Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 85 III 109



85 III 109

25. Auszug aus dem Entscheid vom 18. September 1959 i.S. Politische
Gemeinde Eggersriet. Regeste

    Eigentumsvorbehaltsregister; Bereinigung (Verordnung des Bundesgerichts
vom 29. März 1939).

    1.  Vor mehr als fünf Jahren eingetragene Eigentumsvorbehalte fallen
unter das Bereinigungsverfahren, auch wenn später eine Abtretung vorgemerkt
wurde.

    2.  Ein zu Unrecht gelöschter Eintrag kann nicht mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Löschung an wiederhergestellt werden (Verdeutlichung der
Rechtsprechung).

Sachverhalt

    Am 26. August/27. November 1953 verkaufte die Möbel AG dem Karl Tobler
in Binningen unter Eigentumsvorbehalt eine Anzahl Möbel. Das Betreibungsamt
Binningen trug den Eigentumsvorbehalt am 5. Oktober/15. Dezember 1953
in das dafür bestimmte Register ein. Am 25. März 1957 trat die Möbel
AG ihr Kaufpreisrestguthaben mit allen Nebenrechten an die Politische
Gemeinde Eggersriet, die Heimatgemeinde Toblers, ab. Die Abtretung wurde
am 1. April 1957 im Register der Eigentumsvorbehalte vorgemerkt.

    In Anwendung der Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. März 1939
betreffend die Bereinigung der Eigentumsvorbehaltsregister liess
die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Basel-Landschaft in den beiden letzten Februarnummern 1959 des Schweiz.
Handelsamtsblattes und des kantonalen Amtsblattes die Auskündung
erscheinen, dass sämtliche bei den Betreibungsämtern des Kantons
Basel-Landschaft vor dem 1. Januar 1954 eingetragenen Eigentumsvorbehalte
gelöscht würden, sofern dagegen nicht bis zum 31. März 1959 Einspruch
erhoben werde. Da die Gemeinde Eggersriet keinen Einspruch einreichte,
wurden die am 5. Oktober/15. Dezember 1953 erfolgten Eintragungen bezüglich
der am 26. August/27. November 1953 an Tobler verkauften Möbel am 1. April
1959 gelöscht.

    In der Folge wurde ein Teil dieser Möbel zugunsten von Gläubigern
Toblers gepfändet. Die Gemeinde Eggersriet erhob gegen die ihren
Eigentumsvorbehalt bestreitenden Pfändungsgläubiger beim Bezirksgericht
Arlesheim Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 SchKG und führte
am 6. Juli 1959 Beschwerde mit dem Begehren, die Löschung des
Eigentumsvorbehalts sei als ungültig zu erklären und es sei dessen
Wiederinkraftsetzung bzw. Wiedereintragung zu verfügen. Sie machte
geltend, im Hinblick auf die am 1. April 1957 eingetragene Abtretung
hätte der zu ihren Gunsten eingetragene Eigentumsvorbehalt nicht in das im
Frühjahr 1959 durchgeführte Bereinigungsverfahren einbezogen werden dürfen.

    Mit Entscheid vom 15. August 1959 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde abgewiesen.

    Das Bundesgericht weist den Rekurs der Gemeinde Eggersriet gegen
diesen Entscheid ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    ... Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, konnte sie nach
dem eindeutigen Wortlaut von Art. 3 der Verordnung vom 29. März 1939 im
Frühjahr 1959 sämtliche vor dem 1. Januar 1954, also vor mehr als fünf
Jahren eingetragenen Eigentumsvorbehalte dem Bereinigungsverfahren
unterwerfen. Zu diesen Eigentumsvorbehalten gehörte der streitige
ungeachtet des Umstandes, dass am 1. April 1957 seine Abtretung an die
Rekurrentin vorgemerkt worden war. Die vorgeschriebene Auskündung ist
ordnungsgemäss erfolgt. Die Rekurrentin hat zugegebenermassen keinen
Einspruch erhoben. Der streitige Eigentumsvorbehalt ist daher zu Recht
gelöscht worden.

    Es mag beigefügt werden, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz
eine Wiederherstellung des Eintrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung
an, wie sie der Rekurrentin vorzuschweben scheint, selbst dann nicht in
Frage gekommen wäre, wenn die Löschung zu Unrecht erfolgt. .. wäre. Eine
Ungültigerklärung der Löschung hätte nichts daran ändern können, dass von
der Löschung bis zur Wiederherstellung des Eintrags ein solcher tatsächlich
fehlte. Solange aus irgendeinem Grunde ein Eintrag nicht besteht, ist
aber der Eigentumsvorbehalt nach der in dieser Hinsicht völlig klaren
Vorschrift von Art. 715 ZGB nicht wirksam. Diese unvermeidliche Rechtsfolge
des Fehlens einer Eintragung durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Löschung an zu beseitigen, ist ausgeschlossen,
selbst wenn die Löschung ungerechtfertigt war. Wenn das Bundesgericht im
Falle BGE 69 III 7 ff., wo die in Art. 3 der Verordnung vorgeschriebene
Auskündung statt Ende Februar erst anfangs März erfolgt war, die erfolgten
Löschungen als "nulles et de nul effet" bezeichnete und als "annullées"
erklärte, so konnte dies richtigerweise nur bedeuten, dass die Löschungen
ungerechtfertigt und die gelöschten Eintragungen folglich mit Wirkung
für die Zukunft zu erneuern seien. ..

Entscheid: