Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 IV 9



83 IV 9

4. Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1957 i.S. B. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus. Regeste

    Art.18Abs. 3, 117StGB.Fahrlässige Tötung.

    1.  Wer gilt auf Berg- und Skifahrten, die von mehreren Personen ohne
berufsmässigen Tourenleiter gemeinsam unternommen werden, als Führer der
Partie? (Erw. 1).

    2.  Pflichten des Führers (Erw. 1 lit. a und b).

    3.  Fahrlässige Verletzung der Führerpflichten auf einer ins
Hochgebirge und in Gletschergebiet unternommenen Tour (Erw. 2).

    4.  Rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg
(Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- An Pfingsten 1954 unternahm B., der als erfahrener Alpinist
galt und einen hochalpinen Skikurs der Armee sowie einen Skilehrerkurs
absolviert hatte, mit seiner wenig berggewohnten und im Skifahren ungeübten
Ehefrau eine Skitour ins Claridengebiet, das er früher im Sommer und im
Winter wiederholt begangen hatte.

    Beide waren für die Hochgebirgstour mangelhaft ausgerüstet. Frau
B. hatte keine wollene Unterwäsche mit, und die vorhandene Reserve an
Unterkleidern befand sich in wasserdurchlässigen Rucksäcken. Die Ski
waren lediglich mit Gurten versehen. B. führte weder einen Eispickel noch
eine Schneeschaufel mit. Den Bézard-Kompass hatte er zuhause gelassen
und sich unterwegs in Altdorf einen billigen Kompass gekauft, der zwar
einigermassen die Nordrichtung anzeigte, indessen keine Visiervorrichtung
besass, was ein Gehen nach dem Azimuth verunmöglichte.

    Am Pfingstsonntag, den 6. Juni, ca. um 05.00 Uhr brach B. mit
seiner Frau vom Hotel Klausenpasshöhe mit Ziel Planurahütte auf,
obschon es regnete und ihm abgeraten wurde, die geplante Tour zu
unternehmen. Statt die Route über das Kammlijoch einzuschlagen, auf der er
vom Klausenpass an einer gleichzeitig von der Glarner Seite aufgestiegenen
Jugendorganisations-Gruppe der Sektion Uto des Schweizer Alpenclubs
hätte folgen können, wählte er für den Aufstieg die ihm angeblich
besser bekannte, jedoch schwierigere, längere und gefährrlichere Route
Klausenpass-Kammlialp-Griesgletscher-Kammlilücke. Während die JO-Gruppe
die Planurahütte um 13.00 Uhr erreicht hatte, befand sich B. mit seiner
Frau zu dieser Zeit erst bei der Kammlilücke. Er will zur Überwindung der
Höhendifferenz zwischen Klausenpasshöhe (1948 m) und Kammlilücke (2852 m)
ungewöhnlich viel Zeit benötigt haben, weil er den Weg verfehlt habe. Auch
habe auf dem Griesgletscher Schneetreiben eingesetzt.

    Trotzdem sich das Wetter verschlechterte, kehrte B. nicht um. Von
der Kammlilücke weg befand er sich mit seiner Frau im Nebel, weswegen
er sich erneut verirrte. Zwischen 15.00 und 15.30 Uhr gab B. auf dem
oberen Hüfifirn die alpinen Notsignale, sechs Rufe in der Minute, ab, die
vom Hüttenwart der Planurahütte vernommen und durch Hornstösse erwidert
wurden. Diese Signale wurden von B. gehört. Hüttenwart Heinrich Zweifel
wiederholte in der Folge die Hornstösse, um den Verirrten den Weg zur Hütte
zu weisen. Da keine Antwort mehr kam und sich niemand der Hütte näherte,
begab er sich ca. um 17.00 Uhr mit zwei Mitgliedern der JO-Gruppe auf die
Suche. Auf halber Strecke zum Claridenhorn sahen sie, als sich der Nebel
etwas lichtete, das Ehepaar B. zunächst auf eine Entfernung von 500 m, dann
auf 300 und 200 m unterhalb des Claridenhorns über dem Claridenpass. Auf
die Rufe der Suchmannschaft entgegnete B. in schriftdeutscher Sprache
mit "Wer sind Sie?" und "Wo sind Sie?", worauf Zweifel antwortete:
"Hüttenwart Planura". B. setzte indessen mit seiner Frau den Weg fort und
geriet bald wieder in den Nebel, ohne weitere Notsignale abzugeben. Die
Suchmannschaft verfolgte noch ein Stück weit deren Spur, die oberhalb des
Claridenpasses über den Grat hinweg auf den Claridenfirn gegen den vorderen
Spitzalpelistock führte. Da Zweifel und seine Begleiter auf ihre Rufe keine
Antwort mehr erhielten, kehrten sie um in der Annahme, die beiden Touristen
hätten sich wieder orientiert und würden sich in die Claridenhütte begeben.

    Vom Claridenpass aus hätte B. die Planurahütte in einer halben
Stunde erreichen können, während die Route nach der Claridenhütte von
der Passhöhe aus mehr als 5 km weit über Gletscher führt. Ohne dieses
Weges sicher zu sein und sich über den Standort und die einzuschlagende
Richtung zu orientieren, was bei der typischen Bänderung des aus dem
Nebel auftauchenden Claridenhorns möglich gewesen wäre, ging B. mit
seiner Frau über den Pass auf den Claridengletscher. Er geriet dabei in
die Steilhänge des Spitzalpelifirns, wo er nur knapp einem Sturz in die
Tiefe entging. Dessen wurde er sich erst gewahr, als vor und hinter ihm
ein Schneebrett abrutschte und der Widerhall der stürzenden Schneemassen
ihn erkennen liess, dass er sich unmittelbar über dem Abgrund befand. Er
will darob einen Schock erlitten haben.

    Inzwischen war es Abend geworden und die Nacht begann
hereinzubrechen. B. wagte nicht mehr weiterzugehen und entschloss
sich, an einer flachen Stelle südlich des vorderen Spitzalpelistockes zu
biwakieren. Ohne die einfachsten und im Bereiche des Möglichen gelegenen
Schutzmassnahmen gegen ein Erfrieren seiner Frau zu treffen, liess er diese
allein ein kleines Schneeloch ausheben, das lediglich zum Schutz des Kopfes
ausreichte und ein völlig ungenügendes Biwak darstellte. Während B. den
Mut verlor, soll seine Frau während der Nacht immer wieder aufgestanden
sein, um sich vom Schnee zu befreien.

    Nach Tagesanbruch wurde sie jedoch von Schwindel befallen und
erwies sich als marschunfähig. Trotz dieses bedenklichen Zustandes
verliess B. seine Frau. Er machte sich um 05.00 Uhr auf den Weg
zur Claridenhütte, wobei er den vollen Rucksack mitnahm. Da er es
unterliess, sich bei dem nun herrschenden klaren und sonnigen Wetter
über seinen Standort und die einzuschlagende Richtung zu orientieren,
erreichte er im Zickzack über den Gletscher schreitend erst um 07.50
Uhr die Claridenhütte. Dem Hüttenwart Balz Marti gab er an, seine Frau
beim Geissbützistock zurückgelassen zu haben. Unverzüglich brach eine
Rettungskolonne auf. Durch die falsche Standortsbezeichnung irregefürt,
begab sich die Rettungsmannschaft vergeblich zum Geissbützistock. Sie sah
sich gezwungen, die Spur Bs. zu suchen und ihr zu folgen. Um 09.30 Uhr
gelangte die Rettungskolonne zum Biwak am vorderen Spitzalpelistock,
wo sie Frau B. tot auffand. Hüttenwart Marti stellte fest, dass der Tod
ungefähr eine halbe Stunde zuvor eingetreten war. Die Sektion der Leiche
durch das gerichtlich-medizinische Institut der Universität Zürich führte
zum Ergebnis, dass Frau B. infolge Unterkühlung des Körpers und Erschöpfung
gestorben ist.

    B.- Am 18. April 1956 sprach das Obergericht des Kantons Glarus B. der
fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte ihn unter
Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu einem Jahr Gefängnis.

    C.- B. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung
zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den durch
Art. 18 Abs. 3 StGB umschriebenen Begriff der Fahrlässigkeit unrichtig
angewendet. Er bestreitet zudem den adäquaten Kausalzusammenhang.

    D.- Das Obergericht des Kantons Glarus beantragt Abweisung der
Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

              Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Wer, wie der Beschwerdeführer, als erfahrener Alpinist eine
Skitour ins Hochgebirge und über Gletschergebiet unternimmt und eine wenig
berggewohnte und im Skifahren ungeübte Person, wie das unbestrittenermassen
bei Frau B. der Fall war, zum Mitgehen veranlasst, gilt als Führer der
Partie und ist für den schwächeren Partner verantwortlich. Er ist gleich
demjenigen, der eine Gefahrenlage schafft (vgl. BGE 79 II 69 E. 2 und
dort zitierte Urteile) verpflichtet, an Vorsichts- und Schutzmassnahmen
alles Zumutbare vorzukehren, um einen Unfall zu verhüten. Seine
Verantwortung steht unter solchen Verhältnissen derjenigen nicht nach,
die dem berufsmässigen Tourenleiter auf Berg- und Skifahrten für die
Sicherheit der ihm anvertrauten Person obliegt und allgemein den Führer
nicht bloss moralisch, sondern rechtlich verpflichtet. Dazu kam für den
Beschwerdeführer die eheliche Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB), die
grundsätzlich der Sorge um das eigene Wohlbefinden vorgeht (BGE 79 II 127).

    a) Pflicht des Führers ist es, vor Antritt der Tour sorgfältig zu
prüfen, ob bei den gegebenen Witterungs- und Routenverhältnissen, der
körperlichen Eignung und dem technischen Können der zu führenden Person
die geplante Berg- oder Skifahrt überhaupt durchgeführt werden soll. Er
wird sich dabei auch vergewissern, ob der Partner und er selbst genügend
ausgerüstet seien. Wer eine Tour ins Hochgebirge und in Gletschergebiet
unternimmt, muss als Führer darauf bedacht sein, dass die Bekleidung den
Rauheiten der Natur und der Unbill des Wetters, das sich rasch ändern
kann, angepasst sei. Darauf hat er vor allem zu achten, wenn die Tour
bei schlechtem Wetter angetreten wird. Das gilt nicht bloss für die
Bekleidung, sondern ebensosehr für die übrige Ausrüstung des Bergsteigers
oder Skifahrers (Seil, Pickel, Schaufel, Felle, Kompass usw.). Sie muss
so beschaffen sein, dass die richtige Durchführung der Tour selbst bei
Eintritt ungünstiger Umstände ordentlicherweise gewährleistet ist und
Gefahren, mit denen gerechnet werden muss, wirksam begegnet werden
kann. Hangen doch Sicherheit und Leistungsfähigkeit von Führer und
Geführtem erfahrungsgemäss zu einem nicht unwesentlichen Teil von der
Ausrüstung ab. Der verantwortungsbewusste Führer unternimmt daher keine
schwierige und gefahrvolle Hochgebirgstour, ohne die hiefür notwendige
Ausrüstung zu besitzen.

    b) Ferner versteht sich von selbst, dass er für die Sicherheit der
ihm anvertrauten Person von Anfang bis Ende der Tour besorgt sein muss,
zumal wenn diese, wie im vorliegenden Fall, wenig berggewohnt ist.
Er hat auf ihre Unerfahrenheit und fehlende Übung im Bergsteigen und
Skifahren angemessen Rücksicht zu nehmen, ihrem entsprechend grösseren
Kräfteverbrauch und der erhöhten Ermüdbarkeit Rechnung zu tragen und sie
sowohl im Auf- wie im Abstieg nicht zu überanstrengen. Treten im Verlaufe
der Tour Schwierigkeiten auf, ist in jedem Fall besondere Sorgfalt geboten.

Erwägung 2

    2.- Fahrlässigkeit fällt dem Täter zur Last, wenn er die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder
darauf nicht Rücksicht genommen, d.h. die nach den Umständen und seinen
persönlichen Verhältnissen gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (Art. 18
Abs. 3 StGB). Solche Unvorsichtigkeit hat sich der Beschwerdeführer in
vielfacher Weise zuschulden kommen lassen.

    a) Pflichtgemässe Vorsicht und Überlegung hätten ihn schon vom Antritt
der Tour abhalten sollen. Steht doch nach dem angefochtenen Urteil fest,
dass es beim Abmarsch von der Klausenpasshöhe regnete und B. von der Tour
abgeraten worden war. Dass er sich dennoch auf den Weg machte, könnte
ihm nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er einen bergtüchtigen Mann als
Partner bei sich gehabt hätte. Indessen musste er mit der Frau rechnen,
die nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz eine eher zarte,
wenn nicht gar schwächliche Natur war und der die Eignung für die geplante
Bergfahrt fehlte. Dass Frau B. ihren Mann in seinem Vorhaben bestärkte
und sich ebenfalls nicht bewegen liess, auf die Tour zu verzichten,
vermag diesen als verantwortlichen Führer sowenig zu entlasten, wie
der Umstand, dass der Regen bei Abmarsch "etwas nachliess". Das wäre
nur von Bedeutung, wenn zugleich Aussicht auf Wetterbesserung bestanden
hätte. Damit konnte B. jedoch nicht in guten Treuen rechnen. Vor allem
aber fällt ihm zur Last, dass er ein solches Wagnis ohne entsprechende
Ausrüstung in Kauf nahm. Jeder Alpinist von einiger Erfahrung weiss,
dass im Frühjahr Temperaturstürze im Hochgebirge häufig sind, weswegen
warme Wäsche zum notwendigen Ausrüstungsbestand gehört. Daran fehlte es
besonders Frau B. Was an Reserveunterkleidern vorhanden war, wurde zudem
in wasserdurchlässigen Rucksäcken mitgetragen und war damit dem Regen
ausgesetzt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft den Beschwerdeführer
weiter deswegen, weil er sich trotz der schlechten Witterungsverhältnisse
mit einem völlig ungenügenden Kompass begnügte und weder einen Eispickel
noch eine Schneeschaufel mitführte. Auch hätte er bedenken müssen,
dass die Ski mit Gurten statt mit Fellen versehen waren, was die Gefahr
einer vorzeitigen Übermüdung erheblich erhöhte. Unter solchen Umständen
diese Hochgebirgstour zu unternehmen, war unverantwortlich und mit der
Sorgfaltspflicht des gewissenhaften Führers unvereinbar.

    b) Wollte der Beschwerdeführer schon nicht auf die Tour verzichten,
gebot die elementarste Vorsicht, bei dem schlechten Wetter die
kürzeste und leichteste Route zu wählen. Auch das hat B. nicht
getan. Dabei vermag ihn nicht zu entlasten, dass er den Weg über
Kammlialp-Griesgletscher-Kammlilücke angeblich besser kannte als die Route
über das Kammlijoch. Hierauf brauchte er nicht Rücksicht zu nehmen, weil
er, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, einer JO-Gruppe des SAC
hätte folgen können. Ein Verirren wäre in diesem Fall kaum möglich gewesen.

    c) Weiter fällt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er nicht
rechtzeitig umkehrte. Nachdem er sich schon im Anstieg zur Kammlilücke
verirrte und sich das Wetter verschlechterte, hätte er vernünftigerweise
erkennen müssen, dass er sich in dieser Gegend nicht mehr sicher
orientieren könne und die Schwierigkeiten noch anwachsen würden. Zudem
musste er sich sagen, dass eine Fortsetzung der Tour unter solchen
Umständen unweigerlich zu einer Überanstrengung und damit zu einer
erheblichen Gefährdung seiner bergungewohnten Frau führen werde. Eine
Umkehr drängte sich auf und wäre auf dem Griesgletscher umso leichter
gewesen, als B. noch seiner eigenen Spur hätte folgen können. Dass
er, einmal auf der Kammlilücke angelangt, nicht mehr umkehrte, mag
begreiflich erscheinen. Indessen musste sich in der Folge das Fehlen
eines zuverlässigen Kompasses besonders nachteilig auswirken, weil die
Planurahütte nicht in gerader Linie, sondern nur in einem Bogen über
den Hüfifirn erreicht werden kann. Bei dem schlechten Wetter war daher
eine sichere Orientierung ohne guten Kompass unmöglich. Darin lag auch
der Grund, warum sich B. beim Abstieg vom Claridenpass erneut verirrte,
in bedrohliche Nähe eines Absturzes geriet und den Weg zur Claridenhütte
nicht mehr fand.

    d) Eine grob pflichtwidrige Unvorsichtigkeit liess er sich ferner
zuschulden kommen, als er nach den vielfachen Schwierigkeiten und dem
langen March die Verbindung, welche auf seine Notrufe durch Hornstösse
des Hüttenwarts von Planura und die später sich stets wiederholenden
Signale der Suchmannschaft hergestellt war, in unverständlicher
Weise abbrach. Statt die Rufe der sich auf ca. 200 m genäherten
Rettungsmannschaft zu erwidern, in der Schallrichtung zu laufen oder
zumindest anzuhalten, zog B. seines Weges weiter. Dass er damit das Leben
seiner durch die grosse Anstrengung übermüdeten Ehefrau leichtfertig aufs
Spiel setzte, steht ausser jedem Zweifel.

    e) An der erforderlichen Vorsicht liess es der Beschwerdeführer
auch fehlen, als er, gezwungen die Nacht in Schnee und Eis zu
verbringen, keinerlei Massnahmen traf, um seine Frau gegen die Kälte zu
schützen. Musste er sich doch der drohenden Erfrierungsgefahr bewusst
sein und als verantwortlicher Führer alles Zumutbare zu deren Abwendung
vorkehren. Zwar kam die Erstellung eines den Umständen genügenden Biwaks
mangels Schneeschaufel, womit sich der Beschwerdeführer hätte ausrüsten
müssen, nicht in Betracht. Indessen hätte er seiner Frau zumindest
behilflich sein können, das von ihr ausgehobene Schneeloch so zu vertiefen,
dass es dem ganzen Körper einigermassen Schutz bot. Das wäre mit den
zur Verfügung stehenden Mitteln durchaus möglich gewesen. B. hätte mit
dem Hinterteil eines Skis Schneewürfel ausheben oder aus dem gefallenen
Neuschnee ein Schutzmäuerchen errichten können. Dass er dies unterliess,
fällt ihm zur Last. Daran ändert nichts, dass er zuvor infolge des
Absturzes eines Schneebretts angeblich einen Schock erlitt. Wie die
Vorinstanz in für den Kassationshof verbindlicher Weise feststellt,
war dessen Wirkung nur vorübergehender Natur.

    f) Für einen erfahrenen Alpinisten völlig unverständlich war es
schliesslich, die erschöpfte Frau in den kältesten Morgenstunden zu
verlassen. Dass B. auf seinen Marsch in die Claridenhütte auch noch den
vollen Rucksack mitnahm, statt alles Entbehrliche an Kleidern an seine
Frau abzugeben, stellt weiter eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar.

    g) Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
den Beschwerdeführer zu Unrecht der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 18
Abs. 3 StGB bezichtigt haben soll. Nach ihrer für den Kassationshof
verbindlichen Tatsachenfeststellung, von welcher die Beschwerde
unzulässigerweise abweicht (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP), liegt es auf der
Hand, dass B. nicht die Vorsicht beachtete, zu der er nach den Umständen
und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet war.

Erwägung 3

    3.- Er bestreitet vergeblich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen
dem ihm zur Last fallenden Verhalten und dem Tod seiner Frau. In vielfacher
Weise hat er auf der Hochgebirgstour seine Pflichten als verantwortlicher
Führer schuldhaft verletzt und damit Fahrlässigkeit an Fahrlässigkeit
gereiht, von denen jede für sich allein nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge zu einem tödlichen Unfall hätte führen können. Dass die einzelne
Pflichtwidrigkeit die alleinige und unmittelbare Ursache des Erfolges
sei, ist zur Annahme des rechtserheblichen Kausalzusammenhanges nicht
erforderlich (BGE 68 IV 19, 73 IV 232, 81 IV 138). Vorliegend kann
übrigens hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Ursachenfolge kein Zweifel
bestehen. Die verschiedenen Fahrlässigkeiten, deren Kette nie abriss,
führten zunächst zur Überanstrengung und in der Folge zur Übermüdung
und Erschöpfung der Frau, die schliesslich, was der Beschwerdeführer
hätte voraussehen und verhindern können, schutzlos dem Erfrierungstod
preisgegeben war.

Entscheid:

               Demnach erkennt der Kassationshof:

    Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.