Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 8



82 III 8

2. Entscheid vom 7. Mai 1956 i. S. Walddorf-Sonnenhof Genossenschaft.
Regeste

    Ob eine öffentliche Bekanntmachung (in casu einer Steigerung) ausser
in den Amtsblättern (Art. 35 Abs. 1 SchKG) noch in weitern (ev. Fach-)
Blättern erfolgen soll, ist Ermessensfrage (Abs. 2); daher in dieser
Beziehung nur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden, nicht aber
an das Bundesgericht gegeben (Art. 17/18, 19 SchKG).

Sachverhalt

    Gegen den am 23. März 1956 zum Preise von Fr. 159'000.-- erfolgten
Steigerungszuschlag der Liegenschaft Sonneck in Wengen führte die
Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Steigerung, weil
diese überstürzt und auf Grund ungenügender Publikation durchgeführt
worden sei, indem die Bekanntmachung nur im Schweiz. Handelsamtsblatt,
im Amtsblatt des Kantons Bern und im Amtsanzeiger von Interlaken erfolgt
sei, nicht aber auch in Fachblättern für Ärzte, wie es sich angesichts
des Charakters des Objektes (Klinik mit medizinischen Einrichtungen und
Arztpraxis) gehört hätte.

    Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, eine
Publikation in ärztlichen Fachblättern sei nicht erforderlich gewesen,
da in der Sonneck in den letzten Jahren eine Klinik mit Arztpraxis nicht
mehr, sondern lediglich eine Pension betrieben und die medizinische
Ausstattung teils entfernt worden und im übrigen zum grössten Teil nicht
mehr gebrauchsfähig sei. Die Schuldnerin habe nie beim Betreibungsamt
Publikation in weiteren Organen beantragt.

    Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrem Begehren
fest. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Liegenschaft zum
Betrieb als Klinik bestimmt, eingerichtet und geeignet sei, den bisherigen
ärztlichen Inhabern ein vorzügliches Auskommen gewährt habe und dies auch
künftig tun würde, weshalb eine Publikation in Ärztekreisen unbedingt
nötig gewesen wäre.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Nach Art. 35 SchKG haben öffentliche Bekanntmachungen durch das
kantonale Amtsblatt und, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung
unterliegt, im Schweiz. Handelsamtsblatt zu erfolgen. "Wenn die
Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auch durch
andere Blätter ... erfolgen" (Abs. 2). Der Entscheid darüber, ob
letzterer Fall vorliegt, ist mithin vom Gesetze in das Ermessen des
Betreibungsamtes gestellt. Entscheide über Ermessenfragen sind jedoch
nur an die kantonale Aufsichtsbehörde weiterziehbar (Art. 17/18 SchKG),
nicht aber an das Bundesgericht, an das nur wegen Gesetzwidrigkeit,
nicht aber wegen Unangemessenheit rekurriert werden kann (Art. 19). Um
eine solche Ermessenssache handelt es sich bei der Frage der Publikation
einer Bekanntmachung in weitern Blättern ausser den obligatorischen
(vgl. JAEGER, Art. 35 N. 8).

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.