Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 525



85 II 525

76. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1959 i.S. Fauquex und
Mitbeteiligte gegen Schweiz. Musikerverband und Mitbeteiligte. Regeste

    Ausschliessung aus einem Verein (Art. 72 ZGB).

    1.  Die gerichtliche Anfechtung dieser Massnahme ist nach zwingendem
Recht erst zulässig, wenn das höchste zum Entscheid darüber berufene
Vereinsorgan sie angeordnet hat (Erw. 2). Die Klagefrist des Art. 75
ZGB ist eine Verwirkungsfrist, deren Nichteinhaltung von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist. Wahrung dieser Frist durch Anrufung des Sühnbeamten?
(Erw. 3).

    2.  Unter welchen Voraussetzungen kann der Ausgeschlossene den Verein
auf Schadenersatz und Genugtuung belangen? Inwieweit kann das Gericht
eine unter Berufung auf einen statutarischen Grund (Art. 72 Abs. 1 ZGB)
erfolgte Ausschliessung auf ihre Rechtmässigkeit prüfen? (Erw. 7, 8).

    3.  Ist die Ausschliessung der Kläger wegen Formwidrigkeit
(insbesondere wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs) anfechtbar? (Erw.
9).

    4.  Bedeutet die Ausschliessung einen offenbaren Rechtsmissbrauch
(Art. 2 Abs. 2 ZGB)? Kann der. Vorstand eines Arbeitnehmerverbandes den
Mitgliedern die Übernahme bestimmter Dienste verbieten, um die Arbeitgeber
zu bewegen, zu einer befriedigenden Regelung der Entlöhnung dieser Dienste
Hand zu bieten? Bekanntmac.hung eines solchen Verbots. Ausschliessung
wegen dessen Übertretung. Ist eine vorherige Androhung dieser Massnahme
notwendig? Verspätetes Einschreiten gegen die Übertretung? Unzulässiges
Ultimatum? Irreführung der Kläger? (Erw. 10).

    Boykott. An die Mitglieder eines Arbeitnehmerverbands gerichtetes
Verbot der Zusammenarbeit mit frühern Mitgliedern, die ausgeschlossen
wurden, weil sie eine Weisung missachtet hatten, die vom Vorstand im
Zusammenhang mit einem kollektiven Arbeitskampf in Wahrung berechtigter
Interessen der Arbeitnehmer erlassen worden war. Die rechtskräftig
ausgeschlossenen Mitglieder können nicht geltend machen, diese
Boykottmassnahme sei aus Gründen des Vereinsrechts unzulässig (Erw.11).
Zulässiger Erzwingungsboykott (Erw. 12).

Sachverhalt

    A.- Der Schweizerische Musikerverband (SMV) ist ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff. ZGB, der nach seinen Statuten die geistigen und
materiellen Interessen des Musikerstandes verfechten will und sich u.a.
bestrebt, die soziale Stellung des Standes durch Erwirkung günstiger Lohn-
und Arbeitsbedingungen in Zusammenarbeit mit andern Organisationen zu
verbessern. Er gehört der Internationalen Föderation der Musiker an.

    Eine Konferenz von Vertretern dieser Föderation und zweier weiterer
internationaler Künstlerverbände, die am 20./21. April 1954 in Paris
stattfand, behandelte die Probleme, die sich für die ausübenden Künstler
aus dem internationalen Zusammenschluss von Televisionssendungen (sog.
Eurovision) ergeben, und fasste u.a. folgende Resolution:

    "Gewerkschaften, die zur Zeit keinerlei Abmachungen mit
Televisionsorganisationen getroffen haben, vereinbaren oder unterzeichnen
keinerlei Abkommen, bis eine internationale Abmachung mit der Union
Européenne de Radiodiffusion zustande kommt. Diese Gewerkschaften ersuchen
ihre Mitglieder, jede Mitarbeit an irgendwelchen Anschlusssendungen
einzustellen."

    Im Schweizer Musikerblatt, dem Verbandsorgan des SMV, wurde am 10. Mai
1954 über die Ergebnisse der Konferenz vom 20./21. April 1954 einlässlich
berichtet. Unter Hinweis auf diesen Bericht wurde auf dem Titelblatt in
auffälliger Schrift bekanntgemacht:

    "Die Mitglieder des SMV werden ersucht, in Televisionssendungen,
die nach dem Ausland übertragen werden, nur nach Rücksprache mit dem
Zentralsekretariat mitzuarbeiten."

    In der Nummer vom 10. Juli 1954 folgte die "Wichtige Bekanntmachung":

    "Gestützt auf die Verhandlungen der Internationalen
Künstler-Organisationen vom 20. und 21. April in Paris hat der
Zentralvorstand in seiner Sitzung vom 24. Mai beschlossen, allen
Mitgliedern des SMV die Mitwirkung bei Televisionssendungen, die durch
Relais auf die ausländischen Televisions-Stationen übertragen werden
sollen, mit sofortiger Wirkung zu untersagen."

    B.- Am 22. September 1955 erhielt Hubert Fauquex, der Präsident
des als Verein organisierten Kammerorchesters "Collegium Musicum" in
Basel (CMB), vom Präsidenten der Sektion Basel des SMV ein Schreiben,
worin dieser ihn im Hinblick auf eine für den Oktober 1955 vorgesehene
Sendung in Bestätigung eines Telephongesprächs darauf aufmerksam machte,
dass den Mitgliedern des SMV die Mitwirkung bei Eurovisionssendungen
ausdrücklich untersagt sei, und ihn ersuchte, dies den Mitgliedern des
CMB und allfälligen weitern Mitwirkenden mitzuteilen.

    Am 29. Oktober 1955 schloss der Fernsehdienst der Schweizerischen
Rundspruchgesellschaft mit dem CMB einen Vertrag, wonach er dieses mit
der Bildung eines den Bedürfnissen des Fernsehdienstes entsprechenden
Orchesters beauftragte, über dessen Einsatz er zu befinden hatte. Der
Vertrag regelte u.a. die Vergütungen, welche der Fernsehdienst dem CMB
für die Dienstleistungen der mitwirkenden Musiker zu entrichten hatte,
und sah vor:

    "Bei einer Übertragung ins Ausland hat jeder Musiker unabhängig der
Anzahl übertragender ausländischer Stationen Anrecht auf einen Zuschlag
von Fr. 30. - pro Sendung, sofern er auf dem Bildschirm erscheint."

    Der Vertrag wurde für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und sollte,
falls nicht drei Monate vor Verfall gekündigt, bis Ende 1957 weiterdauern.

    Das CMB schloss hierauf mit den Musikern, die im Fernsehorchester
spielen sollten, nach einheitlichem Formular Dienstverträge, welche über
die ins Ausland übertragenen Sendungen die gleiche Bestimmung enthielten
wie der Vertrag mit dem Fernsehdienst. Die Kündigungsfrist wurde für
die ersten drei Monate auf vierzehn Tage, für die Folgezeit auf einen
Monat festgesetzt.

    C.- Im Schweizer Musikerblatt vom 10. Januar 1956 erinnerte das
Zentralsekretariat des SMV die Mitglieder daran, dass das Verbot der
Teilnahme an Eurovisionssendungen nach wie vor bestehe. Am 10. März 1956
wurde bekanntgemacht, dass ein Musiker wegen Übertretung dieses Verbots
aus dem SMV ausgeschlossen worden sei. In der Nummer vom 10. April 1956
machte der Zentralvorstand des SMV neuerdings darauf aufmerksam, dass die
Mitwirkung bei Eurovisionssendungen den Mitgliedern immer noch strikte
untersagt sei.

    Inzwischen hatte der Schweizerische Fernsehdienst gegenüber den
Mitgliedern des vom CMB gebildeten Fernsehorchesters mit Schreiben
vom 8. März 1956 die schon anfangs November 1955 erfolgte Mitteilung
bestätigt, dass am 27. April 1956 eine Eurovisionssendung stattfinde. In
Verhandlungen, die vom 14. März bis zum 20. April 1956 dauerten,
suchten hierauf Organe des SMV diese Musiker von der Beteiligung an der
geplanten Sendung abzuhalten und eine Änderung der bestehenden Verträge
herbeizuführen. Diese Verhandlungen scheiterten. Das Fernsehorchester
des CMB wirkte daraufhin bei der Eurovisionssendung vom 27. April 1956 mit.

    D.- Am 31. Mai 1956 teilte der Präsident der Sektion Basel des SMV
den Verbandsmitgliedern, die gemäss Vertrag mit dem CMB an der Sendung
vom 27. April 1956 teilgenommen hatten, brieflich mit, der Zentralvorstand
des SMV habe soeben beschlossen, sie wegen der Teilnahme an dieser Sendung
mit einer Strafzahlung gemäss § 11 der Statuten zu belegen und von ihnen
die Kündigung des Vertrags mit dem CMB auf den 30. Juni 1956 zu verlangen;
im Unterlassungsfalle würden sie aus dem SMV ausgeschlossen; die Kündigung
müsse noch am gleichen Tage (31. Mai) erfolgen; im Kündigungsschreiben
sei zu bemerken, dass die Kündigenden bereit seien, in Zusammenarbeit
mit dem SMV einen neuen Vertrag abzuschliessen. Diese Aufforderung hatte
keinen Erfolg. Deshalb gab der Zentralsekretär des SMV zwölf beteiligten
Musikern mit Schreiben vom 7./8. Juni 1956 im Namen und Auftrag des
Zentralvorstandes bekannt, sie seien gemäss Beschluss des Zentralvorstandes
vom 31. Mai 1956 mit sofortiger Wirkung aus dem SMV ausgeschlossen (Fauquex
ohne zeitliche Begrenzung, die elf andern teils für vier, teils für zwei
Jahre). Ein weiterer Musiker erhielt einen Verweis mit der Aufforderung,
binnen zehn Tagen seinen Vertrag mit dem CMB zu kündigen. Der Ausschluss
wurde im Musikerblatt vom 10. Juni 1956 veröffentlicht. In Verbindung
damit machte der Zentralvorstand bekannt, er habe ausserdem beschlossen:

    "Es wird allen Verbandsmitgliedern untersagt, ausserhalb ihrer
dienstlichen Verpflichtung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei
der Basler Orchestergesellschaft mit den Ausgeschlossenen zusammenarbeiten.

    Weitere Massnahmen, insbesondere bezüglich der Musiker, welche -
ohne dem Verbande anzugehören - an der Eurovisionssendung teilgenommen
haben und somit die Bestrebungen der organisierten Musiker aufs schwerste
schädigten, bleiben vorbehalten."

    E.- Die Gemassregelten rekurrierten gegen diese Beschlüsse in
Ausübung des ihnen nach § 10 lit. c bzw. § 11 lit. b der Statuten
zustehenden Rechts an die Delegiertenversammlung des SMV, die ihren
Rekurs am 20. Dezember 1956 abwies. Ausserdem leiteten zwölf von ihnen
nach erfolglosem Sühnverfahren vor dem Friedensrichter am 19./20. Juli
1956 beim Bezirksgericht Zürich gegen den SMV, dessen Zentralsekretär,
Rechtsanwalt Dr. Vital Hauser, und dessen Präsidenten, den Musiker
Alphons Dallo, Klage ein mit den Begehren, die vom Zentralvorstand ihnen
gegenüber angeordneten Massnahmen (Ausschluss bzw. Verweis; Verbot der
Zusammenarbeit mit den Ausgeschlossenen) sowie der Vorbehalt weiterer
Massnahmen laut Publikation im Musikerblatt vom 10. Juni 1956 seien
aufzuheben (Rechtsbegehren 1 a-c); das Urteil sei im Musikerblatt zu
veröffentlichen (Rechtsbegehren 2); die drei Beklagten seien solidarisch
zu verpflichten, einem jeden von ihnen als Genugtuung und Schadenersatz,
eventuell nur als Schadenersatz, eine bestimmte (in der Klage bezifferte)
Geldsumme zu bezahlen (Rechtsbegehren 3).

    Das Bezirksgericht, vor dem einer der zwölf in der Klageschrift
genannten Kläger die Klage zurückzog, wies die Klage der übrigen
am 11. Februar 1958 im Sinne von § 240 Abs. 2 der zürch. ZPO
angebrachtermassen ab, weil sie erst im Anschluss an den Beschluss der
Delegiertenversammlung hätte erhoben werden können.

    Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer), vor dem sieben
weitere Kläger (darunter der nur mit einem Verweis belegte) die Klage
zurückzogen, hat am 28. Mai 1959 erkannt, die Klage werde abgewiesen.

    F.- Dieses Urteil haben die im Prozess verbliebenen Kläger Fauquex,
Frau Dula, Morini und Frau Roth mit der vorliegenden Berufung an das
Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur
Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Klagebegehren, deren Schutz die Berufungskläger mit ihrem
Antrag auf "Gutheissung der Klage" verlangen wollen, sind im Ingress des
angefochtenen Urteils wörtlich wiedergegeben. Bei dieser Sachlage genügt
der eben erwähnte Antrag nach der neuern Rechtsprechung der Vorschrift
von Art. 55 lit. b OG (vgl. BGE 81 II 251 und dortige Hinweise).

Erwägung 2

    2.- Nach BGE 57 II 125 ist beim Fehlen ausdrücklicher gegenteiliger
Statutenbestimmungen "davon auszugehen, dass das aus einem Verein
ausgeschlossene Mitglied erst dann gegen seine Ausschliessung gerichtliche
Klage soll erheben können, wenn dasjenige Vereinsorgan, das nach den
Statuten oder nach dem Gesetz in letzter Linie berufen ist, über den
Ausschluss zu bestimmen, diesen ausgesprochen hat". Beim SMV steht nach §
10 lit. c der Statuten die Befugnis zur Ausschliessung von Mitgliedern dem
Zentralvorstande zu und sind die Ausgeschlossenen berechtigt, innerhalb
von 20 Tagen nach Bekanntgabe an die Delegiertenversammlung zu rekurrieren,
die nach §§ 20/21 der Statuten das höchste Organ des Verbandes ist. Diese
Versammlung ist hienach das Organ, das nach den Statuten in letzter
Linie berufen ist, über den Ausschluss zu bestimmen. Eine ausdrückliche
Bestimmung des Inhalts, dass die Ausgeschlossenen die Möglichkeit haben,
neben oder anstelle der Delegiertenversammlung den Richter anzurufen,
ist in den Statuten des SMV nicht zu finden. Soweit die Kläger mit der
vorliegenden Klage den ihre Ausschliessung anordnenden Beschluss des
Zentralvorstandes anfechten (Rechtsbegehren 1a), ist sie also nach dem
erwähnten Präjudiz unzulässig.

    Die Vorinstanz glaubt freilich, aus dem in BGE 57 II 125 angebrachten
Vorbehalt gegenteiliger Statutenbestimmungen ergebe sich, dass die
Anfechtung durch Klage jedenfalls dann schon gegen die Ausschliessung
durch eine untere Instanz möglich sein müsse, wenn sie sofort wirksam
werde, d.h. wenn dem vereinsinternen Rechtsmittel keine Suspensivwirkung
zukomme. Den Statuten des SMV sei hierüber nichts zu entnehmen, und
tatsächlich habe dessen Vorstand die Ausschlüsse sofort in Wirrksamkeit
gesetzt. Zudem habe der SMV in der Klageantwort ausdrücklich darauf
verzichtet, geltend zu machen, dass der Instanzenzug im Rahmen der
Verbandsstatuten erschöpft sein müsse. Eine solche Erklärung habe der -
den Verband nach aussen vertretende - Zentralvorstand verbindlich abgeben
können. - Daran ändere nichts, dass auch noch ein Rekurs der Kläger an
die Delegiertenversammlung hängig gewesen sei. Dieser habe immer noch
einen Sinn gehabt, solange nicht festgestanden sei, dass die Gerichte die
Klage gutheissen. Auf jeden Fall aber wäre ein gutheissender Entscheid
des Richters unter den vorliegenden Verhältnissen einem ablehnenden der
Delegiertenversammlung vorgegangen.

    Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Sie messen
dem Vorbehalte, der dem in BGE 57 II 125 aufgestellten Grundsatze beigefügt
worden war, eine Bedeutung zu, die ihm nicht zukommt. Richtigerweise
muss jener mehr nur beiläufig angebrachte Vorbehalt überhaupt fallen
gelassen werden. Es kann nicht Sache der Statuten, sondern nur Sache des
Gesetzes sein, darüber zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die
Ausschliessung aus einem Verein vor dem staatlichen Richter angefochten
werden kann. Demgemäss ist insbesondere auch die Frage, ob die Anrufung
des Richters die Erschöpfung des vereinsinternen Instanzenzugs zur
Voraussetzung habe, allein auf Grund des Gesetzes zu entscheiden. Nach
dem Sinne von Art. 72 ZGB ist diese Frage zu bejahen, und zwar im
wesentlichen aus den schon in BGE 57 II 125/26 dargelegten Gründen. Die
Absicht des Gesetzgebers, "die Vereine ihre innern Angelegenheiten
möglichst selbständig ordnen zu lassen und die richterliche Überprüfung
eines Vereinsausschlusses seinem Inhalte nach auf ein Mindestmass
zu beschränken" (BGE 51 II 241, 57 II 126), wird nur verwirklicht,
wenn ein ausgeschlossenes Mitglied den staatlichen Rechtsschutz erst
in Anspruch nehmen kann, nachdem es von den Rechtsbehelfen, die ihm die
Vereinsorganisation zur Verfügung stellt, erfolglos Gebrauch gemacht hat.
Dass vorerst diese Rechtsbehelfe ergriffen werden, muss aber auch deshalb
verlangt werden, weil eine unter Verzicht auf die Weiterziehung an die
obere Vereinsinstanz oder vor deren Entscheid angehobene Klage zwecklos
ist und nur zu einer unnützen Behelligung der Gerichte führt. Bei einem
Verein, nach dessen Statuten die Ausschliessung von Mitgliedern zwar
vom Vorstand beschlossen, aber innert einer bestimmten Frist an ein
höheres Organ weitergezogen werden kann, müsste das unter Verzicht
auf diese Weiterziehung angerufene Gericht im Falle des Eintretens
auf die Klage feststellen, dass die Ausschliessung nach den in diesem
Punkte massgebenden Statuten infolge Versäumung der Weiterziehungsfrist
unanfechtbar geworden sei. Dem Ausgeschlossenen hülfe es also nichts,
wenn das Gericht auf eine solche Klage einträte. Ebensowenig ist ihm
gedient, wenn das Gericht eine Klage wie die vorliegende entgegennimmt,
mit der die Aufhebung eines gleichzeitig durch Rekurs an das höhere
Vereinsorgan angefochtenen Vorstandsbeschlusses verlangt wird. Ein neben
dem vereinsinternen Rekursverfahren eingeleiteter Prozess wird nicht nur im
Falle der Aufhebung oder Abänderung, sondern auch im Falle der Bestätigung
des Beschlusses der untern Vereinsinstanz durch die obere gegenstandslos.
Bestätigt das höhere Vereinsorgan die Ausschliessung, so ist der Betroffene
eben nicht durch den mit der Klage angefochtenen Beschluss der untern
Instanz, sondern durch den an dessen Stelle getretenen Rekursentscheid
aus dem Verein ausgeschlossen. Daher kann nur noch dieser letzte Entscheid
Gegenstand einer gerichtlichen Anfechtung sein und muss der Ausgeschlossene
diesen anfechten, wenn er sich mit dem Ausschluss nicht abfinden will. Die
Anhebung einer neuen Klage bliebe dem ausgeschlossenen Mitglied aber
auch dann nicht erspart, wenn der Beschluss des untern Vereinsorgans
noch vor Erledigung des vereinsinternen Rekursverfahrens gerichtlich
aufgehoben, die Ausschliessung aber in der Folge vom oberen Vereinsorgan
aus irgendwelchen Gründen gleichwohl aufrechterhalten würde. Aus diesen
Gründen sind Klagen, die sich gegen einen an eine höhere Vereinsinstanz
weiterziehbaren Beschluss betreffend die Ausschliessung eines Mitglieds
richten, von Amtes wegen zurückzuweisen, selbst wenn der Vorstand als das
zur Vertretung des Vereins nach aussen zuständige Organ erklärt, er wolle
sich nicht darauf berufen, dass zuerst der vereinsinterne Instanzenzug
hätte erschöpft werden müssen, oder wenn er die Ausschliessung schon vor
der Erledigung des Rekursverfahrens praktisch in Kraft setzt. Letzteres
kann den Betroffenen unter Umständen (wenn der Ausschluss ungerechtfertigt
ist) Anspruch auf Schadenersatz geben, erlaubt ihnen aber so wenig wie
die vorher erwähnte prozessuale Erklärung des Vereins, die Ausschliessung
gerichtlich anzufechten, bevor sie vom obern Vereinsorgan bestätigt
worden ist.

    Die Auffassung, dass die Erschöpfung des vereinsinternen
Instanzenzugs die unerlässliche Voraussetzung für die gerichtliche
Anfechtung der Ausschliessung aus einem Verein bildet, steht im übrigen
mit der gesetzlichen Regelung im Einklang, die für die Ausschliessung aus
einer Genossenschaft gilt, wo sich die Frage des Verhältnisses zwischen
dem Rekurs an das höhere Körperschaftsorgan und der gerichtlichen Klage
ganz ähnlich stellt wie beim Verein. Art. 846 Abs. 3 OR bestimmt nämlich:
"Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten
können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen
ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen
steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Richters offen". Die im
dritten Satz dieser Bestimmung festgesetzte Klagefrist kann nach dem
Zusammenhang erst mit dem Entscheid beginnen, den die Generalversammlung
gemäss dem ersten Satze als einzige Instanz oder gemäss dem zweiten Satze
als Rekursinstanz fällt. Durch Art. 846 Abs. 3 OR wird also zwingend
vorgeschrieben, dass der Ausgeschlossene den Richter erst anrufen darf,
wenn die Generalversammlung den vom Vorstand verhängten Ausschluss
bestätigt hat (BGE 72 II 112/13). Weshalb das Vereinsrecht in diesem
Punkte vom Genossenschaftsrecht abweichen sollte, ist nicht einzusehen.

    Wenn in BGE 63 II 353 ff. und 70 II 63 ff. die Klage auf Anfechtung
eines die Ausschliessung aus dem Verein anordnenden Vorstandsbeschlusses
zugelassen bzw. als zulässig bezeichnet wurde, so steht dies mit der in
BGE 57 II 125 und im vorliegenden Urteil vertretenen Auffassung nicht etwa
im Widerspruch. Im Falle 70 II 63 ff. hatte der Vorstand nach den Statuten
über die Ausschliessung von Mitgliedern endgültig zu entscheiden, und im
Falle 63 II 353 ff. war umgekehrt der Vorstand, der den Ausschluss verfügt
hatte, nach den Statuten zu dieser Massnahme überhaupt nicht zuständig und
eine Weiterziehung seines Beschlusses dementsprechend nicht vorgesehen.
Der Klage gegen den Vorstandsbeschluss liess sich also in diesen Fällen
nicht entgegenhalten, der Kläger habe den vereinsinternen Instanzenzug
nicht erschöpft. (Ob der Kläger im Falle 63 II 353 ff. an der Aufhebung
des Vorstandsbeschlusses noch ein rechtliches Interesse gehabt habe,
nachdem die Delegiertenversammlung seine Ausschliessung von sich aus
bestätigt hatte, wurde damals nicht geprüft.)

    Nach alledem bleibt es dabei, dass die Klage auf Anfechtung des die
Ausschliessung der Kläger anordnenden Beschlusses des Zentralvorstandes
des SMV als unzulässig hätte zurückgewiesen werden sollen, weil dieser
Beschluss der Weiterziehung an die Delegiertenversammlung unterlag (und
auch an diese weitergezogen wurde). Die Kläger hätten ihre Ausschliessung
erst im Anschluss an den Entscheid dieser Versammlung gerichtlich anfechten
können. Auf Aufhebung dieses Entscheides haben sie nicht geklagt, so dass
ihre Ausschliessung rechtskräftig geworden ist.

Erwägung 3

    3.- Die Klage gegen den Beschluss des Zentralvorstandes vom 31. Mai
1956, der den Betroffenen am 7./8. Juni 1956 brieflich mitgeteilt
und am 10. Juni 1956 im Verbandsorgan veröffentlicht wurde, hätte im
übrigen, wenn grundsätzlich zulässig, wegen Verspätung zurückgewiesen
werden müssen. Nach Art. 75 ZGB, der insbesondere auch für die Klage auf
Anfechtung der Ausschliessung eines Mitglieds gilt (BGE 51 II 239, 70 II
66), kann ein Vereinsmitglied einen gegen das Gesetz oder die Statuten
verstossenden Vereinsbeschluss von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist,
nachdem es davon Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten. Diese
Frist ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (BGE
51 II 239, 70 II 66, 76 II 241/42), deren Nichteinhaltung von Amtes
wegen zu berücksichtigen ist (BGE 76 II 241 Mitte; vgl. auch BGE 61
II 151/52). Die Anrufung des Sühnbeamten, die innert dieser Frist (am
26. Juni 1956) erfolgt ist, würde zu deren Wahrung nur dann genügen,
wenn er gemäss kantonalem Recht die Streitsache mangels Aussöhnung von
Amtes wegen an das Gericht weiterzuleiten hätte oder wenn zwischen dem
Sühnverfahren und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht
ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne bestünde, dass der Kläger den
Streit innert einer gewissen Frist nach Abschluss des Sühnverfahrens vor
den urteilenden Richter bringen müsste, um die Verwirkung des Klagerechts
oder sonstige Rechtsnachteile zu vermeiden (BGE 74 II 16 lit. b mit
Hinweisen, 81 II 538, 82 II 590, 85 II 315). Nach zürcherischem Recht
besteht im ordentlichen Prozessverfahren, das im vorliegenden Fall
anwendbar war, zwischen dem Sühnverfahren und dem Verfahren vor Gericht
kein derartiger Zusammenhang. Die Klage hätte daher innert der Frist von
Art. 75 ZGB beim Gericht anhängig gemacht werden müssen. Dies ist nicht
geschehen. Die friedensrichterlichen Weisungen wurden erst am 19./20. Juli
1956, d.h. etwa anderthalb Monate nach Mitteilung des Beschlusses vom
31. Mai 1956 beim Bezirksgericht eingereicht. In diesem Zeitpunkt liess
sich der Beschluss vom 31. Mai 1956, wenn er überhaupt Gegenstand einer
Anfechtungsklage sein konnte, nicht mehr anfechten.

    Im Anschluss an die Erklärung, dass sie nicht geltend machen, die
Kläger hätten vor Einleitung der Klage den vereinsinternen Instanzenzug
erschöpfen müssen (Erw. 2 Abs. 2 hievor), haben die Beklagten freilich
ausgeführt, sie "lassen sich ... auf dieses Verfahren ein, ohne eine
Vorfrage zu erheben". Nach der Ansicht der Vorinstanz haben sie damit
auch darauf verzichtet, sich auf die Versäumung der Klagefrist zu
berufen. Ob dies zutreffe, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn mit
dem unbenützten Ablauf einer vom Gesetz für die Anhebung einer Klage
aufgestellten Verwirkungsfrist geht das Klagerecht ohne Rücksicht auf
die Stellungnahme der Parteien gemäss Gesetzesvorschrift unter, was
von Amtes wegen zu beachten ist, so dass nichts darauf ankommt, ob die
beklagte Partei die Einrede der Verwirkung erhebe oder hierauf verzichte.
Ein "Verzicht" auf die eingetretene Verwirkung ist auf jeden Fall dort
nicht wirksam, wo nicht nur die Interessen der am Verfahren unmittelbar
beteiligten Personen in Betracht kommen, sondern Dritte ein Interesse
daran haben können, dass mit dem unbenützten Ablauf der Klagefrist das
Klagerecht ein für allemal erlischt. So verhält es sich bei der Klage auf
Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, da die Vereinsmitglieder, die mit dem
in Frage stehenden Beschluss einverstanden sind, daran interessiert sein
können, dass dieser nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in Frage
gestellt werden kann. Im vorliegenden Falle wäre daher das Klagerecht,
wenn es im Anschluss an den Vorstandsbeschluss hätte ausgeübt werden
können, ungeachtet eines allfälligen Verzichts der Beklagten auf diese
Rechtsfolge untergegangen.

Erwägung 4

    4.- Der Beschluss, der den Mitgliedern des SMV untersagte, ausserhalb
der Basler Orchestergesellschaft mit den Klägern zusammenzuarbeiten,
wurde gemäss Feststellung der Vorinstanz durch ein am 5. Oktober 1956
abgeschlossenes und am 10. Oktober 1956 im Musikerblatt veröffentlichtes
"Interimsabkommen" zwischen der Schweizerischen Rundspruch-Gesellschaft
und dem SMV aufgehoben. Dadurch ist die Klage, soweit sie sich gegen
jenen Beschluss richtete (Rechtsbegehren 1b), gegenstandslos geworden,
wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgestellt hat. Auf
die Berufung ist daher in diesem Punkte nicht einzutreten. Unter diesen
Umständen erübrigen sich Ausführungen über die Frage, ob die Klage
gegen den Sperrebeschluss des Zentralvorstands zulässig und rechtzeitig
gewesen sei.

Erwägung 5

    5.- Das Begehren, der im Beschluss vom 31. Mai 1956 erwähnte
Vorbehalt weiterer Massnahmen (oben D am Ende) sei gerichtlich aufzuheben
(Rechtsbegehren 1c), war von vornherein unzulässig. Die gerichtliche
Aufhebung eines blossen Vorbehaltes kann mangels eines rechtlichen
Interesses hieran nicht verlangt werden. Die Kläger wären zudem nicht
legitimiert, sich für die Dritten einzusetzen, denen gegenüber der SMV
sich Sanktionen vorbehielt. Im übrigen enthält die Berufungsschrift für
das in Frage stehende Begehren keine Begründung. Auch bezüglich dieses
Begehrens ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.

Erwägung 6

    6.- Können die Rechtsbegehren 1a - c nicht geschützt werden, so kommt
auch die Urteilsveröffentlichung (Rechtsbegehren 2), die unzweifelhaft
nur für den Fall der Gutheissung dieser Begehren verlangt worden ist,
nicht in Frage.

Erwägung 7

    7.- Aus der Feststellung, dass die Kläger ihre Ausschliessung
aus dem SMV nicht in wirksamer Weise gerichtlich angefochten haben
und dass ihr Antrag auf Beseitigung der gegen sie verhängten Sperre
gegenstandslos geworden ist, folgt dagegen nicht etwa ohne weiteres,
dass auch ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (Rechtsbegehren
3) keinen Schutz finden können. War die Sperre unrechtmässig, so können
sich daraus solche Ansprüche ergeben, auch wenn der SMV sie im Oktober
1956 von sich aus widerrufen hat; sie war immerhin während vier Monaten
(von ihrer Veröffentlichung im Musikerblatt von 10. Juni 1956 bis zur
Veröffentlichung ihrer Aufhebung im Musikerblatt vom 10. Oktober 1956)
praktisch wirksam. Aber auch die Ausschliessung aus dem SMV kann,
wenn sie unrechtmässig war, derartige Ansprüche begründen, obschon die
Klage auf Aufhebung dieser Massnahme daran scheitert, dass die Kläger
nicht den Beschluss der Delegiertenversammlung, sondern denjenigen des
Zentralvorstandes gerichtlich angefochten und letzteres im übrigen zu
spät getan haben. Eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung wegen
unrechtmässiger Ausschliessung aus einem Verein nur in Verbindung mit
einer fristgerecht eingereichten Klage auf Anfechtung des Entscheides der
höchsten für die Ausschliessung zuständigen Vereinsinstanz zuzulassen,
rechtfertigt sich nicht. Einem zu Unrecht ausgeschlossenen Mitglied muss
gestattet sein, den Verein auf Schadenersatz und Genugtuung zu belangen,
auch wenn es dem Verein wegen der ihm mit dem ungerechtfertigten Ausschluss
zugefügten Kränkung nicht weiter anzugehören wünscht und daher darauf
verzichtet, jene Massnahme gerichtlich anzufechten. Das gleiche Recht
muss dem Ausgeschlossenen grundsätzlich aber auch dann gewahrt bleiben,
wenn er zwar versucht, die Ausschliessung durch Klage anzufechten, damit
aber wegen unrichtigen Vorgehens keinen Erfolg hat. Einem Verein, der ein
Mitglied zu Unrecht ausgeschlossen hat, kann nach Treu und Glauben nicht
erlaubt sein, jede Schadenersatz- und Genugtuungspflicht abzulehnen,
indem er geltend macht, der Ausgeschlossene hätte die Ausschliessung
mit Erfolg als unrechtmässig anfechten können. Dies geht um so weniger
an, als die gerichtliche Anfechtung der Ausschliessung, auch wenn sie
schliesslich zum Erfolg führt, eine materielle Schädigung und eine
Kränkung des Ausgeschlossenen nicht verhindern kann, zumal dann nicht,
wenn die Ausschliessung wie hier sofort veröffentlicht worden ist. Die
Ausschliessung der Kläger und die gegen sie verhängte Sperre sind daher
ungeachtet der Tatsache, dass sie aus den angegebenen formellen Gründen
bzw. infolge Widerrufs einer gerichtlichen Anfechtung nicht mehr zugänglich
sind, auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

Erwägung 8

    8.- Dass die Ausschliessung eines Mitglieds unrechtmässig sei
und folglich Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche begründen könne,
lässt sich nur annehmen, wenn sie mit einem Mangel behaftet ist, der
nach Art. 72 ZGB ihre gerichtliche Anfechtung gestattet hätte. Eine
Ausschliessung, die solcher Anfechtung mangels eines nach dem Gesetz
beachtlichen Anfechtungsgrundes entzogen ist, kann den Verein auch nicht
zur Leistung von Schadenersatz oder Genugtuung verpflichten; denn sonst
würde die Freiheit illusorisch, die das Gesetz den Vereinen gewähren will,
indem es die richterliche Überprüfung der Ausschliessung von Mitgliedern
für gewisse Fälle als unstatthaft erklärt.

    Nach Art. 72 Abs. 1 ZGB können die Statuten die Gründe bestimmen,
aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf; sie können aber auch
die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten. Eine Anfechtung
der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nach Art. 72
Abs. 2 ZGB nicht statthaft.

    Indem der SMV in § 10 lit. c seiner Statuten bestimmte, ein Mitglied
könne ausgeschlossen werden, wenn es "die Interessen und Bestrebungen
des Verbandes schädigt", hat er von der Befugnis Gebrauch gemacht,
die Ausschlussgründe statutarisch festzulegen (vgl. BGE 51 II 241/42, wo
eine ähnliche Bestimmung als satzungsmässige Regelung der Ausschlussgründe
anerkannt worden war). Es lässt sich auch nicht bestreiten, dass die Kläger
gestützt auf diese Statutenbestimmung ausgeschlossen wurden; ihr Ausschluss
wurde in den Schreiben vom 7./8. Juni 1956 ausdrücklich damit begründet,
dass sie durch die Teilnahme an der Eurovisionssendung vom 27. April 1956
"gegen die Interessen des SMV aufs schwerste verstossen haben." Die Kläger
konnten daher die gegen sie ergriffene Massnahme nach Art. 72 Abs. 2 ZGB
nicht auf die Weise anfechten, dass sie einfach geltend machten, sie sei
sachlich nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen kann die Ausschliessung
vielmehr, wie in BGE 51 II 242 dargelegt, nur mit der Begründung
angefochten werden, sie beruhe auf einer Formwidrigkeit, d.h. sie sei
unter Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Verfahrensvorschriften
erfolgt, oder sie bedeute, weil materiell schlechterdings unhaltbar,
einen offenbaren Rechtsmissbrauch und verdiene folglich nach Art. 2
Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche
lassen sich daher nach dem Gesagten aus der Ausschliessung nur unter der
Voraussetzung ableiten, dass einer dieser Anfechtungsgründe zutrifft.

Erwägung 9

    9.- Die Kläger halten diese beiden Anfechtungsgründe nicht klar
auseinander. Was sie zur Begründung einer Formwidrigkeit vorbringen,
betrifft zum Teil nicht das bei ihrer Ausschliessung angewendete Verfahren,
sondern läuft auf die Behauptung hinaus, dass die Ausschliessung materiell
völlig unhaltbar, geradezu willkürlich und daher rechtsmissbräuchlich
sei. Auf das eigentliche Ausschliessungsverfahren beziehen sich nur die
Rügen, der Zentralvorstand habe dadurch, dass er ihre Ausschliessung
schon vor Ablauf der Rekursfrist und vor der Beschlussfassung der
Delegiertenversammlung veröffentlicht habe, dem Sinne von § 10 lit. d
in Verbindung mit lit. c der Statuten zuwidergehandelt; in diesem
Vorgehen liege auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, weil es
die Freiheit der Willensbildung der Rekursinstanz beeinträchtigt habe;
dass den Klägern vor dem Beschluss des Zentralvorstandes hinreichende
Gelegenheit zur Verteidigung geboten worden sei, treffe nicht zu. Die
Ausschliessung der Kläger lässt sich jedoch weder aus diesen noch aus
andern Gründen als formwidrig bezeichnen.

    a) Sollte § 10 lit. d der Statuten, wonach die Namen der
ausgeschlossenen Musiker im Verbandsorgan zu publizieren sind, entsprechend
der Auffassung der Kläger den Sinn haben, dass diese Veröffentlichung
erst nach unbenütztem Ablauf der 20-tägigen Rekursfrist von § 10 lit. c
bzw. nach dem Entscheid der Rekursinstanz erfolgen dürfe, so läge doch
in der Tatsache, dass die Ausschliessung der Kläger sofort nach der
Beschlussfassung des Zentralvorstandes veröffentlicht wurde, keine
Formwidrigkeit, die der Ausschliessung als solcher anhaften würde. Es
lässt sich aber auch nicht mit Grund behaupten, dass die von den Klägern
als vorzeitig beanstandete Veröffentlichung die Entscheidungsfreiheit
der Delegiertenversammlung und damit den in § 10 lit. c der Statuten
verankerten Anspruch der Kläger auf freie Überprüfung der Ausschliessung
durch diese Instanz beeinträchtigt habe.

    b) Von der Rüge der Verletzung von § 10 lit. c und d der Statuten
abgesehen, behaupten die Kläger selber nicht, dass das bei ihrer
Ausschliessung beobachtete Verfahren gegen eine bestimmte Vorschrift des
Gesetzes oder der Statuten verstosse. Es ist denn auch nicht zu sehen,
inwiefern dies der Fall sein sollte. Somit bleibt nur zu prüfen, ob die
Ausschliessung der Kläger wegen Verletzung eines ihnen nach ungeschriebenem
Recht zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör formwidrig sei.

    c) Hinsichtlich der Ausschliessung aus einer Genossenschaft,
deren gerichtliche Anfechtung unter dem aoR beim Bestehen einer die
Beschreitung des Rechtsweges verbietenden Statutenbestimmung in gleicher
Weise beschränkt war, wie dies in den Fällen von Art. 72 Abs. 1 ZGB für
die Anfechtung der Ausschliessung aus einem Verein zutrifft (BGE 40 II
378 mit Hinweisen, 44 II 80; GERWIG, Schweiz. Genossenschaftsrecht, S.
259/60), hat das Bundesgericht in BGE 40 II 379/80 entschieden, das Recht
des Mitgliedes, sich vor der Ausschliessung zu verteidigen, stelle ein
Grundrecht (droit primordial) dar, dessen Verletzung die Aufhebung des
Ausschliessungsbeschlusses wegen Formwidrigkeit nach sich ziehe. In
BGE 44 II 82/83 hat es diesen Grundsatz insofern etwas eingeschränkt,
als er erklärte, das auszuschliessende Mitglied brauche nicht angehört
zu werden, wenn unbestreitbar feststehe, dass die Voraussetzungen der
Ausschliessung gegeben seien. Ob diese Regeln ohne Vorbehalt auch im Falle
der Ausschliessung aus einem Verein anzuwenden seien, kann dahingestellt
bleiben. Auch wenn man dies mit EGGER (N. 7 zu Art. 72 ZGB) annehmen
will, so kann doch keine Rede davon sein, dass dem auszuschliessenden
Mitglied das rechtliche Gehör in gleicher Weise wie etwa einer Partei im
Zivilprozess oder einem Beamten im Disziplinarverfahren vor staatlichen
Instanzen zu gewähren sei. Vielmehr muss es genügen, wenn das betreffende
Vereinsmitglied in diskutablen Fällen seine Einwendungen in irgendeiner
Form vorbringen kann, bevor der Ausschluss endgültig angeordnet wird. Diese
Möglichkeit hatten die Kläger, da sie ihren Standpunkt im Rekurs an
die Delegiertenversammlung, der die endgültige Entscheidung über ihren
Ausschluss zukam, uneingeschränkt verfechten konnten. Im übrigen waren
sie, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, auch schon in den
Auseinandersetzungen, die dem Beschluss des Zentralvorstandes vorausgingen,
weitgehend zu Worte gekommen.

    Ihre Ausschliessung war also nicht formwidrig.

Erwägung 10

    10.- Unter dem Gesichtspunkt des offenbaren Rechtsmissbrauchs sind
die Rügen zu prüfen, die Ausschliessung sei erst mehr als einen Monat
nach der Teilnahme der Kläger an der Eurovisionssendung vom 27. April
1957 erfolgt, mit welcher sie motiviert worden sei. Wenn der SMV in
dieser Handlung der Kläger einen Ausschlussgrund erblickt habe, so wäre
er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Ausschluss sofort nach
Eintritt dieses Grundes zu beschliessen und den Klägern zu eröffnen. Zum
mindesten hätte er die Kläger sofort nach diesem Vorkommnis (statt erst
am 31. Mai 1956) unter Androhung des Ausschlusses auffordern müssen,
gegenüber dem CMB und damit auch gegenüber dem Fernsehdienst die Erklärung
abzugeben, dass sie an künftigen Eurovisionssendungen nicht mehr teilnehmen
würden. Dies habe sich um so mehr aufgedrängt, als den Klägern vor der
Sendung vom 27. April 1956 nie zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die
Mitwirkung bei dieser Sendung mit dem Ausschluss geahndet würde. Schon
deswegen sei ihre Ausschliessung mit Art. 2 ZGB nicht vereinbar. Mit
dem Ultimatum vom 31. Mai 1956 seien die Kläger zudem nicht bloss zur
Verweigerung der Teilnahme an weitern Eurovisionssendungen, sondern zur
Auflösung des gesamten Vertragsverhältnisses mit dem CMB und folglich
mit dem Fernsehdienst aufgefordert worden. Die Aufrechterhaltung der
Mitgliedschaft sei somit von einer viel zu weit gehenden, durch den Streit
mit den Fernsehorganisationen über die Honorierung der Eurovisionssendungen
nicht geforderten Bedingung abhängig gemacht worden, was ebenfalls einen
offenbaren Rechtsmissbrauch bedeute. Überdies sei den Klägern in diesem
Ultimatum in krass missbräuchlicher Weise eine völlig unangemessen kurze
Überlegungsfrist eingeräumt worden. Auch habe der SMV die Kläger dadurch,
dass er ihnen wegen der Mitwirrkung bei der Sendung vom 27. April 1956 die
Auferlegung einer Strafzahlung im Sinne von § 11 der Statuten angekündigt
habe, in den Glauben versetzt, dass diese Handlung mit der in Aussicht
gestellten Busse endgültig geahndet sei und als leichter Verstoss im Sinne
von § 11 lit. a der Statuten betrachtet werde. Es sei daher missbräuchlich,
wenn das gleiche Organ die gleiche Handlung durch Beschluss vom gleichen
Tag als schweren Verstoss qualifiziert und mit dem Ausschluss geahndet
habe. Ferner sei der Zentralvorstand zum Erlass einer so stark in die
persönliche Freiheit eingreifenden Kampfmassnahme, wie das Verbot der
Teilnahme an Eurovisionssendungen sie dargestellt habe, mangels einer
ihn dazu ausdrücklich ermächtigenden Statutenbestimmung nicht befugt
gewesen und habe er einen dahingehenden Beschluss, wie gemäss S. 22/23
des angefochtenen Urteils auch die Vorinstanz annehme, tatsächlich
gar nicht gefasst, so dass die Kläger nicht gehalten gewesen seien,
auf den Abschluss der Verträge zu verzichten, welche die Mitwirkung bei
solchen Sendungen vorsahen. Wenn der SMV der Ansicht gewesen sei, dass der
Abschluss dieser Verträge eine den Ausschluss rechtfertigende Verletzung
der Verbandsinteressen in sich schliesse, so hätte er dies den Klägern vor
oder jedenfalls unmittelbar nach dem Vertragsabschluss eröffnen müssen,
was er nicht getan habe. Mangels eines rechtsverbindlichen Verbots der
Teilnahme an Eurovisionssendungen sei der mit der Übertretung eines solchen
Verbots begründete Ausschluss unhaltbar. Ein allfälliger Verbotsbeschluss
wäre im übrigen nur wirksam gewesen, wenn er mit Begründung veröffentlicht
und jedem Mitglied einzeln mitgeteilt worden wäre, was nicht geschehen
sei. Auch darum liege in der mit der Übertretung des fraglichen Verbots
begründeten Ausschliessung ein Rechtsmissbrauch.

    a) Den Klägern ist darin recht zu geben, dass die Ausschliessung
der Kläger vor Art. 2 Abs. 2 ZGB kaum haltbar wäre, wenn das Verbot
der Teilnahme an Eurovisionssendungen, mit dessen Übertretung die
Ausschliessung in erster Linie begründet wurde, mangels eines dahingehenden
Beschlusses der Organe des SMV in Wirklichkeit gar nicht bestanden hätte.
Ihre Behauptung, die Vorinstanz gehe davon aus, dass ein solcher Beschluss
tatsächlich nicht gefasst worden sei, ist jedoch geradezu mutwillig. Die
Vorinstanz verweist auf S. 3 ihres Urteils ausdrücklich auf die
tatsächlichen Ergebnisse des erstinstanzlichen Urteils. Das Bezirksgericht
hat auf S. 4 seines Urteils festgestellt, der Zentralvorstand des SMV habe
am 24. Mai 1954 beschlossen, allen Verbandsmitgliedern die Mitwirkung bei
durch Relais ins Ausland übertragenen Televisionssendungen mit sofortiger
Wirkung zu untersagen. An diese Feststellung knüpft die Vorinstanz an,
indem sie in Erwägung 3 a auf S. 20 ausführt, den Klägern werde die
Nichtbeachtung eines vom Zentralvorstand des SMV verhängten Boykotts
gewisser Fernsehsendungen vorgeworfen. Wenn sie an der von den Klägern
angezogenen Stelle (S. 22/23) davon spricht, das "Verbot" der Mitwirkung
bei Eurovisionssendungen habe der rechtlichen Grundlage ermangelt, so
kann dies nach dem Zusammenhang nur bedeuten, dass der Zentralvorstand
zum Erlass dieses Verbots nicht zuständig gewesen sei. Das angefochtene
Urteil schliesst also unzweifelhaft die tatsächliche Feststellung in
sich, dass der Zentralvorstand ein solches Verbot erlassen habe, und
diese Feststellung ist gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlich. Wenn die Vorinstanz die Edition des betreffenden
Beschlusses nicht verlangt hat, sondern mit dem Bezirksgericht annahm,
dessen Zustandekommen sei schon durch die im Musikerblatt erschienenen
Publikationen nachgewiesen, so hielt sie sich durchaus im Rahmen der ihr
zustehenden Beweiswürdigung.

    b) Der wegen Übertretung des streitigen Verbots verfügte Ausschluss
der Kläger wäre vielleicht auch dann als missbräuchlich zu betrachten, wenn
der Zentralvorstand des SMV zum Erlass eines solchen Verbotes klarerweise
überhaupt nicht befugt gewesen wäre. Diese Befugnis kann ihm jedoch nicht
abgesprochen werden. Dem Zentralvorstand ist nach § 37 lit. b der Statuten
die Wahrnehmung der Verbandszwecke übertragen, zu denen nach § 3 lit. c
"die Verbesserung der sozialen Positionen des Standes durch Erstrebung
günstiger Lohn- und Arbeitsverhältnisse" gehört. Die Verfolgung dieses
Zweckes kann zu allgemeinen lohnpolitischen Aktionen des Verbandes Anlass
geben. Leitet der Vorstand legitimerweise eine derartige Aktion ein, wie
er es im vorliegenden Falle getan hat, um eine befriedigende Regelung
der Entlöhnung der Musiker bei Eurovisionssendungen zu erreichen, so
sind die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet, sich den bezüglichen
Anordnungen des Vorstandes zu unterziehen. Sie übernehmen diese Pflicht,
indem sie einem Verbande beitreten, der den erwähnten Zweck erstrebt
und den Vorstand mit dessen Wahrnehmung betraut. Eine ausdrückliche
Statutenbestimmung ist zur Begründung dieser Pflicht nicht unerlässlich,
auch wenn die vom Verband ergriffenen Massnahmen eine Beschränkung der
freien Berufstätigkeit der Mitglieder mit sich bringen. Gewisse Eingriffe
in die persönliche Freiheit der Mitglieder sind bei einem kollektiven
Lohnkampf unvermeidlich. Wer einem Berufsverband beitritt, um die
damit verbundenen Vorteile zu geniessen, nimmt die zur Erreichung des
Verbandszwecks nötige Beschränkung seiner Freiheit in Kauf. Will er dies
nicht, so muss er eben dem Verbande fernbleiben oder austreten. Dass das
Verbot der Teilnahme an Eurovisionssendungen ein unrichtiges oder dem Zweck
nicht angemessenes Mittel gewesen sei, um in der Auseinandersetzung mit
den Fernsehorganisationen zu einer für die Musiker befriedigenden Regelung
der Entlöhnung für die Mitwirkung bei solchen Sendungen zu gelangen, lässt
sich im Ernste nicht behaupten. In diesem Zusammenhang von Kampfmitteln
mit für die Verbandsmitglieder "existenzvernichtenden Konsequenzen" zu
sprechen, ist abwegig. Da Eurovisionssendungen, wie aus den Akten klar
hervorgeht, nur selten stattfanden, betraf das Verbot der Teilnahme an
solchen Sendungen nur einen kleinen Ausschnitt aus der Berufstätigkeit der
Kläger. Unter diesen Umständen kann von Unverbindlichkeit des streitigen
Verbots nicht die Rede sein.

    c) Dass dieser Beschluss nicht genügend bekanntgemacht worden sei,
lässt sich dem SMV nicht vorwerfen. Er wurde am 10. Juli 1954 auf dem
Titelblatt des offiziellen Verbandsorgans unter der Überschrift "Wichtige
Bekanntmachung" in Fettdruck veröffentlicht. Das genügt. Den Mitgliedern
ist zuzumuten, von derartigen Bekanntmachungen Kenntnis zu nehmen. Den
Beschluss jedem einzelnen Mitglied noch durch besondere Zuschrift
mitzuteilen, war nicht erforderlich. Ebenso war es nicht notwendig, ihn mit
einer einlässlichen Begründung zu veröffentlichen. In der Bekanntmachung
vom 10. Juli 1954 war bemerkt, dass der Zentralvorstand den fraglichen
Beschluss gestützt auf die Pariser Verhandlungen der internationalen
Künstlerorganisationen vom 20./21. April 1954 gefasst habe. Auf diese
hatte das Verbandsblatt in der Nummer vom 10. Mai 1954 durch eine in
die Augen springende Bekanntmachung hingewiesen. Die Mitglieder konnten
sich daher ohne weiteres davon Rechenschaft geben, weshalb das streitige
Verbot erlassen worden war. Im übrigen hat die Vorinstanz verbindlich
festgestellt, es könne keine Rede davon sein, dass die Auseinandersetzungen
über die Honorierung der Eurovisionssendungen, die zu diesem Verbot Anlass
gegeben hatten, den Klägern verborgen geblieben seien; es müsse angenommen
werden, dass unter den Berufsmusikern in Basel wie anderwärts über diese
Dinge gesprochen worden sei. Als die Kläger Ende Oktober 1955 die Verträge
abschlossen, die sie zur Teilnahme an Eurovisionssendungen verpflichteten,
waren sie also ohne Zweifel hinlänglich darüber unterrichtet, dass ihnen
die Mitwirkung bei solchen Sendungen verboten war; dies um so mehr, als
der Präsident der Sektion Basel des SMV den Kläger Fauquex mit Schreiben
vom 22, September 1955 noch besonders auf dieses Verbot aufmerksam gemacht
und ihn ersucht hatte, die Mitglieder des von ihm (Fauquex) präsidierten
CMB entsprechend zu orientieren. Die Kläger mussten aber auch wissen,
dass dieses Verbot noch galt, als sie an der Eurovisionssendung vom
27. April 1956 teilnahmen; denn das Verbandsblatt hatte den Mitgliedern
dieses Verbot am 10. Januar und 10. April 1956 deutlich in Erinnerung
gerufen, und hievon abgesehen war selbstverständlich auch in den vom
14. März bis 20. April 1956 geführten Verhandlungen (oben C) auf dieses
Verbot hingewiesen worden.

    d) Haben sich die Kläger über ein gehörig bekanntgemachtes und
ihnen auch tatsächlich zur Kenntnis gelangtes Verbot hinweggesetzt,
das der Zentralvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hatte,
um die Interessen der Musiker im Streit mit den Fernsehorganisationen
wahrzunehmen, so war es keineswegs willkürlich, wenn der Zentralvorstand
annahm, ihr Verhalten bedeute eine Schädigung der Interessen und
Bestrebungen des Verbandes, die so schwer sei, dass sich nach § 10
lit. c der Statuten ihre Ausschliessung rechtfertige. Eine vorherige
Androhung dieser Massnahme war nicht unerlässlich. Ein Mitglied, das sich
in einer ersichtlich wichtigen Angelegenheit bewusst über verbindliche
Weisungen des Verbandes hinwegsetzt, muss darauf gefasst sein, dass es
deswegen ausgeschlossen wird, auch wenn ihm dies nicht schon zum voraus
angedroht worden ist. Dies trifft für die Kläger vollauf zu. Es konnte
ihnen nicht entgehen, dass bei dem ihnen bekannten Verbot der Teilnahme
an Eurovisionssendungen bedeutende Interessen der Musikerschaft im
Spiele standen, und es musste ihnen auch klar sein, dass sie mit der
Durchbrechung dieser Sperre die Kampfposition des Verbandes gegenüber den
Fernsehorganisationen empfindlich schwächten. Daher kommt nichts darauf
an, ob sie vor dem Abschluss der die Mitwirkung bei Eurovisionssendungen
vorsehenden Verträge und dann wieder vor der Sendungen vom 27. April
1956 ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass die Übertretung
des fraglichen Verbots zur Ausschliessung führen könne. - Auch wenn
ihnen dies nicht besonders gesagt worden sein sollte, so zeigte ihnen
übrigens die im Musikerblatt vom 10. März 1956 erfolgte Veröffentlichung
der wegen Teilnahme an einer Eurovisionssendung verfügten Ausschliessung
des Musikers Böhler mit aller Deutlichkeit, welche Folgen die Mitwirkung
bei einer solchen Sendung haben konnte.

    e) Der Umstand, dass von der Eurovisionssendung vom 27.  April 1956
bis zur Beschlussfassung des Zentralvorstandes des SMV mehr als ein
Monat verging, ändert nichts daran, dass dieser ohne Willkür annehmen
konnte, die Teilnahme an jener Sendung rechtfertige die Ausschliessung der
Kläger. Den Klägern erwuchs aus diesem Aufschub keinerlei Nachteil, und es
lässt sich auch nicht sagen, das Zuwarten zeige, dass der Zentralvorstand
dem von ihnen begangenen Verstoss in Wirklichkeit keine grosse Bedeutung
beigemessen habe. Der Zentralvorstand behandelte diese Angelegenheit
immerhin in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Wegen jedes derartigen
Vorfalles eine Sondersitzung abzuhalten, ist ihm um so weniger zuzumuten,
als er sich aus Berufstätigen zusammensetzt, die in den verschiedensten
Teilen der Schweiz wohnen.

    f) Die Rüge, dass die Ausschliessung der Kläger in willkürlicher und
mithin rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt sei, lässt sich aber nicht
damit begründen, dass der Zentralvorstand die Ausschliessung der Kläger am
31. Mai 1956 nur für den Fall beschloss, dass sie sich weigern sollten,
noch am gleichen Tag ihre Verträge mit dem CMB zu kündigen. Das sog.
Ultimatum, das der SMV den Klägern am 31. Mai 1956 stellte, bedeutete
in Wirklichkeit ein letztes Entgegenkommen gegenüber den Klägern, von
dem er hätte absehen können, so dass es den Klägern nicht ansteht, die
ihnen gesetzte Frist als zu kurz zu beanstanden. Von einem offenbaren
Rechtsmissbrauch kann bei der Bemessung dieser Frist um so weniger die
Rede sein, als die Frage der Kündigung der erwähnten Verträge, zu der die
Kläger innert dieser Frist endgültig Stellung nehmen mussten, schon vor
der Sendung vom 27. April 1956 in mehrwöchigen Verhandlungen erörtert
worden war. (Die Kläger Fauquex und Frau Roth hatten damals sogar durch
Unterzeichnung einer Vollmacht für den SMV, die sie dann widerriefen,
der Kündigung bereits einmal zugestimmt). Dass die Aufforderung, jene
Verträge zu kündigen, unzweifelhaft zu weit gegangen sei, lässt sich
ebenfalls nicht sagen. Die Kläger konnten sich von der in diesen Verträgen
niedergelegten Verpflichtung zur Teilnahme an Eurovisionssendungen nur
dadurch befreien, dass sie die Verträge kündigten, was sie nicht hinderte,
neue, diese Verpflichtung nicht mehr enthaltende Verträge abzuschliessen.

    g) Endlich kann auch keine Rede davon sein, dass der SMV die Kläger
mit dem Schreiben vom 31. Mai 1956 irregeführt und das ihnen vorgeworfene
Verhalten einerseits als leichten, anderseits als schweren Verstoss
gewürdigt habe. Freilich hätte es gemäss dem Schreiben vom 31. Mai 1956
bei einer blossen Strafzahlung sein Bewenden haben müssen, wenn die Kläger
die von ihnen verlangte Kündigung ausgesprochen hätten. Für den Fall,
dass sie an den bestehenden Verträgen mit dem CMB festhalten sollten,
wurde ihnen aber mit aller Deutlichkeit die Ausschliessung angedroht,
worin klar zum Ausdruck kam, dass der SMV den begangenen Verstoss in
Wirklichkeit als schwer beurteilte.

    Nach alledem liegt in der Ausschliessung der Kläger kein offenbarer
Rechtsmissbrauch. Da sie, wie festgestellt, auch nicht wegen Formwidrigkeit
anfechtbar ist, können also daraus keine Ansprüche auf Schadenersatz oder
Genugtuung abgeleitet werden.

Erwägung 11

    11.- Die zusammen mit der Ausschliessung beschlossene und
veröffentlichte "Sperre", d.h. das an die Verbandsmitglieder gerichtete
Verbot, ausserhalb des Dienstes bei der Basler Orchestergesellschaft mit
den Ausgeschlossenen zusammenzuarbeiten, hat unzweifelhaft den Charakter
eines Boykotts. Da die Kläger rechtskräftig aus dem SMV ausgeschlossen
sind, sind sie nicht legitimiert, geltend zu machen, der gegen sie
verhängte Boykott sei schon deswegen unrechtmässig, weil der SMV aus
vereinsrechtlichen Gründen, wegen Fehlens einer ihn hiezu ermächtigenden
Statutenbestimmung, nicht befugt gewesen sei, eine solche Massnahme zu
ergreifen. Es kann sich vielmehr nur fragen, ob der streitige Boykott
nach den Grundsätzen, die im schweizerischen Recht für das Verhältnis
zwischen dem Urheber und dem Opfer eines Boykotts allgemein massgebend
sind, als solcher unzulässig sei.

    12. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt der Boykott
ein an sich erlaubtes Kampfmittel im Wirtschaftsleben dar. Unzulässig
ist er nur, wenn der mit ihm verfolgte Zweck oder die angewendeten
Mittel rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstossen, oder
wenn zwischen dem vom Urheber des Boykotts angestrebten Vorteil und dem
Schaden, den der durch die Massnahme Betroffene erleidet, ein offenbares
Missverhältnis besteht (BGE 82 II 299 und dort zit. Entscheide; 82 II 315).

    Gemäss Feststellung der Vorinstanz hat der SMV den Boykott über die
Kläger verhängt, um der Sperre gegenüber den Eurovisionssendungen Nachdruck
zu verschaffen, die er angeordnet hatte, um die Fernsehorganisationen zu
bestimmen, zu einer für die Musiker befriedigenden Regelung der Honorare
für die Mitwirkung bei solchen Sendungen Hand zu bieten. Diese Feststellung
betrifft tatsächliche Verhältnisse, nämlich die Absichten der Organe
des SMV, und ist daher gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundesgericht
verbindlich. Sie ist im übrigen auch einleuchtend. Der Zweck, den der
SMV hienach mit der Boykottierung der Kläger verfolgte, war durchaus
legitim. Es handelte sich um die Wahrung berechtigter Interessen der
Musiker, nicht etwa einfach darum, an den ausgeschlossenen Mitgliedern
Rache zu üben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Boykott sofort nach
Erreichung des vom SMV erstrebten Ziels, d.h. sofort nach Abschluss eines
Abkommens über die Honorierung der Eurovisionssendungen, aufgehoben wurde
(oben Erw. 4). Entgegen der Auffassung der Kläger entzog die Tatsache,
dass sie ausgeschlossen wurden, dem SMV nicht das Recht, durch einen gegen
sie verhängten Boykott die Sperre der Eurovisionssendungen wirksamer zu
gestalten und damit einen verstärkten Druck auf die Fernsehorganisationen
auszuüben.

    Mittel des Boykotts war das Verbot des Verbandes an seine Mitglieder,
ausserhalb der Veranstaltungen der Basler Orchestergesellschaft mit
den Ausgeschlossenen zusammenzuarbeiten. Dieses Mittel war als solches
nicht widerrechtlich oder sittenwidrig (wie es z.B. bei Beschimpfungen,
Drohungen, Bespitzelung, Hausfriedensbruch der Fall wäre).

    Es trifft aber auch nicht zu, dass zwischen den vom Verband auf
diese Weise erstrebten Vorteilen und dem Schaden, den die Kläger durch
den Boykott erlitten, ein offenbares Missverhältnis bestanden habe. Um
einen sog. Vernichtungsboykott, dessen Zulässigkeit zur Voraussetzung hat,
dass "schutzwürdige Interessen des Urhebers der Sperre die Fernhaltung des
Boykottierten von dem in Frage stehenden Wirtschaftsgebiet rechtfertigen
und erheischen" (BGE 76 II 287, 81 II 125), handelte es sich nicht. Den
Klägern wurde nicht verunmöglicht, als Musiker ihr Brot zu verdienen. Man
hat es vielmehr nur mit einem Erzwingungsboykott zu tun. Es ist daher
bloss zu prüfen, ob die Nachteile dieses Boykotts für die Kläger dessen
Vorteile für den Verband so stark überwogen, dass sie den Boykott als zu
scharfe Massnahme erscheinen lassen. Dabei fällt erheblich ins Gewicht,
dass die Kläger, indem sie trotz der Sperre der Eurovisionssendungen die
CMB-Verträge abschlossen, an diesen festhielten und an der Sendung vom
27. April 1956 teilnahmen, den auch ihnen zugute kommenden Bestrebungen
des Verbandes um eines momentanen finanziellen Vorteils willen, d.h. aus
Eigennutz, bewusst zuwidergehandelt und damit eine zweckentsprechende
Reaktion, wie sie erfolgt ist, geradezu provoziert haben. Unter diesen
Umständen kann von einem übermässigen Eingriff in ihre persönlichen
Interessen nicht die Rede sein.

    Auch aus dem Boykott lassen sich deshalb keine Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche ableiten.

Erwägung 13

    13.- Ist die Klage aus den angegebenen Gründen abzuweisen, so braucht
die Passivlegitimation der neben dem Verband belangten Verbandsfunktionäre
nicht geprüft zu werden.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 28. Mai
1959 wird bestätigt.