Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 I 161



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Urteilskopf

139 I 161

15. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. L. gegen
Kanton St. Gallen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
8C_827/2012 vom 22. April 2013

Regeste

Art. 8 Abs. 1 und 3 BV; juristischer Studienabschluss als sachgerechtes
objektives Kriterium für die Lohneinstufung einer Richterin oder eines
Richters.
Die lohnmässige Ungleichbehandlung von Kreisrichterinnen und Kreisrichtern im
Kanton St. Gallen, welche die Anforderungen einer juristischen Ausbildung nach
Art. 26 GerG erfüllen, und denjenigen, welche mangels entsprechender
juristischer Ausbildung lediglich noch aufgrund einer Übergangsbestimmung als
fest angestelltes Mitglied des Kreisgerichts mit auf das Familienrecht
beschränktem Tätigkeitsbereich amten können, verletzt weder das
Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot (E. 5.3 und 5.4).

Sachverhalt ab Seite 162

BGE 139 I 161 S. 162

A.

A.a Seit 1994 ist die 1957 geborene L. als Familienrichterin am Kreisgericht
mit einem Pensum von durchschnittlich 55 % tätig. L. verfügt über keinen
juristischen Studienabschluss, hat aber diverse Ausbildungslehrgänge und
Weiterbildungen im Familienrecht absolviert. Nachdem sie anfänglich als
Richterin im Stundenlohn gearbeitet hatte, war sie ab 1. Juli 2003 bis 31. Mai
2009 als fest angestellte Familienrichterin in den Lohnklassen A23/3 bis A23/8
mit einem Jahresbruttolohn per Ende Mai 2009 von Fr. 122'027.10 (Vollpensum)
eingestuft.

A.b Anlässlich der neuen Besoldungseinreihung aufgrund der Justizreform 2009
stufte das Kantonsgericht St. Gallen L. als übergangsrechtlich fest angestellte
Familienrichterin in die Lohnklasse A24/8 mit einem Jahresbruttolohn von Fr.
127'349.30 (Vollpensum) ein. Ihr Ersuchen um eine höhere Einstufung lehnte das
Kantonsgericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 ab. Nach einer weiteren
Eingabe an das Kantonsgericht lehnte dieses die geltend gemachten Lohnansprüche
mit Schreiben vom 5. April 2011 ab, soweit sie über die bestehende Einstufung
hinausgehen.

B. Mit öffentlich-rechtlicher Klage liess L. beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen beantragen, der Kanton St. Gallen sei zu verpflichten, sie
per 1. Juni 2009 besoldungsmässig in Besoldungsklasse A28/8 einzustufen mit
praxisgemässem Stufenanstieg, ihr für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai
2011 den Betrag von brutto Fr. 27'002.- nachzuzahlen, zuzüglich Verzugszinsen
von 5 % ab mittlerem Verfall, und auf dem Nachzahlungsbetrag Sozialbeiträge zu
entrichten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Entscheid vom 29. August
2012 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid vom 29. August 2012 sei aufzuheben
und die Sache sei zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an das
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückzuweisen, eventualiter seien
ihre vorinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen.
Der Kanton St. Gallen lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit
darauf einzutreten sei, während die Vorinstanz deren Abweisung beantragt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Streitig und zu prüfen ist die im Rahmen der Justizreform 2009 per 1. Juni
2009 erfolgte Neueinstufung der Beschwerdeführerin durch das Kantonsgericht in
die Lohnklasse A24/8 mit einem Jahresbruttolohn von Fr. 127'349.30
(Vollpensum). Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin über keinen
juristischen Studienabschluss verfügt, für die Amtsdauer 2009 bis 2015 erneut
gewählt wurde und als fest angestellte nebenamtliche Kreisrichterin nach
Übergangsrecht die Funktion einer Familienrichterin innehat. Ebenfalls nicht
streitig ist, dass durch die Neueinstufung der Besitzstand gewahrt wurde.

4. In umfangreichen und einlässlichen Erwägungen hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, für die Besoldungseinreihung der Beschwerdeführerin seien
das Gerichtsgesetz des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1)
und die Besoldungsverordnung des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 1996 (BesV;
sGS 143.2) sowie die dazugehörenden Botschaften massgebend. Sie legte dar, im
Zuge der Justizreform 2009 seien gestützt auf den IV. Nachtrag zum GerG neue
Personalstrukturen an den Kreisgerichten eingeführt worden, welche mit
Anpassungen bei der Besoldung verbunden gewesen seien. Dazu sei der IX.
Nachtrag zur BesV erlassen worden. Seit der Justizreform kenne das
Gerichtsgesetz - so das kantonale Gericht - die Personalkategorien
Kreisgerichtspräsidium, hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche
Richterinnen und Richter, nebenamtliche Richterinnen und Richter ohne feste
Anstellung sowie Kreisgerichtsschreiberinnen und Kreisgerichtsschreiber. Für
die fest angestellten richterlichen Mitglieder seien neben den
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allgemeinen Wahlvoraussetzungen gemäss Art. 26 GerG eine abgeschlossene
juristische Ausbildung mit Lizenziat oder Master einer schweizerischen
Hochschule oder das schweizerische Anwaltspatent sowie drei Jahre
Berufserfahrung in der Rechtspflege oder Advokatur verlangt, wobei das
Kreisgericht bisherige Familienrichterinnen und Familienrichter ohne
juristischen Studienabschluss oder Anwaltspatent gemäss den
Übergangsbestimmungen des IV. Nachtrages zum GerG (III. Ziff. 3) weiterhin als
Familienrichterinnen und Familienrichter einsetzen könne. Die individuellen
Besoldungseinreihungen der Kreisrichterinnen und Kreisrichter erfolgten im
durch Gesetz- und Verordnungsgeber vorgesehenen Rahmen durch das
Kantonsgericht. Dabei sei für die Richterinnen und Richter, welche die
Anforderungen gemäss Art. 26 GerG erfüllten, in Übereinstimmung mit Anhang A
der BesV als unterste Lohnklasse die Klasse A28/1 vorgesehen worden, während
hinsichtlich der aufgrund des Übergangsrechts fest angestellten
Familienrichterinnen und Familienrichter ohne juristischen
Universitätsabschluss eine Beförderung im Rahmen einer ausserordentlichen
Spanne in Aussicht gestellt, jedoch betont worden sei, dass sich eine
besoldungsmässige Differenzierung zu den Richterinnen und Richtern mit
juristischem Studienabschluss weiterhin rechtfertige. Die Einreihung der
Beschwerdeführerin in die Lohnklasse A24/8 hielt die Vorinstanz für sachgerecht
und begründete dies im Wesentlichen damit, der Verordnungsgeber habe weiterhin
eine besoldungsmässige Differenzierung zwischen den Familienrichterinnen und
Familienrichtern, die lediglich aufgrund einer Übergangsbestimmung noch als
fest angestelltes richterliches Mitglied des Kreisgerichts amten könnten, und
den Kreisrichterinnen und Kreisrichtern, welche den Anforderungen nach Art. 26
GerG genügten, gewollt. Das Besoldungsminimum in der Lohnklasse A28 gelte nur
für letztere Kategorie. Darin liege weder ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot, da die unterschiedliche Ausbildung und Einsetzbarkeit
sachlich vernünftige Gründe für eine besoldungsmässige Unterscheidung
darstellten, noch gegen das Diskriminierungsverbot, da keine
geschlechterspezifische Entlöhnung erkennbar sei. Schliesslich taxierte die
Vorinstanz auch die effektive Erhöhung von der Lohnklasse A23/8 zu A24/8 im
Betrag von Fr. 7'322.20 (Vollpensum) pro Jahr als sachgerecht, zumal im
bisherigen Lohn sowohl die Erfahrungen wie auch Vorbildungen berücksichtigt
seien.

5. Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen
der Beschwerdeführerin vermögen den
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vorinstanzlichen Entscheid weder als willkürlich noch sonst wie als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

5.1 Im Zuge der Justizreform 2009 wurden - wie die Vorinstanz dargelegt hat -
gestützt auf den IV. Nachtrag zum GerG neue Personalstrukturen an den
Kreisgerichten eingeführt, die mit Anpassungen bei der Besoldung verbunden
waren. Dazu wurde der IX. Nachtrag zur BesV erlassen, der vom Kantonsrat am 22.
April 2009 genehmigt wurde. Zutreffend ist, dass für die Besoldungseinreihung
der Beschwerdeführerin neben dem GerG und der BesV das Rechtsgleichheitsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 BV sowie das Verbot geschlechtsdiskriminierender Entlöhnung
nach Art. 8 Abs. 3 BV massgebend sind.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, für sie
gelte als Besoldungsminimum ebenfalls Lohnklasse A28. Als Kreisrichterinnen und
Kreisrichter seien nach Art. 26 Abs. 1 lit. a GerG nicht nur Personen mit einem
juristischen Studienabschluss wählbar, sondern auch solche, die über einen
andern Hochschulabschluss oder Fähigkeitsausweis verfügten, welcher vom
Präsidenten des Kreisgerichts als gleichwertig anerkannt sei. Die Frage einer
gleichwertigen Ausbildung sei für die Wählbarkeitsvoraussetzungen der
Beschwerdeführerin nicht zu prüfen, da sie die Anforderungen nach
Übergangsrecht erfülle. Zu den fest angestellten Richterinnen und Richtern
zählten sowohl jene nach Art. 26 GerG wie auch jene nach Übergangsrecht. Eine
besoldungsmässige Differenzierung sei in der BesV und dazugehörenden Botschaft
lediglich noch zwischen Kreisgerichtspräsidenten und fest angestellten
Richterinnen und Richtern vorgesehen, während die Kategorie der Richterinnen
und Richter ohne Studienabschluss in der Botschaft nicht mehr erwähnt werde.
Die Gleichsetzung der fest angestellten Richterinnen und Richter mit und ohne
juristischen Studienabschluss sei von Wortlaut und Systematik der BesV her
eindeutig. Mit der Einstufung der Beschwerdeführerin in die Lohnklasse A24/8
habe das Kantonsgericht somit eine willkürliche Einstufung ohne Rechtsgrundlage
bzw. in Verletzung der BesV vorgenommen und die Beschwerdeführerin gegenüber
den übrigen fest angestellten Richterinnen und Richtern nach Art. 26 GerG
rechtsungleich behandelt, zumal sie die gleiche Arbeitsleistung erbringe und
ihre Arbeit vorbehaltlos erfülle.

5.3 Zu prüfen ist vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots:

5.3.1 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn
im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit ungleich
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entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den Behörden einen grossen
Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob
verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen
des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt,
aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale
auszuwählen, die für die Besoldungshöhe massgebend sein sollen (BGE 125 I 71 E.
2c/aa S. 79; BGE 124 II 409 E. 9b S. 426 f.; BGE 123 I 1 E. 6b S. 8; BGE 121 I
102 E. 4a/c S. 104 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 8 BV (bzw. Art.
4 aBV) nicht verletzt, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie
Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; BGE 123
I 1 E. 6c S. 8; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_572/2012 vom 11. Januar
2013 E. 3.4.1 und 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.6). Das Bundesgericht übt
eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der
Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich
nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen
auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165; BGE 123 I 1 E. 6a
S. 7 f.; je mit Hinweisen). Schliesslich hält auch ein gewisser, aus
praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung
vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer
gerecht zu werden vermag (BGE 121 I 102 E. 4d/aa S. 107; Urteile 8C_572/2012
vom 11. Januar 2013 E. 3.4.1 und 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.7).

5.3.2 Dass die absolvierte Ausbildung bei der Lohneinstufung einer Richterin
oder eines Richters als sachgerechtes objektives Kriterium zulässigerweise
mitzuberücksichtigen ist, kann nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Fällt
praxisgemäss eine bundesgerichtliche Korrektur der hier zur Diskussion
stehenden, unterschiedlichen kantonalen Lohneinstufung unter dem Blickwinkel
des Rechtsgleichheitsgebotes nur dann in Betracht, wenn sich die gerügte
Lohnungleichbehandlung geradezu als willkürlich erweist, so hält jedenfalls die
unterschiedliche Einstufung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den fest
angestellten Kreisrichterinnen und Kreisrichtern, welche die Voraussetzungen
gemäss Art. 26 GerG erfüllen, vor dem Rechtsgleichheitsgebot ohne Weiteres
stand. Denn diese Ungleichbehandlung beruht auf der Berücksichtigung der
unterschiedlichen
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Ausbildung, nämlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein
juristisches Studium oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat und
nicht im Besitz eines schweizerischen Anwaltspatentes ist, sowie der daraus
resultierenden beschränkten Einsetzbarkeit. Bereits unter dem bis 30. Mai 2009
geltenden Recht waren - wie Botschaft und Entwurf des Kantonsratsbeschlusses
über die Genehmigung des IX. Nachtrags vom 20. Januar 2009 zur BesV zu
entnehmen ist - bei der Besoldungseinreihung primär die Vorbildung und
Erfahrung berücksichtigt worden und dementsprechend Familienrichterinnen und
Familienrichter ohne juristisches Hochschulstudium in den Lohnklassen A23 bis
A26 sowie Richterinnen und Richter mit Hochschulstudium in den Klassen A28 und
A29 eingestuft worden. Die in Art. 26 GerG statuierten Wahlvoraussetzungen für
hauptamtliche oder fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des Kreisgerichts
wurden - wie aus der Botschaft der Regierung vom 19. Dezember 2006 zum IV.
Nachtrag zum GerG hervorgeht - im Rahmen der Justizreform 2009 zur
Qualitätssicherung eingeführt, indem auf diese Weise sichergestellt werden
sollte, dass bei den Mitgliedern des Kreisgerichts durchwegs juristische
Fachkompetenz vorhanden ist. Mit Ausnahme der bisherigen Laienrichterinnen und
Laienrichter, welche gemäss Übergangsbestimmung weiterhin auch ohne
juristischen Hochschulabschluss fest angestellt werden können, solle es in
Zukunft nicht mehr möglich sei, neu gewählten Laien in der Praxis die für die
Tätigkeit als Familienrichterin oder Familienrichter erforderlichen Kenntnisse
von Grund auf zu vermitteln. Entsprechend der vorgeschriebenen Ausbildung und
Erfahrung sollen fest angestellte Richterinnen und Richter gemäss Art. 33 GerG
alle richterlichen Funktionen ausser das Amt des Kreisgerichtspräsidenten
ausüben können. Die vom Kantonsrat verabschiedete Voraussetzung eines
bestimmten formellen Ausbildungsniveaus mitsamt Berufserfahrung sowie die
Durchlässigkeit aller Richterfunktionen wirkt sich gemäss Botschaft und Entwurf
des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des IX. Nachtrags vom 20.
Januar 2009 zur BesV in einer besoldungsmässigen Besserstellung der fest
angestellten Richterinnen und Richter durch Einreihung in die Besoldungsklassen
A28 bis A33 aus. Dass diese besoldungsmässige Einreihung nur für
Kreisrichterinnen und Kreisrichter gilt, welche die Voraussetzungen nach Art.
26 GerG erfüllen, ergibt sich unmissverständlich aus Fussnote 10 zu
"Kreisrichter" und "Kreisrichterin" im Text des IX. Nachtrags vom 20. Januar
2009 zur BesV. Entgegen den Ausführungen
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der Beschwerdeführerin ist diese Fussnote nicht der einzige Hinweis auf die
gewollte Ungleichbehandlung der Richterinnen und Richter nach Art. 26 GerG und
der übergangsrechtlich angestellten Richterinnen und Richter. Vielmehr lässt
sich auch dem Protokoll der Regierung des Kantons St. Gallen zum IX. Nachtrag
vom 20. Januar 2009 zur BesV ausdrücklich entnehmen, dass sich die
Besoldungseinreihung der Kreisrichterinnen und Kreisrichter nach dem
vorausgesetzten formellen Ausbildungsniveau verbunden mit entsprechender
Berufserfahrung richte und dass aus der im IV. Nachtrag zum GerG
übergangsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit der Festanstellung von bisherigen
Richterinnen und Richtern, welche die Anstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 26
GerG nicht erfüllen, besoldungsmässig nichts abgeleitet werden könne. Im
Schreiben des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. November 2009 betreffend
Besoldungseinreihung der Kreisrichterinnen und Kreisrichter wurde sodann
ausgeführt, die übergangsrechtlich fest angestellten Familienrichter und
Familienrichterinnen sollten im Rahmen einer ausserordentlichen Spanne
ebenfalls befördert werden. Das Kantonsgericht zusammen mit dem Personalamt sei
jedoch nach wie vor der Auffassung, dass sich eine Differenzierung zur
Richterschaft, welche die Bedingungen zur Einreihung ab der Besoldungsklasse
A28 erfüllen müsse, weiterhin rechtfertigen lasse.

5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich die unterschiedliche Einstufung von
Familienrichterinnen und Familienrichtern, die lediglich aufgrund einer
Übergangsbestimmung noch als fest angestelltes richterliches Mitglied des
Kreisgerichts amten können, und Kreisrichterinnen und Kreisrichtern, welche die
Anforderungen nach Art. 26 GerG erfüllen, sowohl aus dem Wortlaut der
gesetzlichen Bestimmungen als auch aus dem darin vorgesehenen System der
Durchlässigkeit. Wenn die Vorinstanz die fehlende juristische Ausbildung der
Beschwerdeführerin und somit die Nichterfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
nach Art. 26 GerG sowie die daraus folgende beschränkte Einsetzbarkeit als
Familienrichterin als sachlich haltbare Gründe für eine unterschiedliche
Einstufung bejaht, kann darin keine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden.
Dass auch fest angestellte Kreisrichterinnen und Kreisrichter, welche die
Anforderungen gemäss Art. 26 GerG erfüllen, lediglich als Familienrichterinnen
und Familienrichter tätig seien - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht
-, vermag daran nichts zu ändern, wären diese doch dank ihrer umfassenden
juristischen Ausbildung und Erfahrung auch anderweitig einsetzbar. Nicht
geltend gemacht wird sodann, dass ein
BGE 139 I 161 S. 169
anderweitiger Einsatz der juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter von
vornherein nicht in Betracht gezogen werde. Schliesslich ist als weiteres
Kriterium für eine unterschiedliche Einstufung nochmals zu betonen, dass eine
juristische Ausbildung von Richterinnen und Richtern einer qualitativ
hochstehenden richterlichen Tätigkeit förderlich ist. Die lohnmässige
Ungleichbehandlung vermag sich somit auf objektive Gründe abzustützen, liegt im
Rahmen des weiten Ermessensspielraums der einreihenden Behörde und verletzt
daher das Rechtsgleichheitsgebot nicht.

5.4 Soweit die Beschwerdeführerin erneut eine Verletzung des
Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 3 BV geltend macht, kann auf die
einlässliche vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, die aufzeigt, dass
die Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt als Frau diskriminiert ist.
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, ist die Beschwerdeführerin
von der Übergangsbestimmung und deren besoldungsmässigen Konsequenz nicht
betroffen, weil sie eine Frau ist, sondern weil sie die Anforderungen nach Art.
26 GerG nicht erfüllt. Diese Regelung enthält keine Unterscheidung nach dem
Geschlecht und zielt auch nicht indirekt auf eine Diskriminierung ab. Immerhin
ist an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin dank der übergangsrechtlichen Regelung überhaupt noch als
Familienrichterin tätig sein kann, obschon sie die gesetzlichen Anforderungen
dafür nicht erfüllt.