Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 20



83 III 20

6. Auszug aus dem Entscheid vom 20. März 1957 i.S. Weder. Regeste

    Unpfändbarkeit und Drittansprache. Wird ein gepfändeter oder zur
Konkursmasse gezogener Gegenstand vom Schuldner als Kompetenzstück und von
einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die Frage der Unpfändbarkeit
vor Durchführung des Widerspruchs- bzw. Aussonderungsverfahrens zu
erledigen.

Auszug aus den Erwägungen:

    Der Vater des Gemeinschuldners hatte das streitige Motorrad als sein
Eigentum beansprucht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Frist für
die Beschwerde auf Ausscheidung dieses Gegenstands als Kompetenzstück von
der Mitteilung der die Freigabe ablehnenden Verfügung des Konkursamtes
an lief. Wie bei der Pfändung die Frage der Unpfändbarkeit vor Einleitung
des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106-109 SchKG zu lösen ist
(JAEGER N. 1 C zu Art. 92 SchKG; BGE 28 I 87 E. 3 = Sep.ausg. 5 S. 35;
Entscheide vom 9. Oktober 1954 i.S. Engler und vom 3. September 1955
i.S. Tornado AG; vgl. auch BGE 77 III 108/109), muss im Konkurs die Frage
der Ausscheidung von Kompetenzstücken (gegebenenfalls unter Beachtung
von BGE 60 III 118 f., wonach die Kompetenzansprüche in erster Linie
unstreitig mit dem Gemeinschuldner gehörenden Gegenständen zu befriedigen
sind) vor Durchführung des Aussonderungsverfahrens nach Art. 242 SchKG
erledigt werden. Dies ergibt sich schlüssig aus Art. 54 Abs. 2 KV,
wo bestimmt wird, dass das Verfahren nach Art. 242 SchKG unterbleibe,
wenn von Dritten zu Eigentum angesprochene Gegenstände von der Masse als
Kompetenzstücke anerkannt werden, und wurde übrigens von der Rechtsprechung
mit überzeugender Begründung auch schon vor Erlass dieser Vorschrift
angenommen (vgl. die von JAEGER in N. 3 zu Art. 224 SchKG angeführten
Entscheide, namentlich BGE 26 I 512 und 36 I 764 = Sep. ausg. 3 S. 244,
13 S. 246).