Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 IV 81



83 IV 81

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1957 i.S. Motta
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1StGB.

    In der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
handelt auch, wer zum Beweis eines ihm zustehenden Rechtes eine falsche
Urkunde anfertigt.

Sachverhalt

    Motta beauftragte seinen Anwalt, gegen H. eine Schadenersatzklage
einzuleiten. Er übergab ihm zum Belege der Forderung drei Schreiben,
die inhaltlich nicht den Tatsachen entsprachen und ausschliesslich zur
Verwendung im Prozess angefertigt worden waren.

    Das Schwurgericht des Kantons Zürich verurteilte Motta wegen
Urkundenfälschung. Es legte ihm zur Last, einen unrechtmässigen Vorteil
erstrebt zu haben; er habe mit den Falsifikaten seine Gewinnchancen im
Prozess erhöhen wollen.

    Motta führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet die Unrechtmässigkeit
des Vorteils.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    HAFTER, auf den sich die Beschwerde beruft, hält dafür, dass eine
Fälschung, mit der die Befriedigung eines zu Recht bestehenden Anspruchs
bewirrkt werden solle, straflos bleiben müsse (Lehrbuch, Bes. Teil, II S.
600, Anm. 3). Er stützt sich dabei auf ein in der I. Expertenkommission
abgegebenes Votum (Prot. I. Exp.Kom. 2, 116, Votum v. Schumacher). Darauf
kann jedoch nicht abgestellt werden, weil sich zwei weitere Votanten
derselben Kommission in gegenteiligem Sinne äusserten, indem sie zum
Ausdruck brachten, dass auch derjenige in rechtswidriger Absicht handle,
der zum Beweis eines ihm zustehenden Rechtes eine falsche Urkunde anfertige
(Prot. I. Exp.Kom. 2, 118, Voten Weber und Stooss), was in der Folge
unwidersprochen blieb. In der Tat hat, wer den ihm obliegenden Beweis
im Zivilprozess mit erlaubten Mitteln nicht erbringen kann, die Folgen
auf sich zu nehmen, selbst wenn dadurch sein materielles Recht verletzt
wird. Es steht ihm nicht zu, durch Anfertigung falscher Urkunden die
Beweislage zu seinen Gunsten zu verändern und seine Gewinnchancen im
Prozess auf diese Weise zu erhöhen. Das widerspräche dem Interesse des
Staates an einer zuverlässigen Rechtsprechung (vgl. BGE 78 IV 90). Wer
solches unternimmt, erstrebt daher einen unrechtmässigen Vorteil, und zwar
unbekümmert darum, ob der im Streite liegende Rechtsanspruch begründet
ist oder nicht.