Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 482



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Urteilskopf

139 V 482

62. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S.
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich gegen D. (Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_1035/2012 vom 30. Juli 2013

Regeste

Art. 9b Abs. 1 AVIG; verlängerte Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle
von Erziehungszeiten.
Art. 9b Abs. 1 AVIG findet einzig auf versicherte Personen Anwendung, welche
sich während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge der
Kindererziehung und der deswegen unterbrochenen arbeitsmarktlichen
Verfügbarkeit vorübergehend vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung abgemeldet
haben (E. 9).

Sachverhalt ab Seite 482

BGE 139 V 482 S. 482

A. (...) D. meldete sich am 7. Dezember 2009 zur Arbeitsvermittlung an und
stellte am 9. Dezember 2009 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit
ab 1. Januar 2010, wobei sie angab, sie sei bereit und in der Lage, Vollzeit zu
arbeiten. Zuletzt war sie - jeweils in einem 100 %-Pensum - vom 7. April bis
31. Dezember 2008 (...) für die Firma X. und vom 5. Januar bis 31. Dezember
2009 (...) für die Gesellschaft Y. tätig gewesen. Am 30. September 2010
heiratete sie, am 7. Oktober 2010 brachte sie einen Sohn und am
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23. November 2011 eine Tochter zur Welt. In der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 bezog sie Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch die Mutterschaftsentschädigungen
vom 7. Oktober 2010 bis 12. Januar 2011 und vom 23. November 2011 bis 28.
Februar 2012. In den Monaten Februar bis Juni 2010 wurde ihr ein
Zwischenverdienst angerechnet.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Zürich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2012 mit der
Begründung, D. habe - bei 9,846 Beitragsmonaten - weder die Beitragszeit
erfüllt noch liege ein Beitragsbefreiungsgrund vor. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012).

B. In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 14.
Mai 2012 auf mit der Feststellung, D. habe mit Wirkung ab 4. Januar 2012
Anspruch auf eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei
Jahre und sie habe ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung,
sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 22.
November 2012).

C. Die Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts
vom 22. November 2012 sei in Bestätigung des Einspracheentscheides vom 14. Mai
2012 aufzuheben.
D. lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, während das Staatssekretariat
für Wirtschaft (SECO) die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das kantonale
Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Im angefochtenen Gerichtsentscheid werden die gesetzlichen Vorschriften zur
Erfüllung der Beitragszeit (Art. 13 Abs. 1 AVIG [SR 837.0]) als einer
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1
lit. e AVIG) sowie zu den Rahmenfristen im Allgemeinen (Art. 9 AVIG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die sich der
Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, wird gemäss Art. 9b Abs. 1 AVIG um zwei
Jahre verlängert, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten
Erziehung eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft (lit. a) und im
Zeitpunkt der Wiederanmeldung die Anspruchsvoraussetzung der genügenden
Beitragszeit nicht erfüllt ist (lit. b). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
von Versicherten, die sich der Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, beträgt
vier Jahre, sofern zu Beginn der einem Kind unter zehn Jahren gewidmeten
Erziehung keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief (Art. 9b Abs. 2 AVIG).

4. Im vorliegenden Verfahren besteht Einigkeit, dass sich die Rahmenfrist für
die Beitragszeit nicht im Sinne von Art. 9b Abs. 2 AVIG auf vier Jahre
verlängern kann, da zu Beginn der Erziehungszeit beiden Kindern der
Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief. Unbestritten ist
auch, dass die Beschwerdegegnerin in der von der Kasse geprüften
Beitragsrahmenfrist vom 1. Februar 2010 bis 31. Januar 2012 nicht während
mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Art. 9
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG), bzw. die Arbeit wegen
Mutterschaft im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. d AVIG unterbrochen hatte.
Fraglich ist einzig, ob sich die letzte Rahmenfrist für den Leistungsbezug,
welche am 4. Januar 2010 begonnen hatte, wegen Erziehungszeiten gemäss Art. 9b
Abs. 1 AVIG um zwei Jahre verlängert.
(...)

6. Zu Beginn der Erziehungszeiten beider - unter zehnjährigen - Kinder lief
eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9b Abs. 1 lit. a AVIG) und die
Beschwerdegegnerin kann für den Zeitraum vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012
keine genügende Beitragszeit vorweisen (Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG). Die
Vorinstanz bejaht zudem die Voraussetzung der Wiederanmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG mit Wirkung ab
4. Januar 2012, da sie annimmt, eine solche setze keine Abmeldung von der
Versicherung voraus. Für die Annahme einer Wiederanmeldung genüge es, dass die
Versicherte den Organen der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt habe, nach
Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2012
weiterhin Leistungen beziehen zu wollen. SECO und Verwaltung sind
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dagegen der Auffassung, von einer Wiederanmeldung könne bei nur durch
Mutterschaftsentschädigungen und vorübergehend angerechneten Zwischenverdienst
unterbrochenem Leistungsbezug nicht ausgegangen werden. Zu prüfen ist damit,
was unter einer Wiederanmeldung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG zu
verstehen ist.

7. (...)

7.2

7.2.1 Der Wortlaut des Art. 9b Abs. 1 AVIG lässt keinen
Interpretationsspielraum offen: Eine Wiederanmeldung setzt logisch zwingend
eine Abmeldung voraus. Das Ende der ersten Rahmenfrist kann nicht per se als
Abmeldung verstanden werden.

7.2.2 Gemäss Botschaft vom 28. Februar 2001 zu einem revidierten
Arbeitslosenversicherungsgesetz (BBl 2001 2245) soll die neue Regelung (des
Art. 9b AVIG) dem ursprünglichen Gedanken des Gesetzgebers, Versicherten, die
infolge der Geburt eines Kindes kurzzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden,
den Wiedereinstieg zu erleichtern, besser Rechnung tragen. Durch eine
differenzierte Regelung der Rahmenfristen werde erreicht, dass während einer
befristeten Zeitdauer erworbene Ansprüche, trotz der durch die Geburt
eingetretenen Unterbrechung der arbeitsmarktlichen Verfügbarkeit, nicht
verfallen. Gleichzeitig werde auf das Erfordernis einer wirtschaftlichen
Zwangslage verzichtet. Absatz 1 betreffe Versicherte, die sich während einer
laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach der Geburt ihres Kindes der
Erziehung widmen. Um Leistungen auch nach der Erziehungsperiode beanspruchen zu
können, werde ihnen die Rahmenfrist für den Leistungsanspruch um zwei Jahre
verlängert (BBl 2001 2278 Ziff. 2.1 zu Art. 9b Abs. 1 AVIG).

7.2.3 Nach der ratio legis des Art. 9b AVIG soll Personen, die infolge Geburt
eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen,
der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert werden (BGE 139 V 37 E. 5.3.1
S. 39; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2214 Rz. 113). Art. 9b Abs. 1 AVIG zielt auf
Personen, die sich während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug
der Kindererziehung widmen. Sind oder bleiben versicherte Personen hingegen
nach der Geburt der Kinder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, stehen
sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Sie sind somit bereit und in der Lage,
unverzüglich
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eine Arbeitsstelle anzutreten und müssen für die jederzeit mögliche Aufnahme
der neuen Erwerbstätigkeit andere Betreuungspersonen oder -institutionen für
ihre Kinder bereits beanspruchen oder zumindest organisiert haben. Bei ihnen
fehlt es an der Kausalität zwischen der fehlenden Beitragszeit und der
Kindererziehung.

7.3 Die Auslegung führt einheitlich zum Schluss, dass Art. 9b Abs. 1 AVIG
einzig auf Personen Anwendung finden kann, welche infolge der Erziehung von
Kindern vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind bzw. deswegen
darauf verzichtet haben, sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu
stellen.

8.

8.1 In der Literatur wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich diejenigen
Personen auf Art. 9b AVIG berufen können, welche ihre Erwerbstätigkeit infolge
Geburt eines Kindes oder wegen Erziehungsaufgaben unterbrochen haben und somit
abwesend vom Arbeitsmarkt waren (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2214 Rz. 113). BORIS
RUBIN (Assurance-chômage, 2. Aufl. 2006, S. 142) weist darauf hin, dass
versicherte Personen, welche trotz Erziehungszeiten nicht die Absicht hatten,
den Arbeitsmarkt zu verlassen, nicht ohne weiteres von den gleichen Vorteilen
profitieren sollen wie jene, welche dem Arbeitsmarkt wegen Erziehungszeiten
nicht mehr zur Verfügung standen. Die Zeit, in welcher eine versicherte Person
Arbeitslosenentschädigung beziehe (oder für welche sie sich auf einen
Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 AVIG berufe), könne nicht als
Erziehungszeit gelten (RUBIN, a.a.O., S. 142).

8.2 Im Urteil 8C_973/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2 stellt das Bundesgericht
fest, dass sich in Anwendung des Art. 9b Abs. 1 AVIG ein Taggeldanspruch nicht
bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich eine versicherte Person zu Beginn der
Erziehung in einer laufenden Rahmenfrist befand und somit aus einer früheren
Tätigkeit genügend Beitragszeit erworben hat.

9.

9.1 Nach Ansicht der Vorinstanz ist an einer Wiederanmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 9b Abs. 1 lit. b AVIG nicht zu
zweifeln, nachdem die Versicherte nach Ablauf der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 den Organen der
Arbeitslosenversicherung wiederholt und unmissverständlich mitgeteilt habe,
dass sie nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3. Januar 2012
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weiterhin Leistungen beziehen wolle. Bei dieser Argumentation wird übersehen,
dass eine Wiederanmeldung eine vorgängige Abmeldung voraussetzt. Die
Beschwerdegegnerin erhielt unbestrittenermassen ab 4. Januar 2010
Arbeitslosentaggelder, von Februar bis Juni 2010 unter Anrechnung eines
Zwischenverdienstes, und anschliessend unterbrochen durch den zweimaligen Bezug
von Mutterschaftsentschädigung nach den Geburten vom 7. Oktober 2010 und 23.
November 2011. Sie blieb während der zweijährigen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug durchgehend zur Stellenvermittlung und zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Ihre Arbeitslosigkeit wurde nicht infolge
der Betreuung ihrer Kinder unterbrochen, denn sie stand dem Arbeitsmarkt
weiterhin zur Verfügung. Der Interpretation des kantonalen Gerichts, wonach der
Gesetzgeber davon abgesehen habe, den Anspruch von versicherten Personen auf
eine Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auszuschliessen,
welche neben der Kindererziehung gleichzeitig bei den Organen der
Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung und zum Leistungsbezug gemeldet
gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin stand dem
Arbeitsmarkt auch nach der Geburt ihrer Kinder durchwegs zur Verfügung. So
bestätigte sie am 30. Oktober 2010, dass ihr Sohn ab 7. Januar 2011 von Montag
bis Sonntag, jeweils von 7.00 bis 17.00 Uhr von einer Drittperson betreut
werde. Eine Stelle hätte sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit unverzüglich
antreten müssen. Nur unter diesem Vorbehalt hatte sie sich während ihrer
Arbeitslosigkeit der Kinderbetreuung widmen können. Die Beschwerdeführerin
weist gestützt auf diese unbestrittene Sachlage zutreffend darauf hin, dass die
Versicherte nicht wegen der Kinderbetreuung, sondern einzig deswegen nicht
erwerbstätig war, weil sie keine Arbeitsstelle hatte. Damit fehlt der - in
Orientierung am Zweck der Gesetzesbestimmung notwendige - Kausalzusammenhang
zwischen der fehlenden Beitragszeit im Hinblick auf die Eröffnung einer neuen
Rahmenfrist für den Leistungsbezug und den Erziehungszeiten.

9.2 Die abweichende Auslegung des kantonalen Gerichts widerspricht der ratio
legis. Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass eine solche auf eine
ungerechtfertigte Besserstellung der Personengruppe hinausläuft, welche sich
während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug trotz
Erziehungsaufgaben weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung hält. Denn die
Erleichterung, welche Art. 9b Abs. 1 AVIG bietet, soll denjenigen Versicherten
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vorbehalten sein, welche ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihre Arbeitssuche in der
Absicht unterbrechen, für die Erziehung eines oder mehrerer Kinder unter zehn
Jahren zur Verfügung zu stehen. Ihnen soll durch die gesetzliche Bestimmung der
Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit erleichtert werden. Demgegenüber würde
die Anwendung der Norm auf Personen, welche ihre arbeitsmarktliche
Verfügbarkeit während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug trotz
der Geburt eines oder mehrerer Kinder nicht unterbrechen, eine vom Gesetzgeber
nicht vorgesehene Privilegierung gegenüber den übrigen Versicherten bedeuten,
welche ebenfalls durchgehend auf Arbeitssuche sind.

10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin mangels
Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung während der ersten Rahmenfrist für
den Leistungsbezug vom 4. Januar 2010 bis 3. Januar 2012 nicht auf
Erziehungszeiten im Sinne von Art. 9b Abs. 1 AVIG berufen kann. Die "Anmeldung"
für die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht als Wiederanmeldung gemäss Art. 9b Abs. 1 lit.
b AVIG zu qualifizieren, nachdem sich die Versicherte vom 4. Januar 2010 bis 3.
Januar 2012 durchgehend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und zu keinem
Zeitpunkt bei der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte. Die Ablehnung der
Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse für die Zeit nach dem 3.
Januar 2012 (bzw. gemäss Einspracheentscheid ab 1. Februar 2012) ist demzufolge
rechtens.