Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 II 283



82 II 283

41. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1956 i.S. Puorger gegen
Heinrich. Regeste

    Bau auf fremdem Grundstück. Ersatzansprüche des bauenden
Materialeigentümers. Art. 672 Z GB.

    1.  Wie weit ist Art. 672 Abs. 2 ZGB analog anwendbar zu Gunsten eines
bauenden Materialeigentümers, insbesondere bei mala fides superveniens
des Grundeigentümers? (Erw. 3).

    2.  Wann ist der bauende Materialeigentümer als gutgläubig zu
betrachten? (Erw. 4).

    3.  Art. 672 Abs. 1 ZGB ist dahin zu ergänzen, dass der Grundeigentümer
den auf eigene Kosten bauenden gutgläubigen Materialeigentümer nach
Ermessen des Richters auch für den ihm ausser dem Materialwert entstandenen
Bauaufwand zu entschädigen hat (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Der in den Siebzigerjahren stehende Clà Puorger-Thun entschloss
sich gegen Ende 1950, seinen Grundbesitz in Ramosch schon zu Lebzeiten
auf seine fünf Kinder zu übertragen. Es handelte sich um das Wohnhaus
(Nr. 62), den Anbau mit Ladenlokal und Restaurant (Nr. 62 A) und den Stall
(Nr. 62 B). Am 29. Dezember 1950 wurde ein "act da partiziun" aufgesetzt,
der in deutscher Übertragung lautet:

    "Die Ehegatten Clà und Anna Puorger-Thun sind nach reiflicher
Überlegung zum Entschluss gelangt, bereits heute ihr Haus Nr. 62 A
... zwischen ihren fünf Kindern teilen zu lassen. Die Kinder ziehen unter
sich das Los, und diese Losziehung hat ergeben, dass das Haus der Tochter
Anna Mengia Heinrich zufällt, welche von heute an einzige Eigentümerin
des obgenannten Hauses wird. Zum Haus gehört auch der umliegende Boden,
welcher auch an die Tochter Anna M. übergeht, alles zusammen für den Preis
von Fr. 43'100.--. Was den Garten anbelangt, wird dieser heute nicht
geteilt, vielmehr wird festgestellt, dass sowohl das Haus 62 A wie das
Haus 62 B ihn gemeinsam nutzen können ... Ferner wird bekräftigt, dass
die Tochter Anna Mengia vom Recht ausgeschlossen wird, zu gegebener Zeit
an der Losziehung über das Haus 62 B teilzunehmen ... Die Eltern haben
das Recht, solange sie wollen, im Haus 62 A zu wohnen. Kraft dessen wird
vorliegende Urkunde eigenhändig von allen Partnern unterfertigt."

    Die Urkunde trägt die Unterschrift der beiden Eltern und der
fünf Kinder, ferner die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde für den
minderjährigen Sohn Lüzza. Auch Men Heinrich, der Ehemann der vom Los
begünstigten Tochter Anna Mengia, unterzeichnete mit. Nach der Meinung
der Vertragschliessenden sollte die begünstigte Tochter ihre Geschwister
durch entsprechende Barbeträge abfinden. Unter der im Vertrag verwendeten
Bezeichnung "Haus Nr. 62 A" wurde das Wohnhaus (Nr. 62) mit dem Anbau
(Nr. 62 A) verstanden.

    B.- Der Vertrag wurde beim Grundbuchamte zur Eintragung angemeldet. Der
Grundbuchführer legte ihn dem kantonalen Grundbuchinspektorat vor, da
sich Zweifel über die formelle Gültigkeit erhoben. Er erhielt Bescheid,
es handle sich um einen Erbvertrag, der in der Form einer öffentlichen
letztwilligen Verfügung abgeschlossen werden müsste, und wies die Anmeldung
daher ab.

    C.- Die Parteien gingen jedoch, ohne sich um die Schaffung
einer Grundlage für die Eintragung zu kümmern, an den Vollzug ihrer
Abmachung. Men Heinrich liess in der Zeit vom April bis September 1951
den einstöckigen Anbau Nr. 62 A um ein Stockwerk erhöhen, um dort mit
seiner Frau Wohnung zu nehmen. Ferner errichtete er im Haus Nr. 62 ein
Magazin, baute den Keller aus und liess diese Räume mit dem Anbau Nr. 62 A
direkt verbinden. Vater Puorger, der bis zum 1. September 1951 Laden und
Wirtschaft noch weiterführte, legte beim Aus- und Umbau bisweilen selber
mit Hand an. Die gesamten Baukosten stellten sich auf Fr. 43'468.65 und
wurden von Men Heinrich bezahlt. Dieser bezog auf den 1. September 1951
mit seiner Frau die im ersten Stockwerk errichtete Wohnung und übernahm
vom Schwiegervater Laden und Wirtschaft. Den Steuerbehörden meldete Vater
Puorger im Jahre 1951, er habe sein Vermögen den Kindern abgetreten. Die
Steuern für die beiden Grundstücke liess er nun den Schwiegersohn Men
Heinrich entrichten. Auf dessen Namen wurde das Haus Nr. 62 A bei der
kantonalen Brandversicherungsanstalt umgeschrieben, und er zahlte die
Prämien für dieses Haus wie für das Gebäude Nr. 62.

    D.- Im Lauf des Jahres 1952 trat bei Vater Puorger ein Sinneswandel
ein. Er hatte von einem verwandten Juristen vernommen, dass der aufgesetzte
und allseits unterschriebene Vertrag vom 29. Dezember 1950 aus Formgründen
unverbindlich und er Eigentümer der beiden Gebäude geblieben sei. Da sein
Sohn Schimun zu dieser Zeit vor der Verehelichung stand und einer Wohnung
bedurfte, wollte er nunmehr diesem das Wohnhaus Nr. 62 abtreten und den
Eheleuten Heinrich nur noch den Anbau Nr. 62 A überlassen. Er legte Men
Heinrich den Entwurf zu einem Kaufvertrage vor, wonach dieser den Anbau
in seiner ursprünglichen Gestalt nebst Laden- und Wirtschaftsinventar
zum Preise von Fr. 23'100.-- erstehen sollte. Der Entwurf enthielt
zudem eine Klausel, laut welcher Keller und Magazin des Hauses Nr. 62
dem Eigentümer des Hauses Nr. 62 A vermietet werden sollten. Im Falle
von Unannehmlichkeiten sollte es aber dem Eigentümer des Hauses Nr. 62
freistehen, diese Räumlichkeiten zu kündigen und den Zugang zu vermauern.

    E.- Men Heinrich weigerte sich, zu diesem Vertrage Hand zu bieten. Er
beharrte auf einer rechtsgültigen Abfassung und auf der Eintragung des
sog. Erbvertrages vom Jahre 1950. Vater Puorger schlug dieses Begehren ab
und verkaufte am 6. Juli 1952 das Wohnhaus Nr. 62 dem Sohn Schimun. Dieser
kündigte in der Folgezeit dem Schwager Keller und Magazin. Die Eheleute
Heinrich entschlossen sich hierauf zum Auszug. Heinrich nahm eine Stelle
als Buchhalter in St. Moritz an. Am 10. Juni 1953 erfolgte unter Mitwirkung
des Kreisamtes die Übergabe der Liegenschaften samt Inventar an Clà und
Schimun Puorger.

    F.- Am 16. Juli 1953 erhob Men Heinrich gegen seinen Schwiegervater
Clà Puorger Klage auf Bezahlung der von ihm aufgewendeten Baukosten von
Fr. 43'468.65 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 1953, ferner auf Bezahlung von
Fr. 555.34 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 1954 aus Warenlieferung. Der
Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht bot er vor Bezirksgericht eine Entschädigung von
Fr. 20'000.-- für das vom Kläger verbaute Material an.

    G.- Das Bezirksgericht schützte die erste Forderung im herabgesetzten
Betrag von Fr. 39'000.-- und die zweite von Fr. 555.34 ganz; sie war
anerkannt unter Vorbehalt einer Gegenforderung, auf die das Gericht aus
formellen Gründen nicht eintrat. Dem Kläger wurde ferner Zins zugesprochen,
jedoch nur zu 3 1/2%.

    H.- Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Appellation ein, der
sich der Kläger anschloss. Mit Urteil vom 23. August 1955 erhöhte das
Kantonsgericht die Forderung aus Einbau auf Fr. 43'443.80 nebst Zins zu
5% seit 10. Juni 1953 und sprach ferner die Forderung aus Warenlieferung
von Fr. 544.34 nebst Zins zu 5% seit 16. Juli 1953 zu.

    I.- Mit vorliegender Berufung stellt der Beklagte die Anträge 1. auf
Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, 2. auf bloss teilweise
Gutheissung der Klage im Betrage von Fr. 20'555.34 nebst Zins zu 2
1/2% seit 10. Juni 1953, 3. eventuell auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Schätzung des beim Umbau seines Hauses verwendeten
Baumaterials, welchen Betrag er nebst Zins zu 3% seit Fälligkeit zu zahlen
hätte, 4. und 5. ... (Kosten).

    Der Kläger trägt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Auszug aus den Erwägungen:

              Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des streitigen
Entschädigungsanspruches ist gegeben. Allerdings war das Eigentum an den
Grundstücken Nr. 62 und 62 A seiner Ehefrau als Tochter des Beklagten
zugedacht. Er selber hat jedoch den Um- und Ausbau auf eigene Kosten
ausführen lassen und verlangt nun Ersatz seiner Aufwendungen.

Erwägung 2

    2.- Da das vom Kläger verwendete Material Bestandteil des im
Eigentum des Beklagten verbliebenen Grund und Bodens geworden ist
(Art. 667 und 671 Abs. 1 ZGB) und eine Lostrennung nicht in Frage kommt
und denn auch von keiner Seite verlangt worden ist, steht dem Kläger nach
Art. 672 ZGB grundsätzlich eine Entschädigung zu, die der Beklagte denn
auch in bundesgerichtlicher Instanz in einem Betrage von Fr. 20'000.--
anerkennt. Der Streit geht, abgesehen von dem anzuwendenden Zinssatze,
nur noch darum, ob der Beklagte bloss den Wert des vom Kläger verwendeten
Materials oder alle ihm aus dem Einbau erwachsenen Auslagen im Betrage
von Fr. 43'443.80 zu vergüten habe.

Erwägung 3

    3.- Das Kantonsgericht hat dem Kläger vollen Ersatz gewährt in
Anwendung von Art. 672 Abs. 2 ZGB. Die Begründung geht dahin, der Beklagte
sei als bösgläubig zu betrachten, während der Kläger als gutgläubig
erscheine. Mit Recht hält jedoch der Beklagte die erwähnte Bestimmung nicht
für anwendbar. Der Tatbestand, auf den sie sich unmittelbar bezieht -
böser Glaube des bauenden Grundeigentümers - liegt zweifellos nicht
vor. Denn gebaut hat nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Nun ist
freilich Art. 672 Abs. 2 analog anzuwenden, wenn der Grundeigentümer,
ohne selber zu bauen, einen andern arglistig fremdes Material einbauen
liess, d.h. ihn dazu veranlasste oder ihn gewähren liess, ohne ihn auf
seinen Irrtum aufmerksam zu machen. Auch in einem solchen Falle trifft
der gesetzgeberische Grund der in der erwähnten Bestimmung vorgesehenen
vollen Schadenersatzpflicht zu: bösgläubige Bereicherung seiner selbst zum
Nachteil des gutgläubigen Materialeigentümers. Dass aber dem Beklagten ein
solches Verhalten nicht vorgeworfen werden darf, erklärt das Kantonsgericht
selbst. Denn es hält es für glaubhaft - was angesichts der Vermutung
des guten Glaubens nach Art. 3 ZGB genügt -, "dass beide Parteien sogar
bis im Frühsommer 1952 der irrigen Meinung waren, dieser Übergang (des
Grundeigentums) sei mit der Unterzeichnung des "act da partiziun" vom 29.
Dezember 1950 rechtsgültig erfolgt". Wenn das Kantonsgericht dennoch den
Beklagten als bösgläubig im Sinne von Art. 672 Abs. 2 ZGB betrachtet,
so deshalb, weil als bösgläubig nicht nur anzusehen sei, wer einem andern
den Einbau in zum voraus böser Absicht gestattet, sondern auch, "wer den
Einbauer in der zunächst redlichen Absicht gewähren lässt, diesem das
Eigentum am Baugrundstück zu verschaffen, sich dann aber nachträglich
wieder zu einem andern entschliesst". Ein solcher Sachverhalt ist aber
von Art. 672 Abs. 2 auch bei weitester Auslegung nicht mehr gedeckt. Eine
mala fides superveniens des Grundeigentümers könnte im Rahmen dieser
Bestimmung nur in Betracht fallen, wenn sie noch während der Bauarbeiten
eingetreten wäre, und es liesse sich unter diesem Gesichtspunkt nicht
der ganze Aufwand, sondern nur der Mehraufwand (mit allfälligem weiterem
Schaden) berücksichtigen, der dem bauenden Materialeigentümer dadurch
erwachsen wäre, dass der Grundeigentümer eben nicht, sobald wie tunlich,
einen Abbruch der Bauvorkehren veranlasst hätte. Hier aber war der Um-
und Ausbau, wie er nun vorliegt, bereits fertig, als der Beklagte, über
die Rechtslage belehrt, auf die mit dem nicht formgültigen Vertrag vom
29. Dezember 1950 bekundete Absicht zurückkam.

Erwägung 4

    4.- Der Beklagte möchte seinerseits den Kläger als bösgläubig
betrachtet wissen und ihn daher auf eine minimale Vergütung gemäss Art. 672
Abs. 3 ZGB verweisen. Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers
kann danach der Richter "auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für
den Grundeigentümer allermindestens wert ist". Nach der oben erwähnten
Feststellung des Kantonsgerichtes war aber der Kläger während der ganzen
Bauzeit gleich dem Beklagten der Meinung, seine Frau sei kraft des "act
da partiziun" bereits Eigentümerin der beiden Grundstücke geworden. Ob er
sich dieser Betrachtungsweise etwas fahrlässig hingab, ist belanglos. Denn
jedenfalls baute er mit dem Willen des Eigentümers, also des Beklagten,
was nach wiederholten eingehend begründeten Entscheidungen genügt, um ihn
als gutgläubig gelten zu lassen (BGE 53 I 193, 57 II 256). Es ist geradezu
rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte dem Kläger bösen Glauben vorhalten
will, nachdem er es gewesen, der die Teilung seines Vermögens mit Zuweisung
der beiden Grundstücke an die Tochter Anna Mengia ins Werk gesetzt hatte,
bei den Bauarbeiten mithalf, den Steuerbehörden den vermeintlichen Übergang
des Eigentums mitteilte und den Kläger fortwährend im Glauben liess,
es handle sich um den Um- und Ausbau von Frauengut.

Erwägung 5

    5.- Kommt somit keine der Spezialbestimmungen, Art. 672 Abs. 2
oder Abs. 3, zur Anwendung, so bleibt es bei der allgemeinen Regel
von Art. 672 Abs. 1, die den Grundeigentümer verpflichtet, "für das
Material eine angemessene Entschädigung zu leisten". Diese Vorschrift
bedarf indessen der Ergänzung; denn sie fasst nur das fremde Material
ins Auge, sodass die Frage offen bleibt, wie es mit den übrigen Baukosten
zu halten sei, die allenfalls dem bauenden Materialeigentümer oder einem
Dritten erwachsen sind und deren Gegenwert nun zusammen mit dem Wert des
Materials im vollendeten Bau liegt. Bei der Materialvergütung kann es
sein Bewenden haben, wenn der Grundeigentümer selber das fremde Material
verwendet hat, sodass die übrigen Baukosten ohnehin ihm erwachsen sind. Hat
aber der Materialeigentümer, wie hier, auf eigene Kosten eingebaut, so
ist dem ihm dadurch entstandenen, zum Wert des Materials hinzugetretenen
Aufwande gleichfalls Rechnung zu tragen. Die einschränkende Auslegung des
Art. 672 Abs. 1 ZGB durch den Beklagten, wonach nur für das Baumaterial
"unter Ausschluss sonstigen Bauaufwandes" Entschädigung zu leisten wäre,
entspricht nicht dem Willen des Gesetzes. Wenn dieses nur vom Material
spricht, so deshalb, weil die Art. 671 ff. an und für sich nur die Folgen
der Akzession regeln. Ein vom Materialeigentümer erbrachter Bauaufwand
ist ihm grundsätzlich ebenfalls zu ersetzen, wobei zur Ausfüllung der in
Art. 672 Abs. 1 offen gelassenen Lücke vor allem die Grundsätze über die
ungerechtfertigte Bereicherung und über die Geschäftsführung ohne Auftrag
wegleitend sein müssen. Art. 672 beruht ja auf dem Grundgedanken, dass der
sich aus dem Akzessionsprinzip für den Grundeigentümer beim Einbau fremden
Materials ergebende Zuwachs, wiewohl nicht grundlos, so doch unverdient und
in diesem Sinne ungerechtfertigt ist (BGE 81 II 431 ff.). Den baulichen
Veränderungen liegt nun neben dem dafür beschafften Material die zur
Ausführung erforderliche Arbeit zugrunde, wie sie denn auch die vom Kläger
vorgelegten Rechnungen ausweisen. Der von Dritten geleisteten Arbeit wurde
bereits bei der Ausarbeitung des Gesetzes Beachtung geschenkt (Erl. II 88).

    Auch in dieser Hinsicht kann der Richter nach Art. 672 Abs. 1 ZGB die
gegebenen Umstände nach seinem Ermessen berücksichtigen. Indessen ist das
Kantonsgericht, obwohl von Art. 672 Abs. 2 ausgehend, durch Zusprechung
der gesamten Baukosten nicht zu weit gegangen. Der Um- und Ausbau, wie
ihn der Kläger - vor den Augen des dabei noch mithelfenden Beklagten -
vornahm, war nach dem Beweisergebnis zweckmässig und der dafür ergangene
Kostenaufwand nicht übersetzt. Es ist recht und billig, den Beklagten
zu vollem Ersatz zu verpflichten, was ihn nicht mehr kostet, als wenn
er selber sein Grundeigentum so ausgestaltet hätte. Er wendet ein, für
ihn habe die bauliche Veränderung nicht soviel Wert. Aber darauf kann es
nicht ankommen, nachdem der Kläger im Vertrauen auf seine Erklärungen in
guten Treuen gebaut hat. Bei dieser Sachlage kann der gerechte Ausgleich
nur in der vollen Entlastung des Klägers bestehen.

Erwägung 6

    6.- Im übrigen ist nur noch der Verzugszins von 5% streitig, und
zwar auch für die als solche vor Bundesgericht vorbehaltlos anerkannte
Warenschuld von Fr. 544.34. Allein, das Kantonsgericht hat mit Recht jenen
Prozentsatz gemäss dem Klagebegehren gelten lassen. Er ist gesetzlich
so bestimmt und gilt, selbst wenn die vertraglichen Zinsen weniger hoch
wären (Art. 104 OR). Auf diese Weise soll der Schaden vergütet werden,
der gewöhnlich aus der Verspätung der Leistung entsteht, und den das
Gesetz auf jenen Mindestansatz (unter Vorbehalt eines nachzuweisenden
Mehrschadens, Art. 106 OR) bemisst.

Entscheid:

               Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts
Graubünden vom 23. August 1955 bestätigt.