Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 II 402



85 II 402

64. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1959 i.S. Möbel Glass
A.-G. gegen Polinelli. Regeste

    Aussteuer- Vorzahlungsvertrag, OR Art. 1, 2, 21, 71, 184, ZGB Art. 27
Abs. 2.

    Rechtsnatur. Erfordernis der Bestimmbarkeit von Ware und Preis
(Erw. 2 a, b).

    Willensemigung hinsichtlich der Zahlungsbedingungen; Neben.. punkte
(Erw. 2 c).

    Übervorteilung. Begriff von Leistung und Gegenleistung. Unerfahrenheit
des Käufers? (Erw. 3).

    Nichtigkeit des Vertrags wegen übermässiger Bindung des Käufers? (Erw.
4).

    Unverbindlichkeit des Vertrags wegen Täuschung? (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Josef Polinelli schloss am 22. Mai 1956 mit der Firma Glass Möbel
AG den folgenden "Möbel-Vorzahlungs- und Kaufvertrag" ab:

    "1.  Der Käufer kauft Schlafzimmer-, Wohnzimmer-, Küchenmöbel,
Teppiche, Wäsche-Aussteuer, im Gesamtwert von Fr. 5000.--.

    2.  Die Auswahl der Möbel ist für den Käufer vollkommen frei. Sie
kann auch in Begleitung eines Vertreters der Glass Möbel AG in den
Fabrik-Ausstellungen der dem SEM (Schweiz. Engros-Möbelfabrikantenverband)
angeschlossenen Firmen vorgenommen werden. Der Abruf hat jedoch mindestens
einen Monat vor Ablieferung zu erfolgen. Es kommen die Tagespreise im
Zeitpunkt der Ablieferung in Anrechnung. Die Lieferung erfolgt franko
in der ganzen Schweiz. Bei der Auswahl werden die Bahnspesen vom Wohnort
nach St. Gallen und zurück vergütet.

    3.  Der Käufer leistet eine Einzahlung von Fr. ... bis ... und weitere
monatliche Vorauszahlungen von Fr. 50.-, erstmals am 1. August 1956. Er
ist berechtigt, auch grössere Zahlungen zu leisten. Die Zahlungen erfolgen
an die Schweiz. Volksbank St. Gallen, bei welcher für alle Fr. 500.--
übersteigenden Beträge ein auf den Namen des Käufers lautendes Sparheft
eröffnet wird. Sparguthaben der Schweiz. Volksbank St. Gallen sind
nach Schweiz. Bankengesetz bis Fr. 5000.-- privilegiert. Über alle,
einen Fünftel der Kaufsumme übersteigenden Einzahlungen kann der Käufer
frei verfügen. Das Sparheft bleibt bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen
deponiert. Über das Guthaben kann nur mit schriftlicher Zustimmung der
beiden Vertragsparteien verfügt werden.

    4.  Dem Käufer wird auf den vorausbezahlten Beträgen der doppelte
Bankzins, maximal 5%, bis zur Auswahl der Möbel, jedoch längstens während
5 Jahren, gutgeschrieben und an den Kaufpreis angerechnet. Hernach vermehrt
sich das Guthaben um den normalen Sparheftzins.

    5.  Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Ablieferung der Möbel
bar aufbezahlt. Mit Zustimmung der Verkäuferin kann der Restbetrag in
monatlichen Teilzahlungen, gemäss separaten Verkaufsbedingungen der Firma
Glass Möbel AG, getilgt werden.

    6.  Sollte sich der Käufer bis zur Vollendung des 40. Altersjahres
nicht verheiratet haben, so ist er berechtigt, frühestens nach 10 Jahren
seit Abschluss dieses Vertrages, von diesem zurückzutreten und von der
Verkäuferin die Rückerstattung der bereits einbezahlten Beträge, sowie
des üblichen Bankzinses, innert 30 Tagen zu verlangen.

    7.  Bei Todesfall des Käufers werden die einbezahlten Beträge,
sowie der übliche Bankzins, ohne jeden Abzug an dessen Erben
zurückerstattet. Ebenso kann die Zurückerstattung an den Käufer im Falle
unheilbarer Krankheit oder dauernder Invalidität erfolgen, sofern diese
ein Ehehindernis sind.

    8.  Mit Zustimmung der Verkäuferin können die Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag jederzeit auf eine Drittperson übertragen werden."

    Der Vertrag wurde namens der Verkäuferin durch deren Reisevertreter
Dillier unterzeichnet. Der Käufer Polinelli, geb. 1933, war zur Zeit
des Vertragsschlusses Maschinenschlosser; heute ist er städtischer
Polizeisoldat in Zürich.

    Polinelli leistete nur eine einzige Zahlung von Fr. 50.-. Am
21. Dezember 1956 schrieb er an die Firma Glass, die Einhaltung des
Vertrages sei ihm unmöglich, da seine Braut schon einen Möbelkaufvertrag
von früher her besitze. Die Firma Glass antwortete am 29. Dezember 1956,
der Vertrag könne nicht ohne weiteres aufgelöst werden; sie erklärte
sich aber bereit, dem Käufer soweit als möglich entgegenzukommen, und
ersuchte ihn, den von seiner Braut abgeschlossenen Vertrag zur Prüfung der
Angelegenheit einzusenden. Polinelli kam dieser Aufforderung jedoch nicht
nach, sodern teilte der Firma Glass am 4. Januar 1957 lediglich mit, er
überlasse ihr die bezahlten Fr. 50.- und erachte die Angelegenheit damit
als erledigt. Die Firma Glass ersuchte ihn am 8. Januar 1957 erneut um
Zustellung des Vertrags und erklärte, der angebotene Betrag von Fr. 50.-
würde zur Deckung ihres Schadens und ihrer Spesen niemals ausreichen;
das brancheübliche Reugeld würde in seinem Falle 20% der vertraglichen
Kaufsumme, also Fr. 1000.-- betragen.

    Da Polinelli nichts mehr von sich hören liess, betrieb ihn die Firma
Glass für vier Monatsraten. Polinelli erhob Rechtsvorschlag mit der
Begründung, der Vertrag vom 22. Mai 1956 sei für ihn unverbindlich.

    B.- Am 12. Oktober 1957 erhob die Firma Glass gegen Polinelli Klage
mit den Rechtsbegehren:

    1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der zwischen den Parteien
abgeschlossene "Möbel-Vorzahlungs- und Kaufvertrag" mit einer Kaufsumme
von Fr. 5000.-- verbindlich ist.

    2. Es sei demnach der Beklagte zu verpflichten, die monatlichen
Ratenzahlungen von Fr. 50. - bis zu Fr. 1000.-- zu bezahlen und den
Restbetrag bei Ausübung des Wahlrechts in bar oder durch Abzahlung
zu leisten.

    Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen Unverbindlichkeit
des Vertrages und erhob Widerklage mit dem Begehren um Verurteilung
der Klägerin zur Rückerstattung der bezahlten Fr. 50.- nebst Zins seit
24. Juni 1957. Ferner stellte er das Begehren um Feststellung, dass die
Klägerin durch die Verwendung näher bezeichneten Werbematerials unlauteren
Wettbewerb begangen habe, und beantragte Veröffentlichung des Urteils
hinsichtlich dieses Punktes.

    C.- Das Bezirksgericht Zürich schützte mit Urteil vom 4.  November 1958
die Klage und wies die Widerklage ab.

    Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, wies mit Urteil
vom 18. Juni 1959 die Hauptklage ab und verpflichtete die Klägerin in
teilweiser Gutheissung des vom Beklagten allein noch aufrechterhaltenen
ersten Widerklagebegehrens zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 50.-
nebst Zins zu 5% seit 4. Dezember 1957 an den Beklagten.

    D.- Mit der vorliegenden Berufung hält die Klägerin ihre vor den
kantonalen Instanzen gestellten Begehren aufrecht.

    Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht hat die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit
von Vorzahlungsverträgen in den Entscheiden BGE 84 II 13 ff., 266 ff. und
628 ff. einlässlich geprüft und ist zu ihrer Bejahung gelangt. Die
Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil an ihrem schon in früheren Fällen
eingenommen gegenteiligen Standpunkt fest. Hiezu war sie befugt, da die
vom Bundesgericht bei der Beurteilung eines bestimmten Rechtsstreites
geäusserte Rechtsauffassung die kantonalen Gerichte bei der Entscheidung
eines anderen Falles nicht bindet. Denn die Entscheidung über die
Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vorzahlungsverträgen bildet
lediglich das Motiv für die Beurteilung des einzelnen Streitfalles. Auch
das Bundesgericht hat deshalb auf Grund der Verhältnisse des konkreten
Falles das vorinstanzliche Urteil in allen in Betracht kommenden Punkten
darauf hin zu überprüfen, ob es mit dem Bundeszivilrecht in Einklang steht.

Erwägung 2

    2.- Welches die Rechtsnatur des von den Parteien abgeschlossenen
Vertrages sei (Kaufvertrag, Vorvertrag zu einem solchen, Vertrag
sui generis), ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn bei jedem
Vertragsgebilde müssen, gleich wie beim Kaufvertrag (Art. 184 Abs. 3
OR), die wesentlichen Leistungen und Gegenleistungen bestimmt oder
mindestens bestimmbar sein, da es sonst an der zum Abschluss des Vertrages
erforderlichen Willenseinigung über die wesentlichen Punkte fehlen würde
(Art. 1, Art. 2 Abs. 1 OR; vgl. BGE 84 II 272 Erw. 2).

    Die Vorinstanz hat gefunden, es sei im vorliegenden Fall
kein Vertragsschluss zustande gekommen, weil es an der von Art. 1 OR
geforderten übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung fehle. Diese
Auffassung trifft nicht zu. Eine übereinstimmende Willensäusserung liegt in
Gestalt des schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten Vertrages
unzweifelhaft vor. Es fragt sich lediglich, ob sie alle wesentlichen
Punkte umfasst, insbesondere auch die Bestimmbarkeit von Ware und Preis
(Art. 2 Abs. 1 OR).

    a) Die Bestimmbarkeit der Ware ist beim vorliegenden Vertrag in
gleicher Weise gegeben wie im Falle des BGE 84 II 13 ff.; es kann daher
auf die dort (S. 18 ff., Erw. 2) gemachten Ausführungen verwiesen werden.

    Die Vorinstanz wendet sich vor allem gegen die im erwähnten Entscheid
vertretene Auffassung, es liege eine Wahlobligation im Sinne von Art. 72
OR vor. Da diese Bestimmung sich unter den Vorschriften über die Erfüllung
der Obligationen (womit natürlich bestehende Obligationen gemeint sind)
findet, kann sich fragen, ob sie hier, wo es sich um die Frage der
Entstehung einer rechtsgültigen Obligation handelt, herangezogen werden
kann. Immerhin lässt sich aus ihr wenigstens der Rückschluss ziehen, dass
beim Vertragsschluss die Leistung nicht ein für allemal und unveränderlich
bestimmt werden müsse, sondern dass die Abrede auf mehrere Leistungen
nebeneinander lauten könne, in der Meinung, dass nur die eine von ihnen
zu erfüllen sei, und zwar gemäss der Wahl des Gläubigers, die in einem dem
Vertragsschluss nachfolgenden Zeitpunkt stattfindet. Damit ist allerdings
die Neinung der Vorinstanz noch nicht widerlegt, Art. 72 OR setze voraus,
"dass die zur Wahl stehenden Gegenstände fest umschrieben sind, so dass der
Wahlberechtigte... einfach erklären kann, welcher dieser Gegenstände zur
Erfüllung des Vertrages dienen soll." Es ist indessen ergänzend Art. 71
OR heranzuziehen, wonach die geschuldete Sache auch nur der Gattung nach
bestimmt sein kann, wobei dem Schuldner die Auswahl zusteht, sofern
sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt; letzteres
ist hier der Fall, da nach dem Vertrag der Käufer auswahlberechtigt
ist. Dass es sich um Gattungsware im Sinne von Art. 71 OR handelt
(was nicht gleichbedeutend ist mit vertretbaren Sachen), steht ausser
Zweifel; denn Gegenstand des Vertrages sind Möbel, Teppiche, Wäsche,
und zwar billige Durchschnittsware, wie sich aus allen Begleitumständen,
insbesondere aus dem niedrigen Gesamtpreis von Fr. 5000.-- ergibt. Der
Vertrag braucht nach Art. 71 OR nicht notwendigerweise auf Lieferung
eines ganz bestimmten Gegenstandes oder alternativ auf einen oder
mehrere von verschiedenen, aber ganz bestimmten Gegenständen zu gehen;
vielmehr kann die Lieferung auch nur der Gattung nach vereinbart und die
Spezifikation (Auswahl, Konzentration, Individualisierung) auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Auswahl kann nach Art. 2
des Vertrages in den Fabrikausstellungen der Klägerin oder der dem SEM
angeschlossenen Firmen vorgenommen werden. Damit ist der Bereich, aus
dem die Auswahl zu erfolgen hat, in ausreichender Weise umschrieben,
um dem Erfordernis der Bestimmbarkeit der Ware zu genügen.

    b) Der Preis ist nur nach der Gesamtsumme (Fr. 5000.--) bestimmt. Die
Verteilung auf die einzelnen Gegenstände erfolgt gemäss Art. 2 des
Vertrages durch die Auswahl derselben unter Zugrundelegung der für sie
im Zeitpunkt der Ablieferung geltenden Tagespreise.

    Zu der Frage der Bestimmbarkeit des Preises hat sich das Bundesgericht
in den Entscheiden BGE 84 II 19 f und 274 lit. b ausgesprochen, worauf
verwiesen werden kann. Wenn im zuletzt genannten Entscheid gesagt wurde,
die dortige Preisbestimmung ("zu den normalen, jeweils gültigen Preisen")
könne "nach Treu und Glauben nur dahin verstanden werden, dass die Kläger
die Preise zu bezahlen haben werden, zu welchen die Beklagte die von
ihnen auszuwählenden Gegenstände im Zeitpunkt der Auswahl gegen bar auch
Dritten anbieten wird", so ist im vorliegenden Falle mit der Bestimmung
"Tagespreise im Zeitpunkt der Ablieferung" ebenfalls eine genügende
Fixierung getroffen, die zudem die im Entscheid 84 II 633 erwähnte
Gefahr ausschliesst, "dass der Vertrag die Freiheit der Klägerin,
die Kaufgegenstände zu Konkurrenzpreisen aus angemessenen Beständen
auszuwählen", einschränken könnte. Sie lässt auch die beklagtische
Behauptung, die Klägerin führe wesentlich erhöhte Detailpreise, die
im Wettbewerb um den freien Kunden nicht konkurrenzfähig wären, als
unbeachtlich erscheinen; denn es kommt eben nicht auf diese angeblich
überhöhten klägerischen, sondern auf die allgemeinen Tagespreise an.

    Der Einwand des Beklagten, das schweizerische Recht stehe
auf dem Boden der "objektiven Bestimmbarkeit" und verwerfe die
"subjektive Bestimmbarkeit", stösst ins Leere; denn die in Frage stehende
Vertragsbestimmung hat natürlich die objektive Bestimmbarkeit im Auge. Dem
Beklagten würde daher das Recht zustehen, zu gegebener Zeit für die
definitive Preisbestimmung nötigenfalls den Richter anzurufen.

    c) Die Vorinstanz nimmt an, es fehle auch hinsichtlich der
Zahlungsbedingungen an der nötigen Willenseinigung.

    aa) Das angefochteneUrteilwirft zunächst den Zahlungsbedingungen
Unklarheit, ja irreführende Formulierung vor (ohne dass deutlich
ersichtlich ist, was für rechtliche Folgerungen daraus zu ziehen
wären). Dieser Vorwurf bezieht sich auf Ziff. 3 des Vertrages, wo es
heisst:

    "Die Zahlungen erfolgen an die Schweiz. Volksbank St. Gallen, bei
welcher für alle Fr. 500.-- übersteigenden Beträge ein auf den Namen des
Käufers lautendes Sparheft eröffnet wird. ... Über alle, einen Fünftel der
Kaufsumme übersteigenden Einzahlungen (= hier Fr. 1000. - ) kann der Käufer
frei verfügen. Das Sparheft bleibt bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen
deponiert. Über das Guthaben kann nur mit schriftlicher Zustimmung der
beiden Vertragsparteien verfügt werden."

    Es ist zuzugeben, dass auf den ersten Blick eine Unklarheit besteht,
indem die Verfügung über das einbezahlte Geld das eine Mal als dem Käufer
für den einen Fünftel der Kaufsumme übersteigenden Betrag freistehend
bezeichnet, das andere Mal bezüglich des ganzen Betrages von der
Zustimmung beider Vertragsparteien abhängig gemacht wird. Indessen ergibt
die nähere Betrachtung, dass offenbar an der ersten Stelle gemeint ist,
ein Fünftel des Gesamtpreises werde von der Beklagten als Anzahlung in
Anspruch genommen, während die übersteigenden Beträge dem Kläger gehörten,
und an der zweiten Stelle: zur Verfügung darüber sei jedoch die Zustimmung
beider Parteien nötig. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Vertrag
den Sinn hat, grundsätzlich solle der ganze Preis in Raten einbezahlt
und dann zur Bezahlung der ausgewählten Gegenstände verwendet werden, so
dass eine vorherige Verfügung über das Einbezahlte, insbesondere Rückzüge,
nicht ohne weiteres in Frage kämen. Wenn auch diese Ziff. 3 etwas unklar
abgefasst ist, kann hieraus doch nicht das Nichtzustandekommen des
Vertrages abgeleitet werden; sie ist eben auszulegen.

    bb) An der nötigen Willenseinigung der Parteien soll es aber nach der
Vorinstanz insbesondere fehlen, weil es in Ziff. 5 des Vertrages heisst:

    "Ein allfälliger Restbetrag wird bei der Ablieferung der Möbel
bar aufbezahlt. Mit Zustimmung der Verkäuferin kann der Restbetrag in
monatlichen Teilzahlungen, gemäss separaten Verkaufsbedingungen der Firma
Glass Möbel AG, getilgt werden."

    Der erste Satz ist völlig klar: Es handelt sich um ein
Zug-um-Zug-Geschäft. Aber die Vorinstanz beanstandet, dass bezüglich der
Umwandlung des Vertrages in einen Abzahlungsvertrag nichts Verbindliches
gesagt sei. Dies ändert aber, wie das Bundesgericht in BGE 84 275 II Erw. 3
und 631 Erw. 1 ausgeführt hat, nichts daran, dass der Zug-um-Zug-Verkauf
rechtsgültig ist, indem es sich bei der Festlegung der näheren Bedingungen
für das bloss eventuell vorgesehene Abzahlungsgeschäft um Nebenpunkte im
Sinne des Art. 2 OR handelt.

    Ergänzend ist zu bemerken, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der
Voraussetzung ausgeht, jeder Kaufvertrag mit ratenweiser Vorausbezahlung
des Kaufpreises müsse die Möglichkeit enthalten, denselben in einem
gewissen Zeitpunkt in ein Abzahlungsgeschäft umzuwandeln. Zu dieser
Auffassung gelangt die Vorinstanz, indem sie kurzerhand annimmt, es
sei dem Vertreter der Klägerin und dieser selbst beim Vertragsabschluss
"natürlich klar" gewesen, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Ausübung
seines Wahlrechts nicht in der Lage sein werde, die Restzahlung zu leisten;
weiter geht sie - ohne jede Grundlage - davon aus, dass diese Situation
(Unmöglichkeit der Aufbringung des Kaufpreisrestes durch Barzahlung
bei Vornahme der Auswahl) "nach Wissen und Willen beider Parteien über
kurz oder lang eintreten" werde. Durch diese Einstellung hat sich die
Vorinstanz dazu verleiten lassen, den allein massgebenden Umstand völlig in
den Hintergrund zu schieben, den Umstand nämlich, dass der Beklagte sich
unterschriftlich verpflichtet hat, während einiger Jahre Ratenzahlungen
zu leisten, die auf ein Sparheft angelegt werden und dann nach Ablauf
der Frist und Einzahlung des vollen vorgesehenen Betrages eine Aussteuer
zu beziehen oder aber bei Bezug der Gegenstände vor diesem Zeitpunkt den
noch ausstehenden Kaufpreisrest bar aufzuzahlen.

    Abgesehen hievon ist übrigens der Vorinstanz ganz allgemein
entgegenzuhalten, dass es sozial- und ehepolitisch betrachtet gesünder
erscheint, wenn Eheinteressenten zunächst einige Jahre sparen, um dann,
wenn sie die Mittel für eine Aussteuer beisammen haben, ein von Schulden
unbelastetes Eheleben beginnen zu können, statt sich auf die leere Hand hin
zu verehelichen und von Anfang an mit Abzahlungsverpflichtungen belastet
zu sein, was erfahrungsgemäss häufig zu Schwierigkeiten im ehelichen
Verhältnis führt.

    Nach dem Gesagten ist der Beklagte also verpflichtet, bei Übernahme
der Aussteuergegenstände den Kaufpreisrest gemäss dem Zug-um-Zug-Prinzip
bar zu bezahlen, falls die erbrachten Vorzahlungen zur Deckung der
vollen Kaufpreisschuld nicht ausreichen. Diese Verpflichtung wird durch
die Ausweichmöglichkeit des Abschlusses eines Abzahlungsvertrages,
der im Vertrag erwähnt wird, nicht beseitigt. Will der Beklagte von
dieser Ausweichmöglichkeit Gebrauch machen, so ist es durchaus nicht
abwegig, dass die Klägerin dazu auch etwas zu sagen haben soll; denn die
Lieferung auf Abzahlung bedeutet ein so grosses Risiko für den Verkäufer,
dass man ihm nicht zumuten kann, es ohne Rücksicht auf die persönlichen
Eigenschaften des Käufers einfach zu übernehmen.

    d) Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist demnach in
Bestätigung der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
erforderlicheBestimmbarkeit von Ware und Preis anzunehmen und der Vertrag
unter diesen Gesichtspunkten als zustandegekommen zu betrachten.

Erwägung 3

    3.- Im weiteren ist der Einwand der Vorinstanz zu prüfen, der Vertrag
sei wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR unverbindlich.

    Voraussetzung einer Übervorteilung ist ein offenbares Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Vertrage, dessen Abschluss von
dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des
Leichtsinnes des andern herbeigeführt worden ist. Die Vorinstanz nimmt
offensichtlich Übervorteilung des Beklagten unter Ausbeutung seiner
geschäftlichen Unerfahrenheit an. Diese Auffassung hält der Prüfung
nicht stand.

    a) Bezüglich des Erfordernisses des offenbaren Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung ist zunächst festzustellen, dass
die einander gegenüberzustellenden Leistungen einerseits in den noch
auszuwählenden Aussteuergegenständen, und zwar gemäss Tagespreisen im
Zeitpunkt der Ablieferung, und anderseits im Betrag von Fr. 5.000.--
bestehen. So betrachtet, kann ein offenbares Missverhältnis überhaupt
nicht in Frage kommen. Die Vorinstanz bringt denn auch gar nicht Leistung
und Gegenleistung in Vergleich, sondern stellt - indem sie sich über
den Wortlaut von Art. 21 OR hinwegsetzt - ganz andere Grössen einander
gegenüber, nämlich einmal den Umstand, dass der Beklagte durch den
Abschluss des Vertrages mit der Klägerin gebunden sei und somit bei keiner
andern Firma zu allenfalls besseren Bedingungen mehr kaufen könne, und
sodann die von der Klägerin für die Einzahlungen des Beklagten vorgesehene
Zinsvergütung, welche sie zu niedrig findet. Daraus zieht sie dann die
Schlussfolgerung: "Betrachtet man aber das Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung auf diese Weise, so ist die Übervorteilung des Beklagten
offensichtlich". Bei dieser Betrachtungsweise müsste aber folgerichtig
auch jeder Lebensversicherungsvertrag als unverbindlich betrachtet
werden; denn auch der Versicherungsnehmer bindet sich im obigen Sinne,
erhält aber dafür nicht einmal eine angeblich unbefriedigende, sondern
überhaupt keine Zinsvergütung auf seinen Einzahlungen.

    b) Auch eine Ausbeutung der Unerfahrenheit liegt nicht vor. Der
Beklagte war zur Zeit des Vertragsabschlusses Maschinenschlosser und ist
jetzt Polizeisoldat der Stadt Zürich. Es ist allgemein bekannt, dass bei
den Aufnahmeprüfungen zur Polizei, jedenfalls in Stadt und Kanton Zürich,
ziemlich grosse Anforderungen nicht nur in körperlicher, sondern auch in
geistiger Hinsicht gestellt werden. Der Beklagte muss daher mindestens
von durchschnittlicher Intelligenz sein. Dann konnte er sich aber sehr
wohl ein Bild darüber machen, ob ihm der Erwerb einer Aussteuer auf dem
Wege der Vorzahlungsvertrages dienlich sei oder nicht, und nur darum
handelt es sich. Die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen gehen
am Kern der Sache vorbei. Zudem ist nicht dargetan, dass die betreffenden
Angaben für den Vertragsschluss kausal waren; bezüglich der "Allonge"
steht sogar das Gegenteil ausser Zweifel.

Erwägung 4

    4.- Die Vorinstanz hat schliesslich auch noch die Frage erörtert, ob
der streitige Vertrag nicht wegen übermässiger Bindung des Beklagten und
damit wegen Verstosses gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 OR ungültig
sei. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht in den Entscheidungen BGE
84 II 22 ff., Erw. 4, 276 ff. Erw. 4 und 5, 634 f. Erw. 3 ausgesprochen,
worauf verwiesen werden kann.

    Im vorliegenden Falle macht die Vorinstanz unter Hinweis auf
eine Abhandlung von Prof. JÄGGI (ZBJV 1958 S. 417 ff.) geltend, der
Vorzahlungsvertrag müsse das unbedingte, nicht von der Zustimmung
des Verkäufers abhängige Recht des Käufers vorsehen, nach Leistung der
Mindestzahlung einen Abzahlungskauf vorzunehmen und so die für ihn sonst zu
lange Dauer des Vorzahlungsvertrages abzukürzen, wobei die Abzahlungsraten
nicht höher sein dürften als die Vorzahlungsraten. Die Vorinstanz
bemerkt, Prof. Jäggi sage nicht ausdrücklich, welches die Folge der
Nichterfüllung dieses Erfordernisses sein solle, und nimmt an, sie könne
nur in der Nichtigkeit des Vertrages bestehen. Diese letztere Auffassung
ist abzulehnen. Wer einen Vorzahlungsvertrag eingeht, ist daran so gut
gebunden, wie ein Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung, bei der
die Zahlungspflicht noch länger dauert. Es mag als wünschbar bezeichnet
werden, dass ein Vorzahlungsvertrag Bestimmungen über eine Umwandlung in
ein Abzahlungsgeschäft enthalte; daraus aber eine Voraussetzung für seine
Gültigkeit zu machen, geht zu weit. Übrigens ist auch Prof. JÄGGI nicht der
Auffassung, das Fehlen einer solchen Bestimmung ziehe die Nichtigkeit des
Vertrages nach sich; er erklärt nämlich (aaO S. 451), in diesem Falle habe
"der Käufer von Gesetzes wegen das Recht, nach Leistung einer angemessenen
Anzahlung die Umwandlung in einen Abzahlungskauf zu verlangen". Ob dies
der Fall sei, kann hier dahingestellt bleiben, da der Beklagte ja keine
angemessene Anzahlung geleistet, sondern gerade nur die erste Rate von
Fr. 50.- bezahlt hat.

    Die Vorinstanz verweist auf das weitere Postulat (JÄGGI, aaO
S. 444 f.), dass der Vorzahlungsvertrag ein wirkliches Auflösungsrecht
aus wichtigem Grund enthalten müsse, wie es im Gesetz für andere
Dauerschuldverhältnisse vorgesehen ist, und sie erklärt, von einem
solchen Recht sei im vorliegenden Fall keine Rede. Diese Feststellung der
Vorinstanz beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Denn Ziff. 6 und
7 des Vertrages sehen ausdrücklich solche wichtige Auflösungsgründe vor
(Nichtverheiratung des Käufers bis zur Vollendung des 40. Altersjahres,
Todesfall, unheilbare Krankheit oder dauernde schwere Invalidität des
Käufers). Damit sind die dringendsten Fälle berücksichtigt. Ein "wirkliches
Auflösungsrecht", so wie es die Vorinstanz offenbar versteht, wäre mit
dem Grundsatze, dass Verträge zu erfüllen sind, unvereinbar. Übrigens
folgert Jäggi auch aus dem Mangel einer solchen Bestimmung keineswegs die
Nichtigkeit des Vertrages, sondern er spricht sich (aaO S. 451) dahin aus,
dass der Käufer in einem solchen Falle von Gesetzes wegen das Recht habe,
bei Eintritt eines wichtigen Grundes die entschädigungslose Aufhebung
des Vertrages zu verlangen. Ein solcher wichtiger Grund wird aber vom
Beklagten gar nicht geltend gemacht.

Erwägung 5

    5.- a) Nicht ausgesprochen hat sich die Vorinstanz zu den Einreden
des Irrtums und der Täuschung, zu denen das bezirksgerichtliche Urteil im
Sinne der Ablehnung Stellung genommen hatte. Die Vorinstanz hat lediglich
gewisse hierher gehörende tatsächliche Momente unter dem Gesichtspunkt
der Übervorteilung mit in Betracht gezogen. Die Berufungsantwort hält an
der Einrede der Täuschung fest. Sie beruft sich auf die vom klägerischen
Vertreter Dillier bei den Vertragsunterhandlungen gemachten Angaben
bzw. begangenen Verschweigungen. Dazu ist vor allem festzustellen,
dass der Beklagte, bevor er sich durch seine Unterschrift verpflichtete,
den abzuschliessenden Vertrag genauestens zur Kenntnis nahm. Er wusste
also, dass er in den Fabrikausstellungen der dem SEM angeschlossennen
Firmen auswählen könne (Ziff. 2), dass (nur) für alle den Betrag von
Fr. 500.-- übersteigenden Einzahlungen ein auf seinen Namen lautendes
Sparheft eröffnet (Ziff. 3) und dass ihm auf den vorausbezahlten Beträgen
"der doppelte Bankzins, maximal 5%, jedoch längstens während 5 Jahren,
gutgeschrieben und an den Kaufpreis angerechnet werde, nachher dagegen
nur noch der normale Sparheftzins" (Ziff. 4). Auf all das hat er Anspruch,
und zu mehr hat er sich nicht verpflichtet. Was die Vorinstanz an der Art
und Weise der klägerischen Werbung rügt, könnte - unter dem Gesichtspunkt
der Täuschung - nur von Bedeutung sein, wenn die erwähnten Angaben für
den Vertragsabschluss durch den Kläger kausal gewesen wären. Dass dies
der Fall war, stellt die Vorinstanz nicht fest und kann daher entgegen
der Behauptung des Beklagten nicht als gegeben betrachtet werden.

    b) Im einzelnen ist zu den Vorbringen der Berufungsantwort zur Frage
der Täuschung zu bemerken: Wenn in dem Werbeprospekt, den der Vertreter
der Klägerin dem Beklagten vorlegte, in Ziff. 3 von mündelsicherer Anlage
der Einzahlungen auf einem staatlich garantierten Sparheft die Rede ist,
so ergibt sich aus dem Vertrag (Ziff. 3) klar und deutlich, dass dies
für die ersten Fr. 500.-- nicht gilt.

    Mit dem weiter erwähnten "Propagandaschlager Marie Kobler" ist
der Aufdruck auf der Allonge zum Postcheck-Einzahlungsschein Act. 10/4
gemeint, den der Beklagte festgestelltermassen vor Vertragsabschluss
nicht gesehen hat.

    Die Angabe, dass der Beklagte, wenn er durch die Stadt gehen würde
und irgendwo ein schönes Möbelstück sehe usw., hatte nach der Aussage
des Zeugen Dillier nicht die Meinung, dass er bei jedem beliebigen
Möbelgeschäft kaufen könne; der Zeuge hat dem Beklagten ja eine Liste der
Fabriken gezeigt, unter denen er auswählen könne. Jene Angabe konnte sich
übrigens vernunftgemäss auch nicht auf Luxusmöbel "in besonderen Hölzern,
besonderen Formen, besondern Kunststoffen, patent- und modellgeschützte
Stücke" beziehen (wie die Berufungsantwort meint), da doch die ganze
Aussteuer nur Fr. 5000.-- kosten sollte und es sich daher ganz klar nur
um billige Durchschnittsware handeln konnte.

    Dass Dillier den Beklagten pflichtwidrig über gewisse Punkte
unvollständig unterrichtet habe, und zwar in Täuschungsabsicht, ist
ebenfalls zu verneinen. Diese Verschweigung soll sich darauf beziehen,
dass "als vertragstypische Vergünstigung aus dem Vorzahlungsvertrag nur die
Zinsdifferenz von Fr. 230.-- zu betrachten sei, nicht aber der von ihm in
Aussicht gestellte wesentlich höhere Zinsertrag (einfacher plus doppelter
Bankzins)". Bei letzterem handle es sich bloss um eine Scheinleistung,
da er von der Klägerin als Geschäftsunkosten behandelt werde und folglich
bei der Kalkulation des Detailverkaufspreises preissteigernd wirke. Das ist
aber selbstverständlich, und auch der normal intelligente Beklagte musste
sich sagen, dass jede dem Kunden gewährte Vergünstigung vom Verkäufer
wieder irgendwie eingebracht werden muss, da ein auf Gewinnerzielung
ausgehendes kaufmännisches Unternehmen keine Wohlfahrtseinrichtung
darstellt.

    Die Behauptung der Berufungsantwort, das "Zinsschema" in Act. 35
Ziff. 3 sei "durch die Vorinstanz als irreführend und täuschend entlarvt"
worden, trifft nicht zu. Die Vorinstanz führt an der angerufenen
Urteilsstelle aus, dass die angegebenen Endkapitalien teilweise etwas zu
hoch erscheinen, möglicherweise, weil dabei Stammeinlagen eingerechnet
worden seien, während die Klägerin dem Beklagten eine solche nicht
gutgeschrieben habe. Darin kann keine "Entlarvung einer Täuschung"
erblickt werden. Dafür bedürfte es sicherer und genauer umschriebener
Feststellungen. Dass nicht auseinander gehalten sei, welcher Teil dem
üblichen Bankzins entspreche und welcher eine Mehrleistung der Klägerin
darstelle, ist ohnehin kein Umstand, der als Täuschungsmoment überhaupt
in Betracht kommen könnte.

Erwägung 6

    6.- Ist somit das Hauptklagebegehren auf Feststellung der
Verbindlichkeit des Vertrages im Gegensatz zum Urteil der Vorinstanz
gutzuheissen, so folgt daraus ohne weiteres auch die Gutheissung des
zweiten Rechtsbegehrens auf Verpflichtung des Beklagten zur Entrichtung
der vertragsgemässen Leistungen (Raten und Restbetrag, eventuell
Abzahlungsraten) und die Abweisung der Widerklage, soweit diese noch
streitig ist.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juni 1959 wird aufgehoben und
statt dessen erkannt:

    a) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene
"Möbel-Vorzahlungs- und Kaufvertrag" vom 22. Mai 1956, mit einer Kaufsumme
von Fr. 5000.--, verbindlich ist;

    b) der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, die monatlichen
Ratenzahlungen von Fr. 50.- bis zu Fr. 1000.-- zu bezahlen und den
Restbetrag bei Ausübung des Wahlrechtes in bar oder durch Abzahlung
zu leisten.

    c) Die Widerklage wird abgewiesen.