Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 I 224



83 I 224

29. Urteil vom 12. Juli 1957 i.S. Möri gegen Regierungsrat des Kantons
Bern. Regeste

    Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Bauernsohns, der
ein in der Nähe des väterlichen Hofes liegendes landwirtschaftliches
Heimwesen gekauft hat mit der Begründung, er wolle es selbständig
bewirtschaften. Abweisung des Einspruches.

Sachverhalt

    A.- Albert Möri-Helbling, geb. 1912, ist Eigentümer eines rund 6
1/2 ha umfassenden Bauerngutes, das in der Hauptsache im Gebiete der
Gemeinde Epsach liegt. Ein weiterer daselbst gelegener Bauernhof im
Halte von rund 7 1/4 ha gehört noch seinem 74 Jahre alten Vater Albert
Möri-Hofmann, der keine andern Nachkommen hat. Dieser wohnt in seinem
Wohnhaus in Epsach, zusammen mit dem Sohn und dessen Familie, bestehend
aus der Ehefrau und drei Kindern, dem am 24. April 1937 geborenen Sohne
Hans und zwei in den Jahren 1938 und 1940 geborenen Töchtern. Albert
Möri-Helbling bewirtschaftet die beiden Güter als Einheit. Er benützt
hauptsächlich das Ökonomiegebäude seines Vaters, wo insbesondere das Vieh
untergebracht ist. Der Wohnteil des ihm selbst gehörenden Bauernhauses
ist an einen Fabrikarbeiter vermietet. Der Vater der Frau Möri-Helbling,
Johann Helbling-Gross, Landwirt im Gimmiz zu Walperswil, ist ebenfalls
Eigentümer eines Bauernhofes. Er hat neben der Tochter noch einen Sohn.

    Mit Vertrag vom 17. April 1953 verkaufte Fritz Möri, Landwirt
und Metzger in Epsach, sein vorwiegend in dieser Gemeinde liegendes
Bauerngut im Halte von 5,18 ha zum Preise von Fr. 110'000.-- dem nicht
mit ihm verwandten Hans Möri, Sohn des Albert Möri-Helbling. Die
verkauften Parzellen grenzen zu einem grossen Teil an solche, die
Albert Möri-Helbling oder seinem Vater gehören; insbesondere stösst der
Umschwung des Bauernhauses des Verkäufers unmittelbar an denjenigen des
Hauses des Albert Möri-Helbling. Die verkaufte Hausparzelle ist mit einem
lebenslänglichen Wohnrecht zugunsten des Vaters des Verkäufers belastet.

    Fritz Möri hatte die Initiative zum Verkauf des bisher von ihm
bewirtschafteten Objektes ergriffen, weil er infolge Scheidung seiner Ehe
in Schwierigkeiten geraten war. Seither hat er sich wieder verheiratet
und bereut nun den Verkauf. Die Käuferschaft erklärte von Anfang an,
es gehe ihr darum, dem Sohne Hans Möri die Gründung eines selbständigen
landwirtschaftlichen Gewerbes zu ermöglichen.

    B.- Der Grundbuchverwalter von Nidau erhob gegen den Kaufvertrag vom
17. April 1953 Einspruch unter Berufung auf Art. 19 Abs. 1 lit. a und
b BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951
(EGG). Der Regierungsstatthalter von Nidau wies den Einspruch ab. Sein
Entscheid wurde von der kantonalen Landwirtschaftsdirektion und vom
Verkäufer an den Regierungsrat des Kantons Bern weitergezogen. Dieser
trat auf den Rekurs des Verkäufers nicht ein; den Rekurs der
Landwirtschaftsdirektion hiess er gut und bestätigte den Einspruch
(Entscheid vom 30. Oktober 1956).

    In den Erwägungen führt der Regierungsrat aus, Art. 19 Abs. 1 lit. b
EGG richte sich gegen den bäuerlichen Käufer, der schon Eigentümer
landwirtschaftlicher Liegenschaften sei. Auch wenn die (sichere)
Anwartschaft dem Eigentum gleichzusetzen wäre, so könnte der Einspruch
auf Grund dieser Bestimmung nicht geschützt werden, wenn der Zweck
des Kaufes darin läge, dem Erwerber die Gründung eines selbständigen
landwirtschaftlichen Gewerbes zu ermöglichen. Die Vorschrift solle
verhindern, dass bisher selbständige Betriebe infolge Zusammenlegung
aufgelöst werden. Das sei zugleich Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 1 lit. c
EGG. Hier sei der in dieser Bestimmung vorgesehene Einsprachegrund gegeben,
so dass nicht geprüft zu werden brauche, ob auch andere Gründe vorlägen.

    Freilich sprächen gewisse Indizien dafür, dass das Kaufsobjekt
als selbständige Betriebseinheit werde erhalten bleiben. Der Vater
des Käufers sei noch rüstig und werde voraussichtlich seinen Betrieb
weitere 20-30 Jahre lang selber bewirtschaften können, weshalb damit
gerechnet werden könne, dass der Sohn sich zu gelegener Zeit werde
selbständig machen wollen. Auch falle in Betracht, dass die Initiative
zum Kauf nicht von der Familie des Käufers ausgegangen sei. Den Ausschlag
gäben aber andere Tatsachen, die darauf schliessen liessen, dass durch
den Verkauf ein landwirtschaftliches Gewerbe seine Existenzfähigkeit
verliere. Das Heimwesen des Fritz Möri sei zur Abrundung und Vergrösserung
des Grundbesitzes der Familie Möri-Helbling bestens geeignet. Durch
gemeinsame Bewirtschaftung des nach modernen Gesichtspunkten geführten
Stammbetriebes und des zugekauften Gutes könne die Wirtschaftlichkeit
beider Betriebe gesteigert werden; namentlich werde so der bestehende
Maschinenpark des Albert Möri-Helbling maximal ausgenützt. Der in einem
modernen Betriebe aufgewachsene Käufer werde sich kaum mit einem kleineren
Betriebe abfinden; vielmehr werde er bestrebt sein, die beiden Betriebe von
Anfang an zu vereinigen, um später einmal Eigentümer des Gesamtbetriebes
zu werden. Der bäuerliche Existenzkampf dürfte Vater und Sohn zwingen, das
Land gemeinsam zu bebauen, um ein Maximum an Ertrag herauszuwirtschaften,
unter Verringerung der Betriebskosten auf ein Minimum. Nach der Lage der
Parzellen dränge sich eine solche Bewirtschaftung geradezu auf. Unerheblich
sei, dass die Käuferschaft sich bereit erklärt habe, das Kaufsobjekt
zu verpachten bis zum Zeitpunkte, wo der Käufer den Betrieb selbst
übernehmen wolle.

    C.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Hans Möri,
der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und der Einspruch
des Grundbuchverwalters abzuweisen. Es wird geltend gemacht, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge müsse angenommen werden, dass der
umstrittene Kauf dazu dienen solle, dem Beschwerdeführer die Gründung
eines selbständigen landwirtschaftlichen Gewerbes zu ermöglichen. Wohl
habe der Beschwerdeführer eine Anwartschaft, doch werde sie erst in 35-40
Jahren aktuell werden. Dem Vater sei nicht zuzumuten, sich vorzeitig
zurückzuziehen, und ebensowenig dem Sohn, mit seiner künftigen Ehefrau
jahrzehntelang auf dem väterlichen Hofe zu dienen, zumal seine Schwestern
voraussichtlich Bauernsöhne heiraten würden, so dass eine spätere
Aufteilung des Grundbesitzes der Familie nicht ausgeschlossen sei. Unter
diesen Umständen könne von einem Güteraufkauf im Sinne des Art. 19
EGG keine Rede sein. Übrigens liesse sich eine sofortige Vereinigung
und gemeinsame Bewirtschaftung der Heimwesen durch "wichtige Gründe"
rechtfertigen, besonders wenn mit dem Regierungsrat anzunehmen wäre, dass
der bäuerliche Existenzkampf dazu zwinge. Eine vermehrte Rationalisierung
der Bauernbetriebe werde ja allgemein befürwortet und auch vom Staate
begünstigt; sie entspreche dem Zweck des Gesetzes über die Erhaltung des
bäuerlichen Grundbesitzes, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand
zu schützen und die Bodennutzung zu fördern.

    D.- Der Regierungsrat hält in der Vernehmlassung an seinem Standpunkte
fest und macht eventuell geltend, dass auch Güteraufkauf im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 lit. a EGG angenommen werden könnte. Er beantragt Abweisung
der Beschwerde, ebenso Fritz Möri.

    E.- Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement enthält sich eines
Antrages. Es führt aus, man habe es wirtschaftlich mit einer Handänderung
auf Rechnung des Vaters des Käufers zu tun, so dass auf Art. 19 Abs. 1
lit. b EGG abgestellt werden könne. Danach komme es nicht auf die
spätere Zukunft des gekauften Betriebes an, sondern darauf, ob nach den
gegenwärtigen Verhältnissen der Kauf dazu dienen solle, Nachkommen die
Gründung eines selbständigen landwirtschaftlichen Gewerbes zu ermöglichen.
Zudem läge wohl ein "anderer wichtiger Grund" im Sinne der gleichen
Bestimmung vor, wenn der Existenzkampf heute schon zur Zusammenlegung der
in Frage stehenden Betriebe zwänge; denn die Anwendung eines Gesetzes, das
den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines gesunden und leistungsfähigen
Bauernstandes erhalten wolle (Art. 1 EGG), dürfe den Landwirt nicht an
etwas hindern, wozu ihn der Existenzkampf zwinge. Wenn auch die Tendenz
des Regierungsrates, sich für die Erhaltung möglichst vieler selbständiger
Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz einzusetzen, Anerkennung verdiene,
so gehe sein Entscheid, so wie er begründet sei, doch zu weit. Er schiene
dann richtig, wenn angenommen werden dürfte, Albert Möri-Helbling und sein
Sohn würden ohne Not, einzig im Bestreben, so reich wie möglich zu werden,
die Betriebe von allem Anfang an zusammenlegen.

    F.- Im Instruktionsverfahren vor Bundesgericht ist ein Augenschein
vorgenommen worden.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Es ist nicht bestritten, dass die Besitzung, die der
Beschwerdeführer gekauft hat, ein landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne
des Art. 19 EGG darstellt. Das Land und das Bauernhaus, aus denen sie
besteht, bilden eine Einheit, die geeignet ist, einem Landwirt (Eigentümer
oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den
Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 82 I 264).

    Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG kann gegen Kaufverträge über
landwirtschaftliche Heimwesen Einspruch erhoben werden, wenn der Käufer
bereits Eigentümer so vieler landwirtschaftlicher Liegenschaften ist,
dass sie ihm und seiner Familie eine auskömmliche Existenz bieten, es sei
denn, der Kauf diene dazu, Nachkommen die Gründung eines selbständigen
landwirtschaftlichen Gewerbes zu ermöglichen, oder er lasse sich aus
andern wichtigen Gründen rechtfertigen.

    Der Beschwerdeführer, der hier als Käufer auftritt, ist zwar nicht
bereits Eigentümer landwirtschaftlicher Liegenschaften, wohl aber sein
Vater, der beim Abschluss des Kaufvertrages als gesetzlicher Vertreter
des damals noch minderjährigen Sohnes mitgewirkt hat und offenbar den
Kauf in der Hauptsache, auf Rechnung künftiger Erbschaft, finanziert. Der
Beschwerdeführer hat, als einziger Sohn, ungeachtet dieser Anrechnung
eine erbrechtliche Anwartschaft auf Übernahme mindestens eines Teils des
schon vorhandenen verhältnismässig grossen Grundbesitzes der Familie
(Art. 620 ff. ZGB). Man kann sich fragen, ob unter diesen Umständen
Art. 19 Abs. 1 lit. b EGG hier nicht analog angewendet werden könnte. Die
Frage kann indessen offen gelassen werden. Wenn der Kauf dazu dient, dem
Beschwerdeführer die Gründung eines selbständigen landwirtschaftlichen
Gewerbes zu ermöglichen, so ist der Einspruch auf jeden Fall nicht
begründet, weder nach Art. 19 Ab. 1 lit. b noch gemäss lit. a oder c. In
der Tat kann dann keine Rede davon sein, dass der Käufer das Heimwesen
offensichtlich zum Zwecke der Spekulation oder des Güteraufkaufs erwerbe
(lit. a) oder dass durch den Verkauf ein landwirtschaftliches Gewerbe
seine Existenzfähigkeit verliere (lit. c).

    Wenn der Kauf dem Beschwerdeführer die Gründung eines selbständigen
Bauerngewerbes ermöglichen soll, stellt sich auch die Frage nicht,
ob für den Fall, dass es der Käuferschaft lediglich um eine Abrundung
und Vergrösserung des bestehenden Familienbesitzes zu tun wäre, ein
die Handänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des Art. 19
EGG darin erblickt werden könnte, dass die gemeinsame Bewirtschaftung
des Ganzen rationeller wäre als der Betrieb kleinerer selbständiger
Einheiten. Immerhin mag bemerkt werden, dass das EGG nach seinem Art. 1,
auf den der Beschwerdeführer und das eidg. Justiz- und Polizeidepartement
sich berufen, nicht nur den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines
gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes schützen und die Bodennutzung
fördern, sondern auch die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher
Betriebe begünstigen, also der Abnahme der landwirtschaftlichen Bevölkerung
vorbeugen will und dementsprechend in Art. 19 Abs. 1 lit. b vorsieht,
dass sich der Landwirt in der Regel mit einem Grundbesitz, der ihm und
seiner Familie eine auskömmliche Existenz bietet, begnügen soll.

Erwägung 2

    2.- Die Erklärung des Beschwerdeführers und seines Vaters,
dass der umstrittene Kauf jenem die Gründung eines selbständigen
landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglichen solle, ist glaubhaft. Es
besteht kein zureichender Grund, diese Darstellung lediglich als Vorwand
zu betrachten. Da der Vater des Beschwerdeführers erst 45 Jahre alt und
noch rüstig ist, wird er seinen Betrieb noch lange selber führen können
und sich nicht vorzeitig zurückziehen wollen. Bei dieser Sachlage ist es
wahrscheinlich, dass der Sohn seine besten Jahre nicht in unselbständiger
Stellung auf dem väterlichen Hofe verbringen, sondern so bald wie möglich
selbständiger Bauer werden möchte, selbst wenn er darauf zählen dürfte,
dereinst allein die - praktisch bereits vereinigten - Bauerngüter des
Vaters und des Grossvaters väterlicherseits, ja sogar auch noch den
allerdings in einiger Entfernung von Epsach liegenden Hof des Grossvaters
mütterlicherseits übernehmen zu können. Nichts lässt darauf schliessen,
dass er die zur Führung eines eigenen landwirtschaftlichen Gewerbes nötigen
Fähigkeiten und Kenntnisse nicht besitze. Er ist auf einem nach modernen
Gesichtspunkten bewirtschafteten Hofe aufgewachsen und hat sich offenbar
auch durch Besuch von Schulen auf den Bauernberuf vorbereitet. Dass er
eben erst volljährig geworden und noch ledig ist, schliesst nicht aus,
dass der Kauf den von ihm und seinem Vater angegebenen Zweck hat. Nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge kann angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer in einigen Jahren heiraten und dann auf das erworbene
Heimwesen ziehen wird. Das Wohnrecht des Vaters des Verkäufers wird ihn
daran nicht hindern; denn der Berechtigte bewohnt nur zwei Zimmer des
oberen Stocks, während die Wohnräume und die Küche im Erdgeschoss frei
werden. Was mit dem Kaufsobjekt bis zum Antritt des Beschwerdeführers
geschieht, ob es verpachtet wird und an wen, ist unerheblich. Der
Einspruch ist auch dann unbegründet, wenn die Absicht der Gründung eines
selbständigen Bauerngewerbes erst nach Ablauf einiger Jahre verwirklicht
werden wird.

    Gegen die Ernsthaftigkeit dieser Absicht lässt sich nicht mit Grund
einwenden, dass das Kaufsobjekt sich angesichts seiner Lage bestens zur
Abrundung des bestehenden Gewerbes der Familie Möri-Helbling eigne und dass
die sofortige Verschmelzung mit diesem sich aus betriebswirtschaftlichen
Gründen aufdränge. Der Beschwerdeführer kann selbständiger Bauer sein,
auch wenn er dem Vater weiterhin gewisse Dienste leistet und sich
umgekehrt von ihm aushelfen lässt, insbesondere den Maschinenpark
des Vaters mitbenützt, oder wenn Vater und Sohn benachbarte Felder
für den Anbau zusammenlegen und den Gewinn aus dem gemeinschaftlichen
Unternehmen teilen. Das eine schliesst das andere nicht aus. Und wenn
später einmal das gekaufte Heimwesen mit dem jetzt von Albert Möri-Helbling
betriebenen Gewerbe vollständig verschmolzen werden sollte, so kann auch
darauf nichts ankommen, abgesehen davon, dass darüber keine Gewissheit
besteht. Entscheidend sind die gegenwärtigen Verhältnisse, und danach ist
ernstlich damit zu rechnen, dass der Kauf dazu dient, dem Beschwerdeführer
in absehbarer Zeit die Gründung eines selbständigen landwirtschaftlichen
Gewerbes zu ermöglichen.

    Der Einspruch erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben
und der Einspruch für unbegründet erklärt.