Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 II 249



83 II 249

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. April 1957 i.S. Neuapostolische
Gemeinde der Schweiz gegen Apostolische Gemeinde. Regeste

    Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung
der Führung dieses Namens.

    1.  Passivlegitimation (Erw. 1).

    2.  Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des
Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB
(Erw. 2).

    3.  Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung (Erw. 3,
a). Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden
Vereinsnamens (Erw. 3, b).

    4.  Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich
deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen
Sprachgut entnommene Elemente enthält (Erw. 4 und 5).

    5.  Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung
nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP (Erw. 6).

    6.  Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60
und 61 HRV (Erw. 7).

    7.  Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und
Art. 49 OR (Erw. 8).

Sachverhalt

    A.- Die "Neuapostolische Gemeinde der Schweiz", Zürich (Klägerin), ist
ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Sie besteht unter diesem Namen seit
etwa 50 Jahren und wurde am 27. April 1910 im Handelsregister von Zürich
eingetragen. Ihr Zweck ist nach den Statuten die Religionspflege auf Grund
der Einrichtungen der Urkirche. Sie ist Glied einer internationalen, über
etwa 20 Länder verbreiteten, hierarchisch organisierten "Neuapostolischen
Kirche", deren Oberhaupt, der "Stammapostel", zur Zeit in Frankfurt
a.M. residiert. Intern gliedert sich die Klägerin in Bezirke, Unterbezirke
und Gemeinden, die jedoch nur Organe des Gesamtvereins ohne eigene
Rechtspersönlichkeit sind. Die Leitung der Gemeinschaft wird in geistlichen
und weltlichen Dingen entscheidend vom einzelzeichnungsberechtigten
Hauptleiter, dem Bezirksapostel der Schweiz, bestimmt.

    B.- Die bestehende internationale Gemeinschaft der "Neuapostolischen
Kirche" ist aus einem Schisma der "Katholisch-apostolischen" oder
"Alt-apostolischen Gemeinde" hervorgegangen, die heute noch, auch in der
Schweiz, Anhänger hat, aber keine grosse Tätigkeit mehr entfaltet. Auch
die neue Organisation blieb von weitern Abspaltungen, namentlich in
Deutschland, den Niederlanden und dem Saargebiet, nicht verschont.

    In der Schweiz kam es 1954 zur Spaltung. Der Stammapostel,
J.G. Bischoff, hatte zu Weihnachten 1951 eine Botschaft erlassen, die
als Dogma an allen Gemeindefeiern unablässig verkündet werden solle:
Christus werde noch zu seinen, des Stammapostels, Lebzeiten wieder
erscheinen; er, Bischoff, habe persönlich die Verheissung erhalten,
er werde nicht sterben. Otto Güttinger, Bezirksleiter der Klägerin
in Zofingen, entfachte mit seinen Zweifeln an dieser Botschaft einen
Glaubensstreit. Die schweizerische Hauptleitung rief den renitenten
Bezirrksleiter zur Ordnung und enthob ihn, da er sich weder von ihr noch
vom Stammapostel selbst "zurechtbringen" liess, am 10. Juni 1954 seines
Amtes. Mit ihm wurden zwei seiner Anhänger, Ernst Haupt und Rudolf Plüss,
aus dem klägerischen Verein ausgeschlossen.

    C.- Die Gemassregelten schritten unverzüglich zur Gründung eines
eigenen Vereins mit Sitz in Zofingen, der laut Statuten vom 26. September
1954 "die Religionspflege im Sinne der urchristlichen Einrichtungen und
Lehrsätze" bezweckt, und den sie unter dem Namen "Apostolische Gemeinde" am
19. November 1954 im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen liessen.

    D.- Die Klägerin verlangte das Verbot des Namens "Apostolische
Gemeinde". Sie erhob Klage gegen den neuen Verein und gegen dessen Gründer
Güttinger, Haupt und Plüss "und Konsorten". Zur Begründung berief sie sich
auf Art. 28 und 29 ZGB, sowie auf Art. 944 ff. OR, insbesondere Art. 956
OR, in Verbindung mit Art. 50 OR, und auf Art. 2 ZGB. Sie machte geltend,
der angefochtene Name stifte Verwirrung und führe zu Verwechslungen, was
bereits durch irrtümliche Postzustellungen erwiesen sei, aber auch ohne
dies offensichtlich wäre. Die Verwechslungsgefahr sei um so grösser, als
für den klägerischen Verein längst der Kurzname "Apostolische Gemeinde"
geläufig geworden sei. Die Aufnahme der gleichen Bezeichnung sei eine
eindeutige Namensanmassung und verletze auch das Persönlichkeitsrecht der
Klägerin. Als Verein von rund 35'000 Mitgliedern und von erheblichem,
grösstenteils in Grundstücken angelegtem Vermögen habe die Klägerin
aber auch wirtschaftliche Interessen zu wahren. Sie müsse daher auch des
Firmenschutzes gemäss Art. 956 OR teilhaftig sein. - Urheber der Gefährdung
seien sowohl der beklagte Verein als die miteingeklagten Gründer und Leiter
desselben, Otto Güttinger insbesondere als Einzelunterschrift führender
Präsident und Herausgeber der Vereinszeitschrift. Die Klage müsse deshalb
auch gegen die Einzelpersonen als zulässig und notwendig erachtet werden.

    Die Beklagten bestritten in erster Linie die Passivlegitimation
der genannten natürlichen Personen und der weitern - ungenannten -
"Konsorten". Sodann lehnten sie die Anwendbarkeit der Bestimmungen über
den Firmenschutz ab. Die Klägerin könne sich einzig auf personenrechtliche
Normen (Art. 28 und 29 ZGB) berufen, und dass diese verletzt seien,
werde ebenfalls bestritten. Das zum Nachweis der Verwechslungsgefahr
inszenierte "Manöver" mit den Postzustellungen sei nicht schlüssig. Der
beklagte Verein habe in sechs Städten, wo von der Klägerin mit "Vorstand
der Apostolischen Gemeinde" adressierte Briefe an die klägerischen
Geschäftsstellen gelangten, damals noch gar keinen Vorstand gehabt;
an andern Orten sei die Postverwaltung noch ungenügend orientiert
gewesen. Es handle sich somit nur um eine anfängliche, nach kurzer Zeit
hinwegfallende Unklarheit. Entscheidend sei, dass beiden Namenselementen
des beklagten Vereins der Charakter von Sachbezeichungen zukomme, die im
Lebenskreis solcher Religionsgemeinschaften Allgemeingut seien, und die
daher keine Gemeinschaft für sich allein in Anspruch nehmen könne. Der
beklagte Verein sei auf die Kennzeichnungen "apostolisch" und "Gemeinde"
ebenso angewiesen wie der klägerische. Diese Namenselemente gehörten
im Hinblick auf die (beiden Vereinen gemeinsame) religiöse Lehre und
auf den Kreis der Mitglieder und Interessenten notwendigerweise zur
sachlichen Benennung der Organisation. Die Klägerin selbst habe diese
Elemente anlässlich ihrer Trennung von der "Alt-Apostolischen Gemeinde"
beibehalten. Um so weniger könne sie ein Alleingebrauchsrecht auf den
Grundbegriff "apostolische Gemeinde" als Kurzbenennung erworben haben.

    E.- Das Bezirksgericht Zofingen wies die Klage ab, ebenso das
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 30. November 1956.
Gegenüber den eingeklagten natürlichen Personen wurde die Klage schon
wegen mangelnder Passivlegitimation als unbegründet erachtet. Sodann
verneinte das Obergericht, dass die Klägerin, als idealer Verein, sich
auf den obligationenrechtlichen Firmenschutz berufen könne. Im weitern
folgte es im wesentlichen der Argumentation der Beklagten und gelangte zum
Schlusse, nach der gegebenen Sachlage und in Abwägung der gegenseitigen
Interessen sei der Anspruch der Klägerin abzulehnen.

    F.- Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hält die Klägerin
an ihren Begehren vollumfänglich fest und beantragt demgemäss:

    "1) Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Berufungsbeklagten die weitere Verwendung des Namens "Apostolische
Gemeinde" oder einer sonstigen mit dem Namen der Berufungsklägerin
verwechselbaren Bezeichnung für den Religionsverein der Berufungsbeklagten,
sowie für ihre Tätigkeit und Propaganda zu verbieten unter solidarischer
Verantwortlichkeit und unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292
StGB im Falle des Ungehorsams, vorbehältlich der weiteren Rechte gemäss
Art. 29 und 28 ZGB, sowie Art. 49 OR;

    2) Das zuständige Handelsregisteramt sei richterlich anzuweisen, die
Aufnahme des Namens "Apostolische Gemeinde" zur Benennung oder näheren
Bezeichnung oder Umschreibung des von den H.H. O. Güttinger und Konsorten
neugegründeten religiösen Vereins im Handelsregister zu verweigern, bzw.
einen schon erfolgten Eintrag zu löschen;

    3) Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, das in diesem
Prozess ergehende Urteil auf ihre eigenen Kosten in ganzseitigem Format in
dem von O. Güttinger herausgegebenen "Herold", sowie in je viertelseitigem
Format in einer von der Klägerin zu bezeichnenden Tageszeitung der
deutschen Schweiz, der Westschweiz und des Tessins 1 Mal zu publizieren;

    unter K. u. E. F., mit Solidarhaft sämtlicher Berufungsbeklagten für
alle drei Instanzen."

    Die Beklagten tragen auf Abweisung sämtlicher Berufungsbegehren unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Soweit sich die Klage gegen Güttinger, Haupt, Plüss und
Konsorten richtet, hat das Obergericht sie mit Recht wegen mangelnder
Passivlegitimation abgewiesen. Ziel der Klage ist das Verbot der
Führung des Namens, den sich der beklagte Verein beigelegt hat, samt
Nebenfolgen dieses Verbotes. Eine solche Klage kann richtigerweise nur
gegen den Träger des Namens erhoben werden, also hier nur gegen den als
"Apostolische Gemeinde" benannten Verein. Dieser selbst ist verpflichtet,
den allenfalls gegen ihn ergehenden Entscheid zu vollziehen. Er handelt
dabei wie in anderer Hinsicht durch seine zuständigen Organe, was
aber nicht rechtfertigt, einzelne Gründer oder Vorstandsmitglieder
miteinzuklagen. Es geht eben nicht um deren eigene Angelegenheit,
sondern um eine Sache des Vereins, für den sie nur in dessen Namen zu
handeln haben. Vollends fallen die nicht näher bezeichneten "Konsorten"
ausser Betracht.

    Der Hinweis auf Art. 50 OR auf S. 3 der Berufungsschrift entbehrt des
Grundes. Da kein Schadenersatzanspruch geltend gemacht ist, stellt sich
die Frage einer persönlichen Verantwortlichkeit der als Organe handelnden
Personen nach Art. 55 Abs. 3 ZGB und einer solidarischen Haftung nicht.

Erwägung 2

    2.- Gegenüber dem somit einzig zur Sache passiv legitimierten Verein
hat das Obergericht die Anwendbarkeit des von der Klägerin angerufenen
Firmenschutzrechtes gemäss ständiger Rechtsprechung abgelehnt (BGE 34
II 114 ff. und 80 II 284). Dem ist beizustimmen; denn Gegenstand des
Firmenschutzes können nur die "Geschäftsfirmen" sein, auf die sich der
ganze 31. Titel des OR (Art. 944-956) bezieht, wie denn der speziell den
"Schutz der Firma" betreffende Art. 956 OR von der "Firma eines einzelnen
Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft"
spricht. Diesen geschäftlichen Unternehmungen stehen die Vereine der
Art. 60 ff. ZGB ("die sich einer... religiösen... oder andern nicht
wirtschaftlichen Aufgabe widmen") gegenüber, die eben um ihres Zweckes
willen keine "Geschäftsfirma" haben können, selbst wenn sie für ihren -
idealen - Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben
und daher nach Art. 61 Abs. 2 ZGB zur Eintragung verpflichtet sind,
ohne dass jedoch der Erwerb der juristischen Persönlichkeit von der
Eintragung abhinge (BGE 48 II 170). Im vorliegenden Fall ist übrigens
nicht festgestellt, dass die Klägerin zur Erreichung ihres Zweckes
ein solches Gewerbe betreibe, sodass dahinsteht, ob sie zur Eintragung
verpflichtet war. Wie dem auch sei, ist die Annahme einer "Geschäftsfirma"
mit dem Charakter eines Vereins um seines idealen Hauptzweckes willen
nicht vereinbar. Dementsprechend verlangt die Verordnung über das
Handelsregister ganz allgemein bei Vereinen und Stiftungen (Art. 97
lit. b und 101 lit. b) nicht die Eintragung einer Firma, sondern eines
Namens. Auch eine analoge Anwendung des Firmenrechts ist abzulehnen,
weil unnötig, da den Vereinen wie allen juristischen Personen der
Schutz der Persönlichkeit im allgemeinen und des Namens im besondern
zukommt, womit alle gerechtfertigten Interessen zur Geltung gebracht
werden können (Art. 53 in Verbindung mit den Art. 27-29 ZGB; ausser den
eingangs angeführten Urteilen BGE 42 II 317; HAFTER, 2. Aufl., N. 17 zu
Art. 52 und N. 6 zu Art. 61 ZGB; HIS, N. 28/9 zu Art. 944 und N. 3, 76
und 83 zu Art. 956 OR; AISSLINGER, Der Namensschutz nach Art. 29 ZGB,
S. 50 ff.). Nichts Abweichendes folgt aus dem in BGE 82 II 152 ff.
beurteilten firmenrechtlichen Streite zwischen zwei Genossenschaften.

Erwägung 3

    3.- Somit bleibt zu prüfen, ob der beklagte Verein mit seiner
Namenswahl die Persönlichkeitsrechte der Klägerin (Art. 28 Abs. 1 und
Art. 29 Abs. 2 ZGB) in unzulässiger Weise verletzt habe. Das ist entgegen
der Ansicht der kantonalen Instanzen zu bejahen.

    a) Der beklagte Verein hat sich zwar nicht den vollen Namen
der Klägerin beigelegt, sondern nur die darin enthaltenen Elemente
"Apostolische Gemeinde" übernommen. Doch sind dies die hauptsächlichsten,
den Tätigkeitsbereich der Klägerin massgebend bezeichnenden und im
Gedächtnis der mit ihr in Verbindung tretenden Kreise am eindrücklichsten
haftenden Namensbestandteile. Die Klägerin hat diese Wortverbindung
ausserdem als im Lauf der Zeit für sie allgemein in Gebrauch gekommene
Kurzbezeichnung in Anspruch genommen. Sollte dies in den für sie
massgebenden Volkskreisen wirklich zutreffen, so könnte allenfalls
von der Anmassung eines im Verkehr geltenden zweiten Namens gesprochen
werden. Wollte man aber auch den Kurznamen nicht als "eigentlichen" Namen
gelten lassen, so wäre doch im Sinne von Art. 28 ZGB die Individualsphäre
der Klägerin verletzt (BGE 40 II 605/6, 52 II 398, 80 II 281). Mit
Unrecht hat das Obergericht diesen Sachverhalt nicht abgeklärt, in der
Erwägung, das Aufkommen eines solchen Kurznamens würde nur beweisen, dass
beim Publikum gar kein Bedürfnis nach Unterscheidung der verschiedenen
"Apostolischen" Glaubensgemeinschaften bestehe, und jedenfalls habe
der beklagte Verein es nicht zu verantworten, wenn die Mitglieder der
Klägerin in der Öffentlichkeit einfach als "die Apostolischen" bezeichnet
werden. Allerdings hat der beklagte Verein nichts dazu beigetragen, dass
längst vor seiner Gründung, wie die Klägerin behauptet, jener Kurzname
für sie gebräuchlich geworden ist. Er hat aber dieser Sachlage, wenn sie
zutreffen sollte, Rechnung zu tragen und die Individualsphäre der Klägerin
zu achten. Und der Umstand, dass gelegentlich von "Apostolischen" ohne
Bezugnahme auf eine bestimmte Gemeinschaft gesprochen wird, ändert nichts
daran, dass die Klägerin eine vom beklagten Verein zu unterscheidende
juristische Person ist und in ihren Persönlichkeitsrechten nicht durch
eine zu Verwechslungen Anlass gebende Namenswahl des beklagten Vereines
verletzt werden darf. Im geschäftlichen Verkehr, wie auch bei Anwerbung
neuer Mitglieder, bei öffentlichen Sammlungen, in Aufrufen und Inseraten
usw. spielt es denn auch eine entscheidende Rolle, mit welchem dieser
Glaubensvereine man es zu tun hat. Wie es sich mit dem behaupteten
Kurznamen verhalte, wäre daher in tatbeständlicher Hinsicht noch
abzuklären, wozu die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsste,
sofern die Klage nicht ohnehin, aus andern Gründen, zu schützen ist.

    b) Das trifft nun aber zu, da der vom beklagten Verein gewählte Name
offensichtlich in hohem Masse dazu geeignet ist, Verwirrung zu stiften. Es
sind denn auch schon eine Reihe von Verwechslungen vorgekommen, z.B. bei
der Post, die an die "Apostolische Gemeinde" adressierte Sendungen der
Klägerin abgegeben hat. Auch das Postpersonal ist zu den beteiligten
Verkehrskreisen zu rechnen (vgl. BGE 61 II 123, 73 II 113). Es mag sein,
dass sich solch unrichtige Zustellungen in Zukunft durch Orientierung
der Postverwaltung in gewissem Masse vermeiden lassen. Dennoch ist mit
derartigen Vorkommnissen weiterhin ernstlich zu rechnen, zumal die beiden
Vereine, in erster Linie die Klägerin, mit ihren örtlichen Organisationen
über die ganze Schweiz hin verbreitet sind. Aber auch abgesehen von
der Gefahr, dass zutreffend an die Erstbeklagte adressierte Sendungen
versehentlich der Klägerin zugestellt werden, ist die Wahrscheinlichkeit
häufiger Verwechslungen, wenn auch vielleicht nicht bei Angehörigen der
beiden Vereinigungen selbst, so doch beim Publikum, an das sich diese bei
Sammlungen, Werbeaktionen usw. wenden, und überhaupt bei Aussenstehenden
in Betracht zu ziehen. Daraus kann sich auch etwa ergeben, dass jemand
eine für die Klägerin bestimmte Sendung an die "Apostolische Gemeinde" des
betreffenden Ortes adressiert, sodass sie auch bei grösster Sorgfalt der
Post nicht an den wahren Destinatär gelangt. Solch nahe Verwechslungsgefahr
steht aber der Namenswahl der Erstbeklagten entgegen, ohne dass bereits
vorgekommene Verwechslungen nachgewiesen zu sein brauchten (BGE 80
II 145/6).

Erwägung 4

    4.- Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch ergibt sich ohne weiteres daraus, dass sich die
Tätigkeitsgebiete der beiden Vereine in sachlicher und territorialer
Hinsicht decken. Dass der Erstbeklagten ohne Rücksicht hierauf gestattet
sei, die charakteristischen Hauptelemente des klägerischen Namens in
gleicher Wortverbindung und ohne jeden Zusatz zu übernehmen, kann den
Vorinstanzen nicht zugegeben werden. Freilich sind jene Elemente dem
allgemeinen Sprachschatz entnommen und drücken Sachbegriffe aus, weshalb
die Klägerin, die sie ja auch dem Namen einer ältern Religionsgemeinschaft
entnommen hat, sie nicht schlechthin zu ausschliesslichem Gebrauch für sich
in Anspruch nehmen darf. Indessen sind als sprachliches Gemeingut zunächst
nur die einzelnen Wörter "apostolisch" und "Gemeinde" zu betrachten. Der
durch ihre Verbindung wiedergegebene Gesamtbegriff lässt sich dagegen
auch anders ausdrücken, indem z.B. für "apostolisch" "urrkirchlich"
und für "Gemeinde" "Vereinigung" gesagt wird. "Apostolisch" ist kein
eindeutiger, nur gerade Glaubensgemeinschaften von der Art der Parteien
kennzeichnender Sachbegriff; man denke an die allbekannten Wendungen
"apostolischer Segen", "Apostolischer Stuhl" (weitere Beispiele im Grossen
Brockhaus, Band I). Auch das Wort "Gemeinde" ist beziehungsreich und
kann nicht als technischer Ausdruck für Glaubensvereinigungen gelten,
wie sie hier in Frage stehen. Es ist der Erstbeklagten somit sehr wohl
möglich, eine andere, sich vom Namen der Klägerin deutlich abhebende
Benennung zu wählen. Freilich darf sie sich "apostolisch" nennen, woran
ihr anscheinend liegt, um ihre Verwandtschaft mit andern Gemeinschaften
des "apostolischen" Kreises erkennbar zu machen. Doch müsste im übrigen
für eine auch Aussenstehenden auffallende Abweichung des Gesamtnamens von
dem der Klägerin gesorgt werden, sei es durch Verwendung eines andern,
sich scharf unterscheidenden Namens für "Gemeinde", sei es, allenfalls
in Verbindung mit dieser Abweichung, durch ein einprägsames Beiwort zu
"apostolisch".

    Diese Betrachtungsweise stimmt mit der Rechtsprechung überein,
wonach eine juristische Person zwar allgemeine Sachbegriffe nicht für
ihren Namen monopolisieren darf, der Träger eines aus solchen Elementen
zusammengesetzten Namens aber in seiner individuellen Benennung in der
Weise geschützt ist, dass er die Wahl desselben oder eines ähnlichen
Namens durch ein anderes Rechtssubjekt, sofern sich daraus eine erhebliche
Verwechslungsgefahr ergibt, nicht zu dulden braucht (vgl. BGE 58 II 316,
80 II 281 ff.). Dass ein bestehender Name, wenn er einzig aus solchen im
betreffenden Lebensgebiet allgemein gebräuchlichen Wortelementen gebildet
ist ("Katholische Kirchgemeinde", "Schweizerischer Anwaltsverband"),
von einer andern Organisation ohne deutlich unterscheidende Zusätze
übernommen werden dürfte, trifft nicht zu. Wer als erster seinen Namen
unter Verwendung derartiger auf seine Tätigkeit hinweisender Begriffe
geprägt hat, ist vor einer Verwirrung stiftenden Nachahmung zu schützen.

Erwägung 5

    5.- Auch wenn die Erstbeklagte ihren Namen in entsprechender Weise
ändert, lässt sich allerdings kaum vermeiden, dass im Volk bisweilen
von den "Apostolischen" oder von der "Apostolischen Gemeinde" lediglich
zur Bezeichnung der Glaubensrichtung gesprochen wird, wie sie sowohl
der "Katholisch-apostolischen" oder "Altapostolischen Gemeinde" wie
auch der Klägerin, der Erstbeklagten und vielleicht noch andern als
selbständige Vereine organisierten Glaubensvereinigungen eigen ist
(vgl. oben Erw. 3, a). Daraus lässt sich jedoch nichts für die freie
Verwendbarkeit der blossen Wortverbindung "Apostolische Gemeinde" als
Name der Erstbeklagten herleiten. Auch wenn man es (was, wie bereits
ausgeführt, unabgeklärt geblieben ist) nicht mit einer im Volksmund
gerade nur für die Klägerin geläufigen Kursbenennung zu tun hat, darf nun
nicht ein neuer Glaubensverein daraus seinen vollen Namen machen. Aus
dem Vorliegen einer Sachbezeichnung für die beiden Parteien gemeinsame
Glaubensrichtung ist nur zu folgern, dass die Worte "Apostolische Gemeinde"
auch von der Erstbeklagten als Bestandteil oder Untertitel ihres Namens
verwendet werden dürfen. Das ändert aber nichts daran, dass sich ihr Name
in Bild und Klang von dem der Klägerin deutlich unterscheiden muss.

    Dieser wird mit Unrecht vorgehalten, sie habe die beiden Namenselemente
seinerzeit ebenfalls von einer ältern, noch fortbestehenden Vereinigung
übernommen. Das geschah mit Zusätzen, die geeignet waren, Verwechslungen
vorzubeugen. Wenn die Erstbeklagte sich dagegen die erwähnte Wortverbindung
ohne jeden Zusatz als Namen beilegt, wird in nicht näher orientierten
Kreisen sogar der Eindruck erweckt, es handle sich um eine der Klägerin
übergeordnete, die verschiedenen "apostolischen" Vereinigungen umfassende
Organisation.

    Der neue Verein hat umso mehr Veranlassung, jeder Verwirrung
vorzubeugen, wenn er sich im Streit vom alten losgelöst hat und als
Konkurrenzorganisation ins Leben tritt. Es ist in diesem Fall eine Rechts-
und auch eine Anstandspflicht, die Opposition auch im Namen deutlich
kundzutun und nicht die Werbung von Interessenten mit einer irreführenden
Benennung zu betreiben.

    Die Klage ist somit gegenüber dem beklagten Verein im Hauptpunkt -
Verbot des angerufenen Namens - zu schützen. Die Klägerin wird in ihren
persönlichen Verhältnissen dadurch erheblich verletzt, dass der beklagte
Verein sich einen dem ihrigen zum Verwechseln ähnlichen Namen zugelegt
hat. Damit ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 ZGB begründet, auch
wenn nicht geradezu eine Namensanmassung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ZGB
vorliegt, wie es inbezug auf den nach Darstellung der Klägerin von ihr
erworbenen Kurznamen zutreffen könnte.

Erwägung 6

    6.- Die Klägerin beantragt, das Verbot mit einer Strafandrohung
nach Art. 292 StGB für den Fall des Ungehorsams zu verbinden. Obwohl
dieses Begehren in der Berufungsschrift nicht eigens begründet wird,
ist ihm zu entsprechen. Denn in Urteilen, die Private zum Unterlassen
einer Handlung verpflichten, ist Ungehorsamsstrafe für jede Widerhandlung
von Amtes wegen anzudrohen (Art. 76 BZP, der als ergänzende Norm auch
im Berufungsverfahren anzuwenden ist; Art. 40 OG, dessen Hinweis nun auf
den BZP vom 4. Dezember 1947 zu beziehen ist). Hätte es somit in diesem
Punkte keines Antrages bedurft, so liegt im Fehlen einer Begründung
vollends kein Verfahrensmangel.

Erwägung 7

    7.- Auf das Begehren um Anweisungen an das Handelsregisteramt ist
dagegen mangels Begründung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG). Es kann deshalb offen bleiben, ob sich eine zureichende Begründung
hätte finden lassen und die Änderung des Registereintrages nicht ohnehin
erst allenfalls im Verfahren des Urteilsvollzuges geltend gemacht werden
könne. Zweifellos darf der beklagte Verein den unrechtmässig angenommenen
Namen nicht im Register stehen lassen. Immerhin braucht er nicht die
Löschung schlechthin nachzusuchen, sondern kann, wenn er unverzüglich
einen rechtmässigen Namen annimmt, gleich die entsprechende Änderung des
Eintrages verlangen. Sollte er dies verzögern, so steht der Klägerin frei,
gestützt auf das heutige Urteil beim Handelsregisteramt ein Einschreiten
gemäss Art. 60 HRV zu veranlassen. Denn nach Art. 61 HRV greift dieses
zur zwangsweisen Herbeiführung von Änderungen und Löschungen vorgesehene
Verfahren auch dann Platz, "wenn eine Firma nicht oder nicht mehr den
Vorschriften entspricht", und das muss sinngemäss auch für eingetragene
Vereins- und Stiftungsnamen gelten.

Erwägung 8

    8.- Auch die von der Klägerin beantragte Urteilspublikation versteht
sich nicht von selbst, weshalb dieser Antrag ebenfalls gemäss Art. 55
Abs. 1 lit. c OG einer Begründung bedurft hätte. Das Recht auf eine
solche Massnahme ist in einem nach Art. 28/29 ZGB zu schützenden Anspruch
nicht ohne weiteres mitenthalten. Als Genugtuung könnte sie nur unter den
besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR in Frage kommen (vgl. BGE 42
II 315, 45 II 105, 48 II 16). Daneben kann freilich eine Bekanntmachung
auch zu anderm Zweck erfolgen: zur Behebung eines allgemein verbreiteten
Irrtums, also einer fortdauernden Störung, gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB,
was auch bei Schuldlosigkeit des Verletzers angeordnet werden könnte (BGE
80 II 148/9 mit Zitaten; VON TUHR, OR, § 48 IV). Zu dieser Massnahme ist
aber, da sie in manchen Fällen geeignet wäre, das Ansehen eines schuldlosen
Verletzers in der Öffentlichkeit empfindlich zu beeinträchtigen, nur dann
zu greifen, wenn Art und Mass der Verletzung sie als geboten erscheinen
lässt. Es hätte somit dargetan werden müssen, dass die angefochtene
Namenswahl bereits öffentliches Aufsehen - und zwar angesichts des
Berufungsbegehren 3 in allen Landesteilen - erregt und eine nur durch
Urteilspublikation behebbare Verwirrung angerichtet hätte. An einer
solchen Antragsbegründung fehlt es gänzlich.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird dahin teilweise gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. November 1956 in
dem Sinn abgeändert, dass dem beklagten Verein der Gebrauch des Namens
"Apostolische Gemeinde" untersagt wird unter der Androhung, dass die
verantwortlichen Organe des Vereins im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292
StGB mit Haft oder mit Busse bestraft werden könnten.

    Im übrigen wird die Berufung, soweit darauf eingetreten werden kann,
abgewiesen.