Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 63



82 III 63

22. Entscheid vom 20. April 1956 i.S. Rionda. Regeste

    Arrestvollzug. Die Arrestierung von Gegenständen, die nach eigener
Behauptung des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern emem Dritten
gehören oder im Gesamteigentum des Schuldners und weiterer Personen stehen,
ist als nichtig von Amtes wegen aufzuheben (Art. 13, 271 Abs. 1 und 274
Ziff. 4 SchKG, Art. 1 VVAG). Gilt eine Ausnahme, wenn sämtliche Teilhaber
eines Gemeinschaftsverhältnisses für eine Solidarschuld belangt werden?

    Ein von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt erlassener
Zahlungsbefehl ist nicht von Amtes wegen, sondern nur auf rechtzeitige
Beschwerde hin aufzuheben.

    Die postalische Zustellung von Betreibungsurkunden nach Frankreich
ist unzulässig (Art. 66 Abs. 3 SchKG; Art. 6 der Haager Übereinkunft
vom 17. Juli 1905, Art. 2 und 7 der Erklärung zwischen der Schweiz und
Frankreich vom 1. Februar 1913). Nichtigkeit solcher Zustellungen.

Sachverhalt

    A.- Am 22. Februar 1939 errichtete Henry de Reding im Auftrag
des Finanzministers der im Bürgerkrieg unterlegenen Regierung der
Spanischen Republik in London nach englischem Recht den Spanish Refugee
Trust. Verschiedene Werte des Trustvermögens wurden bei der Bank Hans
Seligmann-Schürch & Co. in Basel hinterlegt. Trustee war neben Reding
während mehrerer Jahre Manuel Portela Valladares. Nach dessen Tod im
Jahre 1951 wurde Mariano Anso zum Cotrustee Redings ernannt.

    B.- Am 29. Januar 1955 richtete Angela Rionda, die als Erbin des
Manuel Portela Valladares eine Honorarforderung von Fr. 135'000.-- gegen
den Trust geltend macht, an die Arrestbehörde von Basel-Stadt das Gesuch,
es sei ihr für diese Forderung ein bei der Bank Seligmann zu vollziehender
Arrest gegen Reding und Anso zu bewilligen. Zur Begründung dieses Gesuchs
berief sie sich gegenüber dem in Frankreich wohnenden Anso auf Art. 271
Ziff. 4 SchKG (Mangel eines Wohnsitzes in der Schweiz), gegenüber dem in
Saxon (Kt. Wallis) wohnhaften Reding auf Art. 271 Ziff. 2 SchKG, weil er
in der Absicht, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, die Trustwerte
auf den Spanischen Staat zu übertragen suche. (Reding hatte am 13. Februar
1954 im Einverständnis Ansos mit dem Spanischen Staat eine Vereinbarung
geschlossen, wonach er diesem alle in der Schweiz liegenden Werte des
Spanish Refugee Trust herauszugeben hat). Als Arrestgegenstände nannte
das Arrestgesuch:

    "Sämtliche Wertschriften, Aktiven, Guthaben, Gelder oder sonstigen
Werte, die im Eigentum der Herren de Reding oder Anso stehen, oder
die als gegenwartiges oder früheres Eigentum des Spanish Refugee Trust
bezeichnet sind.

    1.  Insbesondere die Konten Henry de Reding 1939, 1954 eventuell
1955, die Wertschriften gemäss Anlage II des Berichtes der Schweiz.
Treuhandgesellschaft vom 27. Oktober 1949, auch wenn diese Titel bei
anderen Banken auf Rechnung der Hans Seligmann-Schürch & Co. deponiert
worden sind.

    2.  Die bei Hans Seligmann-Schürch & Co. liegenden oder von ihr
verwalteten 100 Aktien zu je Fr. 1000.-- nominal der Valfruits SA

    3.  Das Guthaben des "Spanish Refugee" Trust gegenüber der Valfruits
SA von Fr. 228'925.-- (Konto H. de Reding 1954).

    4.  Die Guthaben der einzelnen Konten der Bank Hans Seligmann-Schürch
& Co. zu Gunsten des Spanish Refugee Trust (Konto 1939 und Henry de Reding
1939) gemäss Bericht der Schweiz. Treuhandgesellschaft vom 27. Oktober
1946 S. 56 ff., insbesondere Guthaben von Schweizer Franken 75'331.70,
USA-Dollars 12'517.15, francs français 146'869.86, Liren 2'412.-- und £
1835. 15.00.

    5.  Sämtliche Wertschriften, Aktiven, Konten etc., die auf Herrn
Henry de Reding persönlich und privat lauten.

    6.  Sämtliche Konten, Wertschriften, Aktiven etc., die auf Herrn
Mariano Anso persönlich und privat lauten."

    Am 31. Januar 1955 erliess die Arrestbehörde gegen "Henry de Reding ...
(in solidum mit Mariano Anso ..., beide als Trustees des Spanish Refugee
Trust)" und gegen "Mariano Anso ... (in solidum mit H. de Reding ...,
beide als Trustees des Spanish Refugee Trust)" je einen Arrestbefehl, worin
die Arrestgegenstände gleich bezeichnet waren wie im Arrestgesuch. Das
Betreibungsamt Basel-Stadt vollzog diese Befehle am 1. Februar 1955
(Arreste 8 und 9). Die Bezeichnung der bei der Bank Seligmann arrestierten
Gegenstände in der Arresturkunde deckt sich genau mit den Angaben
in den Arrestbefehlen. Die Bank weigerte sich unter Berufung auf das
Bankengeheimnis, über diese Gegenstände nähere Auskunft zu erteilen.

    C.- Am 14. Februar 1955 machte der Spanische Staat sein Eigentum an
den in den Verfahren gegen Reding und Anso arrestierten Vermögenswerten
geltend. Er verwies dabei auf eine Klage auf Herausgabe, die er am
30. März 1954 gegen die Bank Seligmann eingeleitet habe. Am 4. März 1955
verfügte das Betreibungsamt auf Ersuchen der Arrestgläubigerin und des
Drittansprechers, die Fristansetzung für das Widerspruchsverfahren werde
bis auf weiteres sistiert.

    D.- Zur Prosequierung der Arreste leitete die Gläubigerin gegen
Reding und Anso Betreibungen ein (Nrn. 41604 und 41275). Dem von
Reding erklärten Rechtsvorschlag liess sie die Klage auf Anerkennung
der Arrestforderung folgen. Der Zahlungsbefehl für Anso wurde diesem
durch die Post übermittelt. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung in
Biarritz am 25. Februar 1955. Am 22. März 1955 sandte das Betreibungsamt
der Gläubigerin die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls
gegen Anso mit dem Vermerke, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei.

    E.- Nachdem die Gläubigerin in der Betreibung gegen Anso das
Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, ersuchte dieser das Dreiergericht
Basel-Stadt um Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags. Das
Dreiergericht entsprach diesem Gesuch am 29. April 1955 unter Hinweis
darauf, dass der Zahlungsbefehl staatsvertragswidrig durch die Post
statt auf diplomatischem Wege zugestellt worden und daher nichtig sei. Mit
Entscheid vom 30. August 1955 (schriftlich motiviert am 21. September 1955)
hob das Appellationsgericht dieses Erkenntnis auf und wies die Sache an
das Dreiergericht zurück. Dabei führte es aus, unter Vorbehalt des hier
nicht gegebenen Falles, dass eine Betreibungshandlung offensichtlich
nichtig sei, müsse die Feststellung der Nichtigkeit der Aufsichtsbehörde
vorbehalten bleiben.

    F.- Hierauf stellte Anso bei der Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt mit Eingabe vom 3.
Oktober 1955 den Antrag, die durch die Post erfolgte Zustellung des
Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 41'275 sei von Amtes wegen als
nichtig aufzuheben. Die Aufsichtsbehörde holte eine Vernehmlassung
des Betreibungsamtes ein und zog das Arrestbegehren und die Akten der
Arreste Nr. 8 und 9 sowie der Betreibung Nr. 41'275 bei. Sie fand,
die postalische Zustellung des Zahlungsbefehls an den in Frankreich
wohnenden Schuldner Anso erweise sich nach Massgabe der am 17. Juli
1905 im Haag abgeschlossenen Internationalen Übereinkunft betreffend
Zivilprozessrecht und der schweizerisch-französischen Erklärung betreffend
die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken
sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen vom 1. Februar 1913
als unzulässig, zumal da die Schweiz sich ihrerseits die Postzustellung
in Zivil- und Handelssachen gegenüber sämtlichen Mitgliedstaaten der
Haager Übereinkunft ausdrücklich verbeten habe. Die Zustellung des
Zahlungsbefehls an Anso, die übrigens der eben erwähnten Erklärung auch
deshalb nicht entsprochen habe, weil der Zahlungsbefehl weder französisch
abgefasst noch von einer französischen Übersetzung begleitet gewesen sei,
erweise sich daher als nichtig. Nichtig sei aber auch schon der Vollzug
der beiden Arreste. Es sei nämlich versäumt worden, in den Arrestbefehlen
die zu arrestierenden Gegenstände eindeutig als Eigentum des vom einzelnen
Befehl betroffenen Schuldners zu bezeichnen, wie es nach Art. 274 Ziff. 4
in Verbindung mit Art. 271 Abs. 1 SchKG unerlässlich gewesen wäre. Die
Bezeichnung der Arrestgegenstände erwecke den Eindruck, dass der Arrest
gegen Anso auch Eigentum Redings, derjenige gegen Reding auch Eigentum
Ansos erfassen und dass beide Arreste sich auf Vermögenswerte des Spanish
Refugee Trust erstrecken sollten. Das Trustvermögen stelle nach der
Begründung des Arrestbegehrens Gesamteigentum der beiden Trustees dar,
so dass sich der Arrest gegen diese nach Art. 1 der Verordnung über
die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom
17. Januar 1923 (VVAG) nicht auf einzelne zu diesem Vermögen gehörende
Gegenstände, sondern nur auf den dem einzelnen Schuldner zufallenden
Liquidationsanteil beziehen könne. Der Arrestvollzug verstosse also
gegen zwingendes Recht und hätte daher vom Betreibungsamt abgelehnt
werden sollen. Die auf Rechnung der Bank Seligmann bei andern Banken
hinterlegten Gegenstände (Ziff. 1) hätten im übrigen, soweit ausserhalb
des Arrestkreises Basel-Stadt gelegen, vom Betreibungsamt Basel-Stadt
auch wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht arrestiert werden dürfen. Das
gleiche gelte auch für das unter Ziff. 3 der Arresturkunde genannte
Guthaben des Spanish Refugee Trust gegen die Valfruits SA, weil Reding in
Saxon, Anso in Frankreich und die Drittschuldnerin Valfruits SA in Fully
(Kt. Wallis) domiziliert sei. Die Aufhebung der Arrestvollzüge entziehe
einem allfälligen Widerspruchsverfahren den Boden. Nach einem allfälligen
neuen Arrestvollzuge sei von einer Sistierung dieses Verfahrens, da
unzweckmässig, abzusehen. Auf Grund dieser Erwägungen hat die kantonale
Aufsichtsbehörde am 27. Februar 1956 erkannt:

    1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 18. Februar 1955 in Betreibung Nr. 41'275 an den
Rekurrenten als nichtig aufgehoben.

    2.  Ausserdem wird der Vollzug der von der Arrestbehörde Basel-Stadt am
31. Januar 1955 erlassenen und am 1. Februar 1955 durch das Betreibungsamt
Basel-Stadt vollzogenen Arrestbefehle gegen Henry de Reding (Arrest Nr. 8)
und Mariano Anso (Arrest Nr. 9) von Amtes wegen aufgehoben.

    3.  Das Betreibungsamt wird angewiesen, bei allenfalls erneutem
Arrestvollzug gegen Henry de Reding oder Mariano Anso ein möglicherweise
dannzumal in Bezug auf Eigentumsansprüche des Spanischen Staates
einzuleitendes Widerspruchsverfahren ohne Sistierung durchzuführen.

    G.- Gegen diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundesgericht
rekurriert mit den Anträgen:

    1.  Es sei in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde ... vom
27. Februar 1956 das Betreibungsamt anzuweisen, die von der Arrestbehörde
Basel-Stadt am 31. Januar 1955 erlassenen Arrestbefehle ... gegen Henry
de Reding und Mariano Anso zu vollziehen.

    2.  Es sei die Beschwerde des Mariano Anso vom 4. Oktober 1955
... abzuweisen und festzustellen, dass in der Arrestprosekutionsbetreibung
Nr. 41275 der Zahlungsbefehl richtig an Herrn Mariano Anso zugestellt
worden ist.

    3.  Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt ... berechtigt
gewesen ist, das Widerspruchsverfahren ... mit Einwilligung beider
Parteien zu sistieren und es sei die das Gegenteil verfügende Anweisung
der Aufsichtsbehörde ... aufzuheben.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das Betreibungsamt hat den Vollzug eines Arrestbefehls abzulehnen,
wenn hiezu Massnahmen getroffen werden müssten, die sich als Verletzung
der beim Vollzug zu beachtenden Vorschriften darstellen (BGE 64 III 129,
75 III 26). Vollzieht das Betreibungsamt einen Arrestbefehl, dem es keine
Folge hätte geben sollen, so sind die von ihm getroffenen Massnahmen auf
Beschwerde hin aufzuheben. Falls die verletzten Vorschriften zwingender
Natur sind, haben die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen einzuschreiten,
auch wenn die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist, sobald ihnen
der Sachverhalt auf irgendeinem Wege, z.B. durch eine nach Fristablauf
eingereichte Beschwerde, bekannt wird (vgl. z.B. BGE 73 III 103 Erw. 3)
Dies ergibt sich aus Art. 13 SchKG (vgl. BGE 79 III 9). Die Aufhebung des
Arrestvollzugs wegen Verletzung der hiefür massgebenden Vorschriften hat
entgegen der Auffassung der Rekurrentin mit der Arrestaufhebung im Sinne
von Art. 279 Abs. 2 SchKG, die dem Richter vorbehalten ist, nichts zu tun.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 271 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger "Vermögensstücke
des Schuldners" mit Arrest belegen lassen. Diese Vermögensstücke hat er
zu nennen, damit sie im Arrestbefehl angegeben werden können (Art. 274
Ziff. 4 SchKG). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Arrest nur
solche Gegenstände erfassen kann, die nach der Meinung des Gläubigers
dem Schuldner gehören.

    Daraus, dass der Gläubiger die Arrestierung eines bestimmten
Gegenstandes verlangt, ist in der Regel zu schliessen, dass er
geltend machen will, dieser Gegenstand stehe dem Schuldner zu. An
diese Rechtsbehauptung hat sich das Betreibungsamt zu halten und
den Arrest zu vollziehen, sofern die übrigen Voraussetzungen hiefür
gegeben sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Gläubiger
einen Arrest auf Vermögensstücke erwirkt hat, die dem Namen nach einem
Dritten gehören. Der Gläubiger, der z.B. die Arrestierung von auf den
Namen eines Dritten hinterlegten Wertschriften oder von auf einen Dritten
lautenden Guthaben verlangt, will damit gewöhnlich behaupten, dass diese
Wertschriften oder Guthaben in Wirklichkeit dem Schuldner zustehen. Wenn
dann der Schuldner die zu arrestierenden Gegenstände als Eigentum eines
Dritten bezeichnet oder ein Dritter das Eigentum daran beansprucht, so
kann dies nicht zur Ablehnung oder Aufhebung des Arrestvollzugs führen,
sondern gibt nur Anlass zur Einleitung eines Widerspruchsverfahrens.

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Gläubiger die Gegenstände,
deren Arrestierung er verlangt, selber als Eigentum eines Dritten
bezeichnet. Gehören die Arrestgegenstände nach der eigenen Behauptung
des Gläubigers nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten, so verstösst
der Arrestvollzug offenkundig gegen die Natur des Arrestes, der nur der
Sicherung des Gläubigers durch Vermögensstücke des Schuldners dienen soll,
und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Rechte einer am Verfahren
nicht beteiligten Person dar. Er ist daher abzulehnen und, wenn erfolgt,
als nichtig von Amtes wegen aufzuheben.

    Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Die Rekurrentin
liess bei jedem der beiden Arrestschuldner nicht nur die nach ihrer
Auffassung dem Schuldner gehörenden Gegenstände arrestieren, sondern
auch diejenigen, die im Eigentum des Dritten stehen, den sie neben
dem Schuldner solidarisch für ihre Forderung haftbar macht ("Sämtliche
Wertschriften ..., die im Eigentum des Arrestschuldners oder Mariano Anso
stehen" und umgekehrt). Ausserdem liess sie in beiden Arrestbefehlen
die als gegenwärtiges oder früheres "Eigentum" des Spanish Refugee
Trust bezeichneten Werte als Arrestgegenstände aufführen, sodass man
sich fragen kann, ob die beiden Arreste auch noch Vermögensstücke einer
weitern Drittperson erfassen sollen. Welche Vermögenswerte sie im einen
und andern Verfahren als Eigentum des Arrestschuldners und welche sie als
Dritteigentum ansieht, lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat, der Aufzählung unter Ziff. 1-6 des Arrestgesuchs und Arrestbefehls
nicht mit Sicherheit entnehmen. Wen sie als Eigentümer betrachtet, ist
nicht einmal bei den Vermögenswerten klar, als deren Titular entweder
Reding oder Anso ohne weitern Zusatz angegeben ist (Ziff. 1, 5, 6), weil
die Tatsache, dass die Ziffern 3 und 4 als Guthaben des Trusts zum Teil
bereits unter Ziffer 1 erwähnte Konten Redings erwähnen, darauf schliessen
lässt, dass die Rekurrentin den Titular nicht ohne weiteres als den in
Wirklichkeit Berechtigten betrachtete, und weil die übereinstimmende
Bezeichnung der Arrestgegenstände in beiden Arresten und die den Ziffern
1-6 vorausgehende allgemeine Umschreibung zeigen, dass die Rekurrentin
fand, es komme gar nicht darauf an, was dem einen oder andern Schuldner
oder allenfalls dem Trust gehöre, so dass sie hierüber keine Angaben zu
machen brauche. Schon wegen dieser Unklarheit hätte das Betreibungsamt
den Arrestbefehlen keine Folge geben sollen und muss der erfolgte Vollzug
aufgehoben werden.

Erwägung 3

    3.- Zum gleichen Ergebnis führt eine weitere Überlegung.  Nach dem
Arrestgesuch und den Ausführungen in der Rekursschrift ist anzunehmen,
dass die Rekurrentin sich deswegen für berechtigt hielt, in beiden
Arrestverfahren neben den als Eigentum des Trusts bezeichneten Werten
alle Depots und Guthaben Redings und Ansos bei der Bank Seligmann
beschlagnahmen zu lassen, weil sie davon ausging, mindestens bei einem
Teil dieser Vermögensstücke handle es sich wie bei den ausdrücklich auf den
Namen des Trusts angelegten Werten um Trustvermögen, das für die gegen den
Trust gerichtete Arrestforderung hafte. Die zum Trustvermögen gehörenden
Werte stehen aber nach ihrer eigenen Behauptung in den erwähnten Eingaben
im Gesamteigentum der beiden Cotrustees Reding und Anso. Gegenstände, die
sich nicht im Alleineigentum des Schuldners, sondern im Gesamteigentum des
Schuldners und weiterer Personen befinden, können für die Verbindlichkeiten
des Schuldners nicht selber gepfändet oder arrestiert werden. Vielmehr
gilt bei derartigen Verhältnissen der in Art. 1 VVAG ausgesprochene, aus
dem materiellen Recht zwingend hervorgehende Grundsatz, dass die Pfändung
(oder der Arrestvollzug) sich nur auf den Liquidationsanteil erstrecken
kann, der dem Schuldner im Falle der Auflösung der das Gesamteigentum
begründenden Gemeinschaft zufällt. Auch beim Vorliegen von blossem
Miteigentum kann sich im übrigen die Pfändung oder der Arrest nicht auf
den Gegenstand des Miteigentums, sondern nur auf das Anteilsrecht des
Schuldners beziehen. Nur dieses ist Vermögen des Schuldners. Aus den
eigenen Ausführungen der Rekurrentin ergibt sich also, dass die streitigen
Arreste mindestens hinsichtlich eines Teils der arrestierten Gegenstände
gegen Art. 1 VVAG verstossen. Welche Gegenstände sie als Alleineigentum
des einen oder andern Cotrustees und welche sie als Trustgut und damit
als Gesamteigentum beider betrachtet, hat die Rekurrentin im Arrestgesuch
nicht präzisiert. Auch unter dem Gesichtspunkte von Art. 1 VVAG war
es deshalb richtig, dass die Vorinstanz den Arrestvollzug hinsichtlich
aller beschlagnahmten Gegenstände aufhob. In der Rekursschrift nimmt die
Rekurrentin nun übrigens den Standpunkt ein, dass es sich bei allen auf
den Namen Redings oder Ansos oder des Trustes lautenden Vermögenswerten um
Trustvermögen und mithin um Gesamteigentum handeln könne und auch handle
(S. 21/22). Angesichts dieser Stellungnahme ist vollends klar, dass die
Arreste vor der erwähnten Vorschrift nicht Bestand haben können.

    Ob nach dem einschlägigen materiellen Recht eine Liquidation des
Gesamthandverhältnisses stattfinden darf oder nicht, ist entgegen der
Meinung der Rekurrentin gleichgültig. Wenn eine solche Liquidation
nach dem von der Rekurrentin als massgebend erachteten englischen
Recht ausgeschlossen wäre, so hätte dies höchstens zur Folge, dass die
Vollstreckung der Arrestforderung auf dem Wege der Schuldbetreibung in der
Schweiz nicht zum Ziel führen könnte. Es kann keine Rede davon sein, dass
die Betreibungsbehörden den Besonderheiten einer fremden Rechtsordnung
durch ein gesetzwidriges Verfahren Rechnung tragen dürften. Im übrigen
ist zu bemerken, dass die von der Rekurrentin angestrebte Verwertung von
Gegenständen des Gemeinschaftsvermögens ja nichts anderes bedeutet als
eine mindestens partielle Liquidation der Gemeinschaft.

    Der Hinweis auf BGE 73 III 113 f. kann der Rekurrentin auch nicht
helfen. Es kann sich von vornherein fragen, ob die dort angestellte
Erwägung, dass im Falle der Betreibung sämtlicher Teilhaber eines
Gemeinschaftsvermögens für eine Solidarschuld keiner von ihnen an der
Einhaltung des Grundsatzes von Art. 1 VVAG interessiert sei, wirklich
den Schluss erlaube, dass in einem solchen Falle auf Verlangen des
Gläubigers anstelle der Anteilsrechte der Betriebenen, die allein zu
ihren Vermögen gehören, die das Gemeinschaftsgut bildenden Gegenstände
selbst gepfändet werden dürfen. Diese Frage braucht hier jedoch nicht
näher untersucht zu werden. Auf jeden Fall kann nämlich das in Frage
stehende Verfahren höchstens dann zugelassen werden, wenn ausser
Zweifel steht, dass niemand an der Befolgung des juristisch allein
korrekten Verfahrens ein Interesse hat. Diese Annahme mochte sich im
Falle BGE 73 III 111 ff. rechtfertigen, wo man es mit übersichtlichen
Verhältnissen zu tun hatte. (Die Betriebenen bildeten dort zusammen
mit dem Gläubiger eine Erbengemeinschaft im Sinne des schweizerischen
Rechts; mit der Betreibung wurde eine Erbschaftsschuld geltend gemacht;
Gegenstand des Gesamteigentums waren genau bekannte Vermögensstücke,
nämlich die Bestandteile des Nachlasses, insbesondere Liegenschaften in
Nyon.) Im vorliegenden Falle sind dagegen die Verhältnisse keineswegs
derart bekannt, dass die Betreibungsbehörden annehmen dürften, es sei
niemand daran interessiert, dass gemäss Art. 1 VVAG vorgegangen werde.

    Es bleibt also dabei, dass sich die Arrestierung der in den
Arrestbefehlen gegen Reding und Anso genannten Gegenstände auf Grund der
eigenen Vorbringen der Rekurrentin als absolut unzulässig erweist.

Erwägung 4

    4.- Die Aufhebung des Arrestvollzugs gegen Reding und Anso entzieht dem
Betreibungsamt Basel-Stadt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung
der Betreibungen gegen diese beiden Schuldner, die sich allein aus Art. 62
SchKG (Betreibungsort des Arrestes) ergeben könnte. Ein Zahlungsbefehl,
der von einem örtlich nicht zuständigen Amte erlassen wurde, ist jedoch
wegen dieses Mangels nicht von Amtes wegen, sondern nur auf rechtzeitige
Beschwerde hin aufzuheben, weil die Einleitung einer Betreibung am
unrichtigen Ort anders als die durch ein unzuständiges Amt vollzogene
Pfändung oder Arrestierung weder öffentliche Interessen noch Interessen
dritter, nicht am Verfahren beteiligter Personen verletzt (BGE 56 III
232, 68 III 35; abweichend, jedoch ohne nähere Begründung, BGE 73 III 103
Erw. 3 a.E.). Der Streit darüber, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls
an Anso wegen Verletzung staatsvertraglicher Vorschriften nichtig sei,
wird also durch die Aufhebung des Arrestvollzugs nicht gegenstandslos,
wie die Rekurrentin anzunehmen scheint.

Erwägung 5

    5.- Wohnt der Schuldner im Auslande, so erfolgt die Zustellung der
Betreibungsurkunden nach Art. 66 Abs. 3 SchKG durch die Vermittlung der
dortigen Behörden oder durch die Post. Die zweite Zustellungsart kann
sich jedoch aus völkerrechtlichen Gründen als unzulässig erweisen.

    Die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht, der die Schweiz
und Frankreich beigetreten sind, beschränkt die Möglichkeit, gerichtliche
oder aussergerichtliche Urkunden in Zivil- und Handelssachen den im
Ausland befindlichen Beteiligten durch die Post zuzustellen, auf die
Fälle, wo Abkommen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wo
in Ermangelung von Abkommen der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung
erfolgen soll, nicht widerspricht (Art. 6). Zu den hier genannten Urkunden
zählen gemäss ständiger Praxis auch die Betreibungsurkunden. Ein Abkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich, das die Zustellung amtlicher Urkunden
durch die Post als zulässig erklären würde, besteht nicht. Insbesondere
enthält die Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die
Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken sowie
von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen vom 1. Februar 1913 (BS 12,
deutsch S. 298, französisch S. 286) keine solche Vorschrift. Sie bestimmt
gegenteils in Art. 2, dass die gerichtlichen und aussergerichtlichen
Aktenstücke, welche für Personen in Frankreich bestimmt sind, durch
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement oder die zuständige
kantonale Behörde unmittelbar dem französischen Staatsanwalt übersandt
werden, in dessen Bezirk der Adressat sich befindet (eine Zustellungsart,
die gegenüber der in Art. 1 der Haager Übereinkunft vorgesehenen
eine Vereinfachung bedeutet). Anderseits ist freilich ein Widerspruch
gegen die Zustellung durch die Post von Seiten Frankreichs bis heute
nicht erfolgt. Das Ausbleiben eines Widerspruchs lässt jedoch diese
Zustellungsart nach Art. 6 der Haager Übereinkunft nur "in Ermangelung von
Abkommen" ("à défaut de conventions") zwischen den beteiligten Staaten,
d.h. dann als zulässig erscheinen, wenn zwischen diesen Staaten ein
Sonderabkommen über die Zustellung von Urkunden der in Frage stehenden
Art überhaupt nicht besteht. Ist dagegen ein solches Abkommen vorhanden,
so soll es nach der erwähnten Bestimmung allein Regel machen (vgl. BGE
76 III 78/79; dass das Bundesgericht sich hier in Abweichung von BGE
41 III 209 auf die eben dargestellte Auslegung von Art. 6 der Haager
Übereinkunft gestützt hat, lässt sich im Hinblick auf den ersten Satz
von Erw. 3 auf S. 79 nicht bezweifeln). Da die Schweiz und Frankreich
am 1. Februar 1913 ein Abkommen geschlossen haben, das die Zustellung
durch die Post nicht vorsieht, muss diese demnach als durch die Haager
Übereinkunft ausgeschlossen gelten, obschon Frankreich keinen Widerspruch
im Sinne von Art. 6 dieser Übereinkunft erhoben hat (so im Ergebnis auch
schon der Entscheid der Staatsrechtlichen Abteilung vom 13. Juli 1923
i.S. Bigorre). Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch hervorgehoben,
dass die Vornahme postalischer Zustellung nach Konventionsstaaten durch
die schweizerischen Behörden schon deswegen Bedenken weckt, weil die
Schweiz sich ihrerseits gegen die postalische Zustellung aus diesen
Ländern verwahrt hat (vgl. BGE 76 III 79 Erw. 3).

    Im Verhältnis zu Frankreich wird die Unzulässigkeit der Zustellung
durch die Post übrigens durch Art. 7 der Erklärung vom 1. Februar 1913
bestätigt. Wenn es den diplomatischen und konsularischen Vertretern
versagt ist, im andern Staate Zustellungen vorzunehmen, dann muss dies
doch erst recht für die im eigenen Gebiete tätigen Behörden gelten,
die eine Zustellung mit Hilfe der Post bewirken möchten. Denn es dürfte
klar sein, dass Art. 7 den erwähnten Auslandvertretungen nicht bloss die
eigenhändige Zustellung an den Adressaten verbietet, sondern dass sie
sich für Aktenzustellungen auch nicht der Post des andern Staates bedienen
dürfen. Andernfalls wäre nicht recht einzusehen, welchen Sinn Art. 7 haben
soll. Wenn der zweite Satz dieser Bestimmung als Ausnahme von dem im ersten
Satz aufgestellten Verbote zulässt, dass Aktenzustellungen an die eigenen
Staatsangehörigen "unmittelbar" (und ohne Zwang) bewirkt werden, so kann
damit vernünftigerweise nicht gemeint sein: "ohne Vermittlung der Post",
woraus vielleicht geschlossen werden könnte, dass das Verbot von Satz 1
die postalische Zustellung nicht erfasse, sondern der fragliche Ausdruck
kann hier offensichtlich nur bedeuten: "unter Umgehung der nach Art. 1
und 2 zuständigen Behörde des andern Staates".

    Eine in Verletzung staatsvertraglicher Bestimmungen vorgenommene
postalische Zustellung einer Betreibungsurkunde nach dem Ausland ist
nichtig (BGE 57 III 30 Erw. 4).

Erwägung 6

    6.- Die Weisung, welche die Vorinstanz dem Betreibungsamt in Disp. 3
ihres Entscheides für den Fall eines eventuellen spätern Arrestes erteilt
hat, kann nicht Gegenstand eines Rekurses sein, da erst deren spätere
Befolgung eine Beschwernis für die Rekurrentin bilden könnte. In diesem
Punkte ist also auf den Rekurs nicht einzutreten.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.