Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 III 67



85 III 67

16. Auszug aus dem Entscheid vom 15. Juni 1959 i.S. Ammann. Regeste

    Lohnpfändung. Art. 93 SchKG. Gesundheitspflege als Element des
Notbedarfs. Zu berücksichtigen ist auch ein während der Lohnpfändungsdauer
entstehender ausserordentlicher Bedarf (z.B. Zahnbehandlung).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Zum Notbedarf des Schuldners und seiner Familie gehören auch die
notwendigen Aufwendungen für Gesundheitspflege. Es wird denn auch
üblicherweise ein zu deren Deckung bestimmter pauschaler Betrag in
den normalen Notbedarf eingerechnet (vgl. die Aufstellung über die
Zusammensetzung des normalen Zwangsbedarfs bei ELMER, Die Bestimmung des
pfändbaren Lohnes auf den 1. Januar 1959, Seite 3; DES GOUTTES, De la
quotitité insaississable im Journal des Tribunaux, 1950, Poursuite p. 66
ff.). Für unmittelbar bevorstehende Barauslagen für Arzt, Arzneien, Geburt
usw. darf billigerweise der Notbedarf vorübergehend erhöht werden (ELMER,
aaO 15). Aus diesem Gesichtspunkt lässt sich aber die Hinzurechnung von
Fr. 220.-- ("Faktura Zahnarzt neue Prothese") zum jährlichen Notbedarf,
laut der vorliegenden Pfändungsurkunde, nicht rechtfertigen. Es handelt
sich hier nicht um einen Aufwand für erst noch bevorstehende zahnärztliche
Hilfe, sondern um eine vor dem Pfändungsvollzug erfolgte Behandlung, wofür
Rechnung gestellt war, also um eine bereits bestehende Schuld. Diese darf
nach dem wahren Sinn von Art. 93 SchKG nicht abgezogen werden. Es fällt nur
der während der Lohnpfändungsdauer erwachsende Notbedarf in Betracht. Die
Vorinstanz wird somit bei der ihr obliegenden neuen Notbedarfsbemessung
den erwähnten Posten wegzulassen haben.