Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 IV 65



83 IV 65

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1957 i.S. Morger
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Regeste

    Art. 41 StGB; Verhältnis zwischen Ziff. 1 und 2.

    Die richterliche Weisung nach Ziff. 2 ist nur zur Unterstützung
desjenigen zulässig, der die in Ziff. 1 abschliessend geregelten
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges erfüllt.

Auszug aus den Erwägungen:

    Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Zweifel an seinem
künftigen Wohlverhalten nicht zu beseitigen. Insbesondere seine Erklärung,
er sei bereit, auf das Führen eines Motorfahrzeuges zu verzichten, ändert
an der Beurteilung der Besserungsaussichten nichts. Das Versprechen
enthält nicht schon die Gewährleistung, dass es eingehalten wird, und
ebensowenig bildet es einen Ersatz. für die nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
StGB auf Vorleben und Charakter gestützte ungünstige Voraussage, zumal es
der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz
aus Furcht vor dem Strafvollzug abgegeben hat, also nicht vorwiegend im
Bestreben, sich zu bessern. Auch eine entsprechende richterliche Weisung,
die das Versprechen des Beschwerdeführers wirkungsvoller und möglicherweise
erfolgreicher gestalten würde, fällt ausser Betracht. Art. 41 Ziff. 2
StGB sieht die richterliche Weisung zur Unterstützung desjenigen vor,
der die Bedingungen der Ziff. 1 bereits erfüllt. Sie kann daher nicht
einem Täter zum bedingten Strafvollzug verhelfen, der ihn subjektiv nicht
verdient. Eine andere Betrachtungsweise könnte zur Unbilligkeit führen,
dass der finanziell besser gestellte Täter, der sich den Verzicht leisten
kann, gegenüber demjenigen bevorzugt würde, der auf das persönliche Führen
eines Motorfahrzeuges angewiesen bleibt.