Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 147



83 III 147

38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. November 1957 i.S. Kredit-
und Verwaltungsbank Zug A.-G. gegen Personalfürsorgefonds der Mess-Union
A.-G. (Stiftung). Regeste

    Personalfürsorgestiftung. Konkursprivileg. Art. 219 Abs. 4 Zweite
Klasse lit. e SchKG.

    1.  Wann ist die Aufsichtsbehörde zur Prozessführung namens der
Stiftung befugt? Art. 84 Abs. 2 ZGB (Erw. 2).

    2.  Die als Stiftungsvermögen begründete Forderung gegen den Stifter
(Arbeitgeber), gemäss Art. 673 Abs. 3 und 862 Abs. 3 OR (vgl. auch Art. 805
OR), ist kein blosses Schenkungsversprechen, das durch die Eröffnung des
Konkurses über den Arbeitgeber gemäss Art. 250 Abs. 2 OR aufgehoben würde,
sondern eine feste Vermögensanlage mit Konkursprivileg (Erw. 3).

    3.  Die entsprechende Kollokation im Konkurs des Arbeitgebers hängt
nicht davon ab, ob dieser mit der Errichtung der Fürsorgestiftung eine
sittliche Pflicht erfüllt hat (Erw. 6), noch davon, ob nach den Satzungen
der Stiftung bereits Ansprüche auf Leistungen derselben begründet wären
(Erw. 4 und 5).

Sachverhalt

    A.- Mit öffentlicher Urkunde vom 19. Dezember 1945 errichtete
die Mess-Union GmbH unter dem Namen "Personal-Fürsorgefonds der Firma
Mess-Union GmbH Zürich" eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
Zweck der Stiftung ist nach Art. 2 der Stiftungsurkunde "die Fürsorge
für das gesamte Personal der Firma, insbesondere der Schutz gegen die
wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankhkheit und Tod,
soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung der Firma zur Erbringung
der betreffenden Leistungen besteht". Nach den Art. 4 und 5 widmete die
Unternehmung der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 60'000.--, bestehend
in einem Guthaben an die Stifterfirma und verzinslich zu 3%. Art. 9 der
Urkunde bestimmt:

    "Im Falle einer Änderung der Firma oder des Überganges ihrer
Geschäfte an einen Rechtsnachfolger folgt die Stiftung der Firma als
eine ihr angeschlossene Wohlfahrtseinrichtung, wobei die Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vorbehalten bleibt. Löst sich die Firma oder
ihre Rechtsnachfolgerin, der die Stiftung gefolgt ist, auf, muss das
Stiftungsvermögen durch den Stiftungsrat im Sinne des Stiftungszweckes
verwendet werden, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorbehalten
ist. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an die Stifterin bleibt
ausgeschlossen."

    Die Stiftung wurde am 3. Januar 1946 in das Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen. Die Aufsicht übernahm der Bezirksrat Zürich.

    B.- Im Januar 1953 wurde die Mess-Union GmbH liquidiert und in die
Mess-Union A.-G. übergeführt, die alle Aktiven und Passiven der GmbH
übernahm. Am 24. Januar 1953 beschloss die Stiftung, der Unternehmung als
eine ihr angeschlossene Wohlfahrtseinrichtung zu folgen. Der Verwaltungsrat
der neuen Unternehmung beschloss seinerseits die Übernahme der Stiftung
und änderte deren Namen in "Personal-Fürsorgefonds der Firma Mess-Union
A.-G. in Zürich". Am 6. März 1953 genehmigte der Bezirksrat diese
Übertragung und lud den Stiftungsrat ein, die Änderung im Handelsregister
eintragen zu lassen, was indessen unterblieb.

    C.- Am 5. August 1955 wurde über die Mess-Union A.-G.  der Konkurs
eröffnet. Am selben Tag ersuchte ein Mitglied des Stiftungsrates
den Bezirksrat Zürich im Namen der Stiftung, deren Forderung an
die Gemeinschuldnerin beim Konkursamt anzumelden. Dem Schreiben
lagen die Jahresrechnung pro 1954 und eine Rechnung auf den Tag der
Konkurseröffnung sowie eine Liste über das bis zu diesem Tag im Dienste
der Gemeinschuldnerin befindlich gewesene Personal bei.

    D.- Das Konkursamt nahm die Forderung des Personal-Fürsorgefonds im
angemeldeten Betrag von Fr. 73'693.60 (entsprechend dem Stiftungskapital
mit aufgelaufenen Zinsen) in 2. Klasse in den Kollokationsplan auf. Gegen
diese Kollokation erhob die als Gläubigerin mit einer Forderung von
Fr. 41'234.75 in 5. Klasse zugelassene Kredit- und Verwaltungsbank Zug
A.-G. Klage mit dem Begehren, die Forderung des Personal-Fürsorge-Fonds
sei nicht oder eventuell nur in 5. Klasse zuzulassen.

    E.- In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält die Klägerin mit
vorliegender gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
22. März 1957 eingelegten Berufung am Haupt- und am Eventualbegehren der
Klage fest und beantragt weiter eventuell die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu neuer Beurteilung. Der beklagte Personal-Fürsorgefonds
verlangt Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Den Streitwert gibt die Klägerin richtig mit dem ganzen Betrag
der streitigen Forderung des beklagten Personal-Fürsorgefonds an. Denn
diese Forderung ist laut einer Notiz auf Seite 18 des bezirksgerichtlichen
Protokolls voll gedeckt, weshalb für den beklagten Fonds ein entsprechendes
Konkursbetreffnis auf dem Spiele steht.

Erwägung 2

    2.- Die Berufung wendet sich in erster Linie gegen die
Zulassung des Bezirksrates als Aufsichtsbehörde für Stiftungen zur
Vertretung des beklagten Personal-Fürsorgefonds im vorliegenden
Kollokationsprozess. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die in Art.
84 Abs. 2 ZGB der Aufsichtsbehörde zugewiesene Aufgabe nicht ohne weiteres
die Befugnis in sich schliesst, an Stelle der Stiftungsorgane zu handeln.
Dies steht der Aufsichtsbehörde aber dann zu, wenn die Stiftungsorgane
untätig bleiben, während es bestimmter Massnahmen zum Schutz des
Stiftungsvermögens bedarf. So verhält es sich hier. Der Stiftungsrat
enthielt sich einer Konkurseingabe und bat die Aufsichtsbehörde, dies
zu besorgen. Darin war die Bitte mitenthalten, die Stiftung in einem
allfälligen Kollokationsprozess zu vertreten. Die Rüge, es habe für die
Kollokation an einer gültigen Anmeldung gefehlt, hätte übrigens auf dem
Beschwerdewege geltend gemacht werden müssen. Im übrigen war die Stiftung
zweifellos ausserstande, den Aufwand der Prozessführung aus eigenen Mitteln
zu bestreiten. Besteht das Vermögen der Stiftung doch ausschliesslich in
dem durch Zinsgutschriften vermehrten Guthaben an die Gemeinschuldnerin,
wovon nichts ausgeschieden worden ist. Bei dieser Sachlage hat die
Aufsichtsbehörde mit Recht die Vertretung der Stiftung im Prozess als in
ihrer Aufgabe nach Art. 84 Abs. 2 ZGB liegend betrachtet. Der Einwand,
sie hätte, statt selbst zu handeln, der Stiftung einen Beistand ernennen
lassen sollen, geht fehl. Es lag keiner der in Art. 392 und 393 ZGB für
die Ernennung eines Beistandes vorgesehenen Fälle vor. Dem finanziellen
Unvermögen der Stiftung zur Prozessführung hätte übrigens auf diesem Wege
nicht abgeholfen werden können.

Erwägung 3

    3.- Die in der Stiftungsurkunde verbriefte Forderung des
Personal-Fürsorgefonds, verzinslich zu 3%, stellt nach Ansicht der
Klägerin ein Schenkungsversprechen dar und ist daher nach Art. 250 Abs. 2
OR infolge der Eröffnung des Konkurses gegen die Stifterin erloschen. Dem
ist nicht beizustimmen. Es handelt sich nicht um ein Schenkungsversprechen,
sondern um eine bestimmte Art der Vermögenswidmung, wie sie das Gesetz
bei Wohlfahrtsstiftungen für das Personal ausdrücklich anerkennt (Art. 673
Abs. 3 und Art. 862 Abs. 3, ferner Art. 805 OR). Dass eine solche Forderung
gerade auch im Konkurs des Arbeitgebers, der die Wohlfahrtsstiftung für
sein Personal errichtet (oder von seinem Rechtsvorgänger übernommen)
hat, zur Geltung kommen soll, ergibt sich nun zweifelsfrei aus der durch
Art. 15 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des revoR eingeführten
lit. e von Art. 219 SchKG Abs. 4, zweite Klasse. Danach geniessen derartige
Verbindlichkeiten das Privileg der erwähnten Klasse und sind keineswegs
als mit der Eröffnung des Konkurses über die Stifterfirma untergehende
Schenkungsversprechen zu betrachten. In diesem Sinne war bereits vor
der Revision des OR von 1936 entschieden worden (BGE 51 II 465ff.). In
der Vermögenswidmung in Gestalt einer Forderung gegen die Stifterin liegt
somit keine bloss versprochene, sondern eine vollzogene Zuwendung, ansonst
die Stiftung denn auch keinen rechtlichen Bestand haben könnte. Man
spricht demgemäss zutreffend von der "Anlage" des Stiftungsvermögens
in einem Guthaben an die Stifterfirma, gleichwie wenn die Stiftung das
Geld erhalten und alsdann bei der Stifterin angelegt hätte (vgl. WIRZ,
Die Personal-Wohlfahrtseinrichtungen, S. 79; BÜRGI, Der Wohlfahrtsfonds
privatwirtschaftlicher Unternehmungen im schweizerischen Recht, S. 35/36
mit Fussnote 19).

Erwägung 4

    4.- Das Guthaben des beklagten Personal-Fürsorgefonds ist durch die
Stiftungsurkunde und die Zinsabrechnung ausgewiesen. Die Klägerin hält
jedoch dafür, ein Zugriff auf das Konkursvermögen der Stifterfirma stehe
der Stiftung nur zu, wenn und soweit sie dieser Mittel zur Erfüllung
des Stiftungszweckes bedürfe. Im vorliegenden Falle seien aber keinerlei
Ansprüche von Destinatären nachgewiesen, die aus dem Stiftungsvermögen
zu erfüllen wären. Zur Zeit der Konkurseröffnung habe keiner der
Arbeitnehmer der Mess-Union A.-G. "an den wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Invalidität usw." gelitten. Alle seien recht entlöhnt worden. Es
sei aber auch keiner durch den Konkurs in Not geraten. Vielmehr sei das
ganze Personal anderswo untergekommen und habe jede Verbindung mit der
Stifterfirma aufgegeben. Es gehe nun nicht an, das Konkursvermögen namens
der Stiftung, aber zu stiftungsfremdem Zweck in Anspruch zu nehmen, sei
es zur Ausrichtung von Gratifikationen an das ehemalige Personal, sei es
zur Ausübung öffentlicher Wohltätigkeit. Das Gesetz rechne nicht mit dem
Vorhandensein eines Stiftungsvermögens, das nicht mehr zu Befriedigung
von Bezugsberechtigten dienen könne. Es bestehe im Hmnblick auf einen
solchen Tatbestand, wie er hier vorliege, eine Gesetzeslücke, die der
Richter auszufüllen habe. Dafür sei der von Ostertag bei der Revision
des Handelsrechtes in der Expertenkommission gestellte Antrag wegleitend,
wonach der dritte Absatz des Art. 690 des Entwurfes hätte lauten sollen:

    "Soweit der beim Konkurs der Gesellschaft vorhandene Fonds nicht zur
Deckung von Ansprüchen von Bezugsberechtigten dient und der Stiftungszweck
nicht mehr erreichbar ist, fällt das Stiftungsvermögen der Gesellschaft
zu."

    Allein gerade der Umstand, dass bei der Gesetzesrevision eine solche
Lösung erwogen wurde, dann aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat,
spricht gegen die Annahme einer Lücke. Auch abgesehen davon weist das
Gesetz nur dann eine Lücke auf, wenn ihm (nach seinem Wortlaut und dem
durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt) "keine Vorschrift entnommen werden
kann" (Art. 1 Abs. 2 ZGB). Eine aus der gesetzlichen Ordnung sich ergebende
Lösung lässt sich nicht mit Berufung auf eine Gesetzeslücke umgehen,
bloss weil sie rechtspolitisch fragwürdig erscheinen mag. Eine Frage
für sich ist, ob höhere Prinzipien des geltenden Rechtes eine Ausnahme
von der Regel rechtfertigen, was aber eine Frage der Gesetzesauslegung
ist. Nun hat der Gesetzgeber für den Fall, dass eine gemäss Art. 673
Abs. 2 OR errichtete Personalfürsorgestiftung ihren Zweck nicht mehr,
jedenfalls nicht mehr in bisheriger Weise, zu erfüllen vermag, keine
besondern Bestimmungen aufgestellt. Daher gelten für solche Stiftungen
die allgemeinen Regeln des Stiftungsrechtes (Art. 86 sowohl wie Art. 88
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 57 ZGB). Daraus folgt zunächst, dass
die Konkursmasse nicht die Rückgabe des Stiftungsvermögens verlangen
könnte, wenn es aus real ausgeschiedenen, der Stiftung zu Eigentum
übertragenen Vermögenswerten bestünde. Vielmehr wäre die Stiftung in
diesem Falle, sofern sie sich nicht unter Anpassung des Zweckes an die
neue Sachlage gemäss Art. 86 ZGB aufrrechterhalten lässt, im Sinne von
Art. 57 ZGB zu liquidieren und das Vermögen dabei nach Abs. 1 gemäss
den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und allenfalls nach Abs. 2 "dem
bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden". Ein Rückfall des
Stiftungsvermögens an die Stifterfirma käme nicht in Frage, sofern dies
in der Stiftungsurkunde nicht vorbehalten, sondern, wie es üblich ist und
auch hier geschah, ausgeschlossen wurde. Gleich muss es sich nun aber
auch verhalten, wenn das Stiftungsvermögen, wie im vorliegenden Falle,
in einer Forderung an die nun im Konkurs befindliche Stifterfirma besteht,
also, wie in Erw. 2 dargetan, als Guthaben an diese Unternehmung angelegt
ist. Denn dieses Guthaben beruht ebenso wie eine Ausscheidung realer
Vermögenswerte auf der in der Stiftungsurkunde verbrieften unbedingten
Widmung. Davon geht auch Art. 219 SchKG aus, der das solchen Forderungen
zuerkannte Privileg nicht an die von der Klägerin formulierte Bedingung
knüpft. Wenn das Gesetz als privilegiert "die Forderungen von Fonds zur
Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte
und Arbeiter" bezeichnet, werden damit einfach die Stiftungen mit
entsprechendem Zweck berücksichtigt. Um ihres Zweckes willen sind somit
die Personalfürsorgestiftungen mit ihrem Stiftungsguthaben im Konkurs
der Stifterfirma in zweiter Klasse zuzulassen, ganz gleichgültig in
welcher Weise das Konkursbetreffnis alsdann im Einzelfalle zu verwenden
ist. Mit der Frage, ob die Stiftung nach Aufhören des Geschäftsbetriebes
des Stifters unter Änderung des Zweckes nach Art. 86 ZGB fortzubestehen
habe, oder ob sie, weil ihr Zweck unerreichbar geworden, nach Art. 88
Abs. 1 ZGB als aufgelöst zu gelten habe und daher gemäss Art. 57 ZGB
zu liquidieren und in welcher Weise die Liquidation vorzunehmen sei,
haben sich die Konkursverwaltung und die andern Konkursgläubiger nicht
zu befassen. Gewiss ist das Privileg in erster Linie um des Schutzes
der Arbeiter und Angestellten willen aufgestellt worden. Indem das
Gesetz es aber der Personalfürsorgestiftung schlechthin zuerkennt,
gilt es für deren ganze Forderung, nicht nur im Umfang konkreter
Ansprüche von Destinatären. Denn dass solche Ansprüche beim Aufhören
des Geschäftsbetriebes einer Stifterfirma, namentlich bei Eröffnung des
Konkurses, fehlen können oder mitunter doch nicht den ganzen Betrag des
Stiftungsguthabens erreichen, liegt auf der Hand und konnte dem Gesetzgeber
nicht entgehen, zumal in der Expertenkommission davon gesprochen worden
war.

Erwägung 5

    5.- Ob und wieweit Unterstützungsansprüche im Sinn der Stiftungsurkunde
bei der Konkurseröffnung gegeben waren oder infolge der durch den Konkurs
der Stifterfirma für das Personal herbeigeführten Lage entstanden sind,
durfte demnach als für die Gültigkeit der Kollokation in zweiter Klasse
unerheblich auf sich beruhen bleiben. Auch wenn zur Zeit keiner der
ehemaligen Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin nach den Satzungen der
Stiftung unterstützungsberechtigt sein sollte, lässt sich übrigens eine
Zuwendung aus dem Stiftungsvermögen (d.h. aus dem auf das Stiftungsguthaben
entfallenden Konkursbetreffnis) an sie nicht als unverdiente Gratifikation
bezeichnen. Bei der Liquidation einer Personalfürsorgestiftung
gelangt deren Vermögen zu vorzeitiger Verwendung. Es liegt nahe,
dieser aussergewöhnlichen Sachlage dadurch Rechnung zu tragen, dass
nach Befriedigung allfälliger gegenwärtiger Destinatäre auch künftige,
d.h. blosse Anwärter Zuwendungen erhalten. Auf diese Weise kann ihnen
Ersatz für die bei Liquidation der Stiftung wegfallende künftige
Unterstützungsberechtigung geboten und auch etwa der Anschluss an eine
ähnliche Fürsorgeeinrichtung trotz vorgerücktem Alter durch Einkauf
ermöglicht werden. Mitunter wird denn auch in der Stiftungsurkunde
bestimmt, nach Erfüllung der Rechtsansprüche der gegenwärtigen
Destinatäre sei der Rest des Stiftungsvermögens in erster Linie den
andern Angestellten und Arbeitern sowie deren Witwen zuzuwenden. Sogar
die Widmung eines nach Befriedigung der Destinatäre sich ergebenden
Überschusses "zu wohltätigen Zwecken" lässt sich dahin verstehen, unter
diesem Titel seien vorweg die noch nicht anspruchsberechtigten Arbeiter
und Angestellten zu berücksichtigen (vgl. SCHÖNENBERGER, Abänderung von
Stiftungssatzungen nach schweizerischem Recht, ZSR NF 66 S. 70/71). Wie
es sich damit im vorliegenden Falle verhält, berührt die Gültigkeit der
streitigen Kollokation nach dem Gesagten nicht. Die in der Stiftungsurkunde
eingegangene, von der Gemeinschuldnerin als Rechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Stifterfirma übernommene Verbindlichkeit mit Einschluss
der Verzinslichkeit des Stiftungsguthabens ist mit dem ihr nach Art. 219
SchKG zukommenden Konkursprivileg zu schützen.

Erwägung 6

    6.- Damit erweist sich auch die besondere Einrede der Klägerin als
unbegründet, das Konkursprivileg bestehe nur für Stiftungsguthaben,
die der Stifter in Erfüllung einer sittlichen Pflicht begründet habe,
so dass ihnen der Charakter einer Schenkung abgehe (Art. 239 Abs. 3
OR). Dieses Erfordernis ist dem Art. 219 SchKG fremd, wonach schlechthin
die Forderungen des Wohlfahrtsfonds privilegiert sind, gleichgültig ob
ihrer Begründung eine sittliche Pflicht zugrunde lag. Auch dem Lehrbuch
von FRITZSCHE (II S. 91), auf das sich die Klägerin beruft, ist in dieser
Hinsicht nichts anderes zu entnehmen.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 22. März 1957 bestätigt.