Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 83 III 129



83 III 129

34. Auszug aus dem Entscheid vom 13. November 1957 i.S. Witschi und
Konsorten. Regeste

    Allgemeine Pflicht der schweizerischen Betreibungs- und Konkursämter
zu gegenseitiger Rechtshilfe auch im Verwertungsstadium.

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    In dem vom Konkursamt Bern verwalteten Konkurs S. sind zahlreiche
in St. Gallen eingelagerte Möbel zu verwerten. Einem Auftrag jenes
Konkursamtes, die Verwertung durchzuführen, gab das Konkursamt St. Gallen
aus verschiedenen Gründen nicht statt. Darüber beschwerten sich einige
Konkursgläubiger wie auch das ersuchende Amt namens der Masse. Den
abweisenden kantonalen Entscheid zogen sie an das Bundesgericht weiter.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

    Eme allgemeine Pflicht der Betreibungs- und Konkursämter zu
gegenseitiger Rechtshilfe ist im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz nicht
vorgesehen. Dieses begnügt sich mit dahingehenden Einzelvorschriften wie
namentlich Art. 89, wonach ausserhalb des Betreibungskreises befindliche
Gegenstände requisitionsweise durch das Betreibungsamt der Ortslage zu
pfänden sind, und Art. 221, wonach bei der Inventaraufnahme im Konkurs
die Ämter anderer Kreise, in denen sich Vermögensstücke des Schuldners
befinden, mitzuwirken haben. Wie jedoch längst anerkannt ist, bildet
die Schweiz ein einheitliches Rechtsgebiet für die Schuldvollstreckung,
was unabweislich die allgemeine Rechtshilfepflicht der Betreibungs- und
Konkursbehörden untereinander mit sich bringt (BGE 54 I 174). Insbesondere
steht dem mit einer Betreibung befassten Amte zu, auch die Verwertung durch
ein anderes Amt vornehmen zu lassen, wenn sich die Gegenstände in dessen
Kreis befinden. Das ist für Grundstücke in Art. 74 ff. VZG ausdrücklich
vorgeschrieben und näher geordnet. Analoges gilt für die Verwertung von
Fahrnis (BGE 75 III 54), wobei der Auftrag natürlich statt auf Durchführung
der Verwertung auch bloss auf Zusendung der Gegenstände zur Verwertung
durch das ersuchende Amt selbst gehen kann. Im Konkurs verhält es sich
grundsätzlich gleich. Die Wahl des Steigerungsortes steht im Ermessen
der Konkursverwaltung, die daher ausserhalb ihres Kreises befindliche
Gegenstände, auch Fahrnis, durch ein anderes Amt verwerten lassen darf,
wie bereits in BGE 31 I 761/2 = Sep.-Ausg. 8 S. 307/8 entschieden wurde
(vgl. auch BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 795 mit Fussnote; JAEGER, N. 1 zu
Art. 257 SchKG). Somit war das Konkursamt St. Gallen im vorliegenden
Falle gehalten, dem Ersuchen des Konkursamtes Bern zu entsprechen, und
zwar tunlichst rasch. Sein Standpunkt, das ersuchende Amt hätte, um die
Verwertung zu beschleunigen, gut getan, die Möbel mit Hilfe des ersuchten
Amtes, das dazu gern Hand geboten hätte, nach Bern zu dislozieren,
ist nicht zu billigen. Im Unterschied zu dem in der Vernehmlassung zur
Beschwerde erwähnten Konkursfall, wo Uhren zu verwerten waren, galt es
hier, erhebliche Transportkosten zu vermeiden.