Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 IV 193



83 IV 193

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1957
i.S. Stampanoni gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft. Regeste

    Art. 153 und 154 StGB setzen nicht voraus, dass das Nachmachen bzw. das
Inverkehrbringen nachgemachter Waren an sich schon rechtswidrig sei.

Sachverhalt

    A.- Arnaldo Stampanoni verkaufte dem Cornelius Kemper 439 gefälschte
englische Goldmünzen, sog. Gold-Sovereigns. Kemper hinterlegte 100
dieser Goldstücke bei der Andretto-Bank AG. in Zürich und verpfändete
200 der Schweizerischen Volksbank Zürich. 100 bis 150 Münzen versuchte
er weiterzuverkaufen, während er den Rest bei sich aufbewahrte.

    B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte Stampanoni am
15. Januar 1957 wegen fortgesetzten Inverkehrrbringens gefälschter Waren
(Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 1000.--
Busse, indem es primär den Geldcharakter der Gold-Sovereigns verneinte
und eventuell dem Angeklagten Irrtum über den Sachverhalt zugute hielt.

    C.- Stampanoni führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er bestreitet, gefälschte
Waren in Verkehr gebracht zu haben.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    (Das Bundesgericht liess die Frage, ob die englischen Gold-Sovereigns
Ware oder Geld seien, offen.)

    In dem nicht veröffentlichten Urteil des Kassationshofes vom
17. Februar 1950 i.S. Vontobel wurde ausgesprochen, dass das Nachmachen
ein Muster voraussetze, das rechtswidrig nachgeahmt werde, um ihm das
Aussehen des Originals zu verleihen. Daraus darf nicht gefolgert werden,
Art. 153 StGB treffe nur ein schon an sich gegen die Rechtsordnung
verstossendes Nachmachen. Mit dem Hinweis auf die im damaligen Fall
tatsächlich rechtswidrige Nachahmung einer Ware wollte der Begriff des
Nachmachens nicht einschränkend ausgelegt werden. Für die objektive
Unterstellung unter Art. 153 StGB kommt nichts darauf an, ob das
Nachmachen an sich schon unerlaubt ist oder nicht. Entscheidend ist einzig,
dass es zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr geschieht. Gleich
verhält es sich mit Art. 154 StGB. Wenn es nach dieser Bestimmung verboten
ist, nachgemachte Goldstücke feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,
so nicht aus dem Grunde, weil der Absatz von Nachahmungen in jedem Fall
als solcher schon unerlaubt wäre, sondern einzig deswegen, weil der Täter
sie als Originale, als aus einer bestimmten staatlichen Münze stammende
Goldstücke in Verkehr bringt.

    Das war hier der Fall. Nach dem angefochtenen Urteil nahm Stampanoni
in Kauf, dass die nachgemachten Gold-Sovereigns von den Interessenten
für echt gehalten bzw. von Kemper als echt in Verkehr gebracht werden.