Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 61



82 III 61

21. Entscheid vom 24. Mai 1956 i.S. Nef. Regeste

    Verwertung im Konkurs (Art. 256 SchKG). Die Zustimmung zu einem
Freihandverkauf ist ungültig, wenn den Gläubigern nicht Gelegenheit
geboten wurde, höhere Angebote zu machen.

Sachverhalt

    Nach der II. Gläubigerversammlung im Konkurs über Edgar Wiggli
in Frenkendorf, die nicht beschlussfähig war, teilte das Konkursamt
Liestal den Gläubigern durch Zirkular vom 13. April 1956 mit, es habe
mit den Ehegatten Irion einen Vorvertrag zu einem Kaufvertrag über
die dem Gemeinschuldner gehörende Liegenschaft zum Löwen in Frenkendorf
abgeschlossen, worin der Kaufpreis auf Fr. 96'000.-- angesetzt worden sei;
von den Gläubigern, die binnen zehn Tagen dem Konkursamt keine Mitteilung
machen, werde angenommen, dass sie diesem Freihandverkauf zustimmen.

    Am 21. April 1956 führten einerseits der Gemeinschuldner und anderseits
der Gläubiger Nef bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde. Der
Gemeinschuldner beantragte, die Verfügungen des Konkursamtes betreffend
Freihandverkauf und Räumung seiner Liegenschaft seien aufzuheben und es
sei anzuordnen, dass die Verwertung der Aktiven zu unterbleiben habe, bis
über den von ihm angestrebten Nachlassvertrag entschieden sei. Nef stellte
das Begehren, die Verfügung über den Freihandverkauf der Liegenschaft
zum Löwen zum Preise von Fr. 96'000.-- sei aufzuheben und es sei die
öffentliche Versteigerung der Liegenschaft anzuordnen.

    Am 1. Mai 1956 hat die kantonale Aufsichtsbehörde entschieden:

    "In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird das Konkursamt Liestal
angewiesen, die Liegenschaft des Gemeinschuldners an denjenigen Gläubiger
oder an den von diesem beigebrachten Dritten freihandig zu verkaufen, der -
unter entsprechender Sicherstellung für den Kaufpreis wie im Vorvertrag
Irion - einen höhern Kaufpreis als die Ehegatten Irion oder ein anderer
Offertsteller innert 10 Tagen seit Erhalt eines zweiten Zirkulars an die
Gläubiger anbietet."

    Gegen diesen Entscheid rekurriert Nef an das Bundesgericht mit
dem Antrag, die Verfügung des Konkursamtes Liestal vom 13. April 1956
betreffend den Freihandverkauf der Liegenschaft zum Löwen sei aufzuheben
und es sei zu verfügen, dass die Liegenschaft öffentlich - ganz eventuell
unter den Interessenten - versteigert werden solle.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

    Nach Art. 256 SchKG werden die zur Masse gehörenden
Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich
versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, aus freier Hand
verkauft. Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz angenommen, die Mehrheit
der Gläubiger habe dem Freihandverkauf grundsätzlich zugestimmt, sodass es
bei diesem Verwertungsmodus bleiben müsse; der Umstand, dass den Gläubigern
im Zirkular vom 13. April 1956 entgegen der Rechtsprechung (BGE 63 III
87) keine Gelegenheit geboten wurde, höhere Angebote zu machen, habe nur
zur Folge, dass das Konkursamt das Versäumte nachholen müsse. Diesen
Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Die Mehrheit der Gläubiger
hat durch ihr Stillschweigen während der vom Konkursamt angesetzten
Einsprachefrist nicht allgemein ihr Einverständnis mit der Verwertung
durch einen Verkauf aus freier Hand kundgegeben, sondern lediglich dem
im Zirkular vom 13. April 1956 vorgeschlagenen Freihandverkauf an die
Eheleute Irion zugestimmt. Bei dieser Zustimmung darf sie nicht behaftet
werden, weil das Konkursamt den Gläubigern den Verkauf an die Eheleute
Irion nicht zur Genehmigung unterbreiten durfte, ohne ihnen Gelegenheit zu
geben, höhere Angebote zu machen. Es liegt also kein gültiger Beschluss
des Inhalts vor, dass die Liegenschaft zum Löwen aus freier Hand zu
verkaufen sei. Unter diesen Umständen ist die Liegenschaft öffentlich
zu versteigern. Diese Lösung verdient übrigens, da mehrere Interessenten
vorhanden zu sein scheinen, auch aus rein praktischen Gründen den Vorzug.

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben
und das Konkursamt Liestal angewiesen, die Liegenschaft zum Löwen in
Frenkendorf öffentlich zu versteigern.