Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 IV 204



82 IV 204

44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1956
i.S. Hofer und Konsorten gegen Rickli und Konsorten. Regeste

    1.  Art. 26 MSchG (Markenberühmung) schliesst die Anwendung von
Art. 13 lit. b UWG aus.

    2.  Die unwahre Ankündigung "Patente angemeldet" ist keine
Patentberühmung im Sinne des Art. 82 PatG, dagegen unlauterer Wettbewerb
nach Art. 13 lit. b U WG.

Auszug aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der von den Beschuldigten auf dem Werbeprospekt "Text-O-Stat
Filmdruckbeflockungsanlage" angebrachte Vermerk "Name geschützt", welcher
der Wirklichkeit nicht entsprach, versetzte die Leser in den Glauben, beim
Namen Text-O-Stat handle es sich um eine bereits hinterlegte, gesetzlich
geschützte Marke. Das Obergericht hat deshalb die Beschuldigten der
Markenberühmung gemäss Art. 26 Abs. 1 MSchG schuldig erklärt. Die Rüge
der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigten überdies wegen unlauteren
Wettbewerbes hätten verurteilt werden müssen, ist unbegründet.

    Nach Art. 13 lit. b UWG wird auf Antrag wegen unlauteren Wettbewerbes
mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer u.a. über die eigenen Waren
unrichtige oder irreführende Angaben macht, um das eigene Angebot im
Wettbewerb zu begünstigen. Dieser Tatbestand ist auch gegeben, wenn sich
jemand zu Unrecht einer Markeneintragung rühmt, indem er "fälschlicherweise
auf seinen Marken oder Geschäftspapieren eine Angabe anbringt, welche
den Glauben erwecken soll, als wäre seine Marke wirklich hinterlegt
worden" (Art. 26 Abs. 1 MSchG). Die letztere Bestimmung ist weniger zum
Schutze bestehender Markenrechte aufgestellt, wozu Art. 24 MSchG dient,
sondern sie zielt wie die entsprechende Vorschrift im Patentgesetz (BGE
70 IV 34) darauf ab, das Publikum vor einer Täuschung zu bewahren. Der
Zweck solcher Täuschung kann kein anderer sein, als die eigene Ware
im Wettbewerb zu begünstigen, liegt doch die wirtschaftliche Bedeutung
der eingetragenen Marke gerade darin, dem kaufenden Publikum Gewähr für
eine bestimmte Herkunft und Qualität zu geben und dadurch den Absatz des
Produktes zu fördern. Art. 26 Abs. 1 MSchG enthält demnach alle Merkmale
des Art. 13 lit. b UWG. Für die Beurteilung des innern Verhältnisses
der beiden Vorschriften ist nicht erheblich, dass die Verfolgung der
Markenberühmung nicht allein auf Privatklage hin, sondern auch von Amtes
wegen geschieht. Selbst wenn angenommen wird, die Ausgestaltung als
Offizialdelikt habe nicht allein einem erhöhten Rechtsschutz privater
Wettbewerbsinteressen gegolten, sondern es habe daneben auch noch das
öffentliche Interesse an einem wirksamen Markenschutz gewahrt werden
wollen, so ändert das nichts daran, dass Art. 26 Abs. 1 MSchG den
unlauteren Wettbewerb allseitig miterfasst und als lex specialis die
Anwendung von Art. 13 lit. b UWG ausschliesst. Ein Grund, die beiden
Bestimmungen kumulativ anzuwenden, besteht auch nicht etwa deshalb,
weil Art. 26 MSchG nur Busse bis zu Fr. 500.-- oder Haft androht, da zu
beachten ist, dass unter Art. 13 UWG auch Tatbestände fallen, welche die
Markenberühmung an Schwere bedeutend übertreffen, und dass für diese die
Androhung mit Gefängnis am Platze ist.

Erwägung 3

    3.- Die weiter auf dem Prospekt enthaltene Angabe "Patente angemeldet"
war falsch, weil für die Text-O-Stat Maschine zu Beginn der Werbung
nirgends ein Patent angemeldet worden war. Das Obergericht sah darin eine
Übertretung des Art. 46 Abs. 1 PatG. Die Beschwerde verlangt ausserdem
eine Verurteilung nach Art. 13 lit. b UWG.

    Die Patentberühmung nach Art. 46 Abs. 1 PatG vom 21. Juni 1907
bzw. Art. 82 PatG vom 25. Juni 1954 setzt eine Bezeichnung voraus, die zu
Unrecht den Glauben erweckt, dass ein Patent oder Patentschutz bestehe. Der
Ausdruck "Patente angemeldet" erfüllt dieses Merkmal nicht, denn er
besagt nur, dass um die Erteilung von Patenten nachgesucht worden sei,
ohne zu behaupten, dass sie bereits erteilt seien, also schon bestehen.

    Obgleich die unwahre Ankündigung keinen Straftatbestand des
Patentgesetzes erfüllt, enthält sie doch eine unrichtige Angabe
mit dem offensichtlichen Zweck, das eigene Angebot im Wettbewerb
zu begünstigen. Daher hätte die Vorinstanz anstelle von Art. 46
PatG richtigerweise Art. 13 lit. b UWG anwenden sollen. Trotz dieses
Irrtums ist aber von einer Rückweisung in diesem Punkt abzusehen; denn
es ist nicht anzunehmen, dass die auf Grund von Art. 46 PatG wegen
Patentberühmung ausgesprochene Strafe eine Erhöhung erfahren könnte,
wenn der in Wirklichkeit weniger weit gehende Tatbestand nach Art. 13
lit. b UWG zu beurteilen wäre.