Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 82 III 31



82 III 31

11. Entscheid vom 28. April 1956 i.S. Spannagel. Regeste

    Die Klagefristen im Widerspruchsverfahren (Art. 107 Abs.  1, 109
SchKG) sind gesetzliche Fristen, die das Betreibungsamt nicht verlängern
kann. Eine trotzdem bewilligte Verlängerung ist unwirksam.

Sachverhalt

    A.- Das Betreibungsamt setzte zwei Drittansprechern gepfändeter
Gegenstände am 20. Januar 1956 Frist zur Widerspruchsklage gemäss Art. 107
Abs. 1 SchKG. Auf ihr Ersuchen gewährte das Amt am 24. Januar der Frau
Spannagel eine Verlängerung der Klagefrist bis zum 15. Februar mit
Rücksicht auf ihre Krankheit und die Abwesenheit ihres Ehemannes. Dem J.
Laube, der sich an die Gläubigerin gewandt, aber nicht geklagt hatte,
räumte das Betreibungsamt am 8. Februar eine neue Klagefrist bis zum
15. Februar ein.

    Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die untere Aufsichtsbehörde
die Fristerstreckungen ungültig.

    Eine Beschwerde des Schuldners hiegegen hat die obere Aufsichtsbehörde
abgewiesen. Sie führt aus, die Klagefristansetzung durch das Betreibungsamt
sei weder von Frau Spannagel noch von Laube mit Beschwerde angefochten
worden, daher in Rechtskraft erwachsen. Als gesetzliche Frist sei sie
nicht erstreckbar gewesen; die vom Betreibungsamt in Verkennung dieser
gesetzlichen Ordnung gewährte Erstreckung bezw. Neuansetzung der Frist
sei unbeachtlich ohne Rücksicht auf die dafür angerufenen Gründe; die
Vorinstanz habe sie daher zu Recht annulliert.

    B.- Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner Spannagel,
"die gemachten Beschlüsse und Regelungen hinsichtlich der Kredit-
und Verwaltungsbank AG" seien zu annullieren und die Vorinstanzen
anzuweisen, das Verfahren dahingehend zu ergänzen, dass die bewilligten
Fristverlängerungen als gültig erklärt und den Drittansprechern die
Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche gegeben werden.

Auszug aus den Erwägungen:

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nachdem die Gläubigerin Kredit- und Verwaltungsbank AG die
Drittansprachen der Frau Spannagel und des J. Laube gemäss Art. 106 Abs. 3
SchKG bestritten hatte, musste das Betreibungsamt den Drittansprechern
nach Art. 107 Frist zur Widerspruchsklage ansetzen. Es handelt sich
dabei um eine gesetzliche Frist, an der das Betreibungsamt nichts ändern
kann (vgl. JAEGER, Art. 33 N. 2). Wenn die Drittansprecher daran etwas
auszusetzen hatten, konnten sie gegen die Fristansetzung Beschwerde
führen, was sie aber, ohne besondere Bewilligung aufschiebender Wirkung,
auch nicht von der fristgemässen Klageerhebung entbunden hätte (Art. 36
SchKG). Wenn die Drittansprecher weder von der Klagefrist Gebrauch
machten noch sie anfochten, sondern lediglich beim Betreibungsamt um
Verlängerung bezw. Neuansetzung nachsuchten und das Amt sich darauf
einliess, so ändert das nichts daran, dass es bei der ursprünglich
gesetzten, von Gesetzes wegen unabänderlichen Frist blieb und die
Fristverlängerung bezw. -neuansetzung unwirksam war. Auch der Umstand, dass
das Betreibungsamt, indem es eine Woche vor Ablauf der gültig gesetzten
Klagefrist zur vermeintlichen Verlängerung Hand bot, dazu beigetragen
hat, dass die Ansprecher die rechtzeitige Klageerhebung unterliessen und
deswegen allenfalls ihrer Rechte verlustig gehen werden, kann zu keiner
anderen Entscheidung führen.

Erwägung 2

    2.- .....

Entscheid:

       Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

    Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.