Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 139 II 78



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Urteilskopf

139 II 78

6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S.
Eidgenössische Steuerverwaltung gegen X. Finanz AG und Steuerverwaltung des
Kantons Zug (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012

Regeste

Art. 50, 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 52 DBG; ausländische Betriebsstätte
einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz.
Grundsätzlich ist der Begriff der Betriebsstätte (Art. 51 Abs. 2 DBG) als
solcher nicht unterschiedlich, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im Inland
oder im Ausland befindet (E. 2). Es dürfen jedoch etwas höhere Anforderungen an
Betriebsstätten im Ausland gestellt werden als an solche in der Schweiz; in
zweifelhaften Fällen sind Tätigkeiten im Ausland aufgrund der unbeschränkten
Steuerpflicht in der Schweiz tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu
unterwerfen (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat die Unternehmung mit Sitz in der
Schweiz beweismässig nicht genügend darlegen können, dass ihre angebliche
Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante Geschäftstätigkeit
entfaltet (E. 3.2).

Sachverhalt ab Seite 79

BGE 139 II 78 S. 79

A.

A.a Die X. Finanz AG mit Sitz in A./ZG ist eine 100-prozentige
Tochtergesellschaft der X. Holding AG (ebenfalls mit Sitz in A./ZG) und
bezweckt im Wesentlichen die "Erbringung von Dienstleistungen hauptsächlich im
Finanzbereich an Konzerngesellschaften der X.-Gruppe". Gemäss eigener
Darstellung unterhält die X. Finanz AG zu diesem Zweck eine Betriebsstätte auf
den Cayman Islands; dort gehen vier Teilzeit-Mitarbeitende (mit je 20
Stellenprozent) in gemieteten Büros ihrer Arbeit nach.

A.b Mit einem "Ruling" vom 10. August 1999 zwischen der X. Holding AG und der
Steuerverwaltung des Kantons Zug wurden für den Fall, dass die Finanzierung
über eine ausländische Betriebsstätte einer Schweizer Finanzierungsgesellschaft
erfolge, "die der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne von der
Besteuerung (...) in der Schweiz ausgenommen". Bis und mit Steuerjahr 2004
schied die Steuerverwaltung den Nettofinanzertrag der X. Finanz AG aus der
Darlehensgewährung gegenüber den Gruppengesellschaften vollständig zu Gunsten
der Betriebstätte auf den Cayman Islands aus. Im Verlauf des Jahres 2004 nahm
die kantonale Steuerverwaltung auf Anweisung der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) Abklärungen betreffend den Bestand der Betriebsstätte
vor. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 teilte die kantonale Steuerverwaltung
der X. Finanz AG mit, dass die ESTV der Auffassung sei, auf den Cayman Islands
werde keine Geschäftstätigkeit im Sinne einer Betriebsstätte ausgeübt;
entsprechend habe die ESTV die kantonale Steuerverwaltung aufgefordert, die
internationale Steuerausscheidung im Verhältnis zur Zweigniederlassung auf den
Cayman Islands ab 1. Januar 2005 zu verweigern.

A.c Mit Veranlagungsverfügungen vom 27. Mai 2008 wurde für die direkte
Bundessteuer 2005 und 2006 ein vollständig in der Schweiz zu versteuernder
Reingewinn von Fr. 8'643'000.- (2005) bzw. Fr. 9'468'300.- (2006) festgestellt.
Bei einem Steuersatz von 8,5 % resultierte dabei eine Gewinnsteuer in der Höhe
von Fr. 734'655.- (2005) bzw. Fr. 804'805.50 (2006).
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B. Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob die X. Finanz AG Einsprache und
verlangte die Zulassung einer Steuerausscheidung im Verhältnis zu den Cayman
Islands für die Steuerperioden 2005 und 2006. Nach Durchführung einer
Einspracheverhandlung hiess die Rechtsmittelkommission der kantonalen
Steuerverwaltung am 23. November 2009 die Einsprache gut. Demzufolge wurde der
Nettofinanzertrag aus der Darlehensgewährung gegenüber den
Gruppengesellschaften der X. Finanz AG vollumfänglich zu Gunsten der
Betriebsstätte auf den Cayman Islands ausgeschieden und der steuerbare
Reingewinn der X. Finanz AG für die Steuerperioden 2005 und 2006 auf Fr. 0.-
festgelegt. Eine dagegen von der ESTV erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, mit Urteil vom 21.
Juli 2011 ab. Es bejahte einerseits den Betriebsstättencharakter der
Einrichtungen auf den Cayman Islands und erblickte in der gewählten
Rechtsgestaltung keine Steuerumgehung; nicht geprüft hat die Vorinstanz die
Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf das "Ruling" auf den
Vertrauensschutz berufen konnte.

C. Am 12. September 2011 hat die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 21. Juli 2011 sei aufzuheben. Weiter
sei die X. Finanz AG für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2005 mit
einem Gewinn von Fr. 8'643'000.- und in der Steuerperiode 2006 mit einem Gewinn
von Fr. 9'468'300.- zu veranlagen; eine internationale Steuerausscheidung sei
zu unterlassen. (...)
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 5. Oktober 2012 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das angefochtene Urteil auf
und weist die Sache zur weiteren Abklärung und Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurück.
(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin auf den Cayman Islands in
der vorliegend relevanten Steuerperiode eine Betriebsstätte unterhalten hat.
Während die Beschwerdegegnerin eine solche behauptet und die Vorinstanz diese
Auffassung geschützt hat, ist die
BGE 139 II 78 S. 81
Beschwerdeführerin der Ansicht, es fehle an den notwendigen Voraussetzungen für
die Annahme einer Betriebsstätte.

2.1 Zwischen der Schweiz und den Cayman Islands, die seit 1962 eine
selbständige britische Kolonie bilden, besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA): Das Abkommen vom 30. September 1954 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.936.711) ist gemäss diversen Notenwechseln zwar auf
überseeische Gebiete ausgedehnt worden, für die es gemäss Art. 28 Abs. 6 des
Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. Dezember 1977 mit Grossbritannien (SR
0.672.936.712) weiter gilt. Keine derartige Ausdehnung erfolgte jedoch in Bezug
auf die Cayman Islands (vgl. BBl 1978 I 222).
Das Doppelbesteuerungsverbot der Bundesverfassung (Art. 127 Abs. 3 BV) bezieht
sich sodann auf interkantonale und nicht auf internationale Verhältnisse (vgl.
Urteil 2P.92/1999 vom 15. März 2000 E. 3a). Der vorliegende Fall, in dem es
ausschliesslich um die unbeschränkte Steuerpflicht und den Umfang der
Besteuerung einer juristischen Person zufolge persönlicher Zugehörigkeit im
internationalen Verhältnis geht, ist daher bloss nach den (internen)
Vorschriften der Steuergesetzgebung des Bundes zu beurteilen.

2.2 Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11) regelt die Besteuerung der juristischen Personen im dritten Teil.
Dessen erster Titel befasst sich einerseits mit der "Steuerlichen
Zugehörigkeit" - in Art. 50 und 51 DBG - und andererseits mit dem "Umfang der
Steuerpflicht" in Art. 52 DBG. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig ist eine juristische Person, wenn sich ihr Sitz oder ihre
tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG; sog.
Hauptsteuerdomizil). Lediglich aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig ist eine juristische Person dagegen u.a., wenn sie in der
Schweiz eine Betriebsstätte unterhält (Art. 51 Abs. 1 lit. b DBG; sog.
Nebensteuerdomizil). Art. 52 DBG regelt sodann, was der Umfang der
Steuerpflicht ist, sofern eine solche in der Schweiz besteht: Dabei hält Abs. 1
der Bestimmung für den Fall der persönlichen Zugehörigkeit nach Art. 50 DBG
fest, dass die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt ist, wobei jedoch u.a.
der Gewinn ausgenommen ist, welcher einer Betriebsstätte im Ausland zuzuordnen
ist. Nach Abs. 2 der Bestimmung beschränkt sich die Steuerpflicht bei
wirtschaftlicher
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Zugehörigkeit nach Art. 51 DBG auf den Gewinn, für den nach Art. 51 DBG eine
Steuerpflicht in der Schweiz besteht, also beispielsweise auf den Gewinn aus
einer Betriebsstätte. Als Betriebsstätte gilt gemäss Art. 51 Abs. 2 DBG eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere
Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen,
ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von
Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten
Dauer.

2.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt
auf Art. 50 DBG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 DBG aufgrund ihres Sitzes in
der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist. Am Ort der unbeschränkten
Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich das weltweite Einkommen des
Steuerpflichtigen der Besteuerung durch die Gebietshoheit (ATHANAS/GIGLIO, in:
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, N. 5 zu Art. 52 DBG mit Verweis auf N. 5
zu Art. 6 DBG). Umstritten ist hingegen, ob ein Teil dieses Gesamteinkommens
einem Nebensteuerdomizil im Ausland zuzuordnen ist. Mit anderen Worten ist zu
prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf den Cayman Islands über eine
Betriebsstätte im Ausland verfügt.
Die Vorinstanz hat die Existenz einer solchen Betriebsstätte gestützt auf die
Betriebsstättendefinition in Art. 51 Abs. 2 DBG bejaht. Demgegenüber vertritt
die Beschwerdeführerin die Meinung, für den Nachweis einer Betriebsstätte im
Ausland sei gemäss Art. 52 Abs. 3 DBG auf die Grundsätze des Bundesrechts über
das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung abzustellen. Sie begründet
diese Auffassung damit, im DBG fehle betreffend juristische Personen mit
unbeschränkter Steuerpflicht eine Definition der Betriebsstätte im Ausland.
Gestützt auf die Betriebsstättenkriterien nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung gelangt sie zum Ergebnis,
die Betriebsstättenqualität des Betriebsteils auf den Cayman Islands sei zu
verneinen, werde doch dort nicht ein quantitativ und qualitativ notwendiger
Teil der Geschäftstätigkeit abgewickelt. Umstritten ist damit vorab, ob die
Betriebsstätte unterschiedlich definiert ist, je nachdem ob es sich um eine
Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens im Inland oder eine
Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens im Ausland handelt
BGE 139 II 78 S. 83
und inwieweit der Betriebsstättenbegriff allenfalls unterschiedlich zu
verstehen ist.

2.4 Im Folgenden sind somit die einschlägigen Normen des Bundesrechts
auszulegen. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst
nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf
der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können
beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (
BGE 136 III 23 E. 6.6.2.1 S. 37; BGE 136 V 195 E. 7.1 S. 203; BGE 135 V 50 E.
5.1 S. 53; BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311).

2.4.1 Vorab ist festzustellen, dass das DBG die Betriebsstätte juristischer
Personen lediglich in einer Bestimmung definiert, nämlich wie bereits erwähnt
in Art. 51 Abs. 2 DBG. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich
demgegenüber aus Art. 52 Abs. 3 DBG kein Hinweis auf die Definition der
Betriebsstätte entnehmen. Diese Bestimmung regelt vielmehr unter der Marginalie
"Umfang der Steuerpflicht", wie die Steuerausscheidung zwischen mehreren
Steuerdomizilen vorzunehmen ist. Sie nimmt dabei sowohl auf die in Abs. 1 des
Artikels geregelte unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit Bezug, wie auch auf die in Abs. 2 des Artikels geregelte
beschränkte Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Für beide
Arten der Steuerpflicht bestimmt sie, dass die Abgrenzung der Steuerpflicht für
Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland
nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung erfolgt (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen des
Bundesrates in der Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung zu
Art. 6 DBG in BBl 1983 III 157: "Diese Bestimmung umschreibt den sachlichen
Umfang der Steuerpflicht bei unbeschränkter und bei beschränkter Steuerpflicht.
Dabei wird in Absatz 3 zur Abgrenzung der Steuerpflicht für geschäftliche
Betriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zum Ausland auf die
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Grundsätze des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechtes verwiesen."). Bereits
daraus ergibt sich, dass dieser Bestimmung keine Regelung für nur gerade eine
der beiden möglichen Sachverhaltssituationen, d.h. eine ausländische
Betriebsstätte einer inländischen juristischen Person, entnommen werden kann.
Hinzu kommt, dass die Interpretation von Art. 52 Abs. 3 DBG durch die
Beschwerdeführerin auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen missachtet.
Das Gesetz definiert zuerst die Begriffe der persönlichen und wirtschaftlichen
Zugehörigkeit und danach den sich daraus ergebenden Umfang der Steuerpflicht.
Erst als Drittes erfolgt sodann die Bestimmung, wie die Abgrenzung der
Steuerpflicht für verschiedene Nebensteuerdomizile, d.h. die Vornahme der
Steuerausscheidung, im Verhältnis zum Ausland erfolgen soll.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin erachtet die Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 DBG wie
erwähnt als erforderlich, weil es an einer Definition der Betriebsstätte für
den vorliegend relevanten Fall einer Unternehmung im Inland mit (behaupteter)
Betriebsstätte im Ausland im Gesetz fehle. Sie begründet dies damit, die
Betriebsstättendefinition sei in Abs. 2 des Art. 51 DBG enthalten, welcher die
Marginalie "Wirtschaftliche Zugehörigkeit" trägt. Sie schliesst daraus, diese
Definition könne sich lediglich auf die Situation beziehen, bei der es um eine
Schweizer Geschäftseinrichtung einer ausländischen Unternehmung gehe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Abgesehen von der systematischen
Einordnung der Begriffsumschreibung sind keinerlei Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Begriff der Betriebsstätte
unterschiedlich festlegen wollte, je nachdem ob sich die Betriebsstätte im In-
oder Ausland befindet. Den Materialien lässt sich nichts Derartiges entnehmen.
Im Gegenteil weisen die bereits zitierten Ausführungen des Bundesrates zur
Steuerausscheidung darauf hin, dass von einem einheitlichen Begriff auszugehen
ist. In diesem Zusammenhang erscheint es als relevant, dass der
Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung der direkten
Bundessteuer (BdBSt) noch einen eigenen Artikel 6 kannte, welcherdie
Betriebsstätte definierte. Diese Definition galt in identischer Weise für die
nach Art. 3 Ziff. 2 BdBSt unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Personen,
wie für die nach Ziff. 3 dieser Bestimmung beschränkt steuerpflichtigen
Personen (vgl. ERNST KÄNZIG, Die eidgenössische Wehrsteuer, I. Teil, 2. Aufl.
1983, N. 1 zu Art. 6 WStB: "Der Begriff der 'Betriebsstätte' ist im Rahmen des
Wehrsteuerrechts
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stets in gleicher Weise zu verstehen, handle es sich um die Feststellung der
Inlandsfaktoren ausländischer oder um die Feststellung der Auslandsfaktoren
inländischer Stpfl."). Mangels jeglicher diesbezüglicher Anhaltspunkte ist
nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, in dieser Frage etwas zu
ändern und neu zu unterscheiden zwischen inländischen und ausländischen
Betriebsstätten. Vielmehr ist mit der überwiegenden Lehre festzustellen, dass
die gesetzliche Einordnung des Betriebsstättenbegriffes unter Art. 51 DBG
(wirtschaftliche Zugehörigkeit) zwar unglücklich gewählt wurde, sich daraus
jedoch keinerlei weitergehende Schlüsse ziehen lassen (vgl. ATHANAS/GIGLIO,
a.a.O., N. 27 zu Art. 51 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001,
N. 11 zu Art. 52 DBG; JEAN-BLAISE PASCHOUD, in: Commentaire Romand, Impôt
fédéral direct, 2008, N. 6 zu Art. 4 DBG und N. 8 zu Art. 6 DBG; PETER
BRÜLISAUER, Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im
internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2006, S. 12; STEFAN G. WIDMER, Die
Betriebsstättebegründung des Principals nach der allgemeinen
Betriebsstättedefinition, IFF Forum für Steuerrecht 2005, S. 95; derselbe, Die
Vertreterbetriebsstätte im internationalen Steuerrecht der Schweiz, ASA 72 S.
100; im Ergebnis gleich, indem nicht zwischen Betriebsstätten im In- und
Ausland unterschieden wird: XAVIER OBERSON, Précis de droit fiscal
international, 3. Aufl. 2009, N. 399; STEFAN WIDMER, Is there a permanent
establishment?, IFA Branch report Switzerland, Cahiers de droit fiscal
international 94a/2009 S. 632; PETER BRÜLISAUER, Gewinnabgrenzung bei
Betriebsstätten, ASA 75 S. 337 ff., insb. 340; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 8 zu Art. 6 DBG; abweichend: DANIEL DE
VRIES REILINGH, Le droit fiscal intercantonal et le droit fiscal international
de la Suisse[nachfolgend: Le droit fiscal], 2011, S. 119 f.).

2.4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass grundsätzlich von einem
einheitlichen Begriff der Betriebsstätte auszugehen ist, sowohl was die
Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung in der Schweiz betrifft, wie
auch den umgekehrten Fall der ausländischen Betriebsstätte einer
schweizerischen Unternehmung. Diese Sichtweise liegt im Übrigen auch der
neuesten bundesrechtlichen Gesetzgebung im Steuerbereich, dem
Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) zugrunde. Dieses
bestimmt beispielsweise als einen Ort der Leistung die Betriebsstätte (für
Lieferungen Art. 7 Abs. 2 MWSTG, für Dienstleistungen Art. 8 Abs. 1 MWSTG),
ohne dabei zwischen Betriebsstätten im Inland und solchen
BGE 139 II 78 S. 86
im Ausland zu differenzieren (vgl. dazu auch BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER,
Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 12 f.). Obwohl das
Mehrwertsteuergesetz den Begriff der Betriebsstätte mehrfach verwendet, enthält
das Gesetz selber keine Legaldefinition. Diese findet sich jedoch im 1. Titel
der allgemeinen Bestimmungen in Art. 5 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27.
November 2009 (MWSTV; SR 641.201) und entspricht weitestgehend derjenigen in
Art. 51 Abs. 2 DBG (abgesehen von wenigen, vorliegend nicht relevanten
Ausdehnungen und Abgrenzungen, die sich aus dem abweichenden Charakter der
Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer ergeben).

3.

3.1 Art. 51 Abs. 2 Satz 1 DBG definiert die Betriebsstätte als eine feste
Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz
oder teilweise ausgeübt wird.

3.1.1 Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtungen, in
denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit
eines Unternehmens ausgeübt wird (vgl. Urteile 2A.119/2007 vom 13. August 2007
E. 3.1 und 2A.409/1997 vom 12. November 1999 E. 2c).
Das Kriterium der festen Geschäftseinrichtung wird von der ESTV zu Recht nicht
in Frage gestellt: Die Vorinstanz hat dazu verbindlich festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin auf den Cayman Islands in den Jahren 2005 und 2006
Büroräumlichkeiten gemietet und mit vier Teilzeitangestellten eine Organisation
betrieben hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Existenz einer ständigen
körperlichen Anlage oder Einrichtung beweismässig genügend dargetan.

3.1.2 Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin in diesen Einrichtungen
teilweise ihre Geschäftstätigkeit, im Sinne der in Art. 51 Abs. 2 DBG
definierten Regelung, ausgeübt hat.
Im Gegensatz zum BdBSt stellt die Betriebsstättenumschreibung in Art. 51 Abs. 2
DBG keine Anfordernisse (mehr) an die qualitative oder quantitative
Erheblichkeit der in der festen Einrichtung ausgeübten Tätigkeit. Unter der
Wendung "in der die Geschäftstätigkeit (...) ganz oder teilweise ausgeübt wird"
lassen sich grundsätzlich sämtliche mit der Erfüllung des statutarischen
Zweckes im weitesten Sinn in Zusammenhang stehende Aktivitäten subsumieren
ungeachtet ihrer Bedeutung innerhalb der Gesamtunternehmung. In dieser Hinsicht
geht der Betriebsstättenbegriff des DBG in Art. 51 Abs. 2 über
BGE 139 II 78 S. 87
denjenigen des alten Bundessteuerrechts bzw. des interkantonalen Rechts hinaus
(ATHANAS/GIGLIO, a.a.O., N. 36 zu Art. 51 DBG; DANIEL DE VRIES REILINGH, in:
Interkantonales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2011, §
11 N. 42). Indessen ist bei der Auslegung dieser unbestimmten Begriffe zu
beachten, welche Funktion der unilateralen Regelung im Schweizer Steuerrecht
zukommt: Soweit es um die Definition einer Betriebsstätte einer ausländischen
Unternehmung in der Schweiz geht, soll geregelt werden, wann und in welchem
Umfange die Schweiz einen Teil des Betriebsergebnisses zur Besteuerung
heranziehen darf. Umgekehrt geht es bei der Definition einer ausländischen
Betriebsstätte einer Schweizer Unternehmung darum festzulegen, wann und in
welchem Umfange das Betriebsergebnis einer Schweizer Unternehmung hier von der
Besteuerung ausgenommen werden muss. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen der
unilateralen Regelung sind insbesondere auch im Zusammenhang mit den
doppelbesteuerungsrechtlichen Regelungen zu beachten, die sich - wenn auch
nicht im vorliegenden Fall, jedoch sehr häufig - aufgrund der Zuweisung von
Besteuerungsbefugnissen durch Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Daraus ergibt
sich, dass die unilateralen Regelungen, mit denen einseitig eine
Doppelbesteuerung vermieden werden soll, tendenziell eher zugunsten des
Besteuerungsrechts der Schweiz auszulegen sind, greift doch bei einer zu
starken Ausdehnung dieses Besteuerungsrechts im Allgemeinen - d.h. soweit ein
Abkommen Anwendung findet - die abkommensrechtliche Regelung korrigierend ein
(vgl. DE VRIES REILINGH, Le droit fiscal, a.a.O., S. 120). Die sich daraus
ergebende Differenzierung, je nachdem ob das Vorliegen einer Betriebsstätte im
Inland oder einer solchen im Ausland zu beurteilen ist, ergibt sich demnach aus
teleologischen Überlegungen: Es soll mit unilateralen Massnahmen zwar eine
Regelung getroffen werden, welche die Gefahr einer doppelten Besteuerung
vermindert, dabei soll jedoch nach Möglichkeit verhindert werden, dass aufgrund
dieser Regelung eine doppelte Nichtbesteuerung resultiert, wird doch Letzteres
durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, denen keineswegs allgemein der
Gedanke zugrunde liegt, doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden, höchstens in
bestimmten Konstellationen ausgeschlossen (vgl. MICHAEL LANG, Double
non-taxation, Generalbericht, Cahiers de droit fiscal international 89a/2004).
In Bezug auf die Betriebsstättendefinition ergibt sich daraus, dass für
Betriebsstätten im Ausland die Anforderungen etwas höher gesteckt werden dürfen
als für
BGE 139 II 78 S. 88
Betriebsstätten in der Schweiz. Betriebsstätten im Ausland sind daher in
zweifelhaften Fällen aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz
tendenziell der Steuerpflicht in der Schweiz zu unterwerfen und einer
allenfalls drohenden Doppelbesteuerung ist in solchen Fällen mittels
Heranziehung entsprechender DBA entgegenzutreten, soweit solche bestehen.

3.2 Näher zu prüfen ist unter den ausgeführten Prämissen damit die
Qualifikation der Geschäftstätigkeit auf den Cayman Islands, d.h. die Frage, ob
sich in der Betriebsstätte ein steuerlich relevanter Teil des Betriebs
vollzieht (vgl. allgemein zur Problematik der Art der Aktivität auch "OECD
Model Tax Convention on Income and on Capital 2010, R [19]. Issues arising
under Article 5 [permanent establishment] of the Model Tax Convention, Issue
2.5: Active v. passive activity"). Die Vorinstanz hat dies - unter Bezugnahme
auf die Richtlinie "Niederländische Finanzgesellschaften mit schweizerischer
Betriebsstätte" der ESTV aus dem Jahre 1991 - bejaht. In Bezug auf quantitative
Kriterien führte die Vorinstanz aus, anhand der Jahresabschlüsse 2005 und 2006
zeige sich, dass nahezu sämtliche Bilanzposten Darlehen betreffen würden. Unter
den Aktiven und Passiven erschienen im Wesentlichen Darlehen an
Schwestergesellschaften innerhalb der X.-Gruppe bzw. von der X. Holding AG. In
der Erfolgsrechnung setzten sich die Erträge ausschliesslich aus Zinseinnahmen
zusammen und beim Aufwand stelle der Zinsaufwand den mit Abstand grössten
Posten dar. Die Vorinstanz hat auch eine qualitative Wesentlichkeit der
Geschäftstätigkeit bejaht: Die Beschwerdegegnerin habe die Darlehensvergabe,
das Aushandeln von Vertragsbedingungen betreffend Höhe, Laufzeit und
Verzinsung, die Überwachung, die Buchführung und das Inkasso auf die Cayman
Islands ausgelagert. An ihrem Sitz in A./ZG verfüge sie hingegen weder über
Personal noch über eine Infrastruktur. Die Beschwerdegegnerin habe damit ihre
Geschäftstätigkeit vollständig auf die Cayman Islands ausgelagert und die
gesamte Wertschöpfung finde auf den Cayman Islands statt. Diese Ausführungen
der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vermögen bei näherer Betrachtung
nicht zu überzeugen:

3.2.1 Zwar ist festzuhalten, dass die Finanzierungstätigkeit in einem
international tätigen Konzern grundsätzlich ohne Weiteres auch im Rahmen einer
ausländischen Betriebsstätte wahrgenommen werden kann und häufig die
Konzerngestaltung auch entsprechend vorgenommen wird. Im Grundsatz ist sodann
von der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen. Sind die
Schranken, bei
BGE 139 II 78 S. 89
deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einschreiten muss, nicht
klarerweise tangiert, bleibt es dabei, dass die Steuerbehörde ihr eigenes
Ermessen nicht an die Stelle jenes des Geschäftsführers zu setzen hat.
Dementsprechend darf auch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen
Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt (vgl. Urteile 2C_272
/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.3 und 2A.71/2004 vom 4. Februar 2005 E. 2).
Vorliegend stellt sich die Sachlage jedoch so dar, dass die Tätigkeit der
Beschwerdegegnerin in den Steuerperioden 2005 und 2006 in der Gewährung von
konzerninternen Darlehen für die Gruppengesellschaften des rein schweizerischen
Konzerns bestand. Sie beschäftigte dazu in den Steuerperioden 2005 und 2006
jedoch bloss vier Teilzeitmitarbeitende mit Arbeitspensen von je 20 %, welche
mit pauschalen Jahressalären zwischen $ 10'000.- (drei Mitarbeitende) und $
20'000.- (ein Mitarbeitender) entschädigt wurden. Gemäss den Arbeitsverträgen
war es diesen Mitarbeitenden zudem ausdrücklich erlaubt, anderen
Erwerbstätigkeiten nachzugehen. Diese schlanken Strukturen stehen damit in
deutlichem Kontrast zu den Zahlen in den Jahresabschlüssen der "Cayman-Branch":
So betrug die Bilanzsumme Fr. 365'944'497.28 (Ende 2005) bzw. Fr.
520'394'471.36 (Ende 2006). Unter den Aktiven erscheinen Darlehen an die
Schwestergesellschaften der X.-Gruppe in der Höhe von rund Fr. 497'000'000.-
(Ende 2005) bzw. rund Fr. 647'000'000.- (Ende 2006). Die Erträge setzen sich
ausschliesslich aus Zinseinnahmen zusammen (2005: rund Fr. 16'000'000.-; 2006:
rund Fr. 18'000'000.-). Damit steht wohl fest, dass die Beschwerdegegnerin
Darlehen in beträchtlicher Höhe an ihre Schwestergesellschaften in der Schweiz
gewährt hat; unklar bleibt letztlich aber, was die auf den Cayman Islands
vorhandenen Einrichtungen im Einzelnen konkret zur Wertschöpfung beigetragen
haben.

3.2.2 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdegegnerin sodann aus dem
Umstand ableiten, dass sie an ihrem Hauptsitz in der Schweiz kein Personal
beschäftigt: Einerseits ist vorliegend ausschliesslich zu prüfen, ob die
behauptete Betriebsstätte auf den Cayman Islands steuerlich anzuerkennen ist,
und steht die Beurteilung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz
nicht zur Diskussion. Andererseits genügt es für die Begründung der
unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz schon, wenn nur der statutarische
Sitz in der Schweiz liegt, ohne dass gleichzeitig Verwaltungs- oder andere
Geschäftsaktivitäten an diesem Ort stattfinden müssen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a.a.O., N. 7 zu Art. 50 DBG). Damit kommt dem
BGE 139 II 78 S. 90
von der Beschwerdegegnerin angestellten Vergleich der Tätigkeiten in der
Schweiz und auf den Cayman Islands keine entscheidende Bedeutung zu. Die
Argumentation der Beschwerdegegnerin würde - wie die ESTV zu Recht ins Feld
führt - im Ergebnis dazu führen, dass eine Ansiedlung von völlig
nebensächlichen Funktionen in Niedrigsteuerländern eine vollumfängliche
Steuerausscheidung zu Lasten der Schweiz und damit einhergehend eine
weitgehende Freistellung von jeglicher Gewinnbesteuerung in der Schweiz
bewirken würde, was kaum der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben dürfte.

3.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es vorliegend den Aktivitäten auf
den Cayman Islands an der hinreichenden Substanz fehlt und sie damit das
Kriterium der Ausübung einer Geschäftstätigkeit einer Schweizer Unternehmung in
einer ausländischen Betriebsstätte nicht erfüllen. Damit hat die
Beschwerdegegnerin insgesamt beweismässig nicht genügend darlegen können, dass
ihre angebliche Betriebsstätte auf den Cayman Islands eine relevante
Geschäftstätigkeit entfaltet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
liegt damit aber keine konzernrechtliche Betrachtungsweise vor, denn es geht
hier nicht darum, mit einem sog. Durchgriff die Erträge der ausländischen
Betriebsstätte der Konzernspitze zurechnen zu wollen.