Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 54



85 II 54

11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. März 1959 i.S. Engler & Co. gegen
Halpern. Regeste

    Art. 140 OG. Auf ein Revisionsgesuch, in dem der Gesuchsteller
nicht angibt, welche Abänderung des früheren Entscheides er verlangt,
ist nicht einzutreten.

Sachverhalt

    A.- Doryan Halpern klagte gegen die Firma Engler & Co.
beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung einer Provision
aus Agenturvertrag von Fr. 10'500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar
1956. Das Handelsgericht verurteilte die Beklagte am 8. Mai 1958, dem
Kläger den geforderten Betrag nebst Zins zu zahlen. Die Beklagte erklärte
die Berufung. Sie beantragte dem Bundesgericht, das Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht wies am 27. November 1958 die
Berufung ab und bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Die schriftliche
Ausfertigung des bundesgerichtlichen Urteils wurde den Vertretern der
Parteien am 21. Januar 1959 zugestellt.

    B.- Mit Gesuch vom 18. Februar 1959 beantragt die Firma Engler
& Co. dem Bundesgericht: "Es sei das Urteil des Bundesgerichtes vom
27. November 1958 aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge". Sie
macht geltend, das Bundesgericht habe im Sinne des Art. 136 lit. d OG in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt;
es sei ihm wie schon dem Handelsgericht und dem Prozessvertreter der
Beklagten entgangen, dass Halpern nicht Agent von Engler & Co., sondern
Agent der Firma Engler Ltd. gewesen sei.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Die Gesuchstellerin beantragt nur Aufhebung des bundesgerichtlichen
Urteils. Sie sagt nicht, in welchem Sinne hierauf das Bundesgericht neu zu
entscheiden habe. Hierüber hätte sie sich aussprechen müssen. Es genügt
nicht, dass sie am Schlusse des Gesuches das Bundesgericht ersucht,
"die Revision zu schützen, mit den nötigen Konsequenzen". Gemäss
Art. 140 OG ist im Revisionsgesuch anzugeben, "welche Abänderung des
früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird". Schon nach
der Rechtsprechung unter der Herrschaft des alten Organisationsgesetzes
hatte der Revisionskläger zu sagen, in welchem Sinne das angefochtene
Urteil im Falle seiner Aufhebung abgeändert werden solle (BGE 39 II 824).

    Im Berufungsverfahren, für das Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ebenfalls
die genaue Angabe der beantragten Abänderungen vorschreibt, lässt das
Bundesgericht einen Antrag auf Schutz eines aus der Berufungsbegründung
oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ersichtlichen Begehrens
genügen (BGE 78 II 449, 80 II 245, 81 II 251). Ob entsprechende
Nachsicht sich auch im Revisionsverfahren rechtfertigt, kann dahingestellt
bleiben. Aus der Begründung des vorliegenden Revisionsgesuches ergibt sich
nur, dass der Gesuchstellerin auf Verlangen der Gegenpartei der Konkurs
angedroht worden ist, die Gesuchstellerin also anscheinend die geschuldete
Summe noch nicht bezahlt hat und folglich Rückforderung zur Zeit nicht
geltend macht. Die Gesuchstellerin schweigt sich dagegen darüber aus,
welchen neuen Entscheid sie anstrebt. Auch dem bundesgerichtlichen
Urteil, dessen Aufhebung beantragt wird, kann das nicht entnommen
werden. Das Revisionsverfahren besteht nicht in einer Fortsetzung des
Berufungsverfahrens, so dass sich von selbst verstände, dass die für dieses
gestellten Anträge auch für jenes gelten sollen. Zumal im vorliegenden
Falle versteht sich das nicht von selbst, da die Gesuchstellerin das Gesuch
auf einen Einwand stützt, den sie weder im Berufungsverfahren noch vor dem
Handelsgericht erhoben hat. Aus dem von der Gesuchstellerin neu vertretenen
Standpunkt können sich verschiedene Schlüsse ergeben: Abweisung der Klage,
Abweisung angebrachtermassen, blosse Rückweisung an den kantonalen Richter
zur Prüfung der Frage usw. Da die Gesuchstellerin nicht sagt, welche
dieser Folgen sie begehrt, kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.