Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 V 433



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Urteilskopf

139 V 433

56. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Kanton Zürich
gegen Kanton Solothurn (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_31/2013 vom 17. Juli 2013

Regeste

Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 7, Art. 8 lit. c, Art. 9 Abs. 1, Art.
12 Abs. 1, Art. 14, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 ZUG; Kostentragung des
Heimatkantons.
Begründet ein unmündiges Kind auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung
einen eigenen Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, verbleibt
dieser infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der
Norm am Orte des letzten mit den Eltern geteilten Unterstützungswohnsitzes oder
am Orte des zuletzt mit demjenigen Elternteil geteilten
Unterstützungswohnsitzes, unter dessen elterlicher Sorge es steht oder bei dem
es wohnt. Die bisherige Wohnsitzdauer wird ihm daher nach Massgabe von Art. 8
lit. c ZUG angerechnet, was vorliegend eine Ersatzpflicht des Heimatkantons im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 ZUG ausschliesst (E. 4-4.2.1).

Erwägungen ab Seite 434

BGE 139 V 433 S. 434
Aus den Erwägungen:

3. Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 erster Satz
BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115 zweiter Satz
BV). Dabei kann er insbesondere den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton
oder den Heimatkanton regeln (so noch ausdrücklich Art. 48 Abs. 2 aBV; Urteil
des Bundesgerichts 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.1).

3.1 Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) präzisiert in
dem durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge
zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den
Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines
BGE 139 V 433 S. 435
Schweizer Bürgers grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG). Der
Wohnkanton unterliegt gegenüber dem Aufenthaltskanton einer gewissen
Ersatzpflicht (vgl. Art. 14 ZUG). Bei bestimmten Ausnahmetatbeständen besteht
eine Ersatzpflicht des Heimatkantons gegenüber dem Wohnkanton. So erstattet der
Heimatkanton insbesondere dem Wohnkanton die Kosten der Unterstützung, wenn die
unterstützte Person noch nicht zwei Jahre lang ununterbrochen in einem anderen
Kanton Wohnsitz hat (Art. 16 Abs. 1 ZUG). Ist der Unterstützte Bürger mehrerer
Kantone, so gilt als Heimatkanton der Kanton, dessen Bürgerrecht der
Unterstützte oder seine Vorfahren zuletzt erworben haben (Art. 17 Abs. 1 ZUG).
Die Begriffe des Aufenthalts-, Wohn- und Heimatkantons sind solche des
Bundesrechts (Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2

3.2.1 Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG
(Unterstützungswohnsitz), welcher nicht zwingend identisch ist mit dem
zivilrechtlichen Wohnsitz (Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 4.1 mit
Hinweis), in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer
aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1 ZUG den bisherigen
Unterstützungswohnsitz. Ändert eine bedürftige Person den Wohnkanton, wechselt
zwar die Zuständigkeit des Gemeinwesens, das die Hilfe leistet, indessen gemäss
Art. 16 Abs. 1 ZUG während der ersten zwei Jahre der Wohnsitzdauer nicht
desjenigen, das die Kosten dafür ersetzt. Von einer Aufhebung der Ersatzpflicht
des Heimatkantons hat der Gesetzgeber, trotz Kritik einiger Kantone, im Rahmen
der Revision des ZUG ausdrücklich abgesehen. Damit sollte nicht zuletzt der
überdurchschnittlichen Fluktuation potentieller Fürsorgeklienten innerhalb der
ersten beiden Jahre Rechnung getragen werden (Botschaft vom 22. November 1989
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger, BBl 1990 I 49 Ziff. 222.22; BGE 136 V 351 E. 7.2 S. 359; vgl.
nunmehr aber zu den geänderten, auf den 8. April 2017 in Kraft tretenden
Bestimmungen des ZUG, nach welchen die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons
abgeschafft wird: Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
des Ständerates vom 19. Juni 2012, BBl 2012 7741; Stellungnahme des Bundesrates
vom 15. August 2012, BBl 2012 7869; Verabschiedung der Gesetzesänderung durch
das Parlament am 14. Dezember 2012, BBl 2012 9645; zum Ganzen: Merkblatt der
Schweizerischen Konferenz für
BGE 139 V 433 S. 436
Sozialhilfe [SKOS] vom 10. April 2013 zur Abschaffung der
Rückerstattungspflicht des Heimatkantons [Revision des Zuständigkeitsgesetzes]
abrufbar unter www.skos.ch/de unter: THEMEN).

3.2.2 Für minderjährige Kinder gelangt bezüglich des Unterstützungswohnsitzes
die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7 ZUG zur Anwendung: Das minderjährige
Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz
der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht
(Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben,
teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Abs.
2). Es hat demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den
Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c). Letzteres ist der Fall bei
Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich
unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil
leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche
Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt (WERNER THOMET, Kommentar
zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
[ZUG], 2. Aufl. 1994, N. 125 zu Art. 7 ZUG). Als eigener Unterstützungswohnsitz
des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1
und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung
gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat
(THOMET, a.a.O., N. 127 und 131 zu Art. 7 ZUG). Der derart definierte
Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil den Wohnsitz wechseln (THOMET, a.a.O., N. 127). Im Falle von
Fremdplatzierung hängt der Unterstützungswohnsitz nicht vom Entzug der
elterlichen Sorge ab (THOMET, a.a.O., N. 130). Ziel der damaligen, auf 1. Juli
1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch
und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd
Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen
sozialpädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte
(vgl. THOMET, a.a.O., N. 127 ff.). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am
Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit
den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (THOMET, a.a.O., N. 132 und 135
zu Art. 7 ZUG). Für die Regelung der Kostenersatzpflicht nach Massgabe der Art.
14 und 16 ZUG gilt
BGE 139 V 433 S. 437
sodann der Grundsatz, dass, falls ein unmündiges Kind einen eigenen
Unterstützungswohnsitz erhält, ihm die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet
wird, wenn es den Wohnkanton nicht verlässt (Art. 8 lit. c ZUG).

4. Nicht bestritten wird, dass L. vom 1. Juli 1999 bis zum Beginn seiner
Schulzeit im bernischen Schulheim Y. Mitte Oktober 2010 seinen von der
sorgeberechtigten Mutter abgeleiteten Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs.
1 ZUG in X. im Kanton Solothurn hatte. Hingegen ist zu prüfen, welche
Auswirkungen der Eintritt in das Schulheim Y. auf die Unterstützungspflicht
zeitigt. Vorinstanz und Beschwerdegegner gehen davon aus, dass L. ab Mitte
Oktober 2010 ausserkantonal dauerhaft fremdplatziert war und daher einen
eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG begründet
hat, woraus nach Massgabe von Art. 16 in Verbindung mit Art. 8 lit. c ZUG (e
contrario) eine Ersatzpflicht zulasten des Beschwerdeführers als Heimatkanton
gefolgert wird. Der Kanton Zürich verneint demgegenüber eine auf Dauer
angelegte Fremdplatzierung mit dem Ergebnis, dass weiterhin ein abgeleiteter
Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 1 ZUG und mithin kein Anspruch auf
Kostenerstattung durch den Heimatkanton im Sinne von Art. 16 ZUG bestehe.

4.1 Nach der dargelegten gesetzlichen Konzeption teilt das minderjährige Kind
grundsätzlich, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz
der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (
Art. 7 Abs. 1 ZUG). Dieser befindet sich in casu im Kanton Solothurn. Da der
Aufenthalt in einem Heim oder in einer ähnlichen Anstalt gemäss Art. 5 ZUG
keinen Unterstützungswohnsitz begründet (vgl. auch THOMET, a.a.O., N. 112 zu
Art. 5 und N. 117 zu Art. 7 ZUG) - und der Wohnsitz Unmündiger sich ohnehin in
jedem Fall nach Art. 7 ZUG bestimmt -, steht eine Kostenpflicht des Kantons
Bern als ab Oktober 2010 tatsächlichem Aufenthaltskanton von L. von vornherein
nicht zur Diskussion. Etwas anderes wird denn auch von keiner Seite geltend
gemacht. Ist das minderjährige Kind fremdplatziert (im Sinne eines dauernd
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil Wohnens), begründet es gemäss Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG indessen einen eigenen Unterstützungswohnsitz, der sich nach
dem Wortlaut der Bestimmung am letzten Unterstützungswohnsitz orientiert, den
das minderjährige Kind u.a. mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten
Elternteil geteilt hat. L. hat vor dem Eintritt in das Schulheim Y. am
BGE 139 V 433 S. 438
17. Oktober 2010 jahrelang mit seiner sorgeberechtigten Mutter in der Gemeinde
X./SO gelebt, sodass sich auch dieser im Kanton Solothurn befindet. Die Folge
der Fremdplatzierung eines unmündigen Kindes wurde in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG
explizit geregelt und entspricht gerade nicht der in Art. 9 Abs. 1 ZUG
vorgesehenen allgemeinen Lösung, wonach der Wegzug aus dem Wohnkanton zwingend
den Verlust des bisherigen Unterstützungswohnsitzes nach sich zieht.

4.2

4.2.1 Zusammenfassend hat L. vor seinem Eintritt in das Schulheim Y. gemäss
Art. 7 Abs. 1 ZUG den Unterstützungswohnsitz seiner sorgeberechtigten Mutter in
X./SO geteilt. Während seines Aufenthalts im Schulheim begründete er entweder -
auf Grund einer dauerhaften Fremdplatzierung nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG -
einen eigenen Unterstützungswohnsitz oder er teilte, sofern eine dauerhafte
Fremdplatzierung zu verneinen ist, weiterhin den Unterstützungswohnsitz seiner
Mutter. Infolge des Verweises in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG auf Abs. 1 und 2 der
Norm verbleibt der Unterstützungswohnsitz bei dieser Sachlage aber so oder
anders im Kanton Solothurn. Da L. den Unterstützungswohnsitz, welcher nach der
Begrifflichkeit des ZUG als Wohnkanton gilt (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZUG), somit
auch bei Annahme eines eigenständig begründeten Unterstützungswohnsitzes nicht
verlässt, wird ihm die bisherige, d.h. vor Eintritt in das Schulheim Y., im
Kanton Solothurn absolvierte Wohnsitzdauer angerechnet (Art. 8 lit. c ZUG). Für
eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Heimatkanton
nach Art. 16 Abs. 1 ZUG bleibt vor diesem Hintergrund entgegen der
Betrachtungsweise von Vorinstanz und Beschwerdegegner kein Raum, hatte L. doch
nicht während weniger als zwei Jahren Wohnsitz in einem anderen Kanton.

4.2.2 Soweit sich aus den Urteilen 8C_829/2007 vom 5. August 2008 E. 4.2 und
2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 4.4 in Bezug auf die Interpretation von Art. 8
lit. c ZUG ein gegenteiliger Schluss ergibt, kann daran nicht festgehalten
werden. Der Umstand, dass das in den damaligen Fällen unterstützte unmündige
Kind - wie auch L. im vorliegenden Fall - den bisherigen Wohnkanton mit der
(allfälligen) dauerhaften Fremdplatzierung tatsächlich verlassen hat, ändert
nichts an der Tatsache, dass sich der nach ZUG relevante eigene
Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und
2 ZUG weiterhin am letzten von den Eltern bzw. vom
BGE 139 V 433 S. 439
sorgeberechtigten Elternteil abgeleiteten Ort befindet (so auch das erwähnte
Urteil 2A.134/2006 vom 29. Juni 2006 E. 4.4.1). Da es den Wohnkanton - im Sinne
des Unterstützungswohnsitzes - mithin nicht verlässt, ist ihm die bisherige
Wohnsitzdauer gemäss Art. 8 lit. c ZUG anzurechnen und kommt eine Ersatzpflicht
des Heimatkantons nach Art. 16 ZUG nicht zum Tragen. Dass Art. 8 lit. c ZUG bei
dieser Sichtweise obsolet wäre, wie in E. 4.2 des Urteils 8C_829/2007 vom 5.
August 2008 vermerkt, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Bestimmung in den in
Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und d ZUG erwähnten übrigen Konstellationen der
Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes durch das minderjährige Kind
(am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; am Ort
nach Art. 4 ZUG, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen
Lebensunterhalt selbst aufzukommen; oder an seinem Aufenthaltsort in den
übrigen Fällen) durchaus e contrario beachtlich, sofern die betroffene
unmündige Person den bisherigen Wohnkanton effektiv verlässt (vgl. dazu auch
THOMET, a.a.O., N. 117 ff. zu Art. 7 und N. 138 zu Art. 8 ZUG). Ebenfalls kein
stichhaltiges Argument stellt ferner der Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 ZUG dar,
wonach eine Person, welche aus dem Wohnsitzkanton wegzieht, ihren
Unterstützungswohnsitz verliert. Der in Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG enthaltene
Verweis auf Abs. 1 und 2 der Bestimmung betont gerade die Nähe zum bisherigen
Unterstützungswohnsitz und durchbricht damit den allgemeinen Beendigungsgrund
bewusst (siehe E. 4.1 hievor). Art. 9 Abs. 1 ZUG gilt nicht für unmündige
Kinder, die gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG keinen eigenen Wohnsitz haben, wenn
zwar sie persönlich, nicht aber die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil, deren oder dessen Wohnsitz sie teilen, aus dem Kanton wegziehen.
Verlassen demgegenüber die Eltern den Wohnkanton (und verlieren dadurch den
bisherigen Unterstützungswohnsitz) und verbleibt das minderjährige Kind im
Rahmen einer dauerhaften Fremdplatzierung am bisherigen Ort, begründet es
gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG einen eigenen
Unterstützungswohnsitz im bisherigen Kanton (vgl. THOMET, a.a.O., N. 145 zu
Art. 9 ZUG).

4.3 Nach dem Gesagten wird der Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Heimatkanton nicht ersatzpflichtig im Sinne von Art. 16 ZUG. Die Frage nach der
Dauerhaftigkeit der Fremdplatzierung von L. braucht daher nicht abschliessend
beantwortet zu werden. Ebenfalls offengelassen werden kann in Anbetracht dieses
Ergebnisses, ob überhaupt Unterstützung in Form einer Geldleistung eines
BGE 139 V 433 S. 440
Gemeinwesens an einen Bedürftigen gemäss Art. 3 Abs. 1 ZUG vorliegt (neben
Schulungskosten und Elternbeiträgen), welche der Weiterverrechnung nach Art. 16
ZUG untersteht.