Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 I 184



82 I 184

27. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1956 i.S. Schmid gegen
eidg. Steuerverwaltung. Regeste

    Warenumsatzsteuer: Wer im eigenen Namen, wenn auch für
fremde Rechnung, Waren veräussert, ist Lieferer im Sinne des
Warenumsatzsteuerbeschlusses. Fall der stillen Gesellschaft.

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    Der Beschwerdeführer betreibt in Speicher unter der Firma
"Schmid-Werbung" ein Werbeatelier und eine Druckerei. Er ist
als Hersteller-Grossist im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses
registriert. In den Jahren 1950/1951 führte er zusammen mit Dr. Brenner
einen Wettbewerb durch, der mit der Lieferung des Klebemittels
"Metalfix" in Tuben verknüpft war. Dieses Produkt wird von der Firma
Wwe. L. Bolliger in Gais hergestellt und vertrieben. Die Teilnehmer am
Wettbewerb hatten Fragen zu beantworten; für richtige Lösungen waren
Preise ausgesetzt. Der Beschwerdeführer und Brenner bildeten für ihr
gemeinsames Unternehmen eine einfache Gesellschaft. Der Beschwerdeführer
stellte die erforderlichen Drucksachen, insbesondere die Prospekte,
zur Verfügung. Die Prospekte trugen seinen Namen ("Schmid-Werbung,
Speicher"). Die Empfänger zahlten, wenn sie sich am Wettbewerb beteiligen
wollten, Fr. 2.20 für eine Tube "Metalfix" auf ein Postcheckkonto ein,
das auf "J. Schmid, Metalfix-Wettbewerb, Speicher" lautete. Brenner bezog
den erforderlichen Klebstoff von der Firma Bolliger und brachte ihn in
die Gesellschaft ein. Die Ware wurde direkt von der Herstellerin an die
vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen versandt. Der Beschwerdeführer
entrichtete von den Einnahmen aus der Abgabe von "Metalfix"-Tuben an die
Wettbewerbsteilnehmer keine Umsatzsteuer. Die eidg. Steuerverwaltung
stellt daher an ihn eine Nachforderung.

    Die hiegegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom
Bundesgericht abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er die "Metalfix"-Tuben
anlässlich des Wettbewerbes geliefert habe. Er macht geltend, der
Wettbewerb sei durchgeführt worden, um das von der Firma Bolliger
hergestellte und vertriebene Klebemittel bekanntzumachen. Er habe lediglich
die Reklameidee beschafft, die Entwürfe ausgeführt, die Drucksachen
besorgt und die Adressen vermittelt. Die Firma Bolliger selber habe die
Tuben an die Wettbewerbsteilnehmer versandt. Die Warenlieferung an diese
habe daher sie vorgenommen, nicht der Beschwerdeführer. Eventuell käme als
Lieferer der "Metalfix"-Wettbewerb in Betracht, auf dessen Postcheckkonto
die Entgelte einbezahlt worden seien. Diese Unternehmung sei aber selber
nicht Grossist.

    Bei Veräusserungsgeschäften wird nach Art. 15 Abs. 1 WUStB die
Lieferung dadurch vollzogen, dass der eine Vertragspartner den andern
instand setzt, über die Ware im eigenen Namen zu verfügen. Daher
gilt jeder, der im eigenen Namen Waren veräussert oder bezieht, als
Lieferer oder Abnehmer einer Lieferung, gleichgültig, ob er für eigene
oder fremde Rechnung tätig ist. Das trifft insbesondere zu für das
Verhältnis zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, dem jener das
Kommissionsgut verkauft oder von dem er es kauft (BGE 73 I 158, 74 I
68). Entsprechend verhält es sich bei der einfachen Gesellschaft. Wenn
ein Gesellschafter Veräusserungsgeschäfte im eigenen Namen - wenn auch
für Rechnung der Gesellschaft - abschliesst, so ist er als Lieferer
zu betrachten. Die einfache Gesellschaft ist als solche weder rechts-
noch handlungsfähig und kann daher auch nicht Lieferungsverträge
eingehen und umsatzsteuerpflichtig werden. Dagegen kann es vorkommen,
dass die Steuerpflicht alle Gesellschafter solidarisch trifft, wenn die
Geschäfte im Namen der Gesellschaft (oder sämtlicher Gesellschafter)
abgeschlossen werden (BGE 71 I 183; Urteil vom 11. Februar 1949, ASA 14,
415). Wie die Ware versandt wird, ist für die Frage, wer Lieferer ist,
nicht massgebend. Beim Reihengeschäft gilt jeder Zwischenhändler, der
im eigenen Namen auftritt, als Lieferer, auch wenn die Ware vom ersten
Verkäufer direkt an den letzten Käufer spediert wird (BGE 74 I 70, Erw. 2).

    Der "Metalfix"-Wettbewerb wurde wohl im Interesse der Firma Bolliger
durchgeführt, jedoch nicht in ihrem Namen und nicht einmal für ihre
Rechnung, sondern vom Beschwerdeführer im eigenen Namen für Rechnung der
einfachen Gesellschaft Brenner und Schmid. Die Firma Bolliger war rechtlich
am Werbeunternehmen nicht beteiligt. Sie beschränkte sich darauf, die Tuben
gegen Bezahlung an Brenner zu liefern und im Auftrage der Werbeunternehmung
gegen Vergütung der Kosten die Spedition an die Wettbewerbsteilnehmer zu
besorgen. Die Portospesen wurden in der Tat der Gemeinschaftsunternehmung
Brenners und des Beschwerdeführers belastet, wie aus dem zwischen
diesen beiden abgeschlossenen Vertrag hervorgeht. Der Beschwerdeführer
stellt selbst fest, dass Brenner die Ware von der Firma Bolliger bezog
und als seine Einlage in die einfache Gesellschaft einbrachte. Die
eingebrachten Tuben wurden sodann im Namen des Beschwerdeführers, nicht
etwa in demjenigen der einfachen Gesellschaft oder beider Gesellschafter,
an die Wettbewerbsteilnehmer abgegeben; lauteten doch die beim Wettbewerb
verwendeten Prospekte und Einzahlungsscheine auf "Schmid-Werbung" bzw. "J.
Schmid". Im Verhältnis zu diesen letzten Bezügern ist daher als Lieferer
im Sinne des WUStB allein der Beschwerdeführer anzusehen. Die einfache
Gesellschaft trat nach aussen nicht in Erscheinung, sondern war eine
"stille" Gesellschaft; sie wurde auch nicht zur Eintragung als Grossist
angemeldet (vgl. BGE 71 I 183). Für die Lieferungen der "Metalfix"-Tuben
an die Wettbewerbsteilnehmer ist unter diesen Umständen nicht die
Firma Bolliger, sondern der Beschwerdeführer steuerpflichtig, und zwar
ausschliesslich er, nicht neben ihm auch Brenner.