Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 II 312



83 II 312

45. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. September 1957 i.S. Koh-i-noor
Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth, Nationalunternehmen gegen Fabrique
de Crayons Koh-i-noor L. & C. Hardtmuth S.à r.l. und Koh-i-noor
Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth. Regeste

    1.  Schutz der Fabrik- oder Handelsmarke, internationales Recht.

    a)  Ein fremder Staat kann das von der Schweiz gewährte Recht auf
Schutz einer Marke nicht enteignen (Erw. 1).

    b)  Ob die schweizerischen Schutzrechte an einer Marke von einem im
Ausland Niedergelassenen auch geltend gemacht werden können, wenn er das
Geschäft, für dessen Erzeugnisse die Marke bestimmt war, nicht oder nur
teilweise erwirbt oder behält, beurteilt sich nach schweizerischem Recht
(Erw. 3 lit. a).

    c)  Art. 6 und 9 MMA bewirken nicht, dass die schweizerischen
Schutzrechte an der beim internationalen Büro hinterlegtenMarke untergehen,
wenn dem ausländischen Hinterleger die Rechte im Ursprungsland enteignet
werden (Erw. 5).

    d)   Art. 9 MMA. Die ungerechtfertigte Übertragung im internationalen
Register verleiht dem Eingetragenen keine Rechte an der Marke (Erw. 6).

    e)  e) Art. 5 und 9 MMA verbieten dem Verbandsland nicht, eine im
internationalen Register vermerkte ungerechtfertigte Übertragung für
sein Gebiet als ungültig zu erklären. Wie ist registermässig vorzugehen,
wenn das geschieht? (Erw. 8).

    2.  Schutz der Fabrik- oder Handelsmarke, schweizerisches Recht.

    a)  Art. 11 Abs. 1 MSchG. Geht die Marke unter, wenn dem Inhaber Teile
seines Geschäftes ohne die Marke enteignet werden? (Erw. 3 lit. b-d).

    b)  Art. 9 Abs. 1 MSchG. Gebrauch der Marke durch einen Lizenznehmer
steht dem Gebrauch durch den Inhaber der Marke gleich. Wann ist die
Unterlassung des Gebrauchs hinreichend gerechtfertigt? (Erw. 4). ..

    c)  Art. 16 MSchG, Art. 2 ZGB. Die ungerechtfertigte Übertragung im
Register und der Gebrauch der Marke durch den Eingetragenen verleihen
diesem keine Rechte an der Marke. Handelt der Verletzte, der vom
Eingetragenen Erzeugnisse bezogen hat, rechtsmissbräuchlich, wenn er sich
dem weiteren Gebrauch der Marke durch ihn widersetzt? (Erw. 6).

    3.  Schutz der Firma, internationales Recht.

    Art. 13 Abs. 2 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und der
Tschechoslowakei vom 24. November 1953 und Art. 8 PVÜ berechtigen den in
der Tschechoslowakei Niedergelassenen nicht, seine Firma in der Schweiz
auch dann zu gebrauchen, wenn sie vorgehende Rechte anderer verletzt
(Erw. 7).

Sachverhalt

    A.- In Budweis (Tschechoslowakei) besteht eine Bleistiftfabrik, die ab
1897 einer am gleichen Orte niedergelassenen offenen Handelsgesellschaft
gehörte. Die Gesellschaft, die im Jahre 1919 ihre Firma in "Koh-i-noor
Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth" abänderte, besass in verschiedenen
Ländern Zweigniederlassungen und in England eine Aktiengesellschaft,
um ihre Erzeugnisse abzusetzen. Unter anderem hielt sie von 1903 an
eine Verkaufsstelle in Paris. Nach dem ersten Weltkrieg gründete
sie im Auslande auch Fabrikationsstätten und erweiterte sie das
Gesamtunternehmen zu einem Konzern. In Wien eröffnete sie im Jahre
1931 eine Zweigniederlassung. Diese wurde 1943 zur selbständigen
Niederlassung einer offenen Handelsgesellschaft unter der Firma
"Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth". Sie besteht noch
heute. Ihre Gesellschafter sind die gleichen Personen, aus denen die in
Budweis niedergelassene Gesellschaft bestand. Die Wiener Niederlassung
sollte von 1943 an selber Bleistifte erzeugen, doch kam es zunächst
wegen der durch den zweiten Weltkrieg geschaffenen Verhältnisse nicht
dazu. Dagegen bestanden schon im Jahre 1945 Fabrikationsunternehmen des
Konzerns in Croydon (England), Bloomsbury (Vereinigte Staaten von Amerika)
und Fürth (Westdeutschland) mit Verkaufsniederlassungen in New York,
Berlin und Mailand.

    Durch Dekret Nr. 100 des Präsidenten der Tschechoslowakei vom
24. Oktober 1945 wurden mit Wirkung ab 27. Oktober 1945, dem Tage der
Veröffentlichung des Dekretes, gewisse Industriebetriebe verstaatlicht. Der
Handelsminister stellte daher am 27. Dezember 1945 fest, dass das
Unternehmen der Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth am
27. Oktober 1945 auf den tschechoslowakischen Staat übergegangen sei,
der damit Eigentum an allen dazu gehörenden Grundstücken, Werken,
Einrichtungen, Zubehörden, Rechten usw. erlangt habe, und dass mit dem
erwähnten Unternehmen auch alle ihren früheren Eigentümern gehörenden
Nebenbetriebe und alle mit ihm ein untrennbares wirtschaftliches
Ganzes bildenden Unternehmen verstaatlicht worden seien. Am 7. März
1946 gründete der Handelsminister unter der Firma "Koh-i-noor tuzkárna
L. & C. Hardtmuth, národní podnik" (Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. &
C. Hardtmuth, Nationalunternehmen) mit Sitz in Budweis eine selbständige
Körperschaft und erklärte, dass ihr der tschechoslowakische Staat
mit Wirkung ab 1. Januar 1946 die Vermögensmasse des Unternehmens der
Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth übertrage.

    Das Nationalunternehmen veranlasste in der Folge, dass 21 Fabrikmarken,
die beim internationalen Büro in Bern als Eigentum der in Budweis
niedergelassenen offenen Handelsgesellschaft eingetragen waren, am 10.
Februar 1947 auf seinen Namen übergeschrieben wurden. Einige davon sind
seither erneuert worden. Die 21 Marken tragen gegenwärtig die Nummern
168'327, 174'908, 174'909, 182'681, 190'455, 190'457, 103'358, 104'176,
105'969, 108'516, 108'518, 108'519, 110'588, 135'676, 135'858, 136'446,
139'560, 140'088, 145'247, 146'751. Ferner liess das Nationalunternehmen
sich am 3. Juli 1947 beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
als neuen Eigentümer der von der Budweiser Gesellschaft hinterlegten
schweizerischen Marke Nr. 108'471 eintragen.

    Zur Zeit der Verstaatlichung des Unternehmens bestand die offene
Handelsgesellschaft aus sieben Gesellschaftern. Sie verliessen
die Tschechoslowakei, und die Mehrheit der leitenden Angestellten
folgte ihnen. Am 3. April 1950 beschlossen alle Gesellschafter, den
Sitz der Gesellschaft von Budweis nach Paris zu verlegen und sie, unter
Beibehaltung des bisherigen Zweckes, in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung umzuwandeln. Sie wurde unter der Firma "Fabrique de Crayons
Koh-i-noor L. & C. Hardtmuth S.à r.l." in das französische Handelsregister
eingetragen. Die Statuten erwähnen, durch die von der tschechoslowakischen
Regierung verfügte Verstaatlichung seien der Gesellschaft alle in der
Tschechoslowakei liegenden Güter entzogen worden; die Aktiven der
Gesellschaft beständen gegenwärtig aus den Immaterialgüterrechten,
wie Firma, Fabrikmarken, Patente, Zeichnungen und Modelle, in welchem
Lande sie auch hinterlegt worden seien, ferner aus der Liegenschaft in
Paris sowie aus dem Material und den Einrichtungen. Die Mischbücher und
Rezepte, die von den Gesellschaftern auf der Flucht mitgenommen worden
waren, wurden, ohne in den Statuten besonders erwähnt zu sein, ebenfalls
als Eigentum der Gesellschaft betrachtet. Im Jahre 1950 begann die neue
Gesellschaft in Pouilly-sur-Loire unter anderem Bleistifte, Füllbleistifte
und Radiergummi herzustellen. Einen wesentlichen Teil der Erzeugung und
des Vertriebes lässt sie durch die offene Handelsgesellschaft Koh-i-noor
Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth in Wien besorgen. Diese errichtete im
Jahre 1950 in Attnang-Puchheim (Österreich) eine Minenfabrik. Den Wiener
Betrieb benützt sie, um die Bleistifte fertigzustellen und in den Handel
zu bringen.

    Die Fabrique de Crayons Koh-i-noor L. & C. Hardtmuth S.à r.l. liess
am 5. Juni 1951 die Marken Koh-i-noor, Mephisto, Elephant, Hardtmuth und
die Bildmarke Elephant unter Nr. 138'909 bis 138'913 in das schweizerische
Register eintragen. Diese Warenzeichen stimmen alle mit den auf das
tschechoslowakische Nationalunternehmen übertragenen Marken überein oder
sind ihnen ähnlich.

    Die Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth in Wien, die früher
die der Budweiser Gesellschaft zustehenden Marken auf Grund einer Lizenz
gebraucht hatte, wurde nun von der Fabrique de Crayons Koh-i-noor L. & C.
Hardtmuth S.à r.l. ermächtigt, sie auf eigenen Namen in Österreich und
in der Schweiz eintragen zu lassen. In der Schweiz hinterlegte sie daher
am 12. Dezember 1951 unter Nr. 140'416 bis 140'418 die Marken Koh-i-noor,
Mephisto und Hardtmuth.

    B.- Am 21. Mai 1952 reichten die Pariser und die Wiener Firma gegen
das Budweiser Nationalunternehmen beim Handelsgericht des Kantons Bern
Klage ein. Die berichtigten Klagebegehren lauteten:

    "1.  Es sei der Beklagten gerichtlich zu verbieten, zur Kennzeichnung
ihrer Produkte oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
Koh-i-noor, Hardtmuth, Mephisto, Elephant oder das Bild eines Elephanten zu
verwenden, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfalle.

    2.  Es sei der Beklagten gerichtlich zu untersagen, in ihren
geschäftlichen Beziehungen mit der Schweiz als Firmenname, auf Drucksachen,
Reklamen oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen
Koh-i-noor oder L. & C. Hardtmuth zu benützen.

    3.  Es sei gerichtlich festzustellen, dass die internationalen
Marken Nr. 168'327, 174'908, 174'909, 182'681, 190'455, 190'457, 103'358,
104'176, 105'969, 108'516, 108'518, 108'519, 110'588, 135'676, 135'858,
136'446, 139'560, 140'088, 145'247 und 146'751, soweit sie die Schweiz
betreffen, der Klägerin 1 zustehen, und es sei diese zu ermächtigen, im
Sinne einer Übertragung dieser Zeichen entsprechende Neueintragungen im
schweizerischen Markenregister auf ihren Namen vorzunehmen und gleichzeitig
die erwähnten internationalen Marken für das Gebiet der Schweiz löschen
zu lassen. Eventuell: Die in Ziff. 3 genannten internationalen Marken
seien für das Gebiet der Schweiz als ungültig zu erklären und zu löschen.

    4.  Es sei gerichtlich festzustellen, dass die schweizerische Marke Nr.
108'471 der Klägerin 1 zustehe, und das Zeichen sei im schweizerischen
Markenregister auf die Klägerin 1 zu übertragen. Eventuell: Die
schweizerische Marke Nr. 108'471 der Beklagten sei als ungültig zu
erklären."

    Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen.

    Mit Urteil vom 29. März 1957 hiess das Handelsgericht die Klagebegehren
1 und 2 sowie die Hauptbegehren 3 und 4 gut.

    C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt. Sie beantragt, das Urteil
sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zu neuer
Entscheidung an das Handelsgericht zurückzuweisen.

    Die Klägerinnen beantragen Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Klage gründet sich auf die Auffassung der Klägerinnen, die
Rechte an den in Rechtbegehren 3 und 4 der Klage genannten Marken seien
für das Gebiet der Schweiz trotz des Dekretes Nr. 100 des Präsidenten
der Tschechoslowakei vom 24. Oktober 1945 und der Verfügungen des
tschechoslowakischen Handelsministers vom 27. Dezember 1945 und 7. März
1946 der offenen Handelsgesellschaft Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. &
C. Hardtmuth in Budweis, später Paris, verblieben und von dieser auf die
Erstklägerin, die Fabrique de Crayons Koh-i-noor L. & C. Hardtmuth S.à
r.l. übergegangen. Die Beklagte widersetzt sich der Klage vorab mit der
Begründung, diese Rechte ständen kraft der erwähnten tschechoslowakischen
Erlasse der Beklagten zu.

    a) Soweit es um das Recht an der schweizerischen Marke Nr. 108'471
geht, scheitert der Einwand der Beklagten ohne weiteres an den
Überlegungen, aus denen in BGE 82 I 197 ff. entschieden worden ist,
ein fremder Staat könne das Recht an einer in der Schweiz hinterlegten
Fabrik- oder Handelsmarke nicht enteignen. Die Beklagte hält diesem
Entscheid lediglich entgegen, das Bundesgericht habe Art. 6 lit. D der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums
(PVÜ) in der Londoner Fassung von 1934 (BS 11 991) herangezogen,
wonach nationale Marken vom Tage ihrer Eintragung an als unabhängig
von der Marke im Ursprungsland gelten, dabei aber übersehen, dass die
Tschechoslowakei die Londoner Fassung nicht ratifiziert habe, sondern
auf die Haager Fassung von 1925 (BS 11 977) verpflichtet geblieben
sei, welche die erwähnte Norm nicht enthalte. Dieser Einwand geht
jedoch fehl. Der in BGE 82 I 197 ff. veröffentlichte Entscheid ist mit
eingehenden Ausführungen dahin begründet worden, die tschechoslowakischen
Enteignungserlasse dürften auf Vermögen, das in der Schweiz liege, nicht
angewendet werden, da sie ausländisches öffentliches Recht enthielten, zu
dessen Vollziehung die Schweiz grundsätzlich nicht Hand biete; das Recht
an der schweizerischen Marke aber sei in der Schweiz liegendes Vermögen,
weil es ohne Mitwirkung der schweizerischen Behörden nicht erneuert oder
übertragen werden könne. Anschliessend hat das Bundesgericht ausgeführt,
weshalb das Recht an der Marke nicht am Wohnsitz des Berechtigten liege
und auch nichts auf den Ort ankomme, wo diesem der Nutzen aus der Marke
anfalle. Sodann sagt der Entscheid, es sei denn auch herrschende Lehre
und Rechtsprechung, dass die Marke, sei sie nur national oder sei sie auch
beim internationalen Büro hinterlegt, in jedem Lande ein besonderes Recht
mit eigenem Schicksal verleihe, dass sie daher selbständig in jedem Lande
liege, in dem sie geschützt wird, und dass nur das Schutzland selbst sie
für sein Gebiet enteignen könne. Nur zur Widerlegung des Einwandes, der
Schutz der Marke im Auslande sei vom Schutze im Ursprungslande abhängig,
hat das Bundesgericht schliesslich auf Art. 6 PVÜ in der Londoner Fassung
hingewiesen, indem es ausführte, die Abhängigkeit erschöpfe sich darin,
dass kein Verbandsstaat verpflichtet sei, die Hinterlegung von Marken
zuzulassen, die nicht im Ursprungslande eingetragen sind (Art. 6 lit. A),
und jede der innern Gesetzgebung des Einfuhrlandes entsprechende nationale
Marke sei gemäss Art. 6 lit. D vom Tage ihrer Eintragung an von der
Marke im Ursprungslande unabhängig. Das Bundesgericht hat also keineswegs
entschieden, die Londoner Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft stehe
der Enteignung schweizerischer Markenrechte durch den tschechoslowakischen
Staat im Wege, sondern es hat in dieser Fassung nur den Ausdruck einer
allgemeinen Anschauung gesehen, wonach jede Marke in jedem Lande ihr
eigenes Schicksal hat, einer Meinung, die es bereits begründet hatte. Es
besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Mit oder ohne Londoner Fassung
der Pariser Verbandsübereinkunft ist die Marke vom Tage ihrer Eintragung
an unabhängig von derjenigen im Ursprungsland. Die Londoner Fassung
hat nur eine bereits bestehende, an sich schon richtige und aus der
Natur des Markenrechtes abzuleitende Schlussfolgerung noch ausdrücklich
festgehalten. Schon vor der Revision von 1934 konnten die der Pariser
Verbandsübereinkunft beigetretenen Staaten frei bestimmen, dass die
Rechte an der Marke in ihrem Gebiete von den Rechten im Ursprungslande
unabhängig seien. Das ergibt sich auch aus BGE 39 II 650 f., auf den
in BGE 82 I 202 hingewiesen worden ist. Die Beklagte versucht denn auch
mit keinem Worte darzutun, dass die im Verhältnis zur Tschechoslowakei
anwendbare Haager Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zu einem
anderen Schluss führe. Schon diese Fassung sichert in Art. 2 Abs. 1 den
Angehörigen der vertragschliessenden Länder "unter Vorbehalt der Erfüllung
der Förmlichkeiten und Bedingungen, welche die innere Gesetzgebung den
Einheimischen auferlegt", für ihr gewerbliches Eigentum den gleichen
Schutz zu wie den Inländern und bestimmt in Art. 6 unter gewissen
Vorbehalten, jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik-
oder Handelsmarke solle in allen andern Verbandsländern unverändert
"zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden". Sie geht also nicht
davon aus, der Schutz des gewerblichen Eigentums im Ursprungslande,
insbesondere die dortige Eintragung einer Marke, habe ohne weiteres auch
den Schutz in den Verbandsländern zur Folge, sondern sie verpflichtet
diese nur, ihrerseits den Schutz zu gewähren, wenn die "Förmlichkeiten
und Bedingungen" der innern Gesetzgebung erfüllt werden, namentlich
die Marke im Inland hinterlegt wird. Die Vertragsstaaten haben also
schon in der Haager Fassung z.B. für die Fragen der Gültigkeit der Marke
und ihrer Übertragung nicht das Recht des Ursprungslandes, sondern die
eigene Rechtsordnung jedes Staates, in dem die Marke hinterlegt wird,
als massgebend erachtet.

    b) Die gleiche Auffassung liegt Art. 4 Abs. 1 der Madrider
Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- und
Handelsmarken (MMA) zu Grunde. Dieser Artikel bestimmt sowohl in der für
die Tschechoslowakei gültigen Haager Fassung von 1925 als auch in der
Londoner Fassung von 1934, die Marke geniesse von der im internationalen
Büro vollzogenen Eintragung an in jedem vertragschliessenden Lande
den nämlichen Schutz, wie wenn sie unmittelbar dort eingetragen
worden wäre. Die Eintragung beim internationalen Büro schafft nicht
ein Markenrecht eigener Art, eine einheitliche, übernationale Marke,
sondern dient lediglich der Vereinfachung des Verfahrens. Statt dass
der Berechtigte in jedem Staate um Eintragung nachzusuchen hat, kann
er durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes die Eintragung beim
internationalen Büro verlangen. Damit ist das beanspruchte Recht nicht ohne
weiteres in jedem Verbandslande geschützt. Das internationale Büro hat
die Eintragung den Behörden der vertragschliessenden Länder mitzuteilen
(Art. 3 MMA, Haager und Londoner Fassung), und jedes Land kann erklären,
dass es die Marke auf seinem Gebiete nicht schütze (Art. 5 Abs. 1 MMA,
Haager und Londoner Fassung). Freilich darf es diesen Schutz nur aus
Gründen verweigern, aus denen es auf Grund der Pariser Verbandsübereinkunft
eine unmittelbare nationale Eintragung ablehnen dürfte. Aber gerade in
dieser Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 MMA) kommt zum Ausdruck, dass die Madrider
Übereinkunft die Schutzpflicht nicht erweitert, sondern lediglich das
Eintragungsverfahren vereinfacht. Der Schutz im einzelnen Lande hängt wie
nach der Pariser Übereinkunft von der Stellungnahme des einzelnen Landes
ab, und es gibt so viele Markenrechte, als Verbandsländer bestehen, die
den Schutz der international eingetragenen Marke nicht verweigern. Dass
die Madrider Übereinkunft gelegentlich von einer "internationalen Marke"
(marque internationale) spricht (Art. 5ter Abs. 2, Art. 8bis [in
der Haager Fassung nur im französischen Originaltext], Art. 5 Abs. 6
[Londoner Fassung]) ändert nichts. Das ist lediglich eine Abkürzung für
den anderwärts verwendeten Begriff der "international eingetragenen Marke"
(marque qui a été l'objet d'un enregistrement international) oder der
"im internationalen Register eingetragenen Marke" (marque inscrite dans
le registre international) (Art. 4 Abs. 2, 9bis MMA).

    Es kommt auch nichts darauf an, dass Ungültigerklärungen, Löschungen,
Verzichtsleistungen, Übertragungen und andere an der Markeneintragung
vorgenommene Änderungen dem internationalen Büro durch die Behörde des
Ursprungslandes angezeigt werden (Art. 9 MMA). Dieses Vorgehen dient
lediglich der Vereinfachung des Verfahrens, wie ja das internationale
Büro auch schon bei der Hinterlegung der Marke durch Vermittlung der
Behörde des Ursprungslandes angegangen wird (Art. 1 MMA). Dass das Recht
an der international eingetragenen Marke ein einheitliches Recht sei,
das im Ursprungslande liege, kann daraus nicht geschlossen werden.

    Das ergibt sich auch nicht aus Art. 6 MMA, wonach der durch
die Eintragung beim internationalen Büro erwirkte Schutz dahinfällt,
wenn die Marke im Ursprungslande nicht mehr geschützt ist. Damit zieht
die Madrider Übereinkunft lediglich die Folgerung aus dem auch in der
Pariser Übereinkunft anerkannten Grundsatz, dass die Verbandsländer nur
Marken schützen müssen, die im Ursprungsland "regelrecht eingetragen" sind
(Art. 6 Abs. 1 PVÜ Haager Fassung, Art. 6 lit. A PVÜ Londoner Fassung). Die
Verbandsländer brauchen nicht zu schützen, was im Ursprungslande nicht
oder nicht mehr geschützt ist. Diese Abhängigkeit vom Markenschutz des
Ursprungslandes steht der Auffassung nicht im Wege, dass der Schutz,
den die Marke in jedem anderen Verbandsland geniesst, ein selbständiges,
in jedem Lande liegendes Recht ist, das vom Ursprungslande nicht enteignet
werden kann, wenn das andere Land dazu nicht Hand bietet. Für Marken, die
beim internationalen Büro eingetragen sind, gilt das so gut wie für Marken,
die im nationalen Register stehen. Nichts hindert anderseits ein Land,
auf Grund seiner Gesetze eine national oder internationaleingetragene
Marke auch dann noch zu schützen, wenn sie im Ursprungsland nicht mehr
geschützt ist; die Übereinkünfte von Paris und Madrid bestimmen nur,
welche Mindestverpflichtungen die Verbandsländer haben; sie wollen das
Recht an der Marke nicht zu einem übernationalen ausgestalten und ins
Ursprungsland verlegen.

    Endlich vermag die Beklagte ihre Auffassung, wonach eine international
eingetragene Marke im Ursprungslande liege und von diesem mit Wirkung
für alle Verbandsländer enteignet werden könne, auch nicht mit der
Bemerkung zu stützen, mit Bezug auf diese Marken sei "überdies am
Erfordernis der Bindung der Marke an den Gewerbebetrieb des Berechtigten
festzuhalten". Weder die Pariser noch die Madrider Verbandsübereinkunft
enthält eine Bestimmung, die eine Marke, sei sie auch im internationalen
Register eingetragen, an den Gewerbebetrieb binden würde. Wo eine solche
Bindung besteht, beruht sie auf den Gesetzen des einzelnen Landes. Nach
schweizerischem Recht bedeutet sie lediglich, dass die Marke nur mit dem
Geschäfte übertragen werden kann, dessen Erzeugnisse sie zur Unterscheidung
dient (Art. 11 Abs. 1 MSchG), nicht auch, dass die Übertragung (Enteignung)
des Geschäftes oder gewisser Teile davon notwendigerweise den Übergang
der Marke zur Folge habe oder die Befugnis zur Enteignung des Geschäftes
das Recht zur Enteignung der Marke in sich schliesse (BGE 82 I 202). Ein
international eingetragenes Zeichen steht in dieser Beziehung nicht anders
da als eine Marke, die ihren Schutz in der Schweiz durch Hinterlegung
beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum erlangt hat.

    Die Rechte an den im Klagebegehren 3 aufgezählten, beim internationalen
Büro eingetragenen Marken konnten daher der Budweiser offenen
Handelsgesellschaft durch die tschechoslowakischen Enteignungserlasse für
das Gebiet der Schweiz so wenig entzogen werden wie die schweizerische
Marke Nr. 108'471.

Erwägung 2

    2.- Das Handelsgericht kommt auf Grund des tschechoslowakischen bzw.
französischen Rechts zum Schluss, dass die offene Handelsgesellschaft in
Budweis am 3. April 1950 noch bestand, dass sie rechtlich in der Lage war,
an diesem Tage den Sitz nach Paris zu verlegen, und es tatsächlich tat und
dass die Gesellschafter sie gleichzeitig in eine dem französischen Recht
unterstehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung umwandelten. Zudem
erklärt das Handelsgericht, wiederum in Anwendung ausländischen
Rechts, dass selbst dann, wenn die offene Handelsgesellschaft vor 1950
untergegangen wäre und daher ihren Sitz nicht hätte verlegen und sich nicht
hätte umwandeln können, die ausserhalb der Tschechoslowakei liegenden
Vermögenswerte, darunter die streitigen Markenrechte, der Erstklägerin
zuständen, da sie nach dem Willen der Gesellschafter als Vermögen zu
gelten hätten, das bei der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in diese eingebracht wurde.

    Die Beklagte macht mit Recht nicht geltend, dass diese Fragen nach
schweizerischem Recht hätten entschieden werden müssen. Die Anwendung
ausländischen Rechts aber ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen
(Art. 43 Abs. 1, 55 Abs. 1 lit. c OG). Somit steht verbindlich fest,
dass die Erstklägerin die Trägerin der streitigen Markenrechte ist,
möge sie mit der früheren offenen Handelsgesellschaft identisch sein
oder möge sie die Stellung einer Rechtsnachfolgerin haben. Die Beklagte
hält denn auch ihren im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand, die offene
Handelsgesellschaft sei infolge der tschechoslowakischen Enteignungserlasse
untergegangen und die Gesellschafter hätten daher nicht ihren Sitz verlegen
und sie umwandeln können, nicht mehr aufrecht.

Erwägung 3

    3.- Die Beklagte macht geltend, die Marken ständen der Erstklägerin
nicht zu, weil ihr das Unternehmen, dessen Erzeugnisse sie zu kennzeichnen
hätten, nicht gehöre.

    a) Zu Unrecht will sie diese Frage nach tschechoslowakischem Rechte
entschieden wissen, im Gegensatz zum Handelsgericht, das schweizerisches
Recht angewendet hat. Der Hinweis auf MATTER, Kommentar zum MSchG Art. 11
Bem. II 2, wonach bei Zeichen ausländischer Inhaber das dortige Recht
entscheide, ob das Rechtssubjekt gewechselt habe, hilft nicht. Dabei
ist unerheblich, ob man annimmt, die Erstklägerin sei identisch mit
der früheren offenen Handelsgesellschaft, oder ob man sie als deren
Rechtsnachfolgerin betrachtet. Im einen wie im anderen Falle kann die
Schweiz nur nach ihrer eigenen Rechtsordnung bestimmen, ob die Marke
auch in der Hand eines Subjektes zu schützen sei, dem das Unternehmen
nicht oder nicht in vollem Umfange gehört. Das ist nicht eine Frage der
Rechtsnachfolge, sondern der Voraussetzungen des Markenschutzes.

    b) Nach schweizerischem Recht kann eine Marke nur mit dem Geschäft
übertragen werden, dessen Erzeugnissen sie zur Unterscheidung dient
(Art. 11 Abs. 1 Satz 1 MSchG). Aus dieser Bestimmung folgt, dass die
Marke untergeht, wenn ihr Inhaber das Geschäft veräussert, ohne sie dessen
Erwerber zu übertragen, oder wenn ihm das Geschäft ohne die Marke enteignet
wird. Zum Fortbestand der Marke ist jedoch nicht nötig, dass ihr Erwerber
das Geschäft in seinem ganzen Umfange miterwerbe, bezw. dass der Inhaber
der Marke es in seinem ganzen Umfange behalte. Das Bundesgericht hat
bereits entschieden, jedenfalls in Fällen der Übertragung der Marke an
eine mit dem Veräusserer wirtschaftlich eng verbundene Firma genüge es,
wenn der Veräusserer dem Erwerber die Unterlagen mitübertrage, deren
er bedarf, um ein Erzeugnis mit jenen Eigenschaften herzustellen oder
herstellen zu lassen, die der Marke ihren Ruf verschafft haben (BGE 75
I 348). Entsprechendes muss gelten, wenn der Inhaber der Marke Teile
seines Geschäftes veräussert oder ihm solche entzogen werden. Behält er
die Unterlagen, um trotzdem seinen Erzeugnissen weiterhin die wesentlichen
Eigenschaften zu verleihen, die sie bisher hatten, so bleibt ihm die Marke
erhalten. Immerhin darf der Gebrauch der Marke durch den, der das Geschäft
des bisherigen Inhabers nicht in vollem Umfange miterwirbt, bzw. durch
den bisherigen Inhaber, wenn er Teile seines Geschäftes veräussert oder
verliert, nicht eine Täuschung des Publikums ermöglichen. Denn diese
Einschränkung macht das Gesetz auch in anderen Fällen, in denen es die
teilweise Übertragung des Geschäftes als Voraussetzung der Übertragung
der Marke genügen lässt (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 MSchG).

    c) Die Tatsache, dass der offenen Handelsgesellschaft durch
Verstaatlichung ihrer in der Tschechoslowakei liegenden Vermögenswerte
wesentliche Teile ihres Unternehmens verloren gegangen sind, hatte demnach
nicht ohne weiteres den Untergang ihrer Marken im Gebiete der Schweiz
zur Folge. Die Erstklägerin verfügt über das gesamte ausserhalb der
Tschechoslowakei liegende Vermögen des Unternehmens und nimmt auch in den
Beziehungen zu den dem Koh-i-noor-Konzern angehörenden Firmen und Betrieben
die Stellung der ehemals in Budweis niedergelassenen Gesellschaft ein. Dazu
kommt, dass sie nach der verbindlichen Feststellung des Handelsgerichts
über die Rezepte und Mischbücher verfügt und das Geheimverfahren zur
Herstellung der Bleistiftminen kennt, dass sie sich ferner aus den gleichen
Gesellschaftern zusammensetzt, die den Budweiser Betrieb besessen haben,
und dass eine grössere Zahl von Direktoren und leitenden technischen
Angestellten aus diesem Betrieb zu ihr übergetreten sind. Sie verfügt
damit über die nötigen Unterlagen, um ihren Erzeugnissen die wesentlichen
Eigenschaften zu geben, die sie schon vor der Enteignung der Budweiser
Fabrik hatten und die den Ruf ihrer Marken begründeten. Diese Unterlagen
bestehen nicht lediglich in einem "distribution good will", wie die
Beklagte geltend macht. Namentlich der Besitz der Rezepte und Mischbücher,
die weiterhin von fachkundigen leitenden Personen des früheren Unternehmens
angewendet werden, erlaubt der Erstklägerin, die Erzeugnisse in der alten
Qualität herzustellen. Dabei ist unerheblich, ob sie auch Eigentümerin der
Originalrezepte ist, oder ob diese, wie die Beklagte behauptet, einer in
England lebenden Gesellschafterin gehören und der Erstklägerin lediglich
zur Verfügung gestellt werden. Nicht auf das Eigentum am Papier kommt
es an, sondern auf die Kenntnisse, die es vermittelt. Bedeutungslos ist
auch, dass nach der Behauptung der Beklagten die Rezepte und Mischbücher
nur die Herstellung von Bleistiftminen betreffen, während einige der
im Streite liegenden Marken für Büroartikel aller Art hinterlegt worden
sind. Da Bleistifte Büroartikel sind, genügt der Besitz der Unterlagen
zur Herstellung von Bleistiften, um den Untergang auch jener Marken zu
verhüten, die ausserdem für andere Büroartikel verwendet werden können. Für
Erzeugnisse, die sich ohne Rezepte und Mischbücher anfertigen lassen,
kann übrigens auf den Besitz von solchen zum vornherein nichts ankommen;
der Fortbestand des Markenschutzes ist insoweit schon gerechtfertigt, weil
die Erstklägerin mit Hilfe der Kenntnisse, die ihr die Gesellschafter,
Direktoren und leitenden technischen Angestellten vermitteln, die Artikel
auch ausserhalb der Tschechoslowakei mit den bisherigen wesentlichen
Eigenschaften herstellen kann. Es kommt auch nichts darauf an, dass
die offene Handelsgesellschaft zur Zeit der Enteignung des Budweiser
Betriebes in Frankreich keine Fabrik besass. Endlich kann dahingestellt
bleiben, ob die im Jahre 1950 in Attnang-Puchheim eröffnete Minenfabrik
der Zweitklägerin gehört oder, wie die Beklagte behauptet, Eigentum einer
Firma Koh-i-noor Bleistiftfabrik L. & C. Hardtmuth G.m.b.H. mit Sitz in
Attnang-Puchheim ist. Im einen wie im anderen Falle sind die Klägerinnen
in der Lage, aus den Minen, die nach ihren Weisungen in dieser Fabrik
hergestellt werden, Bleistifte mit jenen Eigenschaften anzufertigen,
die den Ruf der streitigen Marken begründet haben.

    Was über die den Klägerinnen verbliebenen bzw. auf sie übergegangenen
Teile des Gesamtunternehmens festgestellt ist, genügt den Anforderungen,
die Art. 11 Abs. 1 MSchG für die Fortdauer des Markenschutzes
stellt. Daher erübrigen sich Augenschein und Begutachtung, wie die
Beklagte sie vor Handelsgericht beantragt hat und auch heute noch für
nötig hält. Insbesondere hängt nichts von der Grösse und Leistungsfähigkeit
des auf die Beklagte übergegangenen Betriebes ab. Nicht auf das, was der
Erstklägerin entzogen worden, sondern nur auf das, was ihr und den Firmen
des Konzerns verblieben oder auf sie übergegangen ist, kommt es an. Um
Umfang und Bedeutung dieser Vermögensteile festzustellen, brauchte das
Handelsgericht nicht von Bundesrechts wegen Augenscheine vorzunehmen und
Sachverständige zu befragen.

    d) Die Beklagte macht geltend, das Publikum würde getäuscht, wenn
die Klägerinnen die streitigen Warenzeichen gebrauchen dürften, denn der
schweizerische Käufer stelle sich unwillkürlich vor, die Marke Koh-i-noor
kennzeichne das Erzeugnis eines verstaatlichten tschechoslowakischen
Unternehmens.

    Damit unterschiebt die Beklagte dem Käufer eine Vorstellung, die der
Rechtslage widerspricht. Da der tschechoslowakische Staat die streitigen
Markenrechte für das Gebiet der Schweiz nicht enteignen konnte, wird der
Käufer sich nicht vorstellen, die auf dem schweizerischen Markt angebotenen
Erzeugnisse, die diese Marken tragen, stammten dennoch weiterhin aus der
Tschechoslowakei. Die Marken enthalten keinerlei Hinweise oder Andeutungen
geographischer Natur, welche die Gedanken des Lesers oder Betrachters
auf das Gebiet dieses Staates zu lenken vermöchten; insbesondere tut das
auch die aus dem Indischen stammende Bezeichnung Koh-i-noor (Berg des
Lichtes) nicht, die dem Namen eines britischen Kronjuwels entspricht. Der
schweizerische Käufer wird gegenteils denken, die mit den streitigen
Marken versehenen Erzeugnisse würden nach überlieferten Rezepten und
Methoden weiterhin in den Betrieben des Koh-i-noor-Konzerns in Westeuropa
hergestellt, wo der Konzern schon früher Fuss gefasst hatte. Von einer
Täuschung des Publikums durch Weiterverwendung der Marken seitens der
Klägerinnen kann daher keine Rede sein. Getäuscht wird das Publikum
vielmehr, wenn die Beklagte ihre Erzeugnisse in der Schweiz unter Marken
absetzt, die ihr für dieses Gebiet nicht zustehen.

Erwägung 4

    4.- Die Beklagte beruft sich auf Art. 9 Abs. 1 MSchG, wonach das
Gericht auf Klage einer interessierten Partei die Löschung der Marke
anordnen kann, wenn der Inhaber sie während drei aufeinanderfolgenden
Jahren nicht gebraucht hat, ohne die Unterlassung hinreichend rechtfertigen
zu können. Sie wirft den Klägerinnen vor, sie hätten die streitigen Marken
ungerechtfertigterweise während mehr als fünf Jahren nicht gebraucht.

    Dass die in Budweis niedergelassene offene Handelsgesellschaft
bis zur Verstaatlichung ihres dortigen Betriebes die Marken noch
selber gebrauchte, ist unbestritten. Sodann steht fest, dass die
Zweitklägerin am 14. Juni 1948 Waren in die Schweiz lieferte, die mit
den Marken versehen waren. Unerheblich ist, dass diese Erzeugnisse von
ihr nicht selber angefertigt worden waren, sondern aus alten Beständen
der Budweiser Gesellschaft stammten; in der Einfuhr in die Schweiz lag
nichtsdestoweniger ein Gebrauch der Marken. Er erfolgte auf Grund einer
Lizenz, welche die in Budweis niedergelassene offene Handelsgesellschaft
der Zweitklägerin erteilt hatte. Da diese mit jener wirtschaftlich
eng verbunden war, stand der Lizenz rechtlich nichts im Wege und muss
der Gebrauch durch die Lizenznehmerin als Gebrauch durch die Inhaberin
der Marken gelten (BGE 61 II 59 ff.). Der Gebrauch vom 14. Juni 1948
durch die Zweitklägerin kommt somit auch der Erstklägerin zugute, die
entweder mit der damaligen Inhaberin der Marken identisch oder ihre
Rechtsnachfolgerin ist. Auf Art. 6bis MSchG, den das Handelsgericht
herbeigezogen hat, dessen Voraussetzungen die Beklagte jedoch bestreitet,
kommt dabei nichts an. Des weitern hat die Zweitklägerin nachgewiesen,
dass sie nach Aufnahme ihrer eigenen Fabrikation am 15. März 1951 weiterhin
Erzeugnisse mit den streitigen Marken nach der Schweiz verkauft hat. Sie
hatte die Marken damals noch nicht selber hinterlegt, sondern gebrauchte
sie mit Einwilligung der Erstklägerin, der die entsprechenden Rechte für
das Gebiet der Schweiz damals zustanden. Auch dieser Gebrauch hat daher
die gleiche Bedeutung, wie wenn ihn die Erstklägerin selber vorgenommen
hätte. Im Jahre 1952 sodann nahm die Erstklägerin selber die Lieferungen
nach der Schweiz auf. Die dreijährige Frist des Art. 9 Abs. 1 MSchG ist
somit wiederholt rechtzeitig unterbrochen worden.

    Selbst wenn der Gebrauch während mehr als drei Jahren unterblieben
wäre, könnten übrigens der Erstklägerin die Markenrechte auf Grund dieser
Bestimmung nicht abgesprochen werden. Die Unterlassung wäre durch die
Schwierigkeiten, die der Erstklägerin infolge der Enteignung des Budweiser
Betriebes erwachsen sind, hinreichend gerechtfertigt. Ja es verstösst
geradezu gegen Treu und Glauben, dass die Beklagte als Bestandteil des
tschechoslowakischen Staates, der diese Schwierigkeiten herbeigeführt
hat, aus dem vorübergehenden Nichtgebrauch der Marken Rechte abzuleiten
versucht.

Erwägung 5

    5.- Die Beklagte leitet den Hinfall der beim internationalen Büro
hinterlegten Marken der Erstklägerin auch aus Art. 6 und 9 MMA ab. Sie
macht geltend, aus der letzten Bestimmung ergebe sich, dass Übertragungen
sich nach dem Rechte des Ursprungslandes richteten, weshalb nur die im
Ursprungsland eingetragene Firma internationale Markenrechte geltend machen
könne. Da der Erstklägerin somit die Markenrechte in der Tschechoslowakei
nicht mehr zuständen, könne sie gemäss Art. 6 MMA auch den durch Eintragung
beim internationalen Büro bewirkten Schutz nicht mehr beanspruchen.

    Diesen Überlegungen folgen, hiesse, den tschechoslowakischen
Enteignungserlassen Wirkungen auch für das Gebiet der Schweiz
zuerkennen. Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht zulässig. Vom
Standpunkt der Schweiz aus ist die Enteignung der tschechoslowakischen
Rechte ein untauglicher Versuch, der Inhaberin der Marke auch die
Rechte zu entziehen, die sie in der Schweiz geniesst. Folglich kann
nicht der Hinfall dieser Rechte dennoch als Folge der Art. 6 und 9 MMA
anerkannt werden. Indem der tschechoslowakische Staat für sein Gebiet die
Beklagte in die Markenrechte der offenen Handelsgesellschaft einsetzte,
nahm er der Tschechoslowakei im Verhältnis zur Schweiz die Stellung des
Ursprungslandes weg. Für die schweizerischen Behörden musste es fortan
belanglos sein, welchen Weg die tschechoslowakischen Rechte gingen, da sie
nicht mehr jener Personengemeinschaft gehören, die nach schweizerischer
Auffassung im Gebiete der Schweiz berechtigt ist. Nachdem inzwischen die
Berechtigte ihren Sitz nach Frankreich verlegt und sich in die daselbst
niedergelassene Erstklägerin umgewandelt hat, kommt höchstens noch
Frankreich als Ursprungsland in Frage.

Erwägung 6

    6.- Die Beklagte schreibt der Enteignung der tschechoslowakischen
Markenrechte "Reflexwirkungen" auf das Ausland zu, indem sie geltend
macht, nach internationalem Privatrecht müsse sie auch ausserhalb der
Tschechoslowakei als Inhaberin der tschechoslowakischen Marken anerkannt
werden und sei sie daher allein berechtigt gewesen, die Marken beim
internationalen Büro und beim Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
zu hinterlegen (Art. 6 PVÜ, Art. 7 Ziff. 2 und 3 MSchG). Ferner bringt sie
vor, sie habe die Marken nach der Übernahme des Budweiser Betriebes von
Anfang an in der Schweiz auch tatsächlich gebraucht, indem sie Erzeugnisse,
die sie trugen, hierher geliefert habe, während anderseits die Klägerinnen
binnen der fünfjährigen Sperrfrist des Art. 10 MSchG, die am 27. Oktober
1945, dem Tage der Enteignung, zu laufen begonnen habe, den schweizerischen
Markt nie mit eigenen Erzeugnissen beliefert hätten. Die Beklagte leitet
daraus ab, sie habe die Rechte an den streitigen Marken in der Schweiz
originär erworben.

    Die Frage des originären Erwerbs würde sich indessen nur stellen,
wenn die Erstklägerin ihre Rechte an den streitigen Marken in der Schweiz
verloren hätte. Da das, wie ausgeführt worden ist, nicht zutrifft,
war in der Schweiz kein Raum für den Erwerb von Rechten seitens der
Beklagten. Die Eintragung (Überschreibung) der Marken beim internationalen
Büro auf den Namen der Beklagten war ungerechtfertigt, weil die Rechte
nach schweizerischer Auffassung der offenen Handelsgesellschaft gehörten
und heute der Erstklägerin zustehen. Für das Gebiet der Schweiz hat sie
daher keine Wirkung. Auch die schweizerische Marke Nr. 108'471 ist zu
Unrecht auf die Beklagte übergeschrieben worden, weshalb diese aus dem
Eintrag keine Rechte abzuleiten vermag. Rechtswidrig handelte die Beklagte
auch, indem sie die streitigen Marken in der Schweiz für ihre Erzeugnisse
gebrauchte. Der tatsächliche Gebrauch konnte ihr daher ebenfalls keine
Rechte verschaffen.

    An dieser Rechtslage ändern auch die Behauptungen nichts, die
Klägerinnen und die dem Konzern angehörenden Firmen in England und
Amerika hätten den Bestand der Beklagten immer anerkannt und zum Teil
selber von ihr Ware bezogen, die Firma in Bloomsbury habe im Jahre
1947 zugegeben, für den Bezug von Minen auf die Beklagte angewiesen
zu sein, und im gleichen Jahre der Papyria A. G. in Zürich empfohlen,
sich von der Beklagten beliefern zu lassen; die Firma in New York habe
anfangs 1946 von der Beklagten Offerten verlangt und in den Jahren
1947 und 1949 bei ihr Bestellungen gemacht und die vor dem Kriege
gegründete Auffanggesellschaft Koh-i-noor Anova A. G. in Zürich habe
den schweizerischen Markt der Beklagten zugeteilt. Alle diese Vorgänge
erklären sich zwangslos aus den tatsächlichen Verhältnissen, die durch die
Enteignung des Budweiser Betriebes und die Schwierigkeit der Gründung neuer
Fabrikationsstätten des Konzerns entstanden waren. Ein Verzicht auf die
ausserhalb der Tschechoslowakei liegenden Markenrechte lag darin nicht,
noch hält die Auffassung der Beklagten stand, die Klägerinnen verletzten
Treu und Glauben, indem sie sich nun auf diese Rechte beriefen. Die
Beklagte entstellt die Verhältnisse, wenn sie vorbringt, die "andauernde
Weltgeltung" der Marken sei ihr und nur ihr zu verdanken. Die rechtswidrige
Verwendung der Marken durch die Beklagte in Verbindung mit Erzeugnissen,
für die sie in der Schweiz nicht gebraucht werden durften, war nicht
geeignet, hier den alten Ruf der Marken zu fördern; das Verhalten der
Beklagten konnte ihn nur beeinträchtigen. Die Klägerinnen haben ein
wohlbegründetes und schützenswertes Interesse, diesem Zustande ein Ende
zu setzen. Indem sie das tun, missbrauchen sie das Recht nicht.

Erwägung 7

    7.- Die Beklagte widersetzt sich mit der Berufung auch dem Verbot,
in ihren geschäftlichen Beziehungen mit der Schweiz als Firmenname,
auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie im geschäftlichen Verkehr die
Bezeichnungen "Koh-i-noor" oder "L. & C. Hardtmuth" zu benützen. Sie
leitet das Recht, ihren Namen im Verkehr mit der Schweiz unverändert zu
gebrauchen, daraus ab, dass die von der Tschechoslowakei durchgeführte
Verstaatlichung sich auch auf diesen N amen erstrecke, die Gültigkeit
der Firma sich nach der am Sitze ihres Trägers geltenden Rechtsordnung
beurteile und die Schweiz gemäss Art. 13 des mit der Tschechoslowakei
abgeschlossenen Handelsvertrages vom 24. November 1953 die Beklagte
anzuerkennen und auf Grund des Art. 8 PVÜ ihren Namen zu schützen habe.

    Diese Auffassung hält nicht stand. Die Beklagte wird von der Schweiz,
wie in Art. 13 Abs. 2 des erwähnten Handelsvertrages vereinbart,
als juristische Person auch auf schweizerischem Gebiete durchaus
anerkannt. Unter welchem Namen sie hier auftreten darf, sagt diese
Bestimmung jedoch nicht. Insbesondere lässt sich dieser Norm nicht
entnehmen, dass die juristischen Personen des tschechoslowakischen
Rechts, was den Gebrauch der Firma betrifft, sich den schweizerischen
Gesetzen im Gebiete der Schweiz nicht zu fügen haben, wie das auch alle
in der Schweiz niedergelassenen Firmen tun müssen. Anspruch auf eine
Sonderbehandlung kann die Beklagte in dieser Beziehung auch nicht aus
Art. 8 PVÜ ableiten. Auf Grund dieser Norm wird der Handelsname in der
Schweiz geschützt, aber der Schutz geht nicht weiter als für natürliche
oder juristische Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben. Ob die
Gültigkeit der Firma sich nach der am Sitze geltenden Rechtsordnung
beurteilt - was in dem in BGE 79 II 90 veröffentlichten Urteil, auf das
die Beklagte sich beruft, keineswegs gesagt worden ist - spielt keine
Rolle. Auch eine nach dem Recht des Sitzstaates gültige Firma verleiht
ihrem Inhaber nicht die Befugnis, sich ihrer in der Schweiz selbst dann zu
bedienen, wenn sie hier vorgehende Rechte anderer Personen verletzt. Mit
den schweizerischen Gesetzen nicht verträgliche Befugnisse konnte die
Tschechoslowakei der Beklagten für das Gebiet der Schweiz auch nicht auf
dem Wege der Enteignung des von der offenen Handelsgesellschaft benützten
Namens verleihen. Das widerspräche dem bereits näher begründeten Satze,
das die tschechoslowakischen Enteignungserlasse als öffentliches Recht
in der Schweiz nicht vollzogen werden und der offenen Handelsgesellschaft
keine hier geschützten und mithin hier liegenden Rechte entziehen konnten.

    Darf die Beklagte somit im Gebiete der Schweiz durch Gebrauch der Firma
oder sonstwie die vorgehenden Rechte anderer nicht verletzen, wie auch
eine in der Schweiz niedergelassene juristische Person es nicht tun darf,
so hat das Handelsgericht das Klagebegehren 2 mit Recht geschützt. Die
Bezeichnungen "Koh-i-noor" und "L. & C. Hardtmuth" in der Firma der
Beklagten, in ihrer Reklame usw. verletzen die Rechte, welche die offene
Handelsgesellschaft und somit auch die Erstklägerin an verschiedenen beim
internationalen Büro hinterlegten Marken und an der schweizerischen Marke
Nr. 108'471 erlangt hat, noch ehe die Beklagte gegründet worden und in
der Schweiz aufgetreten ist. Es gibt zu Täuschungen Anlass, verstösst
gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und stellt folglich unlauteren
Wettbewerb dar (Art. 1 UWG), wenn die Beklagte in der Schweiz eine Firma
oder sonstige Ausdrücke verwendet, welche die der Erstklägerin als Marken
zustehenden Bezeichnungen enthalten.

Erwägung 8

    8.- Dem Hauptantrag des Rechtsbegehrens 3 folgend, hat das
Handelsgericht die Erstklägerin ermächtigt, im Sinne einer Übertragung
der im internationalen Register eingetragenen Marken entsprechende
Neueintragungen im schweizerischen Markenregister auf ihren Namen
vorzunehmen und gleichzeitig die internationalen Marken für das Gebiet
der Schweiz löschen zu lassen. Die Beklagte hält dieses Vorgehen "in
registertechnischer Hinsicht" für bedenklich. Sie macht geltend, Art. 5 MMA
in der Haager Fassung sehe die Ungültigerklärung überhaupt nicht vor und
gemäss Art. 9 MMA seien nur Erklärungen verbindlich, die durch die Behörden
des Ursprungslandes mitgeteilt werden. Sei das Markenrecht der Klägerinnen
mit der Verstaatlichung des Budweiser Betriebes oder spätestens mit der
Übertragung der Marken auf die Beklagte am 10. Februar 1947 erloschen,
so sei es nicht mehr möglich, die internationalen Marken auf eine der
Klägerinnen zurückzuübertragen.

    Die Beklagte irrt sich. Die Markenrechte der Erstklägerin sind mit
der Verstaatlichung des Budweiser Betriebes nicht untergegangen. Die
registermässige Übertragung auf die Beklagte vom 10. Februar 1947 sodann
hat nicht positive Rechtskraft. Nichts hindert die schweizerischen
Behörden, ihr für das Gebiet der Schweiz jede Wirkung abzusprechen und
weiterhin die Erstklägerin als Berechtigte zu betrachten. Zu Unrecht
stützt die Beklagte ihre gegenteilige Auffassung auf Art. 5 MMA. Diese
Bestimmung sieht vor, dass die Behörden eines Verbandslandes einer beim
internationalen Büro eingetragenen Marke den Schutz verweigern können,
nachdem ihnen die Eintragung mitgeteilt worden ist, und es ordnet das
Verfahren, das sie dabei zu beachten haben; insbesondere sieht es vor,
dass sie dem internationalen Büro die Schutzverweigerung vor Ablauf eines
Jahres seit der Eintragung mitzuteilen haben. Damit ist nicht gesagt,
dass einer Eintragung, die sich nachträglich als ungerechtfertigt
erweist, im einzelnen Verbandsland nicht jede Wirkung abgesprochen
werden dürfe, insbesondere einer vom Standpunkt des Landesrechts aus zu
Unrecht erfolgten Übertragung. Eintragungen im internationalen Register
verleihen im Gebiet des einzelnen Landes keine weitergehenden Rechte,
als wenn sie im nationalen Register ständen. Das ergibt sich aus Art.
4 MMA, der schon in der Haager Fassung bestimmt, dass die Marke von der
im internationalen Büro vollzogenen Eintragung an in jedem Verbandsland
den nämlichen - also auch keinen weitergehenden - Schutz geniesst, wie
wenn sie unmittelbar dort eingetragen worden wäre. In Art. 5 Abs. 6 der
Londoner Fassung wurde denn auch gesagt, eine internationale Marke dürfe
erst dann durch die zuständigen Behörden als ungültig erklärt werden,
wenn dem Inhaber Gelegenheit gegeben worden ist, seine Rechte rechtzeitig
geltend zu machen. Wäre man davon ausgegangen, die Ungültigerklärung sei
schon nach den früheren Fassungen des Abkommens überhaupt unzulässig, so
hätte man nicht in die Londoner Fassung diese einschränkende Bestimmung
aufgenommen. Auch Art. 9 MMA verbietet dem einzelnen Verbandsland nicht,
eine Eintragung für sein Gebiet als ungültig zu erklären. Er bestimmt
nur, dass die Behörde des Ursprungslandes dem internationalen Büro
die Ungültigerklärungen, Löschungen, Verzichtleistungen, Übertragungen
und andern Änderungen mitzuteilen und dass das internationale Büro sie
zu registrieren und den Behörden der anderen Verbandsländer anzuzeigen
hat. Das heisst keineswegs, nur das Ursprungsland dürfe ungültig erklären
und die anderen Verbandsländer dürften für ihr eigenes Gebiet keine
Änderungen verfügen oder vormerken, die ihnen nicht vom internationalen
Büro auf Veranlassung des Ursprungslandes mitgeteilt werden. Das
Ursprungsland könnte sonst durch Untätigkeit verhindern, dass die im
einzelnen Verbandsland geltende materielle Rechtslage registermässig
richtig zum Ausdruck gebracht werde. Das wäre unhaltbar.

    Registermässig aber kann die Schweiz die nur für ihr Gebiet
wirkende gerichtliche Feststellung, wonach die im internationalen
Register eingetragenen streitigen Marken der Erstklägerin zustehen,
nicht anders zum Ausdruck bringen, als dass sie die Erstklägerin als
Inhaberin dieser Marken in das schweizerische Register einträgt, und zwar
insoweit formell als Rechtsnachfolgerin der im internationalen Register
vermerkten Beklagten. Ausserdem sind alle Amtshandlungen vorzunehmen,
die nötig sind, damit die Beklagte als weiterhin im internationalen
Register vermerkte Berechtigte den Schutz dieser Marken in der Schweiz
nicht mehr geniesst. Die Rechte der Beklagten an den im internationalen
Register eingetragenen Marken sind also in der Schweiz zu löschen, und
das internationale Büro ist davon in Kenntnis zu setzen. Mit Recht hat
das Handelsgericht die Erstklägerin ermächtigt, beim Eidgenössischen Amt
für geistiges Eigentum um dieses Vorgehen nachzusuchen. Die Eintragung
der Erstklägerin in das schweizerische Register setzt nicht voraus,
dass diese Firma zuerst im französischen Register als Berechtigte
eingetragen werde. Das folgt aus Art. 7 Abs. 2 MSchG in Verbindung mit
der vom Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum in den Mitteilungen
der Schweizer Gruppe für gewerblichen Rechtsschutz 1954 S. 149 f.
veröffentlichten Liste der Gegenseitigkeitserklärungen zwischen der
Schweiz und verschiedenen Ländern, unter anderem Frankreich.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 29. März 1957 wird bestätigt.