Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 273



83 I 273

38. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1957 i.S. Nyffeler gegen
Militärdirektion des Kantons Bern. Regeste

    Militärpflichtersatz: Anrechnung des elterlichen Vermögens im Falle,
wo der Vater des Ersatzpflichtigen seinerzeit gemäss Art. 2 lit. b MStG
vom Ersatz für immer befreit und nach Vollendung des 60. Altersjahres aus
der Wehrpflicht entlassen worden ist.

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    Der im Jahre 1891 geborene Vater der Beschwerdeführer wurde, nachdem
er Militärdienst geleistet hatte und zum Offizier befördert worden war, bei
der Kriegsmobilmachung 1914 dienstuntauglich erklärt und im gleichen Jahre
nach Art. 2 lit. b MStG vom Militärpflichtersatz gänzlich befreit. Auf
Ende 1951 wurde er aus der Wehrpflicht entlassen.

    Die Beschwerdeführer unterliegen der Militärsteuerpflicht. Bei der
Veranlagung für 1957 wurde ihnen gemäss Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG ein
Anteil am elterlichen Vermögen angerechnet. Ihr Rekurs wurde von der
Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen.

    Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die beiden
Ersatzpflichtigen unter Berufung auf Art. 32 Abs. 2 MStV geltend, das
elterliche Vermögen dürfe in ihrem Falle nicht besteuert werden, da
ihr Vater gemäss Art. 2 lit. b MStG vom Militärpflichtersatz befreit
worden sei. Dass der Vater das 60. Altersjahr überschritten habe,
sei unerheblich.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG fällt in die Steuerberechnung auch
die Hälfte des Vermögens der Eltern im Verhältnis der Zahl der Kinder, es
sei denn, dass der Vater des Steuerpflichtigen "persönlichen Militärdienst
leistet oder die Ersatzsteuer bezahlt". Die Verwaltungspraxis nimmt seit
langem an, es entspreche dem Sinn dieser Ordnung, das elterliche Vermögen
ausserdem dann nicht anzurechnen, wenn der Vater vom Militärpflichtersatz
nach Art. 2 lit. b MStG enthoben ist. Dieser Standpunkt ist bestätigt in
dem durch BRB vom 14. April 1950 (AS 1950 S. 310) eingefügten Abs. 2 des
Art. 32 MStV. Der gleiche Absatz sieht vor, dass die Zurechnung elterlichen
Vermögens immer auch dann unterbleibt, wenn der Vater im Auszug, in der
Landwehr, im Landsturm oder im Hilfsdienst eingeteilt ist. Die neuere
Verwaltungspraxis geht noch einen Schritt weiter; sie sieht von dieser
Zurechnung ferner in den Fällen ab, wo der Vater nach Art. 2 lit. c,
d oder e MStG von der Ersatzpflicht befreit ist.

    Indem das Militärsteuergesetz von der Besteuerung des elterlichen
Vermögens den Fall ausnimmt, wo der Vater des Ersatzpflichtigen
persönlichen Militärdienst "leistet" oder die Ersatzsteuer "bezahlt",
stellt es auf die gegenwärtigen, im betreffenden Steuerjahre bestehenden
Verhältnisse ab. Entsprechend ist Art. 32 Abs. 2 MStV gefasst; er
bestimmt, dass das elterliche Vermögen ausser Betracht fällt, wenn der
Vater in der Armee "eingeteilt ist" oder die Ersatzabgabe "bezahlt"
oder davon nach Art. 2 lit. b des Gesetzes "enthoben ist". Die
Ausnahmebestimmung am Schluss von Art. 5 lit. A Ziff. 2 MStG beruht
offenbar auf dem Gedanken, dass es sich sachlich nicht rechtfertigt,
dem Ersatzpflichtigen elterliches Vermögen anzurechnen, solange sein
Vater der Armee zur Verfügung steht oder seinerseits die Ersatzabgabe
entrichtet. Nach dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann das elterliche
Vermögen von der Besteuerung beim Sohne auf keinen Fall über den Zeitpunkt
hinaus befreit sein, in dem der Vater aus der Wehrpflicht austritt.
Die Befreiung fällt daher in der Regel spätestens dann weg, wenn der Vater
das 60. Altersjahr erreicht hat. Eine Verlängerung kommt nur in Frage, wenn
und solange der Vater über das wehrpflichtige Alter hinaus in der Armee
eingeteilt bleibt, wie es Art. 36 Abs. 3 MO für die Offiziere ermöglicht.

    Im Falle, wo der Vater vom Ersatz nach Art. 2 lit. b MStG enthoben
worden ist, läge es nahe, bei der Veranlagung des Sohnes das elterliche
Vermögen nur solange ausser acht zu lassen, als der Vater überhaupt
ersatzpflichtig sein könnte, also nach gegenwärtiger Ordnung nicht über
das Jahr hinaus, in dem er das 48. Altersjahr vollendet, dies jedenfalls
dann, wenn er seither nicht in der Armee eingeteilt ist. Indessen geht die
Verwaltungspraxis davon aus, dass der Wehrpflichtige, dessen Gesundheit
infolge des geleisteten Dienstes geschädigt worden ist und der daher
die Diensttauglichkeit eingebüsst hat, dem Wehrwesen ein Opfer gebracht
habe, das der Dienstleistung bis zum 60. Altersjahr gleichwertig sei;
sie sieht deshalb von der Besteuerung des elterlichen Vermögens auch
hier stets bis zum Austritt des Vaters aus dem wehrpflichtigen Alter
ab. Auf alle Fälle schliesst das Gesetz es aus, dem Ersatzpflichtigen,
dessen Vater infolge des Dienstes militäruntauglich geworden und daher
vom Ersatz befreit worden ist, die Steuerfreiheit für das elterliche
Vermögen über das Jahr hinaus zu gewähren, in dem der Vater ohnehin,
auch als Diensttauglicher, aus der Wehrpflicht entlassen worden wäre.. ..