Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 4



82 II 4

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Februar 1956
i.S. Born gegen Born. Regeste

    Bäuerliches Erbrecht. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne
von Art. 620 ZGB gehören grundsätzlich auch die zur Bewirtschaftung des
Landes notwendigen wichtigeren Gebäude. Werden diese durch einen Brand
zerstört, so kann ein Erbe, der für die Übernahme des Gewerbes geeignet
ist, die Zuweisung der Liegenschaften samt der für den Wiederaufbau
bestimmten Brandversicherungsleistung verlangen, wenn zu erwarten ist,
dass er die zerstörten Gebäude wieder aufbauen wird. Anrechnungswert
ist in diesem Falle der Ertragswert vor dem Brande. Feststellung des
Ertragswerts (Art. 620 Abs. 2 ZGB, Art. 5 ff. LEG).

Sachverhalt

                     Aus dem Tatbestand:

    A.- Der am 4. März 1951 gestorbene Landwirt Gottfried
Born-Graf hinterliess ein landwirtschaftliches Heimwesen in
Rengershäusern-Thunstetten, das ein Wohnhaus mit Scheune, verschiedene
Nebengebäude sowie ca. 7 1/2 ha Kulturland und Wald umfasste. Sein
jüngster Sohn Hans, geb. 1902, der 11 Jahre als Knecht bei ihm gearbeitet
und das Heimwesen seit dem Jahre 1929 als Pächter bewirtschaftet hatte,
erhob gegenüber seinen Miterben (seiner Stiefmutter und seinen sieben
Geschwistern) Anspruch darauf, dass dieses ihm gemäss Art. 620 ZGB
zum Ertragswert ungeteilt zugewiesen werde. Die Miterben widersetzten
sich diesem Begehren. Die Klagen, mit denen er im Frühjahr 1952 seine
Geschwister einerseits und seine Stiefmutter anderseits getrennt ins
Recht fasste, wurden vom Amtsgericht Aarwangen am 26. März 1954 wegen
mangelnder Passivlegitimation abgewiesen.

    B.- Während dieses ersten Prozesses, am 25. Mai 1953, brannte das
Bauernhaus ab. Die Brandruinen stehen heute noch unverändert, weil die
Parteien sich über einen Wiederaufbau nicht einigen konnten. Der Kläger
führt den Betrieb weiter, obwohl vom abgebrannten Haus nur noch der
Schweinestall benützbar ist. Er wohnt in einem benachbarten kleineren
Hause, das er persönlich besitzt. Hier und in einem baufälligen alten
Hause, das in der Nähe steht und ebenfalls ihm gehört, hat er auch die
Pferde, das Rindvieh und einen Teil des Inventars untergebracht. Daneben
benützt er Lagerräume in fremden Häusern.

    C.- Mit der vorliegenden Klage, die er am 10. November 1954 gegen
seine acht Miterben einleitete, stellte Hans Born das Rechtsbegehren, es
sei ihm das in der Erbschaft befindliche landwirtschaftliche Heimwesen
einschliesslich des Anspruchs an die Brandversicherungsanstalt des
Kantons Bern aus dem Brande vom 25. Mai 1953 ungeteilt zum Ertragswert
auf Anrechnung an seinen Erbteil zuzuweisen.

    Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und stellten eventuell
verschiedene Widerklagebegehren, die sich namentlich auf die Feststellung
des Anrechnungswertes und auf ein angeblich vorhandenes Nebengewerbe
bezogen.

    Das Amtsgericht von Aarwangen wies mit Urteil vom 1. Juli 1955 die
Klage ab, weil das Nachlassgrundstück, nachdem das Bauernhaus abgebrannt
sei, nicht mehr ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620
ZGB darstelle. Der Appellationshof des Kantons Bern, an den der Kläger
appellierte, hat dagegen am 17. September 1955 erkannt:

    1. Die Klage wird zugesprochen und dem Kläger das in der Erbschaft
befindliche landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswerte, ungeteilt
und auf Anrechnung an seinen Erbteil zugewiesen.

    2. Desgleichen wird dem Kläger der infolge des Brandes vom 25. Mai
1953 entstandene Anspruch gegen die Brandversicherungsanstalt des Kantons
Bern zum Wiederaufbau der Gebäude... in vollem Umfange und ohne besondere
Anrechnung an seinen Erbteil zugesprochen.

    3. Es wird festgestellt, dass der Anrechnungswert des dem Kläger
zugewiesenen landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich Anspruch gegen
die Brandversicherungsanstalt Fr. 55'100.-- beträgt. Im übrigen wird auf
die eventuellen Widerklagebegehren nicht eingetreten.

    4. Von der Erklärung des Klägers, wonach er die Beklagtschaft zur
grundbuchlichen Vormerkung eines Gewinnbeteiligungsrechtes gemäss Art. 619
ZGB ermächtigt, wird Kenntnis genommen und gegeben und das bezügliche
Widerklagebegehren als gegenstandslos erklärt.

    .....

    D.- Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.

    Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil in grundsätzlicher
Beziehung (weist jedoch die Sache an die Vorinstanz zurück, weil einige
durch die Widerklagebegehren aufgeworfene Nebenfragen noch weiterer
Abklärung bedürfen).

Auszug aus den Erwägungen:

                       Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Vor Bundesgericht wird mit Recht nicht mehr bestritten, dass
der Kläger, der das väterliche Heimwesen schon seit mehr als 26 Jahren
selbständig bewirtschaftet und den Betrieb nach dem eigenen Zugeständnis
des Beklagten Jakob Born bis jetzt richtig geführt hat, im Sinne von
Art. 620 ZGB für die Übernahme geeignet ist. Ein Rechtsbegehren auf
Zuweisung der streitigen Liegenschaften zum Ertragswert ist von keinem
andern Erben als von ihm gestellt worden. Der Beklagte Jakob Born liess in
der Klageantwort allerdings vorbringen, er verlange, dass diese Grundstücke
und der Anspruch gegen die Brandversicherungsanstalt ihm zugewiesen
werden. Er hat jedoch auf die Erhebung einer dahingehenden Widerklage aus
prozessualen Gründen verzichtet und die Zuweisung an sich selber, nach
den vorliegenden Akten zu schliessen, auch nicht mit einer selbständigen
Klage verlangt. Angesichts der gegebenen Verhältnisse, insbesondere der
Tatsache, dass der Kläger der zur Selbstbewirtschaftung gewillte jüngste
Sohn des Erblassers ist (vgl. Art. 72 des bern. EG zum ZGB) und seit
seiner Jugend auf dem väterlichen Heimwesen gearbeitet hat, wogegen der im
Jahre 1901 geborene Beklagte Jakob Born laut seiner eigenen Darstellung
nach seinem 17. Altersjahr nur noch vorübergehend in der Landwirtschaft
tätig war, hätte dieser Beklagte denn auch kaum hoffen können, gegenüber
dem Kläger den Vorzug zu erhalten. Der Anspruch des Klägers ist daher zu
schützen, wenn die streitigen Liegenschaften im Sinne von Art. 620 ZGB
ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, das eine wirtschaftliche
Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet.

    Es steht ausser Frage, dass diese Liegenschaften vor dem Brande vom 25.
Mai 1953 die Bedingungen des Art. 620 ZGB erfüllten. Die Zerstörung des
Bauernhauses durch den Brand hatte entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht zur Folge, dass diese Bestimmung unanwendbar wurde. Zwar ist
richtig, dass zu einem landwirtschaflichen Gewerbe im Sinne von Art. 620
ZGB ausser einer genügenden Fläche Landes dem Grundsatze nach auch die
für deren Bewirtschaftung notwendigen wichtigeren Gebäulichkeiten,
vor allem Wohnung und Ökonomiegebäude, gehören (BOREL/NEUKOMM, Das
bäuerliche Erbrecht, 4. Aufl. 1954, S. 31) und dass auf den streitigen
Liegenschaften die nötigen Wohn-, Stall- und Lagerräume heute nicht
mehr vorhanden sind. Es ist jedoch nicht das gleiche, ob die notwendigen
Gebäude überhaupt nie bestanden haben oder ob sie zur Zeit der Erbteilung
nur deshalb fehlen, weil sie durch ein zufälliges Ereignis wie einen
Brand zerstört wurden. Während im ersten Falle regelmässig nicht von
einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB die Rede
sein kann, ist im zweiten Falle mit der Vorinstanz und dem Gutachten
von Prof. P. Liver anzunehmen, dass die Liegenschaften nach wie vor ein
solches Gewerbe darstellen, wenn die zerstörten Gebäude voraussichtlich
wieder aufgebaut werden. Ist ein solcher Wiederaufbau zu erwarten, so
fehlt die aus Land und Gebäuden zusammengesetzte wirtschaftliche Einheit
nur vorübergehend. Ein derartiger nur während verhältnismässig kurzer Zeit
bestehender Ausnahmezustand darf unter dem Gesichtspunkte von Art. 620
Abs. 1 ZGB, der die Erhaltung bäuerlicher Gewerbe über Generationen hin
fördern will, keine Beachtung finden. Vielmehr muss in solchen Fällen der
Charakter massgebend sein, den die Liegenschaften vor der Zerstörung der
Gebäude hatten und nach deren Wiederherstellung wieder haben werden. Es
handelt sich hier nicht etwa um eine analoge Anwendung von Art. 620,
sondern um die Auslegung, die vom Zweckgedanken dieser Bestimmung gefordert
wird und im übrigen auch einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht.

    Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise festgestellt, der Kläger habe in glaubhafter
Weise erklärt, dass er die abgebrannten Gebäude wieder aufbauen und
das Heimwesen selbst weiterbewirtschaften wolle. Er habe sich hiezu
auch schriftlich verpflichtet. Seit 1929 bearbeite er das väterliche
Heimwesen als gut ausgewiesener Landwirt. Auch nach dem Brand habe er es
weiter bebaut. Er habe ferner einen Bau- und Finanzierungsplan vorgelegt,
nach welchem die wirtschaftliche Tragbarkeit des Wiederaufbaus und der
Weiterführung des Gewerbes als gewährleistet zu betrachten sei. Er werde
von seinen Miterben als gut situiert bezeichnet. An die auf Fr. 66'000.--
veranschlagten Wiederaufbaukosten zahle die Brandversicherungsanstalt
Fr. 49'152.--. Diese Leistung würde sich im Falle des Nichtwiederaufbaus
um Fr. 16'460.-- verringern. Im Hinblick auf diese Umstände und die im
angefochtenen Urteil hervorgehobene Erfahrungstatsache, dass in ländlichen
Gegenden wie Thunstetten Bauernhöfe nach einer Brandkatastrophe wieder
aufgebaut zu werden pflegen, war die Vorinstanz ohne Zweifel zur Annahme
berechtigt, dass das abgebrannte Bauernhaus auf dem Grundstück Nr. 360
im Falle der Zuweisung der streitigen Liegenschaften und des Anspruchs
auf die Wiederaufbauentschädigung an den Kläger voraussichtlich wieder
aufgebaut werde.

    Die Beklagten wenden vergeblich ein, dass die Vorinstanz, indem sie auf
diese Annahme abstellte, den Entscheid darüber, ob ein landwirtschaftliches
Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB bestehe, von subjektiven, in der
Person des Ansprechers liegenden Momenten (seinem Willen und seinen
finanziellen Mitteln) abhängig gemacht habe, während diese Frage nur
nach rein objektiven Kriterien beurteilt werden dürfe. Nach dem Sinne
des Gesetzes kommt es in Fällen wie dem vorliegenden eben darauf an,
ob ein Wiederaufbau zu erwarten sei, und dies bedingt, dass neben
objektiven Gegebenheiten (zu denen hier u.a. die Tatsache gehört, dass in
ländlichen Gegenden abgebrannte Höfe gewöhnlich wieder aufgebaut werden)
auch die subjektiven Momente in Betracht gezogen werden, die nach der
Lebenserfahrung ein Urteil darüber erlauben, ob es zu einem Wiederaufbau
kommen wird oder nicht. Hierin liegt kein Widerspruch zu der von den
Beklagten angezogenen Rechtsprechung, wonach für den Entscheid darüber,
ob ein Gewerbe eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete,
objektive Kriterien massgebend sind (BGE 81 II 101 ff.).

    Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beklagten, die Auffassung
der Vorinstanz laufe darauf hinaus, dass Art. 620 ZGB nicht nur auf
Grundstücke anwendbar sei, die bereits ein Heimwesen bilden, sondern
auch auf solche, "mit welchen es erst noch geschaffen werden kann", was
abzulehnen sei, weil das bäuerliche Erbrecht nur der Erhaltung, nicht der
Schaffung von Heimwesen diene. Mit diesen Ausführungen setzen sich die
Beklagten über die Tatsache hinweg, dass es sich im vorliegenden Falle
nicht um die Erstellung eines neuen, sondern nur um die Wiederherstellung
eines schon längst vorhandenen, durch ein zufälliges Ereignis beschädigten
Heimwesens handelt. Einen zur Übernahme gewillten und geeigneten Erben
diesen Zufall dadurch entgelten zu lassen, dass man die Anwendung von
Art. 620 ZGB ohne Rücksicht auf den geplanten Wiederaufbau ausschlösse,
wäre äusserst stossend, was bestätigt, dass die Auslegung, welche die
Beklagten dieser Bestimmung geben, nicht richtig sein kann.

    Wenn die Beklagten schliesslich noch geltend machen, der Wiederaufbau
sei rechtlich nicht gesichert, so ist demgegenüber zu sagen, dass die
Brandversicherungsanstalt die Wiederaufbauentschädigung nur auszahlt,
wenn wirklich gebaut wird, und dass der Anreiz, die Liegenschaften unter
Verzicht auf den Wiederaufbau mit Gewinn zu verkaufen, für den Übernehmer
im Hinblick auf das Gewinnbeteiligungsrecht der Miterben (Art. 619
ZGB und Disp. 4 des angefochtenen Urteils) nur gering ist. Sollte der
Übernehmer, was theoretisch auch noch denkbar wäre, die Liegenschaften
zwar behalten, aber anstelle eines neuen Bauernhauses spekulative Wohn-
oder Industriebauten darauf errichten, so liesse sich ernstlich erwägen, ob
die Miterben nicht berechtigt wären. die Aufhebung der Zuweisung und eine
entsprechende Abänderung der Erbteilung zu verlangen. Die Miterben sind
also gegen Missbräuche weitgehend gesichert. Eine absolute Sicherheit
kann hinsichtlich des Wiederaufbaus so wenig verlangt werden wie etwa
hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung durch den Übernehmer (Art. 621
Abs. 2 ZGB).

    Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils ist demnach grundsätzlich zu
bestätigen, sofern der Kläger auch auf die für den Wiederaufbau benötigte
Versicherungsleistung Anspruch erheben kann.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat den Anspruch auf die Wiederaufbauentschädigung
dem Kläger zugesprochen mit der Begründung, dieser Anspruch sei
zwar ein gewöhnliches Nachlassaktivum, bilde aber rechtlich und
wirtschaftlich mit dem zugewiesenen Land eine Einheit und habe deshalb
dem Lande zu folgen. Dem Kläger werde ja eben ein landwirtschaftliches
Gewerbe zugewiesen, das die künftig zu erstellenden Gebäude bereits
umfasse. Niemand als der Übernehmer wolle zudem aufbauen, so dass einzig er
Anspruch auf den Zuschlag erheben könne, den die Versicherung lediglich
im Falle des Wiederaufbaus ausrichte. Auch in diesem Punkte ist das
angefochtene Urteil im Grundsatz zu bestätigen. Dabei ist unerheblich,
ob die Vorinstanz bei der Feststellung, dass nur der Übernehmer aufbauen
wolle, wie in der Berufungsschrift behauptet, einzig an den Kläger gedacht
und dabei übersehen habe, dass auch der Beklagte Jakob Born das Heimwesen
wieder aufbauen liesse, wenn er die Liegenschaften erhielte. Entscheidend
ist die Erwägung, dass die streitige Versicherungsentschädigung wegen
der Zerstörung eines zum Heimwesen gehörenden Gebäudes ausgerichtet
wird und zu dessen Wiederherstellung bestimmt ist und damit der im Sinne
des Gesetzes liegenden Erhaltung des Heimwesens dient, so dass sie, wie
Liver zutreffend ausführt, im Zuweisungsprozess und bei der Erbteilung
als Ersatz des untergegangenen Gebäudes behandelt und an dessen Stelle
gesetzt werden muss, so gut wie die Versicherungsleistung auch in andern
Fällen (bei der Nutzniessung, Art. 750 Abs. 3 ZGB, und im Falle des
Liegenschaftenkaufs, BGE 51 II 171 ff.) als Surrogat der untergegangenen
Sache gilt. Der Übernehmer erhält das Gewerbe nach Art. 620 ZGB ungeteilt,
mit Einschluss der Gebäulichkeiten. Brennen diese nieder und wird dafür
von der Versicherung eine Entschädigungssumme ausgerichtet, die für den
Wiederaufbau bestimmt und entsprechend diesem Zwecke bemessen ist, so muss
vernunftgemäss diese Ersatzleistung das rechtliche Schicksal erfahren,
das die Gebäude ohne den Brand gehabt hätten.

    Die notwendige Folge hievon ist, dass der Kläger sich diese
Versicherungsleistung nicht besonders anrechnen lassen muss,
sondern dass ihm für die Liegenschaften (mit den Brandruinen) und die
Versicherungsleistung einfach der Ertragswert im Sinne von Art. 620
ZGB anzurechnen ist, den das Gewerbe vor dem Brande aufwies. Auf den
Ertragswert nach dem Brande kommt nichts an.

    Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils besteht demnach zu Recht.

Erwägung 4

    4.- Während Art. 620 ZGB in seiner ursprünglichen Fassung bestimmt
hatte, dass die Feststellung des Anrechnungswertes für das Ganze nach den
Vorschriften über die Schätzung der Grundstücke, d.h. nach Art. 617/618
ZGB erfolge (Art. 620 Abs. 3; vgl. BGE 58 II 406 ff.), sieht der durch das
Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 12.
Dezember 1940 (LEG) abgeänderte Text in Abs. 2 vor, die Feststellung
des Anrechnungswertes erfolge "in diesen Fällen" (d.h. in den Fällen von
Abs. 1) nach dem eben genannten Gesetze. Art. 5 Abs. 1 LEG bestimmt, der
nach diesem Gesetz für die Entschuldung und für die Zulässigkeit neuer
Belastungen sowie für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts massgebende
Wert der Heimwesen und Liegenschaften werde durch eine besondere Schätzung
bestimmt. Der Schätzungswert im Sinne des LEG besteht nach Art. 6 Abs. 2
im Ertragswert gemäss dem vorausgehenden Absatz mit einem allfälligen
Zuschlag von höchstens 25%. Daraus folgt aber trotz dem etwas verfänglichen
Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 LEG nicht, dass für die Anwendung von Art. 620
ZGB statt des Ertragswerts der Schätzungswert im Sinne des LEG massgebend
sei. Art. 620 Abs. 1 ZGB stellt nach wie vor auf den Ertragswert ab. Die
Vorschriften des LEG (und der zugehörigen Verordnungen) sind deshalb bei
der Anwendung von Art. 620 ZGB nur insoweit heranzuziehen, als sie die
Grundlagen der Schätzung des Ertragswerts, die Zuständigkeit hiefür und
das dabei zu befolgende Verfahren regeln.

    Im vorliegenden Falle hat der Kläger am 7. Dezember 1951 im
Zusammenhang mit seinem Begehren um Zuweisung des väterlichen Gewerbes bei
der zuständigen Behörde (der Gültschatzungskommission des Amtes Aarwangen)
das Gesuch um Schätzung der streitigen Liegenschaften gestellt. Diese hat
am 21. Dezember 1951 den Ertragswert der in der Erbschaft befindlichen
Liegenschaften mit Einschluss aller damals vorhandenen Gebäude auf
Fr. 55'100.-- geschätzt. Der Rekurs, mit dem die Miterben diese Schätzung
bei der Direktion der Landwirtschaft des Kantons Bern anfochten,
ist am 11. Juni 1952 abgewiesen worden. Der Entscheid der kantonalen
Rekursinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 LEG endgültig. Der Ertragswert,
den die Liegenschaften vor dem Brande hatten, ist also rechtskräftig
auf den erwähnten Betrag festgesetzt worden. Diese Schätzung ist gemäss
Art. 7 Abs. 2 LEG für alle Behörden massgebend, die auf Grund dieses
Gesetzes oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig werden,
also insbesondere auch für die Gerichte, die über ein Zuweisungsbegehren
im Sinne von Art. 620 ZGB zu entscheiden haben.

    Da die am 21. Dezember 1951 erfolgte Schätzung bereits mit Rücksicht
auf das Zuweisungsbegehren des Klägers verlangt worden war, können die
Beklagten nicht gestützt auf Art. 38 der Verordnung über die Verhütung der
Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften vom 16. November 1945
(BS 9 S. 145 ff.) eine Neuschätzung der streitigen Grundstücke verlangen.
Ebensowenig können sie eine Neuschätzung auf Grund von Art. 9 Abs. 2
LEG beantragen, weil es im vorliegenden Falle eben auf den - bereits
rechtskräftig festgestellten - Ertragswert vor dem Brande ankommt. Vor
diesem aus der Sondervorschrift von Art. 620 ZGB sich ergebenden Schlusse
muss auch die von den Beklagten schliesslich noch angerufene Regel
des Art. 617 ZGB zurücktreten, wonach Grundstücke den Erben zum Werte
anzurechnen sind, der ihnen im Zeitpunkt der (hier noch ausstehenden)
Teilung zukommt.

    Es kann keine Rede davon sein, dass das Rechtsbegehren des Klägers,
das auf die Zuweisung des Heimwesens samt der Versicherungsleistung
zum Betrage von Fr. 55'100.-- abzielt, einen Rechtsmissbrauch im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstelle, wie in der Berufungsschrift behauptet
wird. Die Rechnung, mit welcher die Beklagten dartun möchten, dass
sie bei Gutheissung dieses Begehrens "ohne Rechtsgrund benachteiligt"
würden, ist falsch. Der Kläger erhält das einschliesslich der Gebäude
auf Fr. 55'100.-- geschätzte Heimwesen ohne das Hauptgebäude. Für dessen
Wiederherstellung muss er laut Kostenvoranschlag Fr. 66'000.-- aufwenden,
woran er von der Versicherung Fr. 49'512.-- erhält. Es stimmt also nicht,
dass er infolge des Brandes einen Gewinn mache. Anderseits stellen sich die
Beklagten, wenn dem Begehren des Klägers entsprochen wird, genau gleich,
wie sie sich bei Zuweisung des Heimwesens an den Kläger beim Ausbleiben
des Brandes gestellt hätten. Darauf, dass sie aus dem Brande einen Vorteil
ziehen können, haben sie keinen Anspruch.

    Auch Dispositiv 3, Satz 1, des angefochtenen Urteils ist deshalb
grundsätzlich zu bestätigen.