Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 50



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Urteilskopf

139 V 50

8. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für
Sozialversicherungen gegen SUVA (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten)
9C_298/2012 vom 17. Dezember 2012

Regeste

Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs.
3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung.
Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung
Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die
Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat,
stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die
ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/
ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9).

Sachverhalt ab Seite 51

BGE 139 V 50 S. 51

A. Bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Abteilung
Militärversicherung, wurde am 20. August 2008 durch die Revisionsstelle der
Ausgleichskassen eine Arbeitgeberkontrolle für die Periode vom 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 durchgeführt. Dabei stellte sich heraus, dass bei den
direkt an die Versicherten ausbezahlten Taggeldleistungen die Nettovergütungen
abgerechnet worden waren.
Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) verfügte am 4. Juni 2009, die ab 1.
Januar 2008 direkt an die Versicherten ausbezahlten
Militärversicherungstaggelder seien "netto für brutto aufzurechnen". Es seien
die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge zu erheben und abzurechnen. Auf eine
rückwirkende Korrektur ab 1. Januar 2006 werde verzichtet. Einspracheweise
machte die SUVA geltend, hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. In
einer weiteren Eingabe vom 4. September 2009 gab die SUVA ein Rechtsgutachten
zu den Akten. Mit Entscheid vom 31. März 2010 wies die EAK die Einsprache ab.

B. Die von der SUVA, Abteilung Militärversicherung, hiegegen erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28.
Februar 2012 gut und hob den Einspracheentscheid auf. (...)

C. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des
kantonalen Entscheides.
Während die SUVA, Abteilung Militärversicherung, auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, beantragt die EAK deren Gutheissung.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, AHV-Beiträge erhoben. Hinzu kommen die
Beiträge an die Invalidenversicherung (Art. 3 Abs. 1 IVG), die
Erwerbsersatzordnung (Art. 27 EOG; SR 834.1) und die Arbeitslosenversicherung (
Art. 3 Abs. 1 AVIG; SR 837.0).
Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit (Satz 1). Er umfasst auch Teuerungs- und
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andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien-
und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit
diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Satz 2).
Mit anderen Worten gehören zum massgebenden Lohn begrifflich sämtliche Bezüge
der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis
fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder
freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete
Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie
aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556
E. 4 S. 558, BGE 133 V 153 E. 3.1 S. 156 f.; BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446; vgl.
auch UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1249 f. Rz. 136; derselbe,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 2. Aufl. 2005 [nachfolgend: AHVG], N. 92 zu Art. 5
AHVG; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S.
162 f. Rz. 141).

2.2 Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie
anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an
seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Davon hat
er in Art. 6 ff. AHVV (SR 831.101) Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit.
b AHVV gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität -
ausgenommen die hier interessierenden Taggelder nach Art. 29 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) sowie die
Taggelder nach Art. 25 IVG - nicht zum Erwerbseinkommen. Mit anderen Worten
gehören Taggelder der Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung zum
massgebenden Lohn (BGE 123 V 223; vgl. auch Wegleitung des BSV über den
massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [Stand am 1. Januar 2010] Rz.
2071, 2075 f. http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:22/
lang:deu).

2.3 Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 AHVV
beispielhaft näher aufgeführt (BGE 133 V 346 E. 4 S. 347). Gemäss Art. 7 lit. p
AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des
Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-,
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Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die
Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen, zum massgebenden Lohn;
ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen
und Globallöhnen (vgl. auch Rz. 2080 f. WML).

2.4 Anspruch auf ein Taggeld der Militärversicherung hat der Versicherte,
welcher infolge einer Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1
MVG). Gemäss Art. 29 Abs. 3 MVG werden vom Taggeld (der Militärversicherung)
Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (lit. a), an die
Invalidenversicherung (lit. b), an die Erwerbsersatzordnung (lit. c) und
gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung (lit. d) bezahlt. Die Beiträge
werden in vollem Umfang von der Militärversicherung getragen (Art. 29 Abs. 3^
bis MVG; vgl. zum Ganzen: JÜRG MAESCHI, Kommentar zum
Militärversicherungsgesetz, 2000, N. 1 ff. zu Art. 28 und 29 MVG; vgl. auch
FRANZ SCHLAURI, Die Militärversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV,
2. Aufl. 2007, S. 1098 ff.; HANS-JAKOB MOSIMANN, Taggelder wegen
Arbeitsunfähigkeit in der IV, der Unfallversicherung und der
Militärversicherung, in: Arbeitsunfähigkeit und Taggeld, Schaffhauser/Kieser
[Hrsg.], 2010, S. 43 ff.).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der SUVA an die Versicherten direkt
ausgerichteten Militärversicherungstaggelder für die Erhebung der AHV/IV/EO/
ALV-Beiträge in Bruttowerte umzurechnen sind. Anders als die SUVA und die
Vorinstanz bejahen die EAK und das BSV die Frage.

4.

4.1 Nach dem in allen drei Amtssprachen übereinstimmenden Wortlaut der
Bestimmung des Art. 7 lit. p AHVV gehören zum massgebenden Lohn "Leistungen des
Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages [...] bestehen"
(französisch: "les prestations de l'employeur consistant à prendre en charge la
cotisation due par le salarié", italienisch: "le prestazioni del datore di
lavoro risultanti dall'assunzione del pagamento del contributo dovuto dal
salariato"). Dabei bedeutet "übernehmen" gemäss dem im Duden (Deutsches
Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007, S. 1732) wiedergegebenen allgemeinen (und
auch von der Vorinstanz zitierten) Sprachverständnis "etwas, was jemandem
angetragen, übertragen wird, annehmen und sich bereit erklären, die damit
verbundenen Aufgaben zu erfüllen".

4.2 Entgegen dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht etwa bereits aus dem
Wortlaut der Verordnungsbestimmung des Art. 7 lit. p
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AHVV, dass die Arbeitnehmerbeiträge nicht in deren Anwendungsbereich fallen.
Die von der Vorinstanz hiefür angeführte Begründung, es liege keine Übernahme
vor, weil der Arbeitnehmer die Beiträge gestützt auf Art. 29 Abs. 3^bis MVG gar
nicht schulde, greift, wie das BSV zu Recht geltend macht, zu kurz, weil sie
das Beitragssystem der AHV - insbesondere den Paritätsgrundsatz - ausser Acht
lässt:

4.2.1 Im Beitragssystem der AHV (und der mit ihr verbundenen
Versicherungszweige) ist der versicherte Erwerbstätige grundsätzlich
beitragspflichtig für den Arbeitnehmeranteil (Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
AHVG). Der Arbeitgeber hat die Beiträge vom Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit dem
Arbeitgeberbeitrag (in gleicher Höhe: Art. 5 Abs. 1, Art. 13 AHVG; Art. 3 Abs.
1 IVG; Art. 27 EOG; Art. 3 Abs. 3 AVIG) periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs.
1 AHVG; vgl. auch Art. 3 Abs. 2 IVG; Art. 27 Abs. 3 EOG; Art. 5 Abs. 1 AVIG).
Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts H 8/94 vom 10. Februar 1995 E. 3b, in: AHI 1995 S. 147).
In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein
einzig der Arbeitgeber verpflichtet (vgl. auch KIESER, AHVG, N. 1 zu Art. 14
AHVG). Der Arbeitgeber ist sowohl zahlender Selbstschuldner als auch
gesetzlicher Erfüllungsvertreter des Arbeitnehmers für dessen Schuld (BGE 138 V
463 E. 4 S. 467).

4.2.2 Eine Abweichung von diesem System, in welchem der Arbeitnehmer zu dulden
hat, dass ihm die Hälfte der geschuldeten Beiträge vom Lohn abgezogen wird,
gilt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen
haben, in welchem Falle der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten
übernimmt (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 115/04 vom 29. Dezember
2004 E. 4; H 190/87 vom 5. Mai 1988, in: ZAK 1989 S. 151; vgl. auch REHBINDER/
STÖCKLI, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 322 OR; STAEHELIN/
VISCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 24 zu Art. 322 OR; BRUNNER/BÜHLER
/WAEBER/BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. 2005, N. 7 zu
Art. 322 OR; SUBILIA/DUC, Droit du travail - Eléments de droit suisse, 2010, N.
10 f. zu Art. 322 OR; RÉMY WYLER, Droit du travail, 2. Aufl. 2008, S. 177 ff.).

4.3 Mit der Einführung des Art. 7 lit. p AHVV sollte - wie sich den damaligen
Erläuterungen des Verordnungsgebers zu den ab 1979 geltenden neuen Vorschriften
auf dem Gebiet der Beiträge (ZAK 1978 S. 378 ff.) entnehmen lässt - dem Umstand
Rechnung getragen
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werden, dass es vermehrt vorkam, dass der Arbeitgeber gewisse Leistungen, die
der Arbeitnehmer schuldete, wie beispielsweise die bundesrechtlich geschuldeten
Arbeitnehmerbeiträge für die AHV/IV/EO/ALV, selber trug. Es wurde deshalb
vorgesehen, dass unter anderem die vom Arbeitgeber übernommenen
Arbeitnehmeranteile an AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen fortan dem massgebenden Lohn
zugerechnet werden (ZAK 1978 S. 378 f.).

4.4 Für die Taggelder der Militärversicherung gilt seit deren Einführung auf
den 1. Januar 1994 grundsätzlich die paritätische Beitragspflicht (Art. 29 Abs.
3 MVG in der damals geltenden Fassung, AS 1993 3043 ff.). Übereinstimmend mit
der seit 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Bestimmung des Art. 29 Abs. 3 MVG
war in Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung
vorgesehen, dass vom Taggeld Beiträge an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige (die
heute geltende Fassung nennt explizit die Invalidenversicherung und die
Erwerbsersatzordnung) und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung bezahlt
werden. Abweichend von der heutigen Bestimmung des Art. 29 Abs. 3^bis MVG war
in Art. 29 Abs. 3 Satz 2 MVG in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung
ausdrücklich vorgesehen, dass diese Beiträge je zur Hälfte vom Versicherten und
von der Militärversicherung getragen werden (vgl. dazu MAESCHI, a.a.O., N. 8
ff. zu Art. 29 MVG; vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 1100 Rz. 117).
Auch dieser Hintergrund legt die Vermutung nahe, dass die auf den 1. Januar
2006 erfolgte Gesetzesänderung, gemäss welcher die Beiträge statt wie bisher je
hälftig vom Versicherten und von der Militärversicherung nun in vollem Umfang
von der Militärversicherung getragen werden (Art. 29 Abs. 3^bis MVG), so zu
verstehen ist, dass nun auch der Arbeitnehmerbeitrag zulasten der
Militärversicherung geht.

4.5 Bestätigt wird diese Auslegung durch die Materialien zu den auf den 1.
Januar 2006 revidierten Bestimmungen des MVG (Botschaft vom 22. Dezember 2004
zum Entlastungsprogramm 2004 für den Bundeshaushalt, BBl 2005 S. 759 ff.).
Darin wird ausgeführt, der Leistungsansatz für künftige Leistungen werde von 95
auf 80 % herabgesetzt und entspreche damit dem Leistungsansatz in der
obligatorischen Unfallversicherung (Taggeld und Invalidenrente) und in der
Invalidenversicherung (Taggeld). Damit die Versicherten eine mit der
obligatorischen Unfallversicherung vergleichbare Entschädigung ausbezahlt
erhielten, übernehme die Militärversicherung künftig auch
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die Beiträge der Arbeitnehmer (BBl 2005 S. 807 Ziff. 2.1.7 und S. 860 Ziff.
2.4.1.5 zu Art. 29 Abs. 3^bis MVG; AGNES LEU, Unterstellung und Beiträge der
Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern, in: Arbeitsunfähigkeit und Taggeld,
Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], 2010, S. 145 ff., 183 f.). Die Reduktion des
Leistungsansatzes von 95 auf 80 % entspreche einer Leistungskürzung von rund 16
%, werde aber mit der Übernahme des Arbeitnehmeranteils durch die
Militärversicherung etwas reduziert (vgl. auch BBl 2005 S. 807 Ziff. 2.1.7).
Mit anderen Worten bezieht sich die Passage der bundesrätlichen Botschaft,
wonach eine mit der UV vergleichbare Entschädigung ausbezahlt werden solle (BBl
2005 S. 807 Ziff. 2.1.7), auf den massgebenden Satz des versicherten
Verdienstes (Senkung von 95 % auf 80 %), welche Frage losgelöst von der hier
interessierenden Beitragspflicht (von welcher Taggelder der Unfallversicherung
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV befreit sind) zu beantworten war.
Die Behauptung der SUVA, der Verordnungsgeber habe mit der neu eingeführten
Bestimmung vom allgemeinen Prinzip der Beitragsparität abweichen wollen, findet
mithin auch in den Materialien, in welchen unmissverständlich von (ohnehin
zulasten des Arbeitgebers gehendem) Arbeitgeberbeitrag und vom Arbeitgeber
übernommenem Arbeitnehmerbeitrag die Rede ist, keine Stütze. Im Übrigen trifft
es zwar zu, dass in der Militärversicherung verschiedene Besonderheiten bei der
Beitragsbemessung gelten (vgl. dazu den Überblick bei LEU, a.a.O., S. 185 f.);
allein daraus lässt sich indessen für die hier zu beantwortende Frage nichts
ableiten.

4.6 Dass sich die "Beiträge in vollem Umfang" aus Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeitrag zusammensetzen, ergibt sich auch aus einer weiteren
Bestimmung: Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 10. November 1993 über die
Militärversicherung (MVV; SR 833.11) sieht vor, dass die Militärversicherung im
Falle, dass das Taggeld dem Arbeitgeber zu Gunsten der versicherten Person
ausbezahlt wird (Art. 29 Abs. 2 MVG), zusammen mit dem Taggeld die darauf
entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV, IV, EO und ALV
entrichtet und der Arbeitgeber mit seiner Ausgleichskasse abrechnet. Art. 19
Abs. 2 MVV statuiert für den Fall der ausnahmsweisen direkten Ausrichtung an
die versicherte Person, dass die Militärversicherung die Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerbeiträge der EAK entrichtet und mit ihr darüber abrechnet. Mit
anderen Worten gilt die Militärversicherung in dieser Konstellation als
Arbeitgeberin für die ausgerichteten Taggelder (vgl. auch Wegleitung des BSV
über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO [Stand
BGE 139 V 50 S. 57
am 1. Januar 2010] Rz. 1016 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV http://
www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:22/lang:deu).

4.7 Das gewonnene Auslegungsergebnis steht auch mit dem Grundsatz in Einklang,
wonach die Beitragserhebung nach Massgabe der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat (BGE 125 V 383 E. 2 S. 384 f.; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 32/99 vom 5. Juni 2001 E. 7a, in: StR 56/2001 S.
612; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2.
Aufl. 1996, S. 65 f. Rz. 3.2). Denn die Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages
durch die Militärversicherung führt beim Arbeitnehmer zu einer Verbesserung
seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, indem er ein Taggeld ausbezahlt
erhält, welches frei von Abzügen ist (sog. Nettoeinkommen, BBl 2005 S. 860 zu
Art. 29 Abs. 3^bis MVG). Es verhält sich nicht anders, als wenn eine
Arbeitgeberin im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung die Arbeitnehmerbeiträge
ihrer Mitarbeiter übernimmt (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Diesfalls gelten die
Arbeitnehmerbeiträge als von den Arbeitnehmern bezahlt (WBB Rz. 2022) und hat
beitragsrechtlich eine Aufrechnung in ein Bruttoeinkommen zu erfolgen (vgl. die
vom BSV herausgegebenen Tabellen für die Umrechnung von Nettolöhnen in
Bruttolöhne). Davon ist ein beitragsfreies Einkommen, auf welchem von
vornherein keine Beitragspflicht besteht - wie beispielsweise die bereits
erwähnten Taggelder der Unfallversicherung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV -
zu unterscheiden.

4.8 Bei dieser Sachlage vermag auch zu keinem anderen Ergebnis zu führen, dass
- was die Vorinstanz für entscheidend hält - es sich bei der Bestimmung des
Art. 29 Abs. 3^bis MVG um eine im Verhältnis zu Art. 7 lit. p AHVV
höherrangige, zeitlich jüngere und speziellere Norm handelt. Denn nach dem
Gesagten fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mit der Bestimmung des Art.
29 Abs. 3^bis MVG eine Abweichung vom in der AHV geltenden Grundsatz der
Beitragsparität beabsichtigt war.

4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf Art. 7 lit. p AHVV die AHV/
IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung,
als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten
Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, massgebenden Lohn darstellen.
Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch
Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte
umzurechnen.