Österreichs an
das Deutsche Reich) in Wien, von 1938 bis 1940 in Paris und von da an in
Zürich, wo er laut Bescheinigung des Polizeiamtes der Stadt Zürich schon
vom 14. Juli bis zum 7. September 1919, vom 7. Juni 1938 bis zum Mai 1939
und vom 19. Oktober 1939 bis zum 5. Januar 1940 gewohnt hatte und vom
17. September 1940 an ununterbrochen wohnhaft war. Sein am 15. März 1938
in Wien ausgestellter tschechoslowakischer Pass nennt als seinen Wohnort
Wien, welche Angabe am 6. Mai 1938 amtlich in "Paris" abgeändert wurde. Am
8. Oktober 1939 wurde ihm gemäss Feststellung der Vorinstanz ehrenhalber
die französische Staatsangehörigkeit verliehen. Bei der Veröffentlichung
dieser Einbürgerung im Journal officiel de la République française vom
gleichen Tage wurde er als "demeurant à Paris" bezeichnet.

    B.- In den Jahren 1955 und 1956 errichtete Siegfried Trebitsch,
der seit 1954 verwitwet war und keine Kinder hatte, in Zürich mehrere
letztwillige Verfügungen, worin er die Eheleute Adolf und Luise Scharf
in Wien als Alleinerben je zur Hälfte einsetzte mit der Verpflichtung,
verschiedene Vermächtnisse auszurichten. Nachdem er am 3. Juni 1956 in
Zürich gestorben war, wurden diese Verfügungen dem Einzelrichter für
nichtstreitige Rechtssachen des Bezirksgerichtes Zürich eingereicht
und von diesem am 13. Juli 1956 in Gegenwart des Willensvollstreckers
und des Vertreters der eingesetzten Erben eröffnet. Am 5. Februar 1957
ordnete der Einzelrichter die Mitteilung der Verfügungen an die inzwischen
ermittelten gesetzlichen Erben und an die eingesetzten Erben und die
Vermächtnisnehmer an.

    C.- Am 5./8. Februar 1958 leitete einer der gesetzlichen Erben, Leopold
Trebitsch, in Zürich gegen Adolf und Luise Scharf Klage ein, mit der er im
wesentlichen verlangte, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers seien
ungültig zu erklären und der Nachlass (der gemäss Steuerinventar keine
Liegenschaften umfasst, sondern aus Wertschriften, Forderungen, Barschaft
und Fahrhabe besteht) unter den Kläger und dessen Vetter Alexander
Trebitsch zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Beklagten bestritten unter
Hinweis auf Art. 5 des schweizerischfranzösischen Gerichtsstandsvertrages
vom 15. Juni 1869 die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte. Am 22. Mai
1958 schützte das Bezirksgericht Zürich diese Einrede. Das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), an das der Kläger rekurrierte,
hat am 25. Juli 1958 im gleichen Sinn entschieden.

    D.- Gegen diesen Entscheid hat der Kläger unter Berufung auf Art. 68
lit. b OG Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht eingereicht mit
dem Antrag, die zürcherischen Gerichte seien zur Behandlung seiner Klage
zuständig zu erklären.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Ausführungen darüber, dass das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel
als Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, dagegen als Berufung
entgegengenommen werden kann.)

Erwägung 2

    2.- Der erste Satz von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages von 1869
(GStV) lautet in der amtlichen Übersetzung des französischen Originaltextes
(BS 12 S. 349):

    "Jede Klage betreffend Liquidation oder Teilung einer Erbschaft, sei
es in Folge von Testament oder von Intestaterbrecht, und betreffend die
Abrechnung zwischen Erben und Legataren, ist vor dem Gerichte des Ortes
geltend zu machen, wo die Erbschaft eröffnet worden ist, und zwar, wenn es
sich um die Verlassenschaft eines Franzosen handelt, der in der Schweiz
verstorben ist, vor dem Gerichte seines letzten Wohnortes in Frankreich,
und wenn es sich um die Verlassenschaft eines Schweizers handelt, der in
Frankreich verstorben ist, vor dem Gerichte seines Heimatortes."

    Es steht ausser Zweifel und ist denn auch unbestritten, dass die
vorliegende Klage eine solche betreffend Liquidation oder Teilung einer
Erbschaft im Sinne dieser Bestimmung ist und die Verlassenschaft eines
Franzosen zum Gegenstand hat, der in der Schweiz verstorben ist. Nach dem
auf solche Verlassenschaften bezüglichen Abschnitt dieser Bestimmung gehört
die vorliegende Klage daher unter der Voraussetzung, dass der Erblasser
früher in Frankreich gewohnt hat, vor das Gericht seines letzten Wohnortes
in Frankreich.

    Was der Kläger gegen diese Schlussfolgerung vorbringt, ist nicht
stichhaltig.

    a) Aus der Tatsache, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers
vom Einzelrichter des Bezirrksgerichtes Zürich eröffnet wurden, folgt
entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass Zürich der Ort sei, wo
im Sinne von Art. 5 GStV die Erbschaft eröffnet worden ist, und dass das
Bezirksgericht Zürich "für die Behandlung der Erbschaftsprozesse örtlich
zuständig" geworden sei, "auch wenn vorher die örtliche Zuständigkeit
fraglich gewesen wäre". Die Eröffnung der Erbschaft (ouverture de la
succession) fällt schon nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch
nicht mit der Testamentseröffnung (ouverture du testament) zusammen. Im
Rahmen von Art. 5 GStV verbietet sich eine solche Gleichstellung
erst recht. Diese Bestimmung gilt, wie darin ausdrücklich gesagt
wird, nicht nur bei testamentarischer, sondern auch bei gesetzlicher
Erbfolge (succession ab intestat) und mithin auch in Fällen, wo eine
Testamentseröffnung nicht in Frage kommt. Die Vorschrift, dass für die
Klagen betreffend Liquidation oder Teilung einer Erbschaft das Gericht
des Ortes zuständig ist, wo die Erbschaft eröffnet wurde, hätte also
in einem Teil der Fälle, für die sie Geltung beansprucht, überhaupt
keinen Sinn, wenn die Auffassung des Klägers richtig wäre, dass mit
der Eröffnung der Erbschaft die Testamentseröffnung gemeint sei. Gegen
diese Auslegung spricht aber vor allem der Umstand, dass Art. 5 GStV
sich nicht mit der Vorschrift begnügt, Klagen der erwähnten Art seien
vor dem Gerichte des Ortes geltend zu machen, wo die Erbschaft eröffnet
wurde, sondern beifügt: "und zwar, wenn es sich um die Verlassenschaft
eines Franzosen handelt, der in der Schweiz verstorben ist, vor dem
Gerichte seines letzten Wohnortes in Frankreich, und wenn es sich um die
Verlassenschaft eines Schweizers handelt, der in Frankreich verstorben
ist, vor dem Gerichte seines Heimatortes". Dieser Zusatz hat, wie sich
aus der einleitenden Wendung "und zwar" (Originaltext "c'est-à-dire"
= das heisst) unzweideutig ergibt, den Sinn einer Verdeutlichung. Es
sollte damit ein für allemal klargestellt werden, was im Sinne von Art. 5
GStV unter dem Orte der Eröffnung der Erbschaft zu verstehen ist, und
dabei wurde eben nicht der Ort der Testamentseröffnung als massgebend
bezeichnet, sondern je nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers
dessen letzter Wohnort in Frankreich bezw. dessen Heimatort, was nicht
das gleiche ist wie der Ort, wo das Testament eröffnet wurde. Neben der
Bestimmung, dass am letzten Wohnsitz in Frankreich bezw. am Heimatort des
Erblassers zu klagen sei, behält die dadurch erläuterte Vorschrift, dass
das Gericht am Ort der Eröffnung der Erbschaft zuständig sei, überhaupt
keine selbständige Bedeutung. Die bundesrätliche Botschaft vom 28. Juni
1869 (Bundesblatt 1869 II, deutsch S. 476 ff., franz. S. 493 ff.),
die den GStV im übrigen einlässlich kommentiert, spricht denn auch bei
Erörterung des in Art. 5 aufgestellten Grundsatzes (S. 490 bezw. 506/07)
mit keinem Worte vom Gerichtsstand des Ortes, wo die Erbschaft eröffnet
wurde, sondern sagt nur, in Art. 5 werde die Frage der Gerichtsstandes
in Erbschaftssachen behandelt und im allgemeinen in der Weise geordnet,
dass jeweilen das heimatliche Gericht des Erblassers zuständig sein solle,
so zwar, dass für die Verlassenschaft eines in der Schweiz gestorbenen
Franzosen das Gericht seines letzten Domizils in Frankreich und für
die Verlassenschaft eines Schweizers, der in Frankreich gestorben ist,
dasjenige seiner Heimat kompetent sein solle; eine Regelung gleicher Art
sei durch den neuen Niederlassungsvertrag (vom 22. Juli 1868/1. Mai 1869)
zwischen der Schweiz und Italien geschaffen worden (wo Erbstreitigkeiten
zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners vor den
Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Italien, solche zwischen
den Erben eines in Italien verstorbenen Schweizers vor den Richter des
Heimatortes des Erblassers verwiesen wurden; Art. 17 des Vertrags und
Art. 1V des Zusatzprotokolls, BS 11 S. 679, 681). Wenn im Vertragstext
der entscheidenden Vorschrift, die je nach der Staatsangehörigkeit
des Erblassers den Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes in Frankreich
oder denjenigen des Heimatortes vorsieht, die Bestimmung vorangestellt
wurde, dass die in Frage stehenden Klagen vor das Gericht des Ortes der
Eröffnung der Erbschaft gehören, so lässt sich dies nur aus dem Bestreben
erklären, jene beiden Gerichtsstände aus redaktionellen Gründen unter
einen gemeinsamen Oberbegriff zu stellen, ohne ihren Geltungsbereich
irgendwie einzuschränken. Als solcher Oberbegriff ohne selbständige
Bedeutung eignete sich der Begriff des Gerichtsstandes des Ortes, wo die
Erbschaft eröffnet wurde, da dieser Begriff nur durch positive Vorschriften
darüber, wo die Erbschaftseröffnung zu lokalisieren sei, einen bestimmten
Sinn erhält. Streitigkeiten über die Teilung der Verlassenschaft eines
in der Schweiz verstorbenen Franzosen unterliegen also (wenigstens dann,
wenn es sich wie hier ausschliesslich um bewegliches Vermögen handelt
und folglich der auf Immobilien bezügliche, laut BGE 68 II 160 in
seiner Tragweite umstrittene zweite Satz von Art. 5 Abs. 1 GStV nicht
eingreift) vorbehaltlos dem Gerichtsstand seines letzten Wohnsitzes in
Frankreich. Der Umstand, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers
auf Grund von Art. 551 und 556 ff. ZGB in Zürich eröffnet wurden, kann
den Entscheid über die Zuständigkeit für die Beurteilung der vorliegenden
Erbteilungsklage um so weniger beeinflussen, als die Testamentseröffnung
zu den sichernden Massnahmen gehört, für welche der durch die Zusatzakte
vom 4. Oktober 1935 in die Gerichtsstandsvereinbarung eingefügte Art. 2
bis in Bestätigung einer schon vorher einhellig vertretenen Auffassung
(vgl. BGE 62 I 245) den Grundsatz aufgestellt hat, dass die in der
Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vorläufigen oder
sichernden Massnahmen bei den Behörden dieses Staates nachgesucht werden
können, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung
über die Sache selbst sei. Die Zuständigkeit für die Testamentseröffnung
und diejenige für die Beurteilung des Erbteilungsprozesses sind hienach
voneinander unabhängig (vgl. ZR 55 Nr. 101 S. 213/14).

    b) Wenn der Erblasser neben der französischen noch die
tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen hat, so lässt sich
hieraus, wie die Vorinstanz gegenüber den Ausführungen des Klägers in
der kantonalen Rekursschrift zutreffend festgestellt hat, keineswegs
ableiten, dass Art. 5 GStV auf seinen Nachlass nicht anwendbar sei. Diese
Bestimmung kann zwar dann keine Anwendung finden, wenn der Erblasser
französisch-schweizerischer Doppelbürger war, weil nicht angenommen
werden kann, dass die Vertragsstaaten eigene Bürger als Fremde
behandeln wollten, und weil sich aus der Anwendung von Art. 5 GStV
bei solchem Doppelbürgerrecht jeweilen zwei miteinander konkurrierende
Gerichtsstände ergäben (BGE 43 I 96 f., 81 II 498 f.). Diese Erwägungen
erlauben indessen nicht, die Anwendung von Art. 5 GStV auch in Fällen
auszuschliessen, wo der Erblasser ausser der Staatsangehörigkeit eines der
beiden Vertragsstaaten auch noch diejenige eines dritten Staates besitzt.
Wird Art. 5 GStV auf solche Fälle angewendet, wie es dem Wortlaut dieser
Bestimmung entspricht, da man es auch hier mit Schweizern bezw. mit
Franzosen zu tun hat, so kommen die Vertragsstaaten nicht in die Lage,
eigene Bürger als Fremde behandeln zu müssen, und entstehen keine
konkurrierenden Zuständigkeiten. Zu Konflikten könnte die Anwendung von
Art. 5 GStV auf in der Schweiz gestorbene Franzosen, die auch noch das
Bürgerrecht eines dritten Staates besitzen, nur dann führen, wenn mit
diesem Drittstaate ebenfalls eine Gerichtsstandsvereinbarung bestünde,
deren Anwendung zu einem andern Ergebnis führen würde als diejenige
von Art. 5 des schweizerischfranzösischen Vertrages. Mit einem solchen
Falle hat man es aber hier nicht zu tun, da zwischen der Schweiz und der
Tschechoslowakei kein Staatsvertrag über diese Materie besteht; der von
diesen beiden Staaten am 21. Dezember 1926 abgeschlossene Vertrag über
die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (BS 12
S. 381) stellt keine Gerichtsstandsvorschriften auf. Im übrigen hatte
der Kläger in der Klageschrift selber ausgeführt, der Erblasser habe die
tschechoslowakische Staatsangehörigkeit wahrscheinlich verloren.

    c) Sollten die französischen Gerichte, wie der Kläger behauptet, die
Behandlung einer Klage der vorliegenden Art davon abhängig machen, dass die
letztwilligen Verfügungen des Erblassers in Frankreich eröffnet wurden,
und sollte eine Testamentseröffnung in Frankreich nicht mehr möglich
sein, nachdem eine solche in Zürich erfolgt ist, so vermöchte dies den
zürcherischen Gerichten entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine
Zuständigkeit zu verschaffen, die ihnen nach Art. 5 GStV abgeht. Im
übrigen ist nicht einzusehen, warum es ausgeschlossen sein sollte,
die Testamentseröffnung nötigenfalls in Frankreich unter Beobachtung
der Formen des französischen Rechts (Art. 1007 des Code civil) zu
wiederholen. Eine solche Notwendigkeit dürfte aber kaum bestehen, da nach
französischer Rechtsprechung für die sichernden Massnahmen der Eröffnung
und Hinterlegung des Testaments das Recht des Ortes massgebend ist, wo das
Testament entdeckt wurde (PLANIOL/RIPERT, Traité pratique de droit civil
français, V. Band, 2. Aufl. 1957, No. 587 S. 739), was sich übrigens
für das schweizerisch-französische Verhältnis auch aus Art. 2 bis GStV
ergibt, und da zudem nach französischer Auffassung die Nichteinhaltung
der in Art. 1007 des Code civil vorgesehenen (nur für das eigenhändige
Testament und das "testament mystique" geltenden) Formalitäten keine
Sanktionen nach sich zieht (PLANIOL/RIPERT aaO No. 548 S. 692).

Erwägung 3

    3.- Aus den von ihr verbindlich festgestellten Tatsachen (namentlich
aus den unter A hievor angeführten eigenen Angaben des Erblassers, den
Vermerken in seinem tschechoslowakischen Reisepass, der Wohnortangabe im
französischen Amtsblatt vom 8. Oktober 1939 und der Bescheinigung des
Polizeiamtes der Stadt Zürich, wonach sich der Erblasser in der Zeit
zwischen seiner Auswanderung aus Österreich und dem 17. September 1940
nur zeitweise in Zürich aufgehalten hatte) konnte die Vorinstanz ohne
Verletzung von Art. 5 GStV oder anderer Vorschriften des Bundesrechts den
Schluss ziehen, dass der Erblasser, bevor er sich in Zürich niederliess,
im Sinne jener Bestimmung in Paris Wohnsitz gehabt habe.

    Ob dieser Wohnsitz zur Zeit der Verleihung der französischen
Staatsangehörigkeit noch bestanden oder der Erblasser damals bereits in
Zürich Wohnsitz gehabt habe, ist entgegen der Auffassung des Klägers
gleichgültig. Art. 5 GStV macht die Zuständigkeit des Gerichtes am
letzten Wohnort in Frankreich nicht davon abhängig, dass der Erblasser die
französische Staatsangehörigkeit besass, als er noch in Frankreich wohnte,
sondern erklärt dieses Gericht für die Beurteilung von Streitigkeiten über
die Teilung des Nachlasses von Personen, die als Franzosen in der Schweiz
gestorben sind, allgemein als zuständig. Die Anwendung dieser Bestimmung
von Erfordernissen abhängig zu machen, die der Vertragstext nicht vorsieht,
geht um so weniger an, als das Bestreben der Vertragsstaaten beim Abschluss
des GStV unverkennbar dahin ging, alle Erbschaften der in der Schweiz
verstorbenen Franzosen und der in Frankreich verstorbenen Schweizer
der Jurisdiktion des Heimatstaates zu unterstellen (vgl. die in Erw. 2
a wiedergegebene Stelle der bundesrätlichen Botschaft: "dass jeweilen
das heimatliche Gericht des Erblassers zuständig sein soll", woraus
verschiedene Autoren sogar geschlossen haben, Art. 5 GStV sei auf den
Nachlass eines in der Schweiz verstorbenen Franzosen grundsätzlich selbst
dann anwendbar, wenn dieser nie in Frankreich Wohnsitz hatte (ROGUIN,
Conflits des lois suisses en matière internationale et intercantonale,
Lausanne 1891, No 231 S. 348; AUJAY, Etudes sur le traité franco-suisse
du 15 juin 1869, Paris 1903, No 161 S. 199; BOISSONNAS, Les successions
et la convention francosuisse du 15 juin 1869, Genf 1912, S. 55; HOHL, Die
erbrechtlichen Bestimmungen des Staatsvertrages der Schweiz mit Frankreich
vom 15. Juni 1869, Bern 1922, S. 68; anderer Meinung NIBOYET, Traité de
droit international privé français, Paris 1949, Band VI No 1870 S. 509, und
BGE 84 II 493 Erw. 4; unentschieden PILLET, Les conventions internationales
relatives à la compétence judiciaire et à l'exécution des jugements,
Paris 1913, S. 150/51). Ist somit der letzte Wohnsitz in Frankreich
nach Art. 5 GStV für den Gerichtsstand ohne Rücksicht darauf massgebend,
ob der als Franzose in der Schweiz verstorbene Erblasser schon während
seines Wohnsitzes in Frankreich die französische Staatsangehörigkeit
besessen habe, so betreffen die Rügen, welche der Kläger gegenüber der
Annahme der Vorinstanz erhebt, dass der Erblasser "im besonderen zur
Zeit der Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit" in Frankreich
Wohnsitz gehabt habe, einen für die Entscheidung unerheblichen Punkt. Schon
deshalb ist den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträgen
keine Folge zu geben. Dass der Kläger der Vorinstanz vorwirft, sie habe
den Zeitpunkt des Erwerbs der französischen Staatsangehörigkeit nicht
genügend abgeklärt, ist im übrigen unverständlich, da er in seinem Rekurs
an die Vorinstanz selber ausdrücklich erklärt hatte, dem Erblasser sei
unbestrittenermassen die französische Staatsangehörigkeit ehrenhalber
verliehen worden, "und zwar am 8.10.1939" (d.h. eben an dem Tage, auf
den die Vorinstanz diesen Akt verlegt).

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Als Berufung
wird das Rechtsmittel abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 25. Juli 1958 wird bestätigt.